Beschluss
20 U 51/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0620.20U51.22.00
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Leitsätze
Keine „Schließung“ des Betriebs im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung (jedenfalls) dann, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen zu dieser Frage nichts Besonderes ergeben, schon vor der in Rede stehenden behördlichen Anordnung in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattfanden und dies dann so fortgesetzt wurde.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine „Schließung“ des Betriebs im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung (jedenfalls) dann, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen zu dieser Frage nichts Besonderes ergeben, schon vor der in Rede stehenden behördlichen Anordnung in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattfanden und dies dann so fortgesetzt wurde. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung tragen nicht. 1. Nach den zur Betriebsschließung vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat die Klägerin keinen Anspruch. Allerdings stellen die Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung ab, so dass für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab November 2020 ein Anspruch zunächst einmal in Betracht kommt. Nach § 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Bedingungen ist aber Voraussetzung, dass die zuständige Behörde den Betrieb oder eine Betriebsstätte schließt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da – wie in dem Urteil des Landgerichts näher ausgeführt – mit dem Außer-Haus-Verkauf ein ganz erheblicher Teil des Betriebs weiterlief und auch keine Betriebsstätte geschlossen war. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, hier ein Gastronom oder vergleichbarer Gewerbetreibender, erkennt ausgehend von dem Wortlaut der Klausel, dass eine solche Einschränkung des Betriebs keine „Schließung“ ist. Dies gilt je- denfalls, wenn – wie hier – schon vor der Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattgefunden haben. Der Versicherungsnehmer kann ohne weiteres erkennen, dass nicht jede Einschränkung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert sein soll, sondern, soweit hier relevant, eben nur die „Schließung“ des Betriebs oder einer Betriebsstätte. Er kann sodann, da die Bedingungen dazu nichts Weiteres sagen, unschwer erkennen, dass der Vertrag auch nicht für unbenannte „schwere“ Einschränkungen Versicherungsschutz verspricht, sondern eben nur für eine „Schließung“ des Betriebs oder einer Betriebsstätte. Er kann und muss so zu dem Verständnis kommen, dass bei Fortführung des Betriebs in ganz erheblichem Umfang keine Ansprüche bestehen. Dies wird gestützt dadurch, dass die § 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Bedingungen (nur) Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige des Betriebs oder einer Betriebsstätte einer Schließung gleichstellen. Etwas anderes, zugunsten der Klägerin, ergibt sich auch nicht daraus, dass in Buchstabe b) die Anordnung einer Desinfektion der Betriebsräume „ganz oder in Teilen“ versichert ist. Dort wird eben eine Anordnung für Teile ausdrücklich aufgeführt. Dass dies – ohne entsprechende Formulierung – für die Schließung nach Buchstabe a) gleich oder ähnlich gelten würde, kann der Versicherungsnehmer nicht entnehmen. Erst recht ergibt sich dies – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer – daraus, dass der Fall von Buchstabe b) eine ganz andere Leistung zur Folge hat: Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Desinfektionskosten bis zu 2.000 EUR ersetzt (und gerade nicht ein Ertragsausfallschaden). Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob wirklich nur eine ganz vollständige Schließung versichert oder auch eine Einschränkung, welche bei wertender Betrachtung einer Schließung (noch) gleichkommt, ob also die Bedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers so auszulegen sind, dass auch eine sog. faktische Betriebsschließung versichert ist. Denn so ist es im Streitfall sicher nicht gewesen. Vielmehr geht es um eine Betriebsfortführung in der Größenordnung von einem Drittel und mehr. 2. Dass ein Mitarbeiter des beklagten Versicherers oder eine Person, deren Äußerung diesem zuzurechnen wäre, vor oder bei Vertragsschluss anderes erklärt hätte, wird nicht konkret dargetan. Es fehlt dazu jeder auch nur einigermaßen konkrete Tatsachenvortrag. 3. Der Beklagte hat auch weder ein Anerkenntnis abgegeben, noch ist er sonst gehalten aufgrund seines Verhaltens bei der Prüfung der Ansprüche und der von ihm zunächst erbrachten Zahlung, weitere Zahlungen zu erbringen. Der Senat nimmt dazu – wiederum – Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Durch die von der Berufungsbegründung als Erklärung des Beklagten angeführte Erklärung gegenüber dem von ihm eingesetzten „Gutachter“ (Fa. E.) ist eine derartige Bindung nicht entstanden. Einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin hat der Beklagte damit nicht geschaffen. Auch im Übrigen ergibt sich eine derartige Bindung des Beklagten nicht. Selbst wenn ein Mitarbeiter des Beklagten bei der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche zunächst der Auffassung gewesen sein sollte, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein Anspruch besteht, ergibt sich aus einer solchen Auffassung noch keine Bindung des Beklagten. Ein Anerkenntnis oder eine Bindung aus anderem Grund hat das Landgericht, wie schon gesagt, zurecht verneint. 4. Die Ausführung der Klägerin zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Mündlichkeitsprinzips durch das Landgericht sind nicht nachvollziehbar. Erst recht nicht verständlich ist, welche Folgerungen sie daraus ziehen möchte. Auch die Ausführungen zur Schließung der mündlichen Verhandlung sind nicht nachvollziehbar. 5. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Abweichende (ober-)gerichtliche Rechtsprechung dazu, dass bei Versicherungsbedingungen, wie sie hier vereinbart sind, und einer Betriebsfortführung in ganz erheblichem Umfang kein Anspruch besteht, ist nicht ersichtlich. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.