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Beschluss

20 U 294/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0601.20U294.21.00
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Leitsätze

Zu Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, welche – für den Erlebensfall – zunächst regelmäßige Auszahlungen und dann eine Schlusszahlung verspricht: Nach den im Streitfall vereinbarten Bedingungen sind bei der Berechnung der Schlusszahlung die früheren Auszahlungen (zulasten des Versicherungsnehmers) zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, welche – für den Erlebensfall – zunächst regelmäßige Auszahlungen und dann eine Schlusszahlung verspricht: Nach den im Streitfall vereinbarten Bedingungen sind bei der Berechnung der Schlusszahlung die früheren Auszahlungen (zulasten des Versicherungsnehmers) zu berücksichtigen. I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung. Gründe : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg (vgl. zu I.). Soweit er in der Berufungsinstanz seinen Anspruch auch auf Schadensersatz wegen einer angeblichen Falschberatung bei Vertragsabschluss stützt, hat der Senat hierüber nicht zu befinden (vgl. zu II). I. Der Kläger macht vergeblich geltend, dass er einen Anspruch auf ungeschmälerte Schlusszahlung in Höhe von 96.410,49 € habe, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für die regelmäßigen monatlichen Auszahlungen Poolanteile einzulösen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer unmittelbaren Auslegung der vertraglichen Bedingungen noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. 1. Der Kläger wendet insbesondere vergeblich ein, dass keine Regelungslücke bestehe, da eine Auslegung des Versicherungsscheins ergebe, dass durch die dort genannten regelmäßigen Auszahlungen seine Poolanteile nicht geschmälert werden würden. a) Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012 (IV ZR 122/11). Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass - die mit der hier in Rede stehenden Ziff. 3 identische - Ziff. 3. der Vertragsbedingungen auf die bereits bei Vertragsschluss beantragten und in dem Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Zahlungen keine Anwendung findet und der dort verklagte Versicherer daher verpflichtet ist, die in dem Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Zahlungen unabhängig davon zu erbringen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Aus diesem Grunde hat der Versicherer die in dem Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Zahlungen unabhängig davon zu erbringen, ob genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Über die hier in Rede stehende Frage, ob der Versicherer berechtigt ist, bei der Berechnung der Höhe der Schlusszahlung bei Vertragsablauf die für die Erbringung der regelmäßigen, im Versicherungsschein ausgewiesenen Zahlungen eingelösten Poolanteile in Abzug zu bringen, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Diese Frage war nicht Gegenstand des dort anhängigen Rechtsstreits. Vielmehr lassen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung nach Auffassung des Senats - in Übereinstimmung mit einer Vielzahl anderer Oberlandesgerichte - darauf schließen, dass dieser es als selbstverständlich angesehen hat, dass die Beklagte für die regelmäßigen Auszahlungen die entsprechenden Poolanteile des Versicherungsnehmers einlösen durfte und nur die am Schluss des Vertrags verbliebenen Anteile im Rahmen der Schlusszahlung einlösen musste. b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass hinsichtlich der Frage, ob bei der Berechnung und Auszahlung der in Ziff. 6.1 der Bedingungen vorgesehenen und geregelten "Schlusszahlung" nach Ablauf des Vertrags die Anteile, die für die regelmäßigen, im Versicherungsschein genannten Auszahlungen eingelöst wurden, in Abzug zu bringen sind oder nicht, eine Regelungslücke besteht. Unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrags des Klägers, des Inhalts des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerkamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die vertraglichen Regelungen nicht so verstehen, dass die Beklagte verpflichtet wäre, bei der in Ziff. 6.2 der Bedingungen vorgesehenen und geregelten "Schlusszahlung" nach Ablauf des Vertrags ungeschmälert die Anteile