Beschluss
15 VA 4/22
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit und nicht um eine Maßnahme der Zivilrechtspflege.
• Fehlt eine ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte (hier nicht erfüllt durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO).
• Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ist das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen (NRWE) • Bei der Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit und nicht um eine Maßnahme der Zivilrechtspflege. • Fehlt eine ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte (hier nicht erfüllt durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). • Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ist das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Der Beteiligte zu 1) beantragte Einsicht bzw. die Veröffentlichung eines Beschlusses in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE; dieser Antrag wurde durch Bescheid des Beteiligten zu 2) abgewiesen. Der Beteiligte zu 1) wandte sich hiergegen mit einem Antrag beim Oberlandesgericht und stellte zugleich den Antrag auf Verweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Streitgegenstand ist die Frage, ob über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung öffentlich-rechtlich oder durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist. Relevant ist die Einordnung der Veröffentlichungstätigkeit der Justizbehörden (allgemeine Veröffentlichung in NRWE) als spezifische Maßnahme der Zivilrechtspflege oder als allgemeines Verwaltungshandeln. Außerdem ist zu klären, ob eine abdrängende Zuständigkeitszuweisung an die ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. 1 EGGVG greift. Der Beteiligte wohnt nicht im Bezirk des Beteiligten zu 2), weshalb örtliche Zuständigkeiten streitig waren. • Die Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Veröffentlichung eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt. • Die Einstellung von Entscheidungen in die NRWE ist als schlicht verwaltende Tätigkeit der Justizbehörden ein allgemeines Verwaltungshandeln und dient Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Informationspflichten; sie gehört nicht schwerpunktmäßig zur spezifischen Aufgabenerfüllung der Zivilrechtspflege. • § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG begründet keine abdrängende Zuständigkeitsregelung, weil hier keine Maßnahme vorliegt, die spezifisch der Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege zuzuordnen wäre; für eine solche Zuweisung ist erforderlich, dass die Amtshandlung in Ausübung einer spezifischen Aufgabe der Zivilrechtspflege erfolgt. • Mangels abdrängender Zuweisung bleibt es bei der Zuweisung zum Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; deshalb ist das Gericht nicht sachlich für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zuständig. • Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit ist das Verfahren nach § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Minden zu verweisen; die Verweisung an Gelsenkirchen war nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden zu verweisen ist. Gewonnen hat der Verwaltungsrechtsweg: die Frage der Veröffentlichung in der NRWE ist als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu behandeln, nicht als Maßnahme der Zivilrechtspflege, weshalb die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind. Mangels abdrängender Zuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG verbleibt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 VwGO. Die Verweisung erfolgt von Amts wegen nach § 17a Abs. 2 GVG; dem Verwaltungsgericht Minden bleibt eine Kostenentscheidung vorbehalten.