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Urteil

4 U 120/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0825.4U120.21.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.2021 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.02.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.2021 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.02.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.12.2021 Bezug genommen. An seiner hierin zum Ausdruck gebrachten Auffassung hält der Senat nach erneuter eingehender Beratung auch in Ansehung der ergänzenden Stellungnahmen aus den Schriftsätzen vom 14.01. und 24.08.2022 fest, da sich hieraus letztlich kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung ergibt. 1. Die mit der Klageerwiderung vom 24.05.2021 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation sowie die zugleich erklärte Kündigung des Unterlassungsvertrages greifen nicht durch. Der Geltendmachung der Vertragsstrafe steht ferner nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. a) Der Beklagte hat seine auf den Abschluss der Unterlassungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung nicht mit Erfolg angefochten. aa) Ungeachtet dessen, dass mangels entsprechenden Sachvortrags hierzu nicht feststellbar ist, ob die Anfechtung binnen der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt ist, kann Grundlage der Anfechtung vorliegend allein die durch § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB eröffnete Möglichkeit sein, eine auf einer arglistigen Täuschung beruhende Willenserklärung anzufechten. Voraussetzung für eine Anfechtung ist dabei eine Täuschung über Tatsachen (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 123 Rn. 2 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2020 – 4 U 66/20, Rn. 7 mwN., zit. nach juris). bb) Der Beklagte sieht sich durch die Ausführungen des Klägers in der – dem Senat nicht vorliegenden – Abmahnung vom 03.07.2018 insoweit arglistig getäuscht, als der Kläger darin falsche Angaben zu seiner Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation gemacht habe. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass der Beklagte nicht etwa konkret behauptet, die in der Abmahnung genannten Mitgliederzahlen seien unzutreffend, sondern im Ergebnis lediglich meint, aus der Anzahl der genannten Mitglieder lasse sich eine Klage- bzw. Abmahnbefugnis des Klägers nicht herleiten. Im Ergebnis handelt es sich insoweit daher nicht um einen Streit über Tatsachen , sondern über die Äußerung unterschiedlicher Rechtsauffassungen (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2020 – 4 U 66/20, aaO.). b) Der Beklagte ist aus den bereits im Senatsbeschluss vom 14.12.2021 genannten Gründen auch nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung berechtigt. aa) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 14.01.2022 ergänzend vorträgt, neben der „Verschonung“ eigener Mitglieder sei ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, dass der Kläger es „nicht geschafft“ habe, in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufgenommen zu werden, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung und damit auch § 8b UWG gem. § 15a Abs. 1 UWG auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar sind, weil der Kläger keinen gesetzlichen Unterlassungs anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, sondern einen vertraglichen Zahlungs anspruch geltend macht und weil die Klage bereits seit dem 03.04.2021 rechtshängig ist, sind dem Senat die Gründe dafür, dass der Kläger nicht auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG steht, nicht bekannt. Auch ist hierzu nichts vorgetragen. bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 24.08.2022 auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.01.2022 – 81 O 35/21) bezieht, in welcher das Landgericht „im Wege des Freibeweises“ zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Vorgehen des hiesigen Klägers insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die den Senat schon mangels Identität der Parteien in keiner Weise bindet (vgl. Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 322 ZPO, Rn. 10 mwN.; BGH, Urteil vom 19.06.1998 – V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, Rn. 19 mwN., zit. nach juris) und von der nicht einmal bekannt ist, ob sie rechtskräftig geworden ist, genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei – wie hier – nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, von Amts wegen den gesamten Inhalt einer beigezogenen Akte daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Schriftstücke Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind. Dies liefe auf eine unzulässige Beweisermittlung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, Rn. 16 mwN., zit. nach juris). 