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Beschluss

7 U 1/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.7U1.21.00
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Leitsätze

Allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie zwei Unfallereignisse innerhalb von zwei Wochen genügen nicht zwingend – so hier – für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie zwei Unfallereignisse innerhalb von zwei Wochen genügen nicht zwingend – so hier – für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall vom 06.08.2018, bei dem das auf dem Seitenstreifen abgestellte Fahrzeug des Klägers seiner Behauptung nach einen Streifschaden über die linke Fahrzeugseite erhalten hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation sowie darüberhinaus auch bestritten, dass sich das klägerseitig behauptete Unfallereignis überhaupt ereignet hat. Sie hat behauptet, dass es sich nicht um ein unfreiwilliges Schadenereignis gehandelt habe, sondern um ein manipuliertes und dies an Indizien angeknüpft. Schließlich hat die Beklagte noch Einwendungen gegen den Schadensumfang erhoben. Das Landgericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Fahrers des unfallgegnerischen Fahrzeugs sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen D. In dem mit der Berufung angefochtenen Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Es hat die Eigentümerstellung des Klägers im Unfallzeitpunkt als erwiesen angesehen und auch, dass die schadenstiftende Kollision tatsächlich stattgefunden hat. Das Landgericht hat anhand der Indizienlage nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass es sich bei dem Unfall um einen einvernehmlich herbeigeführten gehandelt hat. Die hieran verbliebenen Zweifel hat es vielmehr zu Lasten der Beklagten gewertet. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach deren Ergebnis es sich nicht um einen gestellten bzw. manipulierten Unfall handelt, hält die Beklagte nicht für überzeugend. In Kenntnis der für ein manipuliertes Unfallereignis sprechenden Indizien mit der Beschädigung eines hochwertigen Fahrzeugs, der Entstehung eines nominell hohen Schadens, der sich preisgünstig optisch beseitigen lasse, der fiktiven Abrechnung des Schadens, dem praktisch wertlosen Schädigerfahrzeug, dem praktisch fehlenden Verletzungsrisiko bei dem Streifschaden und dem angeblich flüchtigen Unfallverursacher habe das Gericht seine Auffassung, es liege ein unfreiwilliges Schadensereignis vor, allein auf die Angaben des Zeugen K gestützt. Abgesehen von den erheblichen Vorstrafen des Zeugen wegen unterschiedlichster Delikte habe das Gericht übersehen, dass es sich gerade bei der von dem Zeugen präsentierten Unfallschilderung um eine solche handele, die typischer Weise in manipulierten Unfallereignissen vorgetragen werde. So handele es sich bei dem angeblichen Ausweichen vor einem auf der Strecke entgegenkommenden Fahrzeug – welches nicht im Detail beschrieben werden könne und natürlich auch nicht an der Unfallstelle verblieben sei – um einen Klassiker. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Zeugen W zwei Wochen zuvor (ebenfalls montagabends gegen 20.00 Uhr) keine 15 km entfernt ein nahezu identisches „Missgeschick“ (streifender Anstoß an einem geparkten hochwertigen Fahrzeug) passiert ist, mache seine Angaben schlicht unglaubhaft. Unglaubwürdig sei der Zeuge ohnehin. Bemerkenswert sei auch, dass der Zeuge gegenüber der Polizei die angeblichen Details um die Verursachung durch ein flüchtiges drittes Fahrzeug nicht angegeben habe und dieser keine Angaben zu der Unfallursache des gerade zwei Wochen früher stattgefundenen Unfalls habe machen können. In diesem Zusammenhang verwundere es auch nicht, dass die „Geschädigten“ aus den beiden angeblich vom Zeugen K verursachten „Unfällen“ dann auch noch dasselbe Unternehmen mit der Fahrzeugvermessung beauftragt hätten. Eine lebensnahe Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände lasse schlicht keinen anderen Schluss zu, als dass es sich nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe. Die Beklagte beantragt nunmehr, 1. unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2020 zum Az. 2 O 140/19 die Klage in vollem Umfang abzuweisen, 2. hilfsweise, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die vorgebrachten Indizien vollständig wiedergegeben und im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich betont, dass es nicht verkenne, dass gewichtige Indizien vorliegen, die für eine bewusste Herbeiführung der Kollision sprechen, und dass es trotz dieser Umstände nicht davon überzeugt sei, dass es sich um eine gestellte Kollision gehandelt habe. Soweit die Berufung nun noch anführe, dass die Beauftragung desselben Unternehmens mit der Vermessung der beiden durch den Zeugen K beschädigten Fahrzeuge ebenfalls für einen manipulierten Unfall spreche, sei dieser Vortrag bereits verspätet, im Übrigen in der Sache unbehelflich. II. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich unbegründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere – der Beklagten günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Den Anspruch des Klägers aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG hat das Landgericht überzeugend begründet. 1. Die Aktivlegitimation des Klägers hat das Landgericht überzeugend bejaht. Hierbei hat es die Anschaffung des Fahrzeugs wie auch dessen zwischenzeitliche Finanzierung in den Blick genommen und lebensnah aus den Indizien die Eigentümerstellung des Klägers abgeleitet, wogegen die Berufung zu Recht auch nichts erinnert. 2. Das Landgericht hat auch den im Anwendungsbereich des § 7 StVG durch den Kläger gem. § 286 ZPO zu erbringenden Nachweis zum Hergang der Rechtsgutsverletzung überzeugend als geführt angenommen. An die Feststellung, die streifende Kollision der beiden Fahrzeuge mit geringer Überdeckung habe sich am 00.08.2018 gegen 20.30 Uhr auf der Fstraße in L ereignet und zu kompatiblen Schäden an beiden Fahrzeugen geführt, ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden; denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, werden weder von der Berufungsbegründung aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen D hat das Landgericht vielmehr treffend herausgearbeitet, dass sämtliche an dem beschädigten Pkw Kfz01 befindlichen Schäden mit einer streifenden Kollision mit dem von dem Zeugen K geführten Pkw Kfz02 in Einklang zu bringen sind. Mit dem Schadensbild unterhalb der linken Leuchte des Kfz01 hat sich der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht in diesem Kontext insbesondere befasst. Die ungewöhnliche Riebspur hier sei durch Kontakt mit einem hinterliegenden Bauteil mit unterschiedlich festen Stellen zu erklären. Im Zusammenhang hiermit hat das Landgericht gestützt auf das von ihm auf den Seiten 5 und 6 des Urteils gewürdigte Gutachten auch einen Ereignishergang, bei dem das Fahrzeug Kfz02 von dem Parkstreifen aus recht langsam und bogenförmig um den Kfz01 herumgefahren wäre, überzeugend ausgeschlossen. 3. Soweit die Beklagte meint, dass Landgericht sei verfehlt zu dem Ergebnis gekommen, dass kein manipuliertes Unfallgeschehen im Einverständnis des Verletzten vorliege, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Es bestehen vielmehr aus Senatssicht auch insoweit keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Vollständigkeit der von dem Landgericht festgestellten Tatsachen und an der Richtigkeit der darauf gestützten Bewertung, dass die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis einer solchen ungewöhnlichen Häufung von für eine Unfallmanipulation sprechenden Umständen hier nicht erbracht hat. Die Feststellung gem. § 286 ZPO eines die Rechtswidrigkeit der Beschädigung entfallen lassenden Einverständnisses setzt zwar keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; es bedarf gerade keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ( BGH Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 8; OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, juris Rn. 43 ). In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Auch in Fällen der möglichen Unfallmanipulation darf sich der Tatrichter nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen ( BGH, a.a.O. Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Indizienkette vor, die in ihrer Gesamtschau die Annahme trägt, der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs Kfz01 eingewilligt. Die beteiligten Fahrzeuge, hier der ältere Kfz01 Typ01 auf Seiten des Klägers und der bei der Beklagten versicherte alte Kfz02 Typ02 würden allerdings auch nach Auffassung des Senats zu einer Unfallabrede passen. Auch der Hergang mit einem streifenden Fahrzeugkontakt über die Seite eines stehenden Fahrzeugs – wegen einer Ausweichbewegung weg von einem entgegenkommenden Fahrzeug –, der – bei einem geringen Verletzungsrisiko für den Fahrer – einen in der sach- und fachgerechten Beseitigung teuren und bei Durchführung einer Billigreparatur lukrativen Schaden zum Entstehen bringt, lassen sich in Richtung eines abgesprochenen Schadenereignisses auffassen. Gleiches gilt für die Häufung von zwei Verkehrsunfällen in zwei Wochen, bei denen der Zeuge K Streifschäden an geparkten Fahrzeugen der Luxusklasse verursacht hat. Dies trägt gleichwohl streitgegenständlich allein nicht die Annahme eines fingierten Schadenereignisses. Weitere für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien fehlen. Solche sind etwa ein Unfall zur Nachtzeit an einem entlegenen Ort, an dem mit Zeugen nicht zu rechnen ist, des Weiteren der Umstand, dass die Polizei trotz eines erheblichen Sachschadens nicht hinzugezogen wird und schließlich insbesondere eine persönliche Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten, und zwar umso mehr, wenn diese zunächst verheimlicht wird. Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Polizei nach dem Unfall hinzugezogen wurde. Für eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen K ist nichts ersichtlich. Auch der Unfallort spricht nicht für einen verabredeten Unfall, denn er befindet sich ausweislich des Lichtbildmaterials (Bl. 11 BA) in einem Wohngebiet, wodurch es keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass Zeugen die Kollision beobachten könnten. Im Übrigen - und auch dies hat das Landgericht zutreffend gesehen - ragte das Fahrzeug des Klägers mit der Fahrerseite über den Parkstreifen hinaus, wodurch es für Streifschäden gleichsam exponiert war, ohne dass die konkrete Abstellsituation für eine Unfallabrede spricht. Das Verhalten nach der Kollision erscheint dem Senat vorliegend ebenfalls unauffällig. Der Umstand, dass der Zeuge K, bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung deutlich konkretere Angaben zu dem hier unmittelbar interessierenden Unfall mit dem Fahrzeug des Klägers gemacht hat als zu dem weiteren Unfall, ist bestenfalls ambivalent, da es nicht überrascht, dass sich ein Zeuge im Vorfeld einer Aussage mit den zu erwartenden Fragen befasst, die ihrerseits sich erwartbar um das streitgegenständliche Unfallereignis ranken. Soweit das Landgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen K berücksichtigt hat, dass diese sehr gut mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen ist, nach denen sich der Kfz02 nach einer möglichen Ausweichbewegung wieder in gerade Position befunden hat, als es zur Kollision gekommen ist, überzeugt dies ebenfalls; denn die Angabe des Zeugen, er habe gedacht, es „noch zu schaffen“ und trotz der Ausweichbewegung nicht an den Kfz01 zu kommen, fügt sich nachvollziehbar in einen Ereignisablauf mit einer nicht gewollten Fahrzeugkollision ein. Nicht zuletzt ist auch kein Motiv des Klägers ersichtlich, sich auf eine Unfallmanipulation einzulassen. Dass er sich wirtschaftlich in einer Notlage befand, ist nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich. Nach dem gut nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen D sind auch die geltend gemachten Fahrzeugschäden sämtlich ereignisabhängig, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass über die Regulierung von Vorschäden der Kläger eine illegitime Begünstigung anstrebte. Auch der mit der Berufung vorgebrachte Gesichtspunkt der Beauftragung desselben Unternehmens mit den Arbeiten um die Fahrzeugvermessung verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Dass bei beiden Fahrzeugen, die durch den Zeugen K geschädigt wurden, mit der M GmbH dasselbe Unternehmen die Fahrzeugvermessung durchgeführt hat, ist zwar als unstreitiger Umstand auch durch den Senat zu Grunde zu legen, ohne dass eine Verspätungspräklusion insoweit eingreift. Dieser Umstand spricht indes weder in isolierter Betrachtung noch in Zusammenschau mit den weiteren Indizien für eine Unfallabsprache, selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, die M GmbH sei von den jeweiligen Unfallgeschädigten selbst ausgesucht worden. Angesichts der Entfernung von nur 15 km zwischen den Unfallorten ist es nicht ungewöhnlich, dass die Vermessungsarbeiten durch dasselbe Unternehmen erbracht worden sind. 4. Die Anspruchshöhe hat das Landgericht gestützt auf die Begutachtung des Sachverständigen bestimmt, wogegen die Berufung dementsprechend zu Recht nichts anführt. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.