Urteil
17 U 4/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0425.17U4.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund, 6 O 178/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtenen Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund, 6 O 178/20, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtenen Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um eine restliche Zahlung für Stahlbeschichtungsarbeiten. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in L., die sich u.a. mit Stahlbeschichtung befasst. Die Beklagte ist ein Stahlbauunternehmen mit Sitz in M.. Sie gehört zur R. Steel Group. Der Mutterkonzern sitzt in A. / Österreich. Für ein Bauprojekt für die O. AG in I. fragte die Beklagte bzw. Mitarbeiter der R. Stahlbau Ges.m.b.H. aus A., hier Herr P., bei der Klägerin bezüglich einer Beschichtung von Stahl an. Der Stahl sollte zur Klägerin geliefert, dort beschichtet, sodann abgeholt und zur Baustelle nach I. gefahren werden. Die Klägerin erstellte unter dem 20.05.2019 ein Angebot. Am 21.06.2019 kam es zu einem Telefonat zwischen Herrn C., Mitarbeiter bei der R. Stahlbau Ges.m.b.H. aus A., und dem für die Klägerin tätigen T. N., inzwischen Geschäftsführer der Klägerin. U.a. war Gegenstand des Gesprächs, dass seitens der „R. Stahlbau“ ein Gerichtsstand in Österreich und die Anwendung österreichischen Rechts gewünscht wurde. Auf Wunsch der Klägerin ließ sich die „R. Stahlbau“ auf eine Anwendung deutschen Rechts ein; bestand aber auf einer Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Ob sich der Mitarbeiter der Klägerin, Herr T. N., damit einverstanden erklärte oder nicht, ist streitig. Jedenfalls übersandte die „R. Stahlbau“ durch Herrn C. am gleichen Tag einen sog. „Preisspiegel“, d.h. eine Seite mit diversen Eckpunkten. U.a. war dort als „Auftraggeber“ angegeben „R. M.“, unter „Gerichtsstand/Court of Jurisdiction“ hieß es: „Es gilt die ausschließliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts A., Weiters wird die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart“. Unter „Recht/Law“ ist angegeben: „deutsches Recht“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Preisspiegel (B1 und B 14) Bezug genommen. Die Seite wurde von der Klägerin über der Angabe „Bieter“ unterschrieben und am 25.06.2019 zurückgesandt. Unter dem 25.07.2019 übersandte die Beklagte eine sog. „Bestellung“ bzw. „Auftragsschreiben“ über insgesamt 31 Seiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. U.a. heißt es dort: „ beauftragen wir hiermit Ihr geschätztes Unternehmen […] und ersuchen dieses Auftragsschreiben binnen fünf Tagen unterfertigt und auf jeder Seite paraphiert an uns zu retournieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag vollinhaltlich zu den gegenständlichen Bedingungen als angenommen. Ausdrücklich vereinbart wurde, dass Ihr Entgeltanspruch nicht vor Unterfertigung samt Paraphierung dieses Dokuments auf jeder Seite und Retournieren an uns entstehen kann .“ Unter 21.7 der „Allgemeinen Werkvertragsbedingungen“ heißt es: „ Ausdrücklich vereinbart, sofern in den auftragsspezifischen Werkvertragsbedingungen (Punkt D) nichts Gesondertes geregelt ist, wird die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts A. (auch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts wird ausdrücklich vereinbart). Auf dieses Vertragsverhältnis findet, sofern in den auftragsspezifischen Werkvertragsbedingungen (Punkt D) nichts Gesondertes geregelt ist, ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen sowie der UNK Anwendung .“ Unter „D) Auftragsspezifische Werkvertragsbedingungen“ heißt es nach Anführung der einzelnen Leistungspositionen und anderen Regelungen unter der Rubrik „ Gerichtsstand – Recht “: „ Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich mit der Konzernzentrale des Auftraggebers (R. Stahlbau GesmbH, in 7400 A., Österreich) geführt, weshalb der Nahebezug zu Österreichischen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Es wird die internationale Zuständigkeit Österreichischer Gerichte vereinbart. Als sachlich und örtlich zuständiges Gericht wird daher das Bezirksgericht A. vereinbart. Es gilt Deutsches Recht. “ Das Schreiben vom 25.07.2019 wurde von der Beklagten sowie der Klägerin unterzeichnet und von der Klägerin auf jeder Seite paraphiert. U.a. wurde auf S. 26 darauf hingewiesen, dass die Rechnungen an die Beklagte adressiert, aber nach Österreich an die R. Stahlbau Ges.m.b.H. gesandt werden sollten. Des Weiteren finden sich auf S. 27 erneute Ausführungen zur Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und Retournierung. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Anlieferung und Bearbeitung begann zunächst wie vorgesehen. Anfang September teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zunächst für die Monate September und Oktober kein weiterer Stahl angeliefert werde. Die Klägerin bemühte sich um Ersatzaufträge, konnte ihre Kapazitäten aber nicht in vollem Umfang auslasten. Die dadurch ihr entstandenen Ausfallkosten machte sie u.a. mit Rechnung vom 22.10.2019 mit 37.049,46 € geltend. Die Rechnung wurde von der „R. Stahlbau“ bezahlt. Nachdem die Beklagte im November wieder Anlieferungen vornahm bzw. vornehmen wollte, kam es zu Diskrepanzen. Ob dies auf absprachewidrigen Planungen der Klägerin oder Änderungen auf Seiten der Beklagten beruhte, ist streitig. Ebenfalls streitig ist, ob die Arbeiten durch die Klägerin mangelfrei vorgenommen wurden. Jedenfalls kam es zu einer (vorzeitigen) Beendigung der Zusammenarbeit. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2020 mit. Die Klägerin erteilte unter dem 25.05.2020 eine Schlussrechnung über 47.333,94 €, die Klageforderung. Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit einer Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht einverstanden gewesen. Dementsprechend ist sie der Ansicht gewesen, das Landgericht Dortmund sei (international) zuständig. Die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts in A. sei unwirksam. Es sei eine unzulässige Vereinbarung; sie verletze die Waffengleichheit. Sie sei zudem überraschend. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.333,94 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2020 zu zahlen, sowie weitere 2.348,94 € nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, das Landgericht Dortmund sei unzuständig. Die Vereinbarung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts in A. sei wirksam. Sie sei auch individuell ausgehandelt worden. Beide Parteien haben zudem teils streitig zu den Umständen der vorzeitigen Vertragsbeendigung vorgetragen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.10.2021 die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Gerichtsstandsklausel sei wirksam. Die Parteien hätten den Gerichtsstand in Österreich gem. § 38 Abs. 1 ZPO wirksam vereinbaren können. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 25 Brüssel Ia-VO. Es könne dahinstehen, ob Art. 25 Brüssel Ia-VO anwendbar sei, jedenfalls seien auch die dortigen Voraussetzungen erfüllt. Die Klausel sei auch nicht überraschend i.S. des § 305c Abs. 1 BGB. Schließlich regele die Klausel eine ausschließliche Zuständigkeit. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Insbesondere ist sie der Ansicht, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt. Es handele sich um zwei deutsche Unternehmen; die Beklagte bleibe eine selbstständig handelnde Gesellschaft auch bei einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit einem ausländischen Mutterkonzern. Insofern liege kein internationaler Sachverhalt vor, was aber für die Anwendbarkeit europäischer Rechtsnormen und des IPR erforderlich sei. Auch der Ort der Vertragserfüllung liege in NRW, so dass auch unter dem Gesichtspunkt kein internationaler Sachverhalt vorliege. Damit stelle sich die Frage, ob bei einer solchen Sachlage überhaupt und im Wege von AGB ein ausländischer Gerichtsstand gewählt werden könne. Dies sei – wie Literatur und Rechtsprechung zeige – ohne Auslandsbezug nicht zulässig. Hier liege aber ein reiner Binnensachverhalt vor. Zudem habe die Klägerin der Gerichtsstandklausel ausdrücklich widersprochen. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Antrag der Berufungsklägerin stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere ist sie der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass sich die Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandvereinbarung nach deutschem Recht richte, weil die Geltung materiellen deutschen Rechts vereinbart worden sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei gem. § 38 Abs. 1 ZPO zulässig. Auch bei Anwendung von Art. 25 Brüssel Ia-VO sei die Gerichtsstandvereinbarung wirksam; nach den Feststellungen des Landgerichts sei die sog. halbseitige Schriftform gewahrt. Ein Auslandsbezug sei im vorliegenden Fall auch nicht anhand der von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung abzulehnen. Soweit die Klägerseite meine, es handele sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung um allgemeine Geschäftsbedingungen, sei dies unzutreffend und auch rechtlich unerheblich. Eine Gerichtsstandvereinbarung könne im Übrigen auch im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen. Selbst wenn es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, läge weder – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – eine überraschende Klausel noch eine unangemessene Benachteiligung vor. Das Landgericht habe auch bereits im Protokoll vom 05.03.2021 dargelegt, wieso es sich um eine Individualvereinbarung handele. Die Vereinbarung sei im Gespräch am 21.06.2021 getroffen worden. Das Vorliegen einer Individualvereinbarung belegten auch das Verhandlungsprotokoll/Preisspiegel, der Vertrag und der weitere chronologische Ablauf. Im Übrigen sei die behauptete Rechtsverletzung auch nicht erheblich; die Klage habe in jedem Fall abgewiesen werden müssen. Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen bzw. Telefonkonferenz und schließlich die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Die erstinstanzliche Kammer des Landgerichts ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Landgericht Dortmund (international) unzuständig ist. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn die Klägerin hat weder dargetan, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht ist international unzuständig, denn die Parteien haben – wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung betreffend das Bezirksgericht in A. / Österreich getroffen. Gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 und 2 Brüssel Ia-VO ist das Gericht eines Mitgliedstaates (ausschließlich) zuständig, wenn die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates materiell ungültig. Art. 25 Brüssel Ia-VO ist vorliegend anwendbar und es liegt eine wirksame Vereinbarung der (ausschließlichen) Zuständigkeit des Bezirksgerichts A. gem. Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO vor. a) Der Anwendungsbereich des Art. 25 Brüssel Ia-VO ist im vorliegenden Fall eröffnet. Die Brüssel Ia-VO stellt – anders als die Vorgängerregelung – keine Voraussetzungen für ihren Anwendungsbereich auf, insbesondere ist es nicht mehr erforderlich, dass jedenfalls eine Partei ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat (vgl. BeckOK ZPO/Gaier, 44. Ed., Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 14; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 5; MüKoZPO/Gottwald, 6. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 2). Demzufolge können auch zwei sog. Drittstaatler, also Personen, die außerhalb der Mitgliedstaaten ansässig sind, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates gem. Art. 25 Brüssel Ia-VO vereinbaren (vgl. Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 5; MüKoZPO/Gottwald, 6. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 2). Entscheidend ist, dass durch die Verordnung Regelungen geschaffen werden sollen, „um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen“ (vgl. Erwägungsgrund 4 der Brüssel Ia-VO; BeckOK ZPO/Gaier, 44. Ed., Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 17.1). Demzufolge wäre für das österreichische Gericht, würde es im vorliegenden Fall angerufen, Art. 25 Brüssel Ia-VO grundsätzlich anwendbar und für seine Zuständigkeit entscheidend. Dann kann für das deutsche Gericht, wird es angerufen, nichts anderes gelten. Insofern ist mit der herrschenden Auffassung davon auszugehen, dass es für die Anwendung des Art. 25 Brüssel Ia-VO ausreicht, dass die Parteien, die (beide) in einem Mitgliedstaat ansässig sind, die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates vereinbaren (vgl. BeckOK ZPO/Gaier, 44. Ed., Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 17.1; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 6 ; MüKoZPO/Gottwald, 6. Auflage, Brüssel Ia-VO Vorb. Art. 1 Rn. 33 und Art. 25 Rn 4; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Auflage, EuGVVO Art. 25 Rn. 1; Dörner, EG-Anerkennungs-/VollstreckungsZustVO, 7. Auflage, EuGVVO Art. 25 Rn. 6; Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 64. EL, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 18). In dem Fall handelt es sich nicht mehr um einen reinen Inlandssachverhalt und ein etwaig erforderlicher sog. Auslandsbezug liegt vor (vgl. Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 64. EL, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 18). Denn in dem Fall ist das, was die Verordnung regeln will, nämlich die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb Europas, betroffen (vgl. BeckOK ZPO/Gaier, 44. Ed., Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 17.1). Darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall auch ein „Auslandbezug“ oder ein „internationaler Sachverhalt“ – soweit man ihn für erforderlich hält – deswegen vor, weil unstreitig die Vertragsverhandlungen durch Mitarbeiter der Muttergesellschaft in Österreich geführt wurden, die Klägerin u.a. ihr Angebot dorthin sandte und ebenso die Rechnungen vereinbarungsgemäß nach Österreich zu senden waren. Im Übrigen stellen sich vorliegend – entgegen der Annahme des Berufungsführers – keine Fragen des internationalen Privatrechts, denn es geht zunächst nicht um die Frage der Anwendbarkeit materiellen Rechts. Darüber hinaus stellen sich auch keine Fragen des (deutschen) internationalen Zivilverfahrensrechts, denn die Brüssel