Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das Hoffolgezeugnisverfahren ist aufgrund seiner fehlenden Bindungswirkung nicht vorgreiflich für das Hoffeststellungsverfahren. Die Aussetzung ist auch nicht aus anderen prozessökonomischen Gründen geboten, denn es ist denkbar, dass die Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls im Hoffolgezeugnisverfahren offen bleiben kann, falls ein Hoffolgezeugnis bereits aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, nicht zu erteilen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford vom 09.02.2022 aufgehoben. Gründe: I. Die Beteiligten sind zwei von drei Abkömmlingen des verwitwet am 00.00.0000 verstorbenen Erblassers B, der Eigentümer des im Rubrum genannten landwirtschaftlichen Grundbesitzes gewesen ist. Im März 2021 beantragte der Beteiligte zu 2) bei dem Landwirtschaftsgericht Herford gestützt auf ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 05.11.2002 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Die Beteiligte zu 1) trat diesem Antrag entgegen und stellte sowohl die Hofeigenschaft des Grundbesitzes als auch die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2) in Frage. Mit Beschluss vom 01.12.2021 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Herford in dem Verfahren 2 Lw 22/21 die zur Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am 11.01.2022 eingelegten Beschwerde, in der sie zudem die Stellung eines negativen Hoffeststellungsantrages gem. § 11 Abs. 1 a) HöfeVfO angekündigt und vor dem Hintergrund die Aussetzung des Hoffolgezeugnisverfahrens angeregt hat. Dieser Beschwerde hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 12.01.2022 nicht abgeholfen. Das Beschwerdeverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen I-10 W 8/22 anhängig. Das mit Antrag vom 14.01.2022 eingeleitete negative Hoffeststellungsverfahren ist nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford vom 09.02.2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 2 Lw 22/21, Amtsgericht Herford, ausgesetzt worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, da in dem Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbeschluss vom 01.12.2021 die Frage der Hofeigenschaft von dem Beschwerdegericht voraussichtlich zu prüfen sein werde, sei ein wichtiger Grund gegeben, der es rechtfertige, das nun eingeleitete Feststellungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens 2 Lw 22/21 auszusetzen. Gegen diesen ihr am 16.02.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.02.2022. Die Beschwerde beanstandet, es liege kein wichtiger Grund im Sinne des § 21 FamFG für eine Aussetzung des Verfahrens vor. Es sei keine Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Hoffolgezeugnisverfahren für das negative Hoffeststellungsverfahren ersichtlich. Nur die der Rechtskraft fähige Entscheidung im Feststellungsverfahren könne Einfluss auf das Hoffolgezeugnisverfahren haben, nicht andersherum. Deshalb könne die im Rahmen des eingeräumten Ermessens notwendige Abwägung nur dazu führen, dass allenfalls das Hoffolgezeugnisverfahren ausgesetzt werde, nicht aber das Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO. Das Landwirtschaftsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hoffolgezeugnisverfahrens (Amtsgericht Herford, 2 Lw 22/21 bzw. Oberlandesgericht Hamm, I-10 W 8/22) nach § 21 Abs. 1 FamFG, §§ 1 Nr. 5, 9 LwVfG nicht vorliegen. 1. Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht ein Verfahren bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach seinem Ermessen aussetzen. Ein solcher wichtiger Grund ist nach dem ausdrücklich genannten Regelbeispiel insbesondere dann anzunehmen, wenn die Aussetzung im Hinblick auf ein vorgreifliches anderes Verfahren erfolgen soll. Ein Verfahren ist dann vorgreiflich, wenn die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem anderen Verfahren abhängt; eine bloße Beeinflussung der Entscheidung ist nicht ausreichend (BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 21 Rn. 11). Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG liegt dann vor, wenn dieser geeignet ist, den mit der Aussetzungsnorm verfolgten Zweck zu erfüllen und sein Gewicht den durch die Aussetzung eintretenden Verfahrensstillstand zu rechtfertigen geeignet ist. Die Vorschrift des § 21 FamFG verfolgt dabei den Zweck, eine Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, wenn dies aus verfahrensökonomischen Gründen geboten ist oder weil aus Gründen außerhalb des Verfahrens derzeit eine sachgerechte Entscheidung noch nicht möglich ist (MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, FamFG § 21 Rn. 1, 2, 6; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21 FamFG, Rn. 2). 2. Nach diesen Maßstäben liegt ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Die Entscheidung in dem in der Beschwerdeinstanz anhängigen Hoffolgezeugnisverfahren ist nicht vorgreiflich für das hiesige negative Hoffeststellungsverfahren, denn nur in letzterem wird die streitige Frage der Hofeigenschaft des landwirtschaftlichen Besitzes für alle am Verfahren Beteiligten bindend festgestellt (vgl. Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 18 Rn. 8). Allein der Umstand, dass sich der Senat in dem Beschwerdeverfahren I-10 W 8/22 möglicherweise inzident auch mit der Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft zu beschäftigen haben wird, begründet keinen wichtigen Grund zur Aussetzung des negativen Hoffeststellungsverfahrens gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG. Indem der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG die Vorgreiflichkeit ausdrücklich als ein Regelbeispiel genannt hat, stellt dieses den bei der Prüfung des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes anzulegenden Vergleichsmaßstab dar. Daraus folgt, dass ein anderweitig anhängiges, nicht vorgreifliches Verfahren bei Fehlen sonstiger Besonderheiten nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG zu begründen. So liegt der Fall hier. Das Hoffolgezeugnisverfahren ist aufgrund seiner fehlenden Bindungswirkung nicht vorgreiflich für das Hoffeststellungsverfahren. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer eine Aussetzung des Feststellungsverfahrens bis zum Abschluss des Hoffolgezeugnisverfahrens prozessökonomisch wäre. Im Gegenteil ist denkbar, dass die Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls im Hoffolgezeugnisverfahren offen bleiben kann, falls ein Hoffolgezeugnis bereits aus anderen Gründen, etwa fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2) nach § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, nicht zu erteilen ist. 3. Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Ermessensfehler, denn sie lässt nicht erkennen, dass das Ausgangsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat und auf welche Erwägungen dabei abgestellt worden ist. Die Entscheidung beschränkt sich auf die - unzutreffende - Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG; eine Abwägung der für und gegen eine Aussetzung sprechenden Aspekte wird nicht vorgenommen.