1. Über die Zulässigkeit der Auslieferung soll erneut entschieden werden. 2. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asyl-VRL) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (QualifikationsRL) dahin auszulegen, dass die bestandskräftige Anerkennung einer Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für das Auslieferungsverfahren in dem um Auslieferung einer solchen Person ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 AEUV) in der Weise verbindlich ist, dass damit eine Auslieferung der Person an den Drittstaat oder Herkunftsstaat zwingend ausgeschlossen ist, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist? 3. Die neue Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens zurückgestellt. Gründe: I. Der Verfolgte ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und war im Jahr 2010 aus der Türkei ausgereist und hatte in Italien um politisches Asyl gebeten. Die territoriale Kommission in Turin hat den Verfolgten mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Mai 2010 nach persönlicher Anhörung aufgrund eines entsprechenden Antrages des Verfolgten, der geltend gemacht hatte, wegen angeblicher Unterstützung der PKK von den türkischen Behörden politisch verfolgt zu werden, als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er ist im Besitz eines von den italienischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsausweises, der bis zum 25. Juni 2030 gültig ist. Der Verfolgte hält sich seit Juli 2019 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die türkischen Behörden haben den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Totschlags u.a. ausgeschrieben. Der Ausschreibung liegt der Haftbefehls des A. 1. High Criminal Court vom 3. Juni 2020 (Aktenzeichen: 2019/145) zugrunde. Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt: Der Verfolgte soll am 9. September 2009 in A. zunächst einen Streit mit Verwandten über den Anbau von Tomaten auf ihrem gemeinsamen Feld gehabt haben. Der Verfolgte soll nach dieser Auseinandersetzung nach Hause zurückgekehrt sein und dort nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder einen Gewehrschuss abgegeben und dabei seine Mutter getroffen haben, die später im Krankenhaus an den dabei erlittenen Verletzungen verstorben sein soll. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2020 gegen den am 18.November 2020 festgenommenen Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und nach Eingang der erforderlichen Auslieferungsunterlagen auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg, die der Interpolausschreibung entsprechen, mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet, die bis zum 14. April 2022 vollzogen wurde. Mit Beschluss vom 2. November 2021 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Dabei hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass ein Auslieferungshindernis gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), Art. 3 Abs. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) nicht vorliege. Das Vorbringen des Verfolgten sowie die von ihm eingereichten Unterlagen und die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse aus dem italienischen Asylverfahren würden keine ernstlichen Gründe für die Annahme ergeben, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nicht politischen strafbaren Handlung gestellt worden sei, um den Verfolgten aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 3 Abs. 2 1. Alt. EuAlÜbk) oder dass der Verfolgte im Falle der Überstellung der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus solchen Gründen ausgesetzt wäre (Art. 3 Abs. 2 2. Alt. EuAlÜbk). Hinsichtlich der Anerkennung des Verfolgten durch die italienischen Behörden als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat der Senat ausgeführt, dass durch diese Anerkennung kein generelles Auslieferungsverbot begründet worden sei. Bei dem Auslieferungsverfahren und dem Asylverfahren – sei es ein inländisches oder wie hier ausländisches – handele es sich um getrennte Verfahren mit der grundsätzlichen Möglichkeit divergierender Entscheidungen. Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und -gerichte hätten für das Auslieferungsverfahren, wie sich aus § 6 S. 2 Asylgesetz (AsylG) ergebe, keine Bindungswirkung, ihnen komme jedoch für die eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 IRG und des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk im Auslieferungsverfahren eine Indizwirkung zu. Der Senat hat dann eine eigene, auf die Person des Verfolgten bezogene Gefahrenprognose hinsichtlich der Situation im Zielstaat – der Republik Türkei – angestellt und danach unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verfolgten in dem italienischen Asylverfahren – welches dem Senat durch übermittelte Schriftstücke aus dem dortigen Verfahren bekannt war - sowie im hiesigen Auslieferungsverfahren im einzelnen dargelegt, dass die Zusicherung der türkischen Behörden mit Verbalnote vom 9. Februar 2021, dass in dem gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 EMRK ergebenden Standards – und damit auch ein faires Verfahren - gewährleistet werden, als belastbar einzustufen sei. Eine ernsthafte, konkrete Gefahr für den Verfolgten, im Falle seiner Auslieferung in die Türkei dort einer politischen Verfolgung i.S.v. § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 Abs.2 EuAlÜbk ausgesetzt