10 W 141/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, wobei der Wert durch den Geschäftswert der ersten Instanz begrenzt ist (§ 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Die Bewertung der Anträge erfolgt aufgrund der Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften in §§ 36 ff. und §§ 46 ff. GNotKG. Maßgeblich ist insoweit im Grundsatz der Verkehrswert (§ 46 GNotKG), sofern nicht eine gesetzliche Sonderregelung greift.
Für die Bewertung des in einem Hoffeststellungsverfahren betroffenen Grundbesitzes ist dessen Verkehrswert und nicht der Einheitswert maßgeblich, wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 48 Abs. 1 GNotKG nicht erfüllt sind.
Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift bevorzugt wegen ihrer Zielrichtung, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbesitz Rechnung zu tragen, nur bestimmte Fortführungsgeschäfte.
Das Bewertungsprivileg greift daher nicht ein, wenn der landwirtschaftliche Betrieb aufgrund einer seit mehreren Jahren durchgehend erfolgten Verpachtung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht durch den Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, oder, wenn eine noch andauernde Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche einer unmittelbaren Bewirtschaftung des gesamten Betriebes durch den Hoferben entgegensteht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche beabsichtigt gewesen ist.
Auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 13.12.2021 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in Abänderung der im Senatsbeschluss vom 24.11.2021 erfolgten Festsetzung auf 450.000,00 € festgesetzt.