Beschluss
21 U 170/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.21U170.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 170/17) vom 13.10.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. 2 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen. 3 Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.