zu sein, bestehe nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Bericht vom 9. November 2021 dem Ministerium der Justiz die Vorgänge zur Herbeiführung einer Entscheidung der Bundesregierung über die Bewilligung der Auslieferung vorgelegt. Der Verfolgte hat gegen die Entscheidung des Senats vom 2. November 2021 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 30. März 2022 (Az.: 2 BvR 2069/21), hat das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 2. November 2021, soweit darin die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung seiner Aufhebungsentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. März 2022 mit näheren Darlegungen ausgeführt, dass der Senat das Grundrecht des Verfolgten aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG), wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, dadurch verletzt habe, dass er die hier aufgeworfene, entscheidungserhebliche und ungeklärte Frage des Unionsrechts, ob die bestandskräftige Anerkennung des Verfolgten als Flüchtling durch die italienischen Behörden am 19. Mai 2010 für das Auslieferungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) verbindlich ist und damit einer Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zwingend entgegensteht, entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt habe. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2022 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 23.Dezember 2020 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt sowie den Antrag des Verfolgten vom 8. April 2022 auf Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen. Der Verfolgte ist am 14. April 2022 aus der Haft entlassen worden. II. 1. Da das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2022 den nach § 13 Abs. 1 S. 2 IRG unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 2.November 2021 insoweit aufgehoben hat, als die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt worden ist, ist gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. 2. Der Senat bittet in diesem Zusammenhang den Gerichtshof um Beantwortung der eingangs formulierten Vorlagefrage. 3. Die Klärung dieser Frage ist für die in dem vorliegenden Auslieferungsverfahren durch den Senat zu treffende Entscheidung erheblich; als zugleich erst- und letztinstanzliches Gericht ist der Senat angesichts der für ihn nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verbindlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, die entscheidungserhebliche Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem EuAlÜbk vorliegen, keine sonstigen Auslieferungshindernisse gegeben sind und dem Verfolgten nach der Überzeugung des Senats in der Türkei keine politische Verfolgung droht, so dass auch das sogenannte Refoulement-Verbot aus Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) der Auslieferung nicht entgegen steht, hängt die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten davon ab, ob die bestandskräftige Anerkennung des Verfolgten als Flüchtling durch die italienischen Behörden am 19. Mai 2010 für das Auslieferungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art 4 Abs. 3 EUV) verbindlich ist und damit einer Auslieferung in die Türkei zwingend entgegensteht, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist. Wäre die italienische Asylentscheidung für das hier geführte Auslieferungsverfahren verbindlich, so läge aufgrund der dann anzunehmenden politischen Verfolgung des Verfolgten ein Auslieferungshindernis gemäß § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk vor und die Auslieferung des Verfolgten wäre für unzulässig zu erklären und der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23. Dezember 2020 aufzuheben. 4. Die Vorlagefrage ist im Schrifttum umstritten und in der nationalen Rechtsprechung – das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 13. April 1983 (1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82) die Frage einer möglichen Bindungswirkung bei einer bestandkräftigen Anerkennung als Flüchtling ausdrücklich offen gelassen – sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang noch nicht geklärt. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30. März 2022 hinsichtlich des Streitstandes folgendes ausgeführt: „(a) Ausgangsnorm des europarechtlichen Streitstandes war Art. 7 der Richtlinie 2005/85/EG (Asyl-VRL a.F.), wonach während eines laufenden Asylverfahrens eine Auslieferung nur innerhalb der Europäischen Union, nämlich auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, oder an internationale Strafgerichte und -tribunale erfolgen durfte. Die Richtlinie 2005/85/EG trat außer Kraft und wurde durch die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asyl-VRL) ersetzt, deren Art. 9 an die Stelle des bisherigen Art. 7 getreten ist. Nach Art. 9 Abs. 3 Asyl-VRL lässt die Richtlinie mittlerweile die Möglichkeit zu, eine Person während des Asylverfahrens an einen Drittstaat auszuliefern, wenn sich die zuständigen Behörden davon überzeugt haben, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. (b) Hieraus wird im Schrifttum gefolgert, dass jedenfalls ab Vorliegen einer bestandskräftigen Anerkennung des Flüchtlingsstatus durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Auslieferung an einen Drittstaat unionsrechtlich nicht mehr zulässig sei und § 6 S. 2 AsylG, dem zufolge die Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Auslieferungsverfahren nicht verbindlich ist, entsprechend richtlinienkonform ausgelegt werden müsse (vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 15 f.; Hocks in: Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 AsylVfg, Rn. 22; im Ergebnis auch Schierholt/Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 6 IRG, Rn. 76; zu Art. 7 Asyl-VRL a.F. auch bereits Lagodny, Auslieferung trotz Flüchtlings-und Asylanerkennung, 2008, S. 48 ff). Als weiteres Argument für die Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats in einem Auslieferungsverfahren wird vorgebracht, dass Art. 11, Art. 12 und Art. 14 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie die Asyl-Verfahrensrichtlinie (insbesondere Art. 44 und Art. 45 Asyl-VRL) spezielle Regeln mit eigenen Verfahren für das Erlöschen, den Ausschluss oder die Aberkennung einer anerkannten Flüchtlingseigenschaft vorsähen, die bei einer fehlenden Bindungswirkung umgangen würden. Die Qualifikationsrichtlinie kenne gerade keine § 6 Satz AsylG vergleichbare Regelung, sondern sehe das Erlöschen der Flüchtlingsanerkennung nur für den Fall der Veränderung der Umstände vor (Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie) oder wenn sonst ein Grund dafür gegeben sei, den einmal ausgesprochenen Schutz abzuerkennen. Dies könne der Fall sein, wenn später bekannt werde, dass der Flüchtling über einen Ausschlussgrund nach Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie getäuscht habe, oder offenbar werde, dass er eine Gefahr für die Sicherheit im Anerkennungsstaat darstelle (Art. 14 der Qualifikationsrichtlinie). Entsprechend der Richtlinienvorgaben sei deshalb mit einer Schutzzuerkennung eine (bindende) Geltung verbunden, die nur in den ausdrücklich geregelten Fällen unter Beachtung der dafür vorgesehenen Verfahrensregelungen aufgehoben werden dürfe (vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 17 f; Hocks in: Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 AsylVfg, Rn. 22). (c) Von der im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfg, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 38 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 6 AsylG, Rn. 5; Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe, Stand: Juli 2009, § 6 IRG, Rn. 140 ff) wird vorgebracht, dass Art 7 Abs. 2 Asyl-VRL a.F. erkennen lasse, dass die unionalen Richtliniengeber Asyl-und Auslieferungsverfahren als voneinander unabhängige, selbständige Verfahren angesehen hätten und keine Bindungswirkung der Asylentscheidung im Auslieferungsverfahren zwingend vorgeschrieben werden sollte (vgl. Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe, Stand: Juli 2009, § 6 IRG, Rn. 140 f.). Ob eine Ausnahme von der Bindung rechtspolitisch sinnvoll sei und einen qualifizierten Beitrag zur Effektuierung des Grundrechtsschutzes leisten könne, sei eine andere Frage (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 39). Es könne ein langer Zeitraum zwischen der Anerkennungsentscheidung und der Einleitung des Auslieferungsverfahrens verstrichen sein, so dass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben könnten. Hielte man aber dennoch an einer uneingeschränkten Bindungswirkung fest, müsste erst ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden. Insbesondere könne aufgrund eines Auslieferungsersuchens auch erstmals Anlass bestehen, Ausschlussgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu prüfen, die auch einen Widerruf oder die Rücknahme einer zuerkennenden Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfg, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 40). Weder die Qualifikationsrichtlinie noch die Asylverfahrensrichtlinie würden eine Bindungswirkung ausdrücklich anordnen (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfg, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 42; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 6 AsylG, Rn. 5). Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Asyl-VRL lasse sich allerdings entnehmen, dass erst recht im Falle einer Auslieferung an den Herkunftsstaat das Refoulement-Verbot zu beachten sei (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfg, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 42). Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie bestimme, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten hätten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen im Sinne einer Bindungswirkung an eine einmal getroffene Entscheidung ließen sich für das Auslieferungsverfahren aus dieser Norm nicht ableiten (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 6 AsylG, Rn. 5).“ b) Bislang hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Asyl-VRL in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie noch nicht erschöpfend geäußert bzw. die entscheidungserhebliche Frage noch nicht abschließend geklärt, so dass der Senat den Gerichtshof um die Beantwortung der eingangs formulierten Vorlagefrage bittet. 