Beschluss
20 U 139/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0620.20U139.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Streitfall kein Versicherungsschutz, weil (im Sinne des vereinbarten Deckungsausschlusses) eine Fahrt „auf einer Motor-Rennstrecke“ vorlag und nicht (wofür ein Wiedereinschluss vereinbart war) ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Streitfall kein Versicherungsschutz, weil (im Sinne des vereinbarten Deckungsausschlusses) eine Fahrt „auf einer Motor-Rennstrecke“ vorlag und nicht (wofür ein Wiedereinschluss vereinbart war) ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Kaskoversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Kläger aus der Berufungsbegründung vom 09.06.2022 (Bl. 32 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz GA-I) gegen die Klageabweisung greifen nicht durch. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem Unfall am 28.09.2018 beschädigt wurde, als der Kläger mit dem PKW von der Strecke „X Y“ abkam und mit der Leitplanke kollidierte. Es greift aber der Leistungsausschluss in Nr. A.2.9.2 AKB, ohne dass der Kläger die Voraussetzungen eines Wiedereinschlusses bewiesen hätte. Diese Bestimmung regelt Folgendes: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahren auf Motor-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. 1. Unstreitig kam es bei der Veranstaltung, an welcher der Kläger teilnahm, zwar nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an. Es handelte sich aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um eine vom Versicherungsschutz wirksam ausgeschlossene Fahrt auf einer Motor-Rennstrecke. a) Der Ausschluss in A.2.9.2 S. 2 AKB ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, noch benachteiligt er den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014 – 12 U 149/13, VersR 2015, 62). Eine Unwirksamkeit der Klausel wird vom Kläger auch – zu Recht – nicht geltend gemacht. Ob die Qualifikation des Fahrsicherheitstrainings (im letzten Satz der Klausel) als „anerkannt“ hinreichend bestimmt ist, kann dahingestellt bleiben. Auf die Worte „und anerkannte“ kommt es im Streitfall, wie noch ausgeführt wird, nicht an. Sie könnten gestrichen werden; die übrige Klausel jedenfalls ist wirksam. b) Der in Rede stehende Unfall ereignete sich während einer Fahrt auf einer Motor-Rennstrecke. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen, wobei der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177, juris Rn. 17). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff der „Motor-Rennstrecke“ nicht in dem Sinne verstehen wird, dass dort zwingend Rennen im Sinne eines Wettbewerbs um die Platzierung stattfinden müssten. Es widerspräche dem erkennbaren Regelungszweck der Klausel, wenn etwa eine anerkannte Rennstrecke ihren Charakter als „Motor-Rennstrecke“ im Sinne der AKB nur deshalb verlöre, weil sie für den offiziellen Rennbetrieb stillgelegt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Angaben des Zeugen Z auf der Strecke „X Y“ nur in den Jahren 2014 bis 2016 testweise einige Rennen dort stattfanden, die Strecke aber ansonsten über keine Genehmigung für solche Rennen verfügt. Entscheidend ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vielmehr, dass die Strecke – was bezüglich des „X Y“ unstreitig der Fall ist – von ihrer Bauart her die typischen Elemente einer Rennstrecke (Rundkurs, kein Zugang für den allgemeinen Straßenverkehr, breite Streckenführung ohne Unterteilung in verschiedene Fahrspuren) aufweist. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der Versicherer nicht für die besonderen Gefahren einstehen will, die mit dem Fahren auf einer solchen Strecke verbunden sind und die sich von denjenigen unterscheiden, welche im allgemeinen Straßenverkehr auftreten. 2. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss gemäß A.2.9.2 S. 3 AKB liegen nicht vor. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, da es sich um einen Wiedereinschluss, also eine „tertiäre Risikoabgrenzung“ handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2016 – 4 U 100/16, ZfSch 2018, 394). Diesen Beweis hat er nicht geführt. Es handelt sich nicht um ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“. Wiederum richtet sich die Auslegung dieses Begriffs nach den schon oben aufgezeigten Grundsätzen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diesen Begriff dahin verstehen, dass die Veranstaltung darauf ausgelegt sein muss, dem Teilnehmenden durch eine geplante und zielgerichtet gestaltete („organisiert“) Interaktion zwischen Trainer und Teilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche dessen Fahrvermögen in bestimmten, im allgemeinen Straßenverkehr auftauchenden Situationen erhöhen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen bezogen auf die vom Kläger besuchte Veranstaltung nicht erfüllt sind. Unstreitig ist, dass der weit überwiegende Anteil in einem „freien Fahren“ hätte bestehen sollen. Allein das vorangegangene „Briefing“ (theoretische Einweisung) und die anschließenden Einführungsrunden machten so, wie sie – auch für den Kläger ersichtlich – gestaltet waren, die Veranstaltung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht zu einem organisierten Fahrsicherheitstraining. Nach den Bekundungen des Zeugen Q bezog sich die theoretische Einweisung lediglich auf das Verhalten auf der Strecke „X Y“, etwa zu den Regeln für das Überholen (GA 179). Die Einweisung bezog sich damit auf die spezifischen Gegebenheiten auf der Motor-Rennstrecke und hatte mit den Regeln, wann und wie etwa im allgemeinen Straßenverkehr überholt werden kann und sollte, ersichtlich nichts zu tun. Aber auch die Einführungsrunden machten die Veranstaltung nicht zu einem Sicherheitstraining. Der als Zeuge vernommene „(…)“ R hat eindeutig bekundet, dass Sinn und Zweck dieser Einführungsrunden vor allem ist, dass die Teilnehmer „die Strecke bzw. den Streckenverlauf des X Y kennenlernen“ (GA 180R f.). Seine Aufmerksamkeit sei insbesondere darauf gerichtet, dass die Teilnehmenden nicht „falsch“ fahren, worunter der Zeuge verstand, dass er oder sie nicht die Ideallinie befährt (GA 180R). Schon das zeigt deutlich, dass auch er nicht spezifisch auf solche Aspekte achtete, welche die Sicherheit im allgemeinen Straßenverkehr betreffen. Im Gegenteil hat der Zeuge sogar ausdrücklich bekundet, dass Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs „nicht simuliert“ werden (GA 180R). Der Umstand, dass durch das Fahren auf dem „X Y“ natürlich auch das „Gefühl“ für das Verhalten des Fahrzeugs beispielsweise in Kurven und so die allgemeine Beherrschung des Fahrzeugs in kritischen Situationen verbessert werden mag, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn dabei handelt es sich lediglich um einen Begleiteffekt, nicht aber um ein Ziel, welches durch die Struktur der Veranstaltung in besonderer Weise im Sinne eines Trainings vermittelt würde. Wollte man das anders sehen, wäre letztlich jedes Führen eines PKW ein „Fahrsicherheitstraining“, denn jedes Fahren trainiert eben dieses Fahren. Schließlich vermag auch die Rüge der Berufungsbegründung, das Landgericht habe fehlerhaft nicht auf das Wissen und die Kenntnis des Klägers abgestellt, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist zwar richtig, dass in den vom Kläger unterschriebenen „Teilnahmebedingungen & Vertragserklärungen“ unstreitig unter „Art der Veranstaltung“ auch festgehalten ist, dass deren Ziel „die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr“ ist. Allein eine solche pauschale Erklärung ändert aber an den vorstehenden Umständen nichts und rechtfertigte es für den Kläger nicht, von der Teilnahme an einem organisierten Fahrsicherheitstraining auszugehen. Denn der Kläger kannte unstreitig die oben aufgeführten Umstände, insbesondere die Tatsache, dass die Veranstaltung eigentlich aus einem „freien Fahren“ besteht, was zeitlich und inhaltlich deren Hauptteil und Kern ausmachte, und die vorangeschalteten kurzen, theoretischen und praktischen Einführungen auf eben dieses freie Fahren auf einer Rennstrecke vorbereiten sollten (Ideallinie, Regeln für das Überholen usw.). Ein solches „freies Fahren“ mit kurzer Einführung vorab in die Besonderheiten der Strecke und etwaigen weiteren Hinweisen ist kein organisiertes Fahrsicherheitstraining. Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob es für die Subsumtion unter das Merkmal „organisiertes Fahrsicherheitstraining“ nicht ohnehin nur auf die rein objektiven Umstände ankommt und eine etwaige Fehlvorstellung des Klägers nur für etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte, nicht aber für vertragliche Erfüllungsansprüche gegen den Versicherer Bedeutung hätte. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Beschluss hin wurde die Brufung zurückgenommen.