zugrundezulegen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages zugeteilt erhalten hat und die im Versicherungsschein ausgewiesen sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsmaßstäbe ergibt sich, dass weder in Ziff. 6.2 noch in den übrigen Bedingungen eine Regelung enthalten ist, welche Auswirkungen die von dem Kläger bereits bei Vertragsabschluss beantragten regelmäßigen Auszahlungen auf die Schlusszahlung haben. Nach Ziff. 6.2 löst die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile ein und zahlt den Wert der eingelösten Einheiten/Anteile unter bestimmten, dort näher geregelten Bedingungen zum Rücknahmepreis aus. In Ziff 6.ist keine Regelung enthalten, ob die regelmäßigen Auszahlungen die Schlusszahlung schmälern oder nicht. Aus diesem Grunde greift auch der Grundsatz, dass Unklarheiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein, da es eben eindeutig ist, dass Ziff. 6.2. keine Regelung hierüber trifft. Eine solche Regelung ist nur in Ziff. 3.1. der Bedingungen enthalten, welche aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Intransparenz unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Regelung in Ziff.6.2. nicht - wegen der Unwirksamkeit von Ziff. 3.1 - isoliert betrachtet werden und aus diesem Grunde aus Ziff. 6.2 ein ungeschmälerter Anspruch hergeleitet werden. Es besteht gerade kein "Regel-Ausnahme-Verhältnis" zwischen Ziff. 6.2 einerseits und Ziff. 3.1 andererseits, wie es der Kläger geltend macht. Eine Auslegung von Ziff. 6.2 dahin, dass die regelmäßigen Zahlungen und die hierfür eingelösten Poolanteile bei der Berechnung der Schlusszahlung unberücksichtigt bleiben, würde den Rahmen der zulässigen Auslegungsmethoden bei weitem überschreiten. Dies entspräche - für beide Parteien offensichtlich - nicht dem bei Vertragsschluss Gewollten. Es entspricht allgemeinem Verständnis, dass Zahlungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, gleich, ob sie bereits bei Vertragsschluss oder erst nachträglich beantragt werden, den Versicherungswert beeinflussen. Nur dies entspricht dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anderes anzunehmen, wäre lebensfremd. Bestätigt wird dies u.a. dadurch, dass es dem Versicherungsnehmer nach dem Inhalt des Antragsformulars frei stand, ob, in welchem Rhythmus und in welcher Höhe er regelmäßige Auszahlungen erhalten wollte ("Bitte füllen Sie diesen Abschnitt nur aus, wenn Sie automatisch Auszahlungen von Ihrer Police erhalten möchten"). Bei dem von dem Kläger reklamierten Verständnis würde der Versicherungsnehmer, der auf regelmäßige Auszahlungen verzichtet, sich nicht besser stehen als ein Versicherungsnehmer, der regelmäßige Auszahlungen - im vorliegenden Fall in Höhe von über 95.000 € - beantragt und entgegennimmt. Im Übrigen wird in dem Antragsformular darauf hingewiesen, dass die zu beantragenden Auszahlungen "von Ihrer Police" erfolgen. Auch dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Auszahlungen den Versicherungswert schmälern. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann nach alledem nicht ernsthaft erwarten, dass er einerseits die regelmäßigen Auszahlungen, die für sich genommen bereits den von ihm eingesetzten Kapitalbetrag nahezu ausmachen, erhält und zusätzlich eine ungeschmälerte Schlusszahlung in nahezu derselben Höhe erhält. 2. Besteht nach alledem durch den "Wegfall" von Ziff. 3.1 der Bedingungen eine Regelungslücke, ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich. Ohne Vervollständigung dieser Regelungslücke könnte nämlich eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht erzielt werden. Diese ergänzende Vertragsauslegung geht dahin, dass die Parteien bei Kenntnis der Regelungslücke eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach die im Versicherungsschein ausgewiesenen Zahlungen ausdrücklich als Vorauszahlungen auf die Schlusszahlung gegolten hätten, so dass die Beklagte zwecks Deckung der regelmäßigen Auszahlungen zur Einlösung von Poolanteilen berechtigt wäre, wenn auch mit der Einschränkung, dass hiervon ihre vorbehaltslose Verpflichtung zur Zahlung der im Versicherungsschein genannten Auszahlungen unberührt bliebe. Am Ende der Vertragszeit wären nach dieser Regelung die noch vorhandenen Poolanteile von der Beklagten im Rahmen der Schlusszahlung aufzulösen und auszubezahlen. Diese Regelung hätten die Parteien bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart, wenn ihnen die Regelungslücke bewusst gewesen wäre (so auch KG, Beschluss vom 31.05.2016, 6 U 101/15, Anlage BB 1 zur Berufungserwiderung sowie OLG München, Urteil vom 16.09.2013, 21 U 1376/13, von der Beklagten nur auszugsweise zitiert). Sie ist daher hier zugrunde zu legen. Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann nämlich nicht ernsthaft erwarten, dass die in dem Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Zahlungen keinerlei Auswirkungen auf den Versicherungswert haben. Er muss davon ausgehen, dass diese Auszahlungen, auch wenn der Versicherer diese "garantiert" hat, durch die Einlösung entsprechender Poolanteile realisiert werden. II. Soweit der Kläger erstmals in zweiter Instanz die Klage hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Fehlberatung des Versicherungsmaklers, dessen Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, stützt, hat der Senat hierüber nicht zu befinden. 1. Es handelt sich um eine eventuelle Klagehäufung, da der Kläger seine Klage hilfsweise auf einen anderen Streitgegenstand stützt. Bei dem in erster Instanz ausschließlich geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsanspruch auf eine Schlusszahlung und dem nunmehr hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I BGB, § 311 II BGB iVm § 241 II BGB handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Wenn der Kläger nunmehr seine Klage auch auf eine vermeintliche unterlassene Aufklärung und fehlerhafte Beratung durch den Versicherungsmakler stützt - ohne zu beachten, dass er insoweit nicht auf Zahlung in voller Höhe beantragen kann, vgl. hierzu unten -, handelt es sich um einen anderen Klagegrund, welchen der Kläger hilfsweise zur Entscheidung stellen will. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, sondern um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der zudem auf den Ersatz des sogenannten negativen Interesses gerichtet ist. 2. Es handelt sich daher um eine eventuelle Klageerweiterung. Diese ist im Falle einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 06. November 2014 – IX ZR 204/13 und KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 9 U 117/06). Dies gilt unabhängig davon, ob die Klageerweiterung nach § 533 ZPO zulässig ist und auch unabhängig davon, ob das neue Vorbringen nach § 531 II ZPO zuzulassen wäre. Der Kläger kann nämlich durch eine solche Klageerweiterung eine mündliche Verhandlung über die gesamte Berufung nicht erzwingen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – III ZR 403/12, Rn. 27). 3. Entgegen der Darstellung des Klägers hat er seine Klage in erster Instanz nicht auf den nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen angeblich unterlassener Aufklärung und fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsmakler gestützt. Dieser Anspruch und der dazugehörige Sachverhalt war nicht Streitgegenstand in erster Instanz. Der Kläger hat zwar in erster Instanz mehrfach auf die angeblichen Anpreisungen und Zusicherungen des Versicherungsmaklers anlässlich des Vertragsgesprächs hingewiesen und hierzu näher vorgetragen. Dieser Vortrag erfolgte aber ausschließlich, um seinen geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsanspruch zu begründen. Der Kläger hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erklärungen, Anpreisungen und Zusicherungen des Versicherungsmaklers bei der Auslegung des Vertrags und seiner - des Klägers - subjektiven Vorstellungen über den Vertragsinhalt zu berücksichtigen seien, da für ihn angesichts des Inhalts des Beratungsgesprächs die eindeutige Vorstellung bestanden habe, dass er nach Ablauf der Versicherung jedenfalls den eingezahlten Einmalbetrag (zuzüglich eines Gewinns) erhalten würde. Auch sein Vorbringen zu dem aufgenommenen Darlehen und den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen erfolgte ausschließlich vor dem Hintergrund, seine Rechtsauffassung dazu zu untermauern, dass ihm ein vertraglicher Anspruch auf eine ungeschmälerte Schlusszahlung zustehe. Hinzu tritt aber insbesondere, dass der Kläger in erster Instanz mit keinem Wort einen ihm angeblich entstandenen Schaden dargelegt hat und auch nicht - hilfsweise - einen geeigneten Klageantrag gestellt hat. Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I BGB, § 311 II BGB iVm § 241 II BGB wegen einer Aufklärungspflichtverletzung bzw. Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nachteilhaften Vertrags ist der Ersatz des negativen Interesses. Der dem Gläubiger durch eine solche Pflichtverletzung entstandene Schaden liegt in dem Abschluss des nachteiligen Vertrags. Er ist daher so zu stellen, als hätte dieser die nachteiligen Dispositionen nicht getroffen. Art, Umfang, Berechnung und auch Rechtsfolge eines solchen Anspruchs unterscheiden sich daher grundsätzlich von dem hier in Rede stehenden vertraglichen Erfüllungsanspruch auf eine Schlusszahlung. Wenn - wie hier - die Verträge nicht bereits vollständig abgewickelt sind und auch keine sonstigen nachteiligen Verträge mehr bestehen, hat der Gläubiger bei einem auf Ersatz des ihm entstandenen negativen Interesses gerichteten Anspruch allenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Darlehensraten nebst der übrigen Schäden sowie im Übrigen auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Auch hierzu hat der Kläger aber in erster Instanz mit keinem Wort vorgetragen. Erst mit der Berufungsbegründung trägt er näher zur Höhe der zum 30.04.2017 angeblich valutierenden Verbindlichkeiten vor. Er hat zudem in erster Instanz ausschließlich einen Zahlungsantrag gestellt, obwohl nach seinem eigenen Vorbringen wegen der noch nicht beglichenen Verbindlichkeiten Freistellungsansprüche bestehen würden, wenn er einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen hätte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag, die er noch nicht getilgt hat, keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten konnte. Schließlich - und auch dies ist entscheidend - hat der Kläger mehrfach ausdrücklich klargestellt dass er mit seiner Klage (ausschließlich) den vertraglichen Erfüllungsanspruch verfolge. In der Klageschrift heißt es ausdrücklich, dass er Ansprüche "aus einem Versicherungsvertrag" geltend mache. Auch in der Replik wird darauf hingewiesen, dass er rechtmäßigerweise die Klageforderung "als Teil der ihm zustehenden Schlusszahlung" begehre und er "aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Schlussrechnung zumindest in Höhe des seinerseits vor Vertragsbeginn eingezahlten Einmalbetrags" habe. Selbst als die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2021 hinsichtlich "etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlicher Aufklärungspflichtverletzungen" rein vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat der Kläger dies nicht zum Anlass genommen, seine Klage hilfsweise auch auf Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen zu stützen. Vielmehr hat er erneut ausdrücklich daran festgehalten, dass ihm "aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Schlussrechnung zumindest in Höhe des seinerseits vor Vertragsbeginn eingezahlten Einmalbetrags" zustehe. Darauf, ob das Landgericht angesichts des - rudimentären- Vortrags des Klägers in erster Instanz zu dem angeblichen Erklärungen des Versicherungsmaklers während des Antragsgesprächs nach §139 I BGB gehalten gewesen wäre, einen Hinweis zu erteilen, dass dieses Vorbringen den geltend gemachten Anspruch nicht begründet , kommt es nicht an. Es geht nicht darum, ob die erstmals in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung zulässig ist, was nach § 533 Nr.2 ZPO voraussetzen würde, dass der neue Vortrag des Klägers zu Art und zum Umfang des ihm entstandenen Schadens nach § 529 I Nr.2 ZPO iVm § 531 II ZPO zuzulassen wäre. Wie bereits ausgeführt, wird die Klageänderung bei der Zurückweisung der Berufung gemäß 522 II ZPO wirkungslos, ohne dass es auf die Zulässigkeit der Klageänderung iSv § 533 ZPO ankommt. Rein vorsorglich wird der Kläger darauf hingewiesen , dass dem von ihm erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Schadensersatzanspruch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegenstehen würde. Ein solcher Anspruch wäre gem. § 199 III Nr.1 BGB verjährt. Der Schadensersatzanspruch wäre mit der Eingehung der Verbindlichkeiten, also noch im Jahr 2002, entstanden. Er wäre erstmals durch die Erhebung der Klage gehemmt worden, § 204 I Nr.1 BGB. III. Die Berufung wird daher durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.