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Beschluss

20 U 46/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0525.20U46.22.00
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Leitsätze

Die Berufung kann – so hier – unzulässig sein, wenn die Berufungsbegründung wegen der Verwendung von Textbausteinen, welche nicht auf den Streitfall angepasst worden sind, keinen konkreten Angriff gegen die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lässt.

Tenor

1.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn als unzulässig zu verwerfen

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung kann – so hier – unzulässig sein, wenn die Berufungsbegründung wegen der Verwendung von Textbausteinen, welche nicht auf den Streitfall angepasst worden sind, keinen konkreten Angriff gegen die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lässt. 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn als unzulässig zu verwerfen 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang. Gründe : I. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Es fehlt an einer hinreichenden Berufungsbegründung. Nach § 520 II Nr.2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Die Begründung muss also geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 ff, Rz. 5). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise gerecht. Der Kläger hat in erster Instanz im Wege der Stufenklage Auskunft über Prämienerhöhungen in den Jahren 2011 bis 2020, die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhungen die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Versicherungsbeiträge sowie die Herausgabe hieraus gezogener Nutzungen und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage mit den Anträgen zu 2), 3) und 4) unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Da die Stufenklage unzulässig sei, seien die Anträge zu 2) bis 4) nicht hinreichend bestimmt iSv § 253 II Nr.2 ZPO. Der Auskunftsantrag zu 1) sei hingegen, wie der Antrag zu 5) (Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu; mangels Hauptforderung bestehe auch kein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er indes bezüglich der Stufenklage lediglich den Auskunftsanspruch auf der "ersten Stufe", nicht aber die übrigen Anträge der Stufe weiterverfolgt. Zu den Ausführungen des Landgerichts zur Begründung der Klageabweisung findet sich in der Berufungsbegründung kein einziges Wort. Die Berufungsbegründung besteht offenbar aus einem missglückten Versuch, anhand von Textbausteinen eine Berufungsbegründung mit formelhaften Wendungen zu erstellen. In dem gesamten Schriftsatz finden sich gelb markierte Stellen, die offenbar die Aktivierung der entsprechenden Textbausteine ermöglichen wollen. Offensichtlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vergessen, die "passenden" Textbausteine zu aktiveren bzw. die nicht passenden Bausteine "auszublenden". Nur beispielhaft wird auf Seite 7 der Berufungsbegründung Bezug genommen, wo sich folgende gelb markierte Stellen befinden: "Wenn wir zum Teil obsiegen und zum Teil unterliegen, mit der Berufung aber nicht mehr alles aus erster Instanz verfolgen, z.B. nicht angreifbare Jahre" sowie "wenn wir den Feststellungsantrag zu 1) im Umfang des Herabsetzungsantrags in erster Instanz für erledigt erklärt haben und sich die Gegenseite anschließt, wir aber mit Kostenentscheidung nicht einverstanden sind". Unter den jeweiligen gelb markierten Stellen folgen sodann allgemeine Ausführungen zu der jeweiligen "Fallkonstellation". Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die "Berufungsbegründung" dann den Anforderungen des § 520 II Nr.2 ZPO genügen würde, wenn Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich bestimmte Prämienerhöhungen wären. Gegenstand des Rechtsstreits und der Berufung sind nämlich gerade nicht bestimmte Prämienerhöhungen. Gegenstand der Berufung sind - mit Ausnahme der Prämienerhöhung im Tarif STN zum 01.01.2019 iHv 59 €/Monat, über welche der Senat indes nicht zu entscheiden hat, vgl. hierzu unten - die Auskunftsansprüche, die der Kläger mit dem Anträgen zu 4) und zu 5) weiterverfolgt, wobei er nach seinem Berufungsantrag die weiteren Anträge auf den "nächsten Stufen" - ebenso wie den Antrag auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten - nicht weiterverfolgt. Die Berufungsbegründung bezeichnet mit keinem Wort die Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Der Kläger greift mit keinem Wort die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an, wonach sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch weder aus § 3 III 1 VVG. aus § 810 BGB (analog), aus § 666 BGB iVm § 675 BGB noch aus Art. 15 I, III DSGVO ergibt. Auch dann, wenn man annehmen wollte, dass der Kläger mit seiner Berufung - entgegen seiner Anträge - das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsantrags, sondern hinsichtlich der weiteren Anträge zu 2), zu 3), zu 4) und 5) angreift, wäre die Berufung - insgesamt - unzulässig. Der Kläger verliert auch zu den Urteilsgründen bezüglich der Abweisung dieser Anträge, wonach die Klage mit den Anträgen zu 2), 3) und 4) mangels hinreichender Bestimmtheit iSv § 253 II Nr.2 ZPO ist, kein Wort. Gleiches gilt für die Gründe bezüglich des Antrags zu 5) (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten). II. Der Verwerfung der Berufung als unzulässig insgesamt steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz eine Klageänderung vorgenommen hat, indem er mit den Anträgen zu 1) bis 3) die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung im Tarif STN zum 01.01.2019 iHv 59 €, die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Beträge, die Herausgabe von Nutzungen und die Feststellung der Verpflichtung der Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen auf die Nutzungen begehrt. Diese Klageänderung - um eine solche handelt es sich vorliegend - steht nicht zur Entscheidung des Senats an, und zwar unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig wäre. Eine Klageänderung setzt nämlich eine zulässige Berufung voraus (BeckOK ZPO/Wulf, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 533 Rn. 3, Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl. 2022, ZPO § 533 Rn. 3). Hieran fehlt es aber, da die Berufung des Klägers aus den oben genannten Gründen unzulässig ist. III. Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen. Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.