5. Der Senat hält nach derzeitiger rechtlicher Bewertung an seiner der Zulässigkeitsentscheidung vom 2. November 2021 zugrunde liegenden Auffassung fest, dass die bestandskräftige Anerkennung des Verfolgten als Flüchtling durch die italienischen Behörden für das vorliegende Auslieferungsverfahren nicht verbindlich ist und damit einer Auslieferung des Verfolgten nicht zwingend entgegensteht und dass dem Verfolgten nach Würdigung aller bislang bekannten Umstände im Falle der Auslieferung an seinen Herkunftsstaat dort keine politische Verfolgung droht, so dass ein Auslieferungshindernis gemäß § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk nicht gegeben ist. a) Gegen eine solche Verbindlichkeit und damit auslieferungsrechtliche Sperrwirkung der italienischen Asylentscheidung spricht aus Sicht des Senats entscheidend, dass sich der Regelung in Art. 7 Abs. 2 Asyl-VRL a.F. als auch in Art. 9 Abs. 2 Asyl-VRL entnehmen lässt, dass es sich bei dem Asyl-und dem Auslieferungsverfahren um voneinander unabhängige, selbständige Verfahren handelt. Weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die sog. Qualifikationsrichtlinie enthalten ausdrückliche Bestimmungen, welche eine Bindungswirkung normieren. b) Darüberhinaus kann zwischen der Anerkennung der verfolgten Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Einleitung des Auslieferungsverfahrens ein langer Zeitraum – so wie auch vorliegend – verstrichen sein, in dem sich die für die Asylanerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben können. Wäre im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung durch den ersuchten Mitgliedstaat die bestandskräftige Anerkennung des Verfolgten als Flüchtling in einem anderen EU-Mitgliedstaat – hier Italien – verbindlich, so müsste bei Bekanntwerden neuer Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Frage der politischen Verfolgung rechtfertigen, ein zeitaufwendiges Aberkennungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat – hier Italien – durchgeführt werden. Dies wäre jedoch, da sich die verfolgte Person in der Regel in Auslieferungshaft befindet, mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz kaum zu vereinbaren. c) Schließlich ist aus Sicht des Senats eine Auslieferung des Verfolgten trotz bestandskräftiger Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in den Herkunftsstaat, einen Drittstaat, zulässig, soweit diese Auslieferung – wie vorliegend – nicht gegen Völkerrecht und Unionsrecht (insbesondere Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GRCh) verstößt. Dies steht aus Sicht des Senats mit der vom Europäischen Gerichtshof wiederholt als legitimes Ziel anerkannten Vermeidung einer Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben oder einer solchen verdächtig sind und sich im freien Binnenmarkt der Europäischen Union bewegen, in Einklang (vgl. zur Betonung dieses Ziels mit weiteren Nachweisen, Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU: C:2020:262, Rn. 60). Wäre die Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund einer Verbindlichkeit der Asylanerkennung ohne weitere Prüfung zwingend unzulässig, so hätte dies in den meisten Fällen praktisch die Straflosigkeit der verfolgten Person zur Folge. Zwar könnte in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Verfolgten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – theoretisch – ein Strafverfahren eingeleitet werden. Praktisch ließe sich dieses aber nicht durchführen, da sich die Beweismittel – unter anderem Zeugen – in der Türkei befinden bzw. aufhalten und deren Beschaffung durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden bzw. eine Vernehmung der Zeugen in der Türkei letztlich nicht realisierbar ist. In Fällen der Strafvollstreckung sind häufig die Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme nach dem Recht des Aufenthaltsstaats nicht erfüllt. Vorschriften, welche in diesem Beschluss genannt werden, sind in der Anlage zu diesem Beschluss dargestellt. Anlage zum Senatsbeschluss vom 19. Mai 2022: Die im Vorlagebeschluss zitierten anwendbaren Rechtsvorschriften lauten wie folgt: Artikel 9 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asyl-VRL): (1) Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen nur eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 41 stellt oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte überstellen beziehungsweise ausliefern. (3) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 2 an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die zuständigen Behörden davon überzeugt haben, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. Artikel 7 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asyl-VRL a.F.): (1) Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. (2) Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn gemäß den Artikeln 32 und 34 eine Folgeantrag nicht weiter geprüft wird oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte oder Tribunale überstellen beziehungsweise ausliefern. Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL): (1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. § 6 Abs. 2 IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen): (1) …... (2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde. Art. 3 Abs. 1 und 2 EuAlÜbk (Europäisches Auslieferungsübereinkommen) : (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. (2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Personen der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. § 6 AsylG (Asylgesetz) : Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als erechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes. § 7 Strafgesetzbuch (StGB): (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.