Beschluss
20 U 347/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0624.20U347.21.00
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Tenor
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 16.09.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 16.09.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung. Gründe : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Landgericht angenommen hat, das Widerspruchsrecht des Klägers aufgrund einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 2, S.4 und 5 BetrAVG zu verneinen ist. Zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass (etwaige) Ansprüche des Klägers unabhängig von dieser Frage verwirkt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers ausnahmsweise dann wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15). Hier liegen solche besonders gravierenden Umstände vor. Diese liegen darin, dass der Kläger den Vertrag bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Direktversicherung auf seinen Arbeitgeber als Form der betrieblichen Altersversorge übertragen hat. Hierbei handelt es sich um eine echte Vertragsänderung, auf welche der Kläger keinen Anspruch hatte. Eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung kann, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus Sicht des Versicherers nur so verstanden werden, dass der neue Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt als wirksam ansieht und behandeln möchte (vgl. u.a. Senat, Hinweisbeschluss vom 07.08.2020 – 20 U 66/20, BeckRS 2020, 50770 sowie Hinweisbeschluss vom 18.11.2020 – 20 U 175/20, BeckRS 2020, 50763, so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2020, 12 U 77/19, BeckRS 2020, 24960 zu einer ähnlichen Fallgestaltung). Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar. Mit der Übertragung des Vertrags auf den Arbeitgeber im Jahr 2002 hat der Kläger, der versicherte Person blieb, gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Vertrag festhalten will. Der Einwand des Klägers, die Übertragung des Vertrags auf seinen Arbeitgeber stelle alles andere als eine „vertrauensbildende Maßnahme“ dar, geht fehl. Gerade weil er die bislang privat geführte Versicherung in eine betriebliche Altersvorsorge „umgewandelt“ hat, hat er gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Vertrag unbedingt festhalten und dessen rechtlichen Bestand nicht in Frage stellen will. Einerseits wollte er künftig von den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen profitieren. Andererseits kamen ihm die umfangreichen Schutzvorschriften des BetrAVG zugute. Hierdurch war sichergestellt, dass die Versicherungsleistung dem Kläger – und nicht dem Versicherungsnehmer – zustehen würde und auch ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft ohne Zustimmung des Klägers nicht möglich war. Der Umstand, dass der Kläger durch die Übertragung des Vertrags nicht mehr Versicherungsnehmer war, änderte daher aus seiner Sicht und auch aus Sicht der Beklagten nichts. Zudem setzte die Umwandlung des Vertrags in eine Form der betrieblichen Altersvorsorge – auch dies ist entscheidend – zwingend die Wirksamkeit des Vertrags voraus. Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen. Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.