Ia-VO ist als europäisches Recht insoweit vorrangig. Schließlich verdrängt Art. 25 Brüssel Ia-VO nationales Recht und damit auch § 38 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, VII ZR 139/17, NJW 2019, 76; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 7; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Auflage, EuGVVO Art. 25 Rn. 1). b) Es liegt auch eine (form-)wirksame Gerichtsstandvereinbarung gem. Art. 25 Brüssel Ia-VO vor, nämlich eine schriftlich geschlossene i.S. des Art. 25 Abs. 1 S. 3 a) Alt. 1 Brüssel Ia-VO. Eine solche schriftliche Vereinbarung liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 25.07.2019 nebst Unterschrift durch die Klägerin. Denn in dem Schreiben ist die Gerichtsstandvereinbarung auf S. 17 unter 21.7 der „Allgemeinen Werkvertragsbedingungen“ sowie auf S. 26 unter den „Auftragsspezifischen Werkvertragsbedingungen“ enthalten. In der Übersendung des Schreibens vom 25.07.2019 lag jedenfalls ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Vereinbarung des Gerichtsstandes in A., welches die Klägerin angenommen hat. Die Beklagte ist dabei wirksam durch Herrn C. vertreten worden. Auch an der wirksamen Vertretung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Frage, ob es zu einer Einigung kommt, bemisst sich dabei grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 3), hier also nach deutschem Recht. Es ist von einer wirksamen Rechtswahl auszugehen. Ob gegebenenfalls auch schon vor der Unterschrift durch die Klägerin – die die Beklagte nach ihren Ausführungen in dem Schreiben vom 25.07.2019 ggf. auch für verzichtbar hielt, weil danach die Annahme des Auftrags nicht an die Rücksendung des unterschriebenen Schreibens, sondern den Ablauf der dafür gesetzten Frist geknüpft wurde – von einer (schriftlichen) Einigung, nämlich durch die Übersendung des unterschriebenen Preisspiegels durch die Klägerin einerseits und das Schreiben der Beklagten vom 25.07.2019 andererseits, auszugehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt in der Unterzeichnung des Schreibens vom 25.07.2019 durch beide Parteien eine (ggf. erneute) Einigung (in Schriftform). Angesichts der getroffenen schriftlichen Vereinbarung kann zudem dahinstehen, ob die Parteien möglicherweise schon zuvor mündlich eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen haben, die dann – etwa in dem Schreiben der Beklagten vom 25.07.2019 – schriftlich bestätigt worden wäre, Art. 25 Abs. 1 S. 3 a) Alt. 2 Brüssel Ia-VO. Einer AGB-rechtlichen Kontrolle gem. §§ 305 ff BGB bedarf es schließlich nicht mehr, denn eine solche ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Brüssel Ia-VO nicht statthaft (vgl. Geimer/Schütze/E. Pfeiffer /M. Pfeiffer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 64. EL, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 104 m.w.N; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 31 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2005, 19 U 40/05, BeckRS 2005, 11962). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts in A. nach österreichischem Recht ungültig wäre, Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO. Auch sonst ist – insbesondere angesichts der durch Art. 25 Brüssel Ia-VO eröffneten Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung unabhängig vom Wohnsitz der Parteien, dem Umstand, dass ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sowie der sonstigen Umstände des vorliegenden Falles – nicht von einem Missbrauch der durch Art. 25 Brüssel Ia-VO eröffneten Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen. Insofern kann auch dahinstehen, ob eine weitergehende, allgemeine Missbrauchskontrolle im Rahmen des Art. 25 Brüssel Ia-VO geboten ist (vgl. dazu Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Auflage, EuGVVO Art. 25 Rn. 2c f. m.w.N.; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 31 m.w.N.). Angesichts der vorherigen Gespräche war die im Schreiben vom 25.07.2019 enthaltene Regelung zum Gerichtsstand auch nicht überraschend, so dass es nicht darauf ankommt, ob letzteres einer Wirksamkeit entgegenstünde (vgl. dazu Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 31). c) Schließlich ist die Zuständigkeit des Bezirksgerichts in A. eine ausschließliche. Gem. Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO ist dies der Regelfall, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für eine solche anderweitige Vereinbarung fehlt es an Anhaltspunkten. Eine Ausnahme von einer ausschließlichen Zuständigkeit ist weder ausdrücklich vereinbart worden, noch lässt sich aus den Umständen entnehmen, dass etwas anderes als eine ausschließliche Zuständigkeit gewollt und vereinbart wurde. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts verlangt nicht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.