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Beschluss

11 U 128/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0715.11U128.21.00
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Tenor

weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht aufgrund ihres behaupteten Sturzes am 00.00.202X gegen 17.00 Uhr auf der Brücke über den A- Bach im Gebiet der beklagten Stadt kein Schadensersatzanspruch gegen diese gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. 1. Soweit indes das Landgericht die Abweisung der Klage auch darauf gestützt hat, dass der Klägerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB zur Last falle, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Dies verkennt, dass die Haftung aus einer – unterstellten – Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann vollständig entfällt, wenn der Geschädigte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eine pflichtwidrig bestehende Gefahrenstelle hätte erkennen und beherrschen können. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde damit allein auf den Geschädigten verlagert, obwohl die Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hätte. Dieses Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck einer verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann daher nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013 - III ZR 326/12, juris Tz. 18 ff.). Zu einem Sorgfaltsverstoß von diesem außergewöhnlichen Gewicht fehlen ausreichende Feststellungen des Landgerichts, da allein die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und ein sorgfaltswidriges Verhalten der Klägerin noch keinen Vorwurf einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit zulassen. Umstände, die darüber hinaus einen derartigen Vorwurf begründen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. 2. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Schaden jedoch nicht eintrittspflichtig, weil ihr, wie das Landgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last fällt. a) Aus §§ 9, 9a, 47 StrWG NW ergibt sich für die Beklagte grundsätzlich die hoheitlich ausgestaltete Verpflichtung, die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben deshalb im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 zu 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1996 zu 9 U 108/96, NZV 1997, S. 43; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 zu 9 U 43/04, NJW-RR 2005, S. S. 255, 256). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 21.06.1979 zu III ZR 58/78, VersR 1979, S. 1055; BGH, Urteil vom 11.12.1984 zu VI ZR 218/83, NJW 1985, S. 1076; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 zu 9 U 101/07, NJW-RR 2010, S. 33; OLG Hamm, a.a.O., NJW 2004, S. 255, 256; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001 zu 9 U 252/98, NZV 2002, S. 129, 130; Zimmerling/Wingler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB Rdn. 511; im Anschluss: OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 zu 9 U 218/00, zitiert nach juris). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 zu 9 U 143/05, NJW-RR 2006, S. 1100; OLG Hamm, a.a.O., NJW-RR 2005, S. 255, 256). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Die streitgegenständliche Holzbrücke wird als Fuß- und Radweg benutzt. Die Beklagte hatte daher (nur) dafür Sorge zu tragen, dass sich die Brücke in einem den Bedürfnissen der Nutzer entsprechenden Zustand befindet und keine Gefahrenstellen aufweist, die für einen die erforderliche Sorgfalt beachtenden Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich daher nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Eine derartige Gefahrenstelle stellte die Brücke nicht dar. Ausweislich der von beiden Parteien zu den Akten gereichten Lichtbilder ist die Brücke, bei der die Aufmerksamkeit der Nutzer nicht durch andere Umstände beeinträchtigt ist, aufgrund ihrer Holzbalkenkonstruktion vielmehr für den herannahenden Fußgänger- und Radfahrerverkehr ohne weiteres als Holzbrücke erkennbar. Dies gilt auch für den aus gefrästen und in Querrichtung verlegten Holzbohlen bestehenden Wegbelag der Brücke, dessen Verwendung durchaus üblich ist. Dass ein aus derartigen Holzbohlen bestehender Wegbelag bei feuchter Witterung rutschig sein kann, ist allgemein bekannt, so dass ein sorgfältiger Benutzer sich hierauf durch vorsichtiges Begehen und notfalls Festhalten an dem Brückengeländer einstellen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.04.2013 zu 11 U 194/12 und vom 02.09.2013 zu 11 U 13/13; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1998 zu 1 U 1498/97; OLG Celle, Urteil vom 16.05.2001 zu 9 U 244/00). Die ausweislich der vorgelegten Fotos moderate und für die Nutzer unschwer zu bewältigende Wölbung der Brücke ändert an dieser Bewertung nichts. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich das Geländer in einem schlechten Zustand befunden und morsche Stellen aufgewiesen habe. Es besteht bereits keine Verpflichtung für eine verkehrssicherungspflichtige Kommune, die von ihr unterhaltenen Anlagen und Verkehrseinrichtungen stets in einem tadellosen, einwandfreien Zustand zu erhalten. Vielmehr ist jeder Nutzer grundsätzlich gehalten, die gegebenen Verhältnisse hinzunehmen. Soweit das Geländer und auch mehrere Holzbohlen des Bodenbelages ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Fotos morsche Stellen und Abplatzungen aufwiesen, erschließt sich nicht, warum – auch wenn beim Festhalten am Geländer auf etwaige Holzsplitter achtzugeben gewesen wäre – diese eine Nutzung des Geländers zum Festhalten ausgeschlossen haben sollten oder sonst das Überqueren der Brücke beeinträchtigt gewesen sein sollte. Darüber hinaus fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass gerade in dem Übergang von der Holzbrücke zum befestigten Weg, wo die Klägerin nach ihrer Darstellung gestürzt ist, Schäden an Geländer oder Brücke vorhanden waren, die für den Sturz ursächlich geworden sind. Ohne Erfolg macht die Berufung des Weiteren geltend, dass die Beklagte einen ungeeigneten Bodenbelag verlegt habe, weshalb dieser besonders rutschig gewesen sei, und beantragt zum Beweise dessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit diesem Vortrag ist die Klägerin bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil sie eine entsprechende Behauptung in I. Instanz nicht aufgestellt hat, ohne dass die Verspätung entschuldigt worden wäre. Der von ihr in Bezug genommene Vortrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 11.06.2021 verweist nur allgemein darauf, dass Holzbohlen bei Feuchtigkeit rutschig werden. Darüber hinaus ist der Vortrag jedoch auch unerheblich, weil ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden. Da Holzbohlen bei feuchter Witterung stets eine erhöhte, jedoch durch sorgsames Verhalten beherrschbare Rutschgefahr begründen können, weshalb ihre Verwendung auf Brücken üblich und verbreitet ist, fehlt im Vortrag der Klägerin jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, warum die Dinge im Fall des Belags der streitgegenständlichen Brücke anders liegen sollten und die von dem Holzbohlenbelag ausgehende Gefahr hier zusätzlich erhöht gewesen sei. Der – ebenfalls erstinstanzlich insofern nicht gestellte – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erweist sich damit als unzulässiger Antrag, der auf Ausforschung gerichtet ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob sich die Brücke in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, bedurfte es ebenfalls nicht. Den teilweise schadhaften Zustand der Brücke hat die Beklagte ohnehin nicht bestritten. Zudem vermitteln die von der Klägerin vorgelegten Fotografien einen eindeutigen Gesamteindruck des Bauwerks und seines Zustands, ohne dass seitens der Parteien von den Fotografien abweichende Merkmale behauptet werden. Ob sich die Brücke in einem ausreichend verkehrssicheren Zustand befindet, stellt sodann eine nach der Lebenserfahrung zu beurteilende Frage dar, welche vom Gericht nach Durchführung des Augenscheins aufgrund eigener Sachkunde beantwortet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2015 – VIII ZR 251/14 –; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vor § 402, Rn. 9). c) Die Beklagte war schließlich nicht zwingend gehalten, Warnschilder aufzustellen, um vor der Rutschgefahr auf der Brücke bei Nässe zu warnen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, bedarf es einer Warnung nur an Gefahrenstellen, die für einen ausreichend sorgfältigen Nutzer eines Verkehrsweges nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, so dass er sich nicht oder nicht rechtzeitig auf sie einzurichten vermag. Im vorliegenden Fall war jedoch die Rutschgefahr auf einer feuchten Holzbrücke für jeden Nutzer bereits vor dem Betreten der Brücke auch ohne Warnung erkennbar und ein Einrichten auf diese Gefahr durch besonders vorsichtige Gehweise und Festhalten am Geländer ohne weiteres möglich. Erst recht bedurfte es keines Hinweises auf die Schäden am Geländer, weil auch diese unschwer erkennbar waren und ohnehin die Nutzung des Geländers zum Festhalten nicht ausschlossen. Hamm, 15.07.202211. Zivilsenat Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen .