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Urteil

11 EK 5/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1021.11EK5.21.00
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Leitsätze

Zur Frage der unangemessen Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens (Kindschaftssache), das vom Familiengericht - vertretbar -  bis zum Abschluss eines weiteren familiengerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden ist.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 08.04.2022 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der unangemessen Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens (Kindschaftssache), das vom Familiengericht - vertretbar - bis zum Abschluss eines weiteren familiengerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden ist. Das Versäumnisurteil des Senats vom 08.04.2022 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt gegenüber dem beklagten Land die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer und die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer vermeintlich unangemessenen Dauer des bei dem Amtsgericht Lüdenscheid – Familiengericht – (im Folgenden: Familiengericht) geführten Verfahrens zum Aktenzeichen 5 F 706/16 (im Folgenden: Ausgangsverfahren), das einen Antrag des Klägers zum Gegenstand hatte, zur Durchsetzung der im Verfahren 5 F 1292/16 im Wege einstweiliger Anordnung ergangenen Umgangsregelung vom 02.03.2017 der Mutter des gemeinsamen Kindes das Sorgerecht bezüglich des Aufgabenkreises „Regelung des Umgangs“ für das Kind zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist der Vater des am 00.00.0000geborenen Kindes A, welches aus der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, Frau B, hervorging. Die Beziehung der Kindeseltern zerbrach kurz nach der Geburt des Kindes; das Kind lebt bei der Kindesmutter, der bislang auch die elterliche Sorge allein zusteht. Nach der Trennung führten die Kindeseltern eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren, die insbesondere die Regelung des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn zum Gegenstand hatten. Der Kläger und die Kindesmutter erzielten in den Verfahren vor dem Familiengericht zu den Aktenzeichen 5 F 283/15 und 5 F 518/15 einvernehmliche Regelungen zum Umgang des Klägers mit seinem Sohn, die durch das Familiengericht gebilligt und als Vergleich aufgenommen wurden. Nachdem die Umsetzung dieser Vereinbarungen gescheitert war, beantragte der Kläger unter dem 28.01.2016 eine neue gerichtliche Regelung des Umgangs, worauf es zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens 5 F 194/16 kam, in dem am 26.02.2016 ein Anhörungstermin stattfand. Anschließend erließ das Familiengericht am 04.03.2016 einen auf Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisbeschluss. Zugleich leitete das Familiengericht von Amts wegen gemäß § 49 FamFG ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des vorläufigen Umgangs des Klägers mit seinem Sohn zum Aktenzeichen 5 F 354/16 ein. Mit Beschluss vom 11.03.2016 traf das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung eine Umgangsregelung in Form begleiteter Umgangskontakte. Bereits am 27.04.2016 scheiterte der begleitete Umgang. Daher leitete das Familiengericht am 06.05.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der Umgangsregelung vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 5 F 672/16 ein. Nachdem eine im Mai 2016 mit Unterstützung des Jugendamtes zunächst gefundene Einigung zwischen den Kindeseltern über begleiteten Umgang im Juli 2016 gescheitert war, traf das Familiengericht nach Durchführung eines Bilanzierungsgespräches im August 2016 auf Antrag des Klägers vom 02.09.2016 mit Beschluss vom 05.10.2016 im Wege einstweiliger Anordnung eine neue Umgangsregelung in Form begleiteten Umgangs. Allerdings teilte der mit Beschluss vom 05.10.2016 bestellte Umgangsbegleiter dem Familiengericht am 13.10.2016 mit, nicht mehr zur Begleitung des Umgangs bereit zu sein. Daraufhin leitete das Familiengericht am 14.10.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Umgangsregelung vom 05.10.2016 zum Aktenzeichen 5 F 1292/16 ein. Nachdem in diesem Verfahren mit den Kindeseltern eine Einigung zu den Modalitäten des Umgangs erzielt worden war, änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 02.03.2017 die Umgangsregelung vom 05.10.2016 und regelte den begleiteten Umgang vorläufig bis zur Entscheidung im Ausgangsverfahren neu. Danach sollte einmal wöchentlich ein begleiteter Umgangskontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn in einer Kindertagesstätte stattfinden, während sich die Kindesmutter in der Nähe des Umgangsortes aufhalten sollte. Die Umgangstermine fanden bis zum 07.06.2017 statt. Nachdem die Umsetzung auch dieser Umgangsregelung gescheitert war, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.06.2017, der Kindesmutter das Sorgerecht im Hinblick auf den Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“ für das gemeinsam Kind zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, hilfsweise gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB einen Umgangspfleger zur Umsetzung des Beschlusses vom 02.03.2017 im Verfahren 5 F 1292/16 zu bestellen. Hinsichtlich des Hauptantrags leitete das Familiengericht das Hauptverfahren ein und führte das den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 1296/17. Zudem leitete das Familiengericht mit Verfügung vom 20.11.2017 gemäß § 54 FamFG auf Antrag der Kindesmutter vom 13.11.2017 ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Umgangsregelung vom 02.03.2017 zum Aktenzeichen 5 F 1324/17 ein. Die Kindesmutter begehrte, den Umgang des Klägers mit dem Kind im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Erstellung des im Ausgangsverfahren beauftragten Gutachtens auszuschließen, wobei Umgangskontakte im Rahmen der Begutachtung auf Anregung der Sachverständigen ausgenommen werden sollten. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz 04.03.2019 die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter wegen von ihm behaupteter Verstöße der Kindesmutter gegen die im Wege einstweiliger Anordnung vom 02.03.2017 im Verfahren zum Aktenzeichen 5 F 1292/16 getroffenen Umgangsregelung. Dieses Verfahren wurde vom Familiengericht zum Aktenzeichen 5 F 255/19 geführt. Das Hauptsacheverfahren 5 F 194/16 wurde durch Beschluss vom 22.05.2020 erstinstanzlich abgeschlossen. Mit diesem wurde angeordnet, dass dem Kläger ab dem 26.06.2020 an jedem Freitag von 15 bis 17 Uhr ein Umgang mit dem Kind in einer Einrichtung in C zustehe. Zugleich wurde der Kindesmutter das Recht, über den Umgang des Kindes mit dem Kläger zu bestimmen, entzogen und insoweit eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Auf die hiergegen vom Kläger und der Kindesmutter eingelegten wechselseitigen Beschwerden wurde der Umgang mit Beschluss des OLG Hamm vom 07.12.2020 (4 UF 94/20) bis Ende des Jahres 2022 ausgeschlossen. Nach Erlass des Beschluss vom 22.05.2020 im Verfahren zum Aktenzeichen 5 F 194/16 wurde im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 02.06.2020 die Erledigung des Verfahrens aufgrund Erledigung des Hauptsacheverfahrens zum Aktenzeichen 5 F 194/16 festgestellt (Blatt 533 der Beiakte). Die Zustellung dieses Beschlusses wurde verfügt; eine Zustellungsurkunde ist allerdings nicht zur Akte gelangt. Am 26.11.2020 wurden die Verfahrensakten an die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers auf deren Gesuch um Akteneinsicht hin übersandt. Eine Übersicht über den Verlauf des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In der Spalte „Datum“ ist das Datum des jeweiligen Schriftstücks eingetragen. Ein gegebenenfalls abweichendes Eingangsdatum ist zusätzlich in Klammern angegeben. Bei gerichtlichen Beschlüssen ist jeweils das Erlassdatum im Sinne von § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG angegeben. Datum Bezeichnung Blatt 21.06.2017 Antrag des Klägers auf Entziehung des Sorgerechts für den Aufgabenkreis Umgangsregelung und Übertragung auf einen Ergänzungspfleger 1 22.06.2017 Verfügung FamG: Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 07.07.2017 5 04.07.2017 Beschluss FamFG: Bestellung eins Verfahrenspflegers für das Kind 11 03.07.2017 Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter 13 04.07.2017 Verfügung FamG: Aufhebung des Termins vom 07.07.2017 aufgrund des Ablehnungsgesuchs; Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters 19 05.07.2017 Beschleunigungsrüge des Klägers 26 07.07.2017 Verfügung FamG: Übersendung des Ablehnungsgesuchs vom 03.07.2017 und der dienstlichen Äußerung vom 04.07.2017 an Beteiligte mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen (wegen Urlaub der zuständigen Richterin) 21 11.07.2017 Beschleunigungsrüge des Klägers bezüglich des Ablehnungsgesuchs 24 14.07.2017 Beschluss FamG: Zurückweisung der Beschleunigungsrüge 32 14.07.2017 (31.07.2017) Beschleunigungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 14.07.2017 52 28.07.2017 (31.07.2017) Stellungnahme der Kindesmutter im Ablehnungsverfahren und Erweiterung des Ablehnungsgesuchs 55 31.07.2017 Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den zuständigen Richter 85 03.08.2017 Stellungnahme des Klägers im Ablehnungsverfahren 72 11.08.2017 Stellungnahme des Klägers im Ablehnungsverfahren 94 11.08.2017 Beschluss FamG: Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vom 03.07.2017 und 31.07.2017 97 11.08.2017 Verfügung FamG: Übersendung der Akten an OLG Hamm (4 WF 182/17) zur Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde vom 14.07.2017 102 15.08.2017 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 WF 182/17) 115 28.08.2017 Beschluss OLG Hamm (4 WF 182/17): Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde vom 14.07.2017 119 29.08.2017 Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 11.08.2017 143 04.09.2017 Eingang der Akten beim OLG (4 WF 195/17) 159 14.09.2017 Beschluss OLG Hamm (4 WF 195/17): Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 29.08.2017 165 27.09.2017 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (4 WF 195/17) 183 05.10.2017 Verfügung FamG: Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 07.11.2017 186 07.11.2017 Protokoll des Anhörungstermins vor dem FamG (zugleich in 5 F 1292/16) 196 17.11.2017 Stellungnahme der Kindesmutter zum Termin vom 07.11.2017 198 20.11.2017 Verfügung FamG: Übersendung des Protokolls vom 07.11.2017 an die Beteiligten und Hinweis, dass Verfahren zur hilfsweise beantragten Umgangspflegschaft für eine eA nur in einem Verfahren der eA verfolgt werden kann und daher abgetrennt wird (neues Verfahren: 5 F 1296/17) und dass Entscheidung über die beantragte Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“ in dieser Sache (5 F 706/17) zurückgestellt werden soll bis zur Entscheidung im abgetrennten Verfahren 5 F 1296/17, da Einrichtung einer Umgangspflegschaft geringeren Eingriff darstelle als Ergänzungspflegschaft 203 27.11.2017 Weiteres Ablehnungsgesuch der Kindesmutter 210 29.11.2017 Verfügung FamG: Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters 208 04.12.2017 Verfügung FamG: Übermittlung des Ablehnungsgesuchs vom 27.11.2017 und der dienstlichen Äußerung vom 29.11.2017 an Beteiligte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen 213 R 12.12.2017 (15.12.2017) Antrag des Klägers, auf Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 27.11.2017 215 19.12.2017 Stellungnahme der Kindesmutter zur dienstlichen Äußerung vom 29.11.2017 221 20.12.2017 Verfügung FamG: Übersendung der Stellungnahme vom 19.12.2017 an Beteiligte 226 28.12.2017 Vermerk FamG: Über Ablehnungsgesuch vom 27.11.2017 soll nach Rückkehr der Akte 5 F 1292/16 vom OLG Hamm entschieden werden, da Kenntnis dieser Akte zur Entscheidung erforderlich 233 02.01.2018 Verfügung FamG: Mitteilung an Beteiligte, dass über Ablehnungsgesuch vom 27.11.2017 soll nach Rückkehr der Akte 5 F 1292/16 vom OLG Hamm entschieden werden, da Kenntnis dieser Akte zur Entscheidung erforderlich 235 15.02.2018 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm 237 15.02.2018 Beschluss FamG (abgesetzt am 11.01.2018): Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 27.11.2017 238 15.02.2018 Vermerk FamG: Am 11.01.2018 abgesetzter Beschluss wurde im Retent vorgefunden und ausgeführt 250 06.03.2018 Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen Beschluss vom 15.02.2018 264 07.03.2018 Verfügung FamG: Übersendung der sofortigen Beschwerde vom 06.03.2018 an Beteiligte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen 283 29.03.2018 Beschluss FamG: Der sofortigen Beschwerde vom 06.03.208 wird nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm (4 WF 92/18) zur Entscheidung vorgelegt 287 06.04.2018 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 WF 92/18) 290 19.04.2018 Verfügung OLG Hamm (4 WF 92/18): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschluss vom 29.03.2018 binnen zwei Wochen 292 08.05.2018 Stellungnahme der Kindesmutter zur Verfügung vom 19.04.2018 294 09.07.2018 Beschluss OLG Hamm (4 WF 92/18): Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 06.03.2018 314 06.07.2018 (12.07.2018) Beschleunigungsrüge des Klägers im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm (4 WF 92/18) 320 19.07.2018 Verfügung OLG Hamm (4 WF 92/18): Anfrage an Kläger, ob sich Beschleunigungsrüge vom 06.07.2018 aufgrund des Beschlusses vom 09.07.2018 erledigt hat 325 02.08.2018 (06.08.2018) Mitteilung des Klägers an OLG Hamm (4 WF 92/18), dass Beschleunigungsrüge nicht zurückgenommen wird 329 16.08.2018 Beschluss OLG Hamm (4 WF 92/18): Verwerfung der Beschleunigungsrüge vom 06.07.2018 332 31.08.2018 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (4 WF 92/18) 338 06.09.2018 Vermerk FamG: Entscheidung in 5 F 1296/17 soll abgewartet werden 339 07.07.2019 Beschleunigungsrüge des Klägers 348 11.07.2019 (13.07.2019) Weiteres Ablehnungsgesuch der Kindesmutter 352 16.07.2019 Verfügung FamG: Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters 350 29.07.2019 Verfügung FamG: Übersendung des Ablehnungsgesuchs vom 11.07.2019 und der dienstlichen Äußerung vom 16.07.2019 an die Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche 351 R 31.07.2019 Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsgesuch vom 11.07.2019 365 05.08.2019 Antrag der Kindesmutter auf Fristverlängerung zur Stellungnahme zur Verfügung vom 29.07.2019 370 13.08.2019 Verfügung FamG: Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 30.08.2019 371 R 26.08.2019 (28.08.2019) Beschleunigungsbeschwerde wegen Nichtbescheidung der Beschleunigungsrüge vom 07.07.2019 390 04.09.2019 Beschluss FamG: Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 11.07.2019 374 10.09.2019 Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 04.09.2019 428 24.09.2019 Beschluss OLG Hamm (4 WF 251/19): Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde vom 26.08.2019 403 24.09.2019 (27.09.2019) Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsantrag der Kindesmutter vom 11.07.2019 und der sofortigen Beschwerde vom 10.09.2019 407 23.10.2019 Beschleunigungsrüge des Klägers im Verfahren vor dem OLG Hamm (4 WF 309/19) 443 29.10.2019 Beschluss OLG Hamm (4 WF 309/19): Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter vom 10.09.2019 440 04.11.2019 Beschluss OLG Hamm (4 WF 309/19): Zurückweisung der Beschleunigungsrüge vom 23.10.2019 459 11.11.2019 Rückkehr der Akten vom OLG (4 WF 251/19 und 309/19) 473 27.11.2019 Vermerk FamG: Entscheidung in 5 F 1296/17 soll abgewartet werden 494 04.02.2020 Im Verfahren 5 F 194/16 wird auch für das hiesige Verfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart 495 19.02.2020 Kläger beantragt Fortsetzung des Verfahrens 519 21.02.2020 Verfügung FamG: Beteiligte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrags des Klägers vom 19.02.2020 binnen viere Wochen 522 23.03.2020 (24.03.2020) Stellungnahme der Kindesmutter zur Verfügung vom 21.02.2020 526 22.05.2020 Entscheidung im Verfahren 5 F 194/16 530 02.06.2020 Beschluss FamG: Feststellung der Erledigung nach Beendigung des Verfahrens 5 F 194/16 533 02.06.2020 Verfügung FamG: Zustellung des Beschlusses vom 02.06.2020 an Kläger 535 29.10.2020 Akteneinsichtsgesuch der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers 539 25.11.2020 Verfügung FamG: Akteneinsicht an frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers 541 26.11.2020 Versand der Akten an Prozessbevollmächtigte des Klägers - 06.01.2020 Rückkehr der Akten zum FamG - Der Kläger meint, das Ausgangsverfahren habe unangemessen lang gedauert, weshalb ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG zustehe. Das Familiengericht sei in dem ca. 35 Monate andauernden Verfahren mehrfach über Monate untätig geblieben und habe auch anderweitig gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 FamFG verstoßen. Insgesamt sei eine unnötige Verfahrensverzögerung von 20 Monaten eingetreten, so dass ihm eine Entschädigung von 2.200,00 Euro zustehe. Nach Abschluss des ersten Ablehnungsverfahrens, welches vom 03.07.2017 bis zum 14.09.2017 angedauert habe, sei eine Verfahrensverzögerung von drei Wochen eingetreten, weil der Anhörungstermin erst am 07.11.2017 und nicht – wie es § 155 FamFG vorsehe – binnen eines Monats durchgeführt worden sei. Ferner sei während des zweiten Ablehnungsverfahrens eine weitere Verzögerung von 5,5 Monaten eingetreten. Das zweite Ablehnungsverfahren habe über beide Instanzen vom 27.11.2017 bis zum 09.07.2018 rund 7,5 Monate und damit im Vergleich zum ersten Ablehnungsverfahren ca. 5,5 Monate länger angedauert. Die Dauer des ersten Ablehnungsverfahrens bilde einen Vergleichsmaßstab für eine zögerliche Verfahrensbehandlung. Eine weitere Verfahrensverzögerung von neun Monaten sei eingetreten, nachdem das Familiengericht nach Abschluss des zweiten Ablehnungsverfahrens am 09.07.2018 bis zur Anbringung des dritten Ablehnungsantrags der Kindesmutter am 24.06.2019 keine Tätigkeit entfaltet habe. Während des dritten Ablehnungsgesuchs, welches im Zeitraum vom 24.06.2019 bis zum 29.10.2019 und damit ca. vier Monate angedauert habe, sei eine weitere Verfahrensverzögerung von zwei Monaten eingetreten. Auch hier ergebe ein Vergleich zur Dauer des ersten Ablehnungsverfahrens, welches zwei Monate angedauert habe, eine entsprechende Verzögerung. Nach Abschluss des dritten Ablehnungsverfahrens am 29.10.2019 sei eine weitere Verzögerung von drei Monaten eingetreten, weil das Familiengericht bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache und dem verfahrensbeendenden Beschluss vom 02.06.2020 untätig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 31.05.2021, der noch am selben Tag per beA bei Gericht einging, hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz übermittelt, mit der erklärt hat, „Namens und in Vollmacht“ des Klägers „beigefügte Klage“ einzureichen. Bei der beigefügten Klage handelt es sich um eine Klageschrift unter dem Briefkopf des Klägers selbst. Der Schriftsatz vom 31.05.2021 trägt eine einfache Signatur; sowohl der Schriftsatz als auch die anliegende Klage sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Mit Vorschussrechnung vom 09.06.2021 wurde der Gerichtskostenvorschuss beim Kläger angefordert, der mit Wertstellung zum 30.06.2021 eingezahlt wurde. Mit prozessleitender Verfügung vom 02.07.2021 wurde die Zustellung der Klage verfügt und am 08.07.2021 an das beklagten Landes bewirkt. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 49 FamFG am Amtsgericht Lüdenscheid 5 F 706/17 unangemessen lang war und weiter beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger aus immateriellem Schaden 2.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Senatstermin vom 08.04.2022, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers ordnungsgemäß geladen worden war, ist der Kläger säumig geblieben, weshalb die Klage auf Antrag des beklagten Landes durch Versäumnisurteil vom selben Tage abgewiesen wurde. Gegen das am 12.04.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2022, der am 26.04.2022 bei Gericht einging, Einspruch eingelegt und beantragt, der Klage stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 hat der Kläger seine Anträge neu gefasst. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 08.04.2022 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der überlangen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens AG Lüdenscheid 5 F 706/17 eine angemessene Entschädigung gemäß § 198 GVG, mindestens in Höhe von 2.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit AG Lüdenscheid 5 F 706/17 i. S. v. § 198 GVG überlange gedauert hat. Das beklagte Land beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 08.04.2022 aufrechtzuerhalten. Das beklagte Land wendet ein, die Klage genüge bereits nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne von § 253 ZPO. Sofern die Klage zulässig erhoben sein sollte, sei sie betreffend den Feststellungsantrag bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe zum einen die materielle Ausschlussfrist des § 198 Abs. 3 S. 2 GVG nicht eingehalten. Zudem liege keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Der Kläger verkenne, dass es im Rahmen des § 198 GVG nicht auf eine optimale Verfahrensführung, sondern lediglich darauf ankomme, ob die konkrete Verfahrensdauer vertretbar gewesen sei. Dies sei jedenfalls für die vom Kläger gerügten Zeiträume der Fall. Hinzu komme, dass es mehrere Parallelverfahren gegeben habe, in denen Beweisaufnahmen durchgeführt worden seien. Das Gutachten im Hauptsacheverfahren 5 F 194/16 habe am 22.02.2019 vorgelegen, welches anschließend den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden sei. Am 25.06.2019 sei die mündliche Erläuterung des Gutachtens erfolgt. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten hätten Auswirkungen auch auf das streitgegenständliche Verfahren gehabt, so dass eine isolierte Betrachtung nicht möglich sei. Schließlich sei keine wirksame Verzögerungsrüge gestellt worden. Selbst bei einer unterstellten Verzögerung könne keine Entschädigung in beantragter Höhe geltend gemacht werden. Das Verhalten des Klägers im Ausgangsverfahren sei kürzend zu berücksichtigen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten des Ausgangsverfahren (Amtsgericht Lüdenscheid – 5 F 706/17) waren zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. In der Vergangenheit hat der Kläger bereits eine Entschädigungsklage betreffend die Verfahren 5 F 354/16, 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 geführt, die durch Senatsurteil vom 20.04.2018 (11 EK 10/17) abgewiesen wurde. Parallel zur streitgegenständlichen Entschädigungsklage führt der Kläger weitere Entschädigungsverfahren betreffend die Verfahren des Familiengerichts mit den Aktenzeichen 5 F 1324/17 (hier: 11 EK 1/21), 5 F 1296/17 (hier: 11 EK 2/21), 5 F 255/19 (hier: 11 EK 4/21) und 5 F 194/16 (hier: 11 EK 6/21). Entscheidungsgründe: Der statthafte Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 08.04.2022 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, so dass der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. In der Sache hat der Einspruch allerdings keinen Erfolg. Hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags erweist sich die Klage bereits als unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. I. Die Klage vom 31.05.2021 ist entsprechend den Formerfordernissen gemäß § 253 in Verbindung mit § 130a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO ordnungsgemäß erhoben worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 31.05.2021 erklärt, die als Anlage beigefügte Klage „Namens und in Vollmacht“ des Klägers einzureichen. Zusätzlich zum Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach hat er sowohl den Schriftsatz vom 22.03.2021 als auch die beigefügte Klageschrift jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO versehen. Damit ist die Klage formgerecht erhoben. Für die Wahrung der Schriftform im Sinne von § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist es bereits ausreichend, wenn in einem fristwahrend eingereichten und eigenhändig unterzeichneten Schreiben eindeutig auf einen beigefügten und nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz Bezug genommen wird (BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 291/19, juris Rn. 13). Diese für die Einlegung der Beschwerde nach dem FamFG ergangene Entscheidung ist auf die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO zu übertragen (vgl. von Selle , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 46. Edition, Stand: 01.09.2022, § 130 Rn. 10.1). Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn sich der Anwalt durch einen Zusatz von dem Schriftstück distanziert ( von Selle , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 46. Edition, Stand: 01.09.2022, § 130 Rn. 11), was hier aber aufgrund der Formulierung „namens und in Vollmacht“ nicht der Fall ist. Nach dieser Maßgabe ist die Klage hier in jedem Fall wirksam erhoben, da nicht nur das Anschreiben vom 31.05.2021 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, sondern auch die als Anlage beigefügte Klageschrift, was im Hinblick auf § 130a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO einer Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO gleichsteht. II. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3) die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG ist die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung möglich. Eine unmittelbare Klage auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer scheidet nach der Rechtsprechung des BGH – welcher der Senat folgt – allerdings aus. Denn § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG räumt dem Betroffenen kein subjektives Recht auf gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit ein, sondern begründet lediglich die Befugnis des Gerichts zu einer solchen Feststellung. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung trifft, ist nach dem Wortlaut der Norm („kann“) in sein Ermessen gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, juris Rn. 35; Wittschier , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 10). B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann vom beklagten Land keine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 2.200,00 Euro gemäß § 198 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 GVG verlangen. Denn es liegt bereits keine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG vor. I. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer, wenn eine insbesondere an den Merkmalen von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. 1. Zur Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann auf die durch den EGMR und das BVerfG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, die auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 198 Abs. 1 GVG vor Augen hatte. Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich für den Betroffenen als sachlich nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 26/18, juris Rn. 81). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist zunächst als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist. Stets muss in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 37). Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 38). Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung – auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege – nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 16). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen, sofern nicht von Beklagtenseite tragfähige Gründe hierfür benannt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 26/18, juris Rn. 82; vgl. auch Lückemann , in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 4). Bei der Gesamtbewertung ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszelt zur Verfügung stehen muss, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des zuständigen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 39). Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit darf nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfahrens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an. Dementsprechend findet im Entschädigungsprozess auch kerne Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung – die unangemessene Verfahrensdauer – selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 16). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind neben der tatsächlichen Verfahrensdauer die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Schwierigkeit des Verfahrens, die etwa aus der Notwendigkeit der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten folgen kann ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 106) und die Verfahrensführung durch das Gericht (Verfahrensverzögerungen, mangelnde Beschleunigung, sachwidriges Ruhenlassen) zu berücksichtigen. Vorzunehmen ist eine Vertretbarkeitsprüfung unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit. Weiter sind verfahrensrechtliche Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen sowie das Verhalten Verfahrensbeteiligter und Dritter, wobei Verzögerungen durch Sachverständige nicht dem Gericht zuzurechnen sind, soweit sie nicht auf einer unvertretbaren Verfahrensführung durch das Gericht beruhen ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 114, 122). Zu Verzögerungen führendes Verhalten des Entschädigungsklägers begründet hingegen keine Unangemessenheit ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 116). In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, ist das in § 155 Abs. 1 FamFG gesetzlich geregelte Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu beachten, welches eine besondere Förderungspflicht begründet. In diesen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass es für alle Verfahrensbeteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen geht, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern nehmen. In diesen Verfahren obliegt den Gerichten daher eine besondere Förderungspflicht, weil immer die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben und zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann. Insbesondere bei kleinen Kindern ist die Gefahr irreparabler Folgen durch fortschreitenden Zeitablauf besonders groß. Denn kleine Kinder empfinden bezogen auf objektive Zeitspannen den Verlust der Bezugsperson – anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene – schneller als endgültig. In diesen Fällen schreitet die Gefahr der Entfremdung, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, mit jeder Verfahrensverzögerung fort, so dass die Möglichkeiten einer Zusammenführung schwinden und letztendlich zunichte gemacht werden können, wenn Eltern und Kind sich nicht sehen dürfen. Bei sehr kleinen Kindern besteht deshalb eine Verpflichtung zur „größtmöglichen Beschleunigung“ des Verfahrens (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, juris Rn. 24 m. w. N.; BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris Rn. 41). Den Gerichten steht indes auch in Verfahren, die dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterfallen, bei der Verfahrensführung ein Gestaltungsspielraum zu, der Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit sowie die Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache unter Berücksichtigung der in § 155 FamFG angeordneten Beschleunigung angemessen Rechnung trägt. Die Partei hat folglich auch im Rahmen des § 155 FamFG keinen Anspruch auf eine optimale, sondern nur auf eine vertretbare Prozessführung (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 39; Pabst , in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 30) innerhalb eines beschleunigt zu führenden Verfahrens. Die Vertretbarkeit der Prozessleitung durch des Gerichts ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht mehr auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 16). Eine unangemessene Verfahrensdauer kann sich auch aus der Kumulation einzelner Verfahrensverzögerungen ergeben, die für sich genommen noch keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen würden ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 102). Die Verfahrensbeteiligten haben allerdings keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung. Sie müssen es hinnehmen, dass das Gericht weitere vorrangige Verfahren zu bearbeiten hat und eine gleichzeitige tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist ( Heine , in: MDR 2014, 1008 (1010)). 2. Die eine unangemessene Verfahrensdauer begründenden Tatsachen sind nach allgemeinen zivilprozessualen Grundätzen vom Kläger schlüssig vorzutragen. Nach Maßgabe der §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 253 ff. ZPO ist das Entschädigungsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet, so dass der Beibringungsgrundsatz gilt. Der Kläger hat die eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG im Einzelnen ausfüllenden Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Die bloße Bezugnahme auf die Akten des Ausgangsverfahrens genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, juris Rn. 41; OLG Celle, Urteil vom 19.09.2018 – 23 EK 9/18, juris Rn. 4). Es ist demnach nicht ausreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift lediglich den Ablauf des Ausgangsverfahrens nachzeichnet. Notwendig ist vielmehr die Bezeichnung konkreter Zeiträume, für die der Kläger von einer verzögerlichen Bearbeitung ausgeht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den vorgetragenen Verfahrensablauf, der sich im Übrigen den Akten des zugrundeliegenden, vermeintlich verzögert geführten Verfahrens entnehmen lässt, von Amts wegen auf mögliche Verzögerungen zu überprüfen (OLG Celle, Urteil vom 19.09.2018 – 23 EK 9/18, juris Rn. 4). II. Nach dieser Maßgabe ist es im Ausgangsverfahren nicht zu einer dem beklagten Land anzulastenden Verzögerung gekommen. 1. Im Zeitraum vom 12.09.2017 bis zum 07.11.2017 ist es nicht zu einer Verzögerung von drei Wochen gekommen, weil nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens gegen den zuständigen Richter am 12.09.2017 der Anhörungstermin erst am 07.11.2017 durchgeführt wurde und nicht binnen einer Frist von einem Monat. a) Mit dieser Verfahrensführung geht zunächst kein Verstoß gegen die „Soll“-Vorschrift des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG einher. Sinn und Zweck von § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG ist es, mit einer schnellen Terminierung eine Eskalation des Elternkonflikts zu vermeiden (vgl. Schlünder , in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 44. Edition, Stand: 01.10.2022, § 155 Rn. 17). Dieses Ziel konnte hier aber schon nicht mehr erreicht werden, nachdem der zunächst innerhalb der Monatsfrist für den 07.07.2017 bestimmte Termin aufgrund des Ablehnungsgesuchs der Kindesmutter aufgehoben werden musste. b) Auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gemäß § 155 FamFG stellt sich die Terminierung auf den 07.11.2017 als vertretbare Verfahrensführung dar. Nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts gingen die Akten am 27.09.2017 wieder beim Familiengericht ein, das mit Verfügung vom 05.10.2017 Anhörungstermin auf den 07.11.2017 bestimmt hat, der auch – gemeinsam mit einem Termin im Verfahren 5 F 1292/16 – stattfand. Eine Durchführung von zeitgleichen Terminen in den zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens beim Familiengericht damals anhängigen Parallelverfahren binnen sechs Wochen nach Rückkehr der Akten vom OLG Hamm stellt auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes des § 155 FamFG keine zu beanstandende Verfahrensführung dar. Sie trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass das Familiengericht Termine für mehrere Verfahren vorzubereiten hatte; ein Vorbereitungszeitraum von insgesamt sechs Wochen ist nicht als unvertretbar zu beanstanden. 2. Die weitere Verfahrensführung des Familiengerichts in der Zeit nach dem Anhörungstermin vom 07.11.2017 war ebenfalls nicht unvertretbar, sodass sich auch hieraus keine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ergibt. Nach dem Anhörungstermin vom 07.11.2017 hat das Familiengericht die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20.11.2017 anlässlich der Übersendung des Terminprotokolls vom 07.11.2017 unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG darauf hingewiesen, dass die hilfsweise beantragte Einrichtung einer vorläufigen Umgangspflegschaft zur Durchsetzung der im Verfahren 5 F 1292/16 getroffenen einstweiligen Anordnung vom 02.03.2017 ihrerseits nur in Form einer einstweiligen Anordnung erfolgen könne, weshalb dieser Antrag abgetrennt und insoweit das Verfahren 5 F 1296/17 eingeleitet worden sei. Die Entscheidung im Ausgangsverfahren betreffend die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft müsse bis zur Entscheidung im Verfahren 5 F 1296/17 zurückgestellt werden. Denn die Entscheidung über die Einrichtung einer vorläufigen Umgangspflegschaft stelle sich im Vergleich zu der im Ausgangsverfahren verfahrensgegenständlichen Ergänzungspflegschaft als geringerer Eingriff in die elterliche Sorge dar, weshalb Ergänzungspflegschaft nur angeordnet werden könne, sofern eine Umgangspflegschaft nicht ausreichend sei. a) Die vorstehenden Erwägungen des Familiengerichts stellen auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gemäß § 155 FamFG einen sachlich begründeten und vertretbaren Grund für die Zurückstellung einer Entscheidung im Ausgangsverfahren bis zur Entscheidung im Verfahren 5 F 1296/17 dar. Die Entziehung des Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts des betreuenden Elternteils gemäß § 1666 BGB für die Dauer des Umgangs und seine Übertragung auf einen Ergänzungspfleger stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, der nur dann verhältnismäßig ist, wenn kein milderes Mittel in Betracht kommt, welches zur nachhaltigen Sicherung des Umgangs geeignet ist ( Hennemann , in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1666 Rn. 64). Die Umgangspflegschaft ist in § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel zum teilweisen Entzug der elterlichen Sorge geregelt. Deshalb ist vor einer – auch nur teilweisen – Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung zunächst eine Umgangspflegschaft einzurichten. Hiervon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 247/11, juris Rn. 28). Die durch das Familiengericht getroffenen Entscheidung zur Zurückstellung der Entscheidung im Ausgangsverfahren erweist sich damit nicht als unvertretbar, Auf die inhaltliche Richtigkeit der vom Familiengericht vertretenen Rechtsauffassung kommt es nicht an, weil diese bei – hier vorliegenden – vertretbaren rechtlichen Erwägungen im Entschädigungsverfahren nicht überprüft wird (BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris Rn. 34). Damit war die Zurückstellung des Ausgangsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Verfahren 5 F 1296/17 von einem sachlichen Grund getragen, sodass der Umstand, dass das Ausgangsverfahren bis zur Erledigung des Verfahrens 5 F 1296/17 als Folge der Entscheidung vom 22.05.2020 im Verfahren 5 F 194/16 nicht weiter betrieben wurde, nicht zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer geführt hat. b) Etwaige Entschädigungsrelevante Verzögerungen in den Verfahren 5 F 1296/17 oder 5 F 194/16 sind nicht inzident im hiesigen Entschädigungsverfahren zu prüfen, sondern vielmehr in eigenständigen Entschädigungsklagen geltend zu machen, die der Kläger mit den Verfahren 11 EK 2/21 (5 F 1296/17) und 11 EK 6/21 (5 F 194/16) auch angestrengt hat. War es nämlich vertretbar, die Entscheidung im Verfahren 5 F 1296/17 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuwarten, sind etwaige Verzögerungen in diesem – oder anderen – Verfahren nicht auf eine unvertretbare Verfahrensführung im Ausgangsverfahren zurückzuführen und können auch keinen Entschädigungsanspruch in Bezug auf das Ausgangsverfahren begründen. 3. Die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensverzögerungen im Ausgangsverfahren betreffen ausnahmslos den Zeitraum bis zur Erledigung des Verfahrens 5 F 1296/17, welches – wie auch das Ausgangsverfahren – durch den die Erledigung des Verfahrens feststellenden Beschluss vom 02.06.2020 beendet wurde. Da das Familiengericht bis zur Erledigung des Verfahrens 5 F 1296/17 am 02.06.2020 aus vertretbaren verfahrensrechtlichen Erwägungen eine Entscheidung im Ausgangsverfahren zurückgestellt hatte, konnte im Zeitraum bis zum 02.06.2020 auch keine entschädigungsrelevante Verzögerung eintreten. Insbesondere hätte eine beschleunigte Bearbeitung der das Ausgangsverfahren betreffenden Ablehnungsgesuche die Verfahrensdauer nicht verkürzt, weil das Verfahren 5 F 1296/17 nach wie vor vorgreiflich war. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.