2. Unstreitig hat der Beklagte gegen die Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen. Sein Verschulden wird vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 13a UWG, Rn. 28 mwN.). a) Soweit er sich darauf beruft, es fehle am Verschulden, weil er eine freie Mitarbeiterin, die von ihm mit der Klageerwiderung benannte Zeugin D., beauftragt habe, die Grundpreise in die Produktbeschreibung bzw. Produktbezeichnung einzupflegen, wobei er nicht nachvollziehen könne, weshalb sie in den vorgelegten Screenshots nicht wiedergegeben seien, reicht dies zur Wiederlegung der Vermutung nicht aus. Gem. § 278 Satz 1 BGB hat er das Verschulden seiner Mitarbeiterin in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. b) Soweit der Beklagte ferner mit Schriftsatz vom 14.01.2022 auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28.07.2021 Bezug nimmt, wonach „Amazon“ die Anzeige der ordnungsgemäß eingepflegten Grundpreise in bestimmten Produktkategorien „blockiere“, ohne dass er als Händler hierüber informiert werde, lässt dies sein Verschulden ebenfalls nicht entfallen. Wie sich aus der hierzu erstinstanzlich vorgelegten Mitteilung des Amazon-Customer-Supports vom 11.07.2021 ergibt, sind insoweit zwei Konstellationen zu unterscheiden: aa) In einem Fall wurde bei Erstellung des Angebots das Eingabefeld „unit_count_type“ mit der Angabe „M“ (für Meter) befüllt, in das hiermit korrespondierende Feld „unit_count“ aber keine Zahl eingegeben. Hierbei handelt es sich ersichtlich um einen Fehler, der der vom Beklagten beauftragten Mitarbeiterin, deren Verschulden er sich gem. § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, beim Einpflegen der Daten unterlaufen ist. bb) Im zweiten Fall hat der Beklagte einen Artikel zum Verkauf in der Produktkategorie „furnitureanddecor“ eingestellt, die jedoch eine Grundpreisangabe unterdrückt. In der (übergeordneten) Kategorie „Küche, Haushalt & Wohnen“ lasse – so die Mitteilung des Amazon-Customer-Supports – nur der Produkttyp „kitchen“ eine Grundpreisangabe zu. Danach trifft es – entgegen dem Vorbringen des Beklagten aus der Berufungserwiderung – gerade nicht zu, dass „Amazon“ die Anzeige der ordnungsgemäß eingepflegten Grundpreise in bestimmten Produktkategorien „blockiert“, ohne die Händler hierüber zu informieren. Vielmehr hängt die Angabe des Grundpreises von vornherein davon ab, in welcher Produktkategorie das Angebot veröffentlicht wird. Schon gar nicht wird ein zuvor ordnungsgemäßes Angebot nachträglich und unvorhersehbar von „Amazon“ verändert. Dass die Grundpreisangabe trotz ordnungsgemäßen Einpflegens der Daten im letztlich veröffentlichten Angebot fehlte, wäre dem Beklagten bei sorgfältiger Kontrolle des (fertigen) Angebots aufgefallen. Anlass, hierbei besondere Sorgfalt walten zu lassen und sich auch über die entsprechende interne Praxis der Verkaufsplattform „Amazon“ zu informieren, hatte er als gewissenhafter Unternehmer nicht nur aufgrund der Abmahnung des Klägers aus dem Jahr 2018, sondern auch, weil es bereits Anfang 2020 zu einem Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung gekommen war, mag dieser im Ergebnis auch keine gerichtliche Auseinandersetzung nach sich gezogen haben. 3. Letztlich bestehen gegen die vom Kläger nach Ermessen festgesetzte und mit der Klage geltend gemachte Höhe der Vertragsstrafe zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten mit der Berufungserwiderung geltend gemachten Gesichtspunkte keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere steht § 13a Abs. 3 UWG der Festsetzung einer den Betrag von 1.000,00 € übersteigenden Vertragsstrafe nicht entgegen, weil die Vorschrift gem. § 15a Abs. 2 UWG nicht auf Abmahnungen – und damit auch nicht auf darauf beruhende Vertragsstrafenvereinbarungen – anzuwenden ist, die vor dem 02.12.2020 bereits zugegangen sind. Die Übergangsregelung in § 15a Abs. 2 UWG soll sicherstellen, dass für Abmahnungen, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs zugegangen sind, nicht die strengen Anforderungen der §§ 13 sowie 13a Abs. 2 und 3 UWG gelten. Vielmehr ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung in § 12 Abs. 1 UWG a. F. anzuwenden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 15a UWG, Rn. 6). Der Umstand, dass hiermit zugleich sichergestellt wird, dass gegen den Abmahnenden kein Gegenanspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 15a UWG, Rn. 6), führt nicht dazu, dass die Deckelung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. Abs. 3 UWG auf alle Vertragsstrafeforderungen anzuwenden ist, die seit Inkrafttreten der Regelung geltend gemacht werden. Dies stellte einen rückwirkenden Eingriff des Gesetzgebers in bestehende Vertragsverhältnisse dar. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Eingriff mit der Einführung des § 13a Abs. 3 UWG beabsichtigt war, obwohl hiergegen offenkundig nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Art. 14 GG), sind nicht ersichtlich. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2021 unter Fristsetzung bis zum 19.02.2021 zur Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe aufgefordert. Der Beklagte befindet sich demnach seit dem 20.02.2021 im Verzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass, die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Bei der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle, Rostock und Köln handelt es sich – ebenso wie vorliegend – um Einzelfallentscheidungen. Was genau in den jeweiligen Verfahren aufgrund welchen konkreten Sachvortrags festgestellt wurde, ist dem Senat nicht bekannt.