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Urteil

18 U 149/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1024.18U149.21.00
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Leitsätze

1.

Ein Fahrzeugkäufer, der die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal (wegen der Ausrüstung mit einem Motor aus der Baureihe EA189 und deren Steuerungssoftware) im Lauf des Jahres 2016 erkannt hatte, traf - zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf die Person des Schuldners - eine Obliegenheit zur Ermittlung des (mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen) Motorenherstellers.

2.

Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf die Verfolgung von – etwaigen – Ansprüchen des Fahrzeugerwerbers wegen fahrlässiger Schutzgesetzverletzungen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit Art. 3 Nr. 10, 5 VO(EG) 715/2007 oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 30.7.2020 (Az. VI ZR 5/20) eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung auch solcher – etwaiger – Ansprüche bereits am 30.7.2020 vollendet war.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 19.865,88 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrzeugkäufer, der die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal (wegen der Ausrüstung mit einem Motor aus der Baureihe EA189 und deren Steuerungssoftware) im Lauf des Jahres 2016 erkannt hatte, traf - zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf die Person des Schuldners - eine Obliegenheit zur Ermittlung des (mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen) Motorenherstellers. 2. Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf die Verfolgung von – etwaigen – Ansprüchen des Fahrzeugerwerbers wegen fahrlässiger Schutzgesetzverletzungen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit Art. 3 Nr. 10, 5 VO(EG) 715/2007 oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 30.7.2020 (Az. VI ZR 5/20) eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung auch solcher – etwaiger – Ansprüche bereits am 30.7.2020 vollendet war. Die Berufung der Kläger gegen das am 20.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für die Berufung: 19.865,88 € Gründe: A. Unter dem 24.4.2015 erwarb der Kläger das Fahrzeug MARKE01 Modell01 2.0 (FIN FIN01) mit einem Kilometerstand von 26.382 zu einem Preis von 27.700,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Beklagten aus der Baureihe EA189 ausgestattet, der über eine Motorsteuerung verfügt, die die Abgasrückführung nur unter den Bedingungen des NEFZ vornimmt. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 9.700,00 € direkt bezahlt und im Übrigen über ein von beiden Klägern aufgenommenes Darlehen (Nettokreditbetrag 18.000,00 €, Zinsen in Höhe von 2.134,85 €, monatliche Zins- und Tilgungsrate 300,00 €) finanziert. Das Fahrzeug wurde auf die Klägerin zugelassen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7.7.2020 ließen die Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Zahlung der jetzt eingeklagten Beträge auffordern. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8.6.2021 lag die Laufleistung bei rund 145.400 km. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden zu sein. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätten sie wegen der Anschaffung des Fahrzeugs insgesamt 28.900,00 €, davon 19.200,00 € auf das Darlehen, gezahlt; weitere Raten stünden noch offen. Sie haben behauptet, das Fahrzeug stehe in ihrem gemeinsamen Eigentum. Sie haben die Laufleistung per 10.9.2020 mit 129.000 km beziffert und einen Nutzungsersatz in Höhe von 10.388,64 € ermittelt; weitere Aufwendungen auf das Fahrzeug hätten sich auf 2.508,02 € belaufen. Die Kläger haben ferner behauptet, sich am 29.1.2019 zur Musterfeststellungsklage OLG Braunschweig Az. 4 MK 1/18 angemeldet zu haben; diese Klage sei am 4.5.2020 zurückgenommen worden. Mit ihrer am 10.9.2020 eingegangenen Klage haben sie zuletzt noch beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.365,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.7.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des MARKE01 Modell01 2.0 TDI (FIN FIN01), der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.324,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.7.2020 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des o.g. Fahrzeugs stehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kausalität eines etwaigen deliktischen Verhaltens für die Kaufentscheidung der Kläger in Abrede gestellt. Ohnehin sei die Klägerin nicht anspruchsberechtigt, da allein der Kläger das Fahrzeug erworben habe. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und dazu behauptet, die Kläger hätten bereits im Laufe des Jahres 2015 Kenntnis von dem behaupteten Schadensersatzanspruch erlangt, spätestens aber aufgrund eines Informationsschreibens, das auch die Kläger in 2016 erreicht habe. Etwa verbliebene Unkenntnis sei als grob fahrlässig anzusehen. Damit sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 Verjährung eingetreten. Die Beklagte hat ferner die Berechnung des Nutzungsersatzes angegriffen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe auch ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB nicht zu, u.a. scheitere ein solcher Anspruch daran, dass sich der Kläger überhaupt nicht und die Klägerin lediglich unwirksam der Musterfeststellungsklage angeschlossen habe, insoweit es an den erforderlichen Angaben zu § 608 Abs. 1 und 2 ZPO gefehlt habe, denn ihre Angaben hätten keinen Bezug zum erworbenen Fahrzeug gehabt. Außerdem habe sie, die Beklagte, durch den Kauf des Fahrzeugs in gebrauchtem Zustand nichts erlangt, was im Rahmen des § 852 S. 1 BGB herauszugeben sein könnte. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Verjährung sei durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage in 2018 gehemmt worden. Die Anmeldung habe auch den Anforderungen des § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO (Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses) genügt. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2021 hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass sich die Klägerin wirksam zur Musterfeststellungsklage angemeldet habe; der Kläger hingegen habe sich gar nicht angemeldet. Aus den der Beklagten vorliegenden Datensätzen ergebe sich, dass die Klägerin bezüglich „Gegenstand und Grund des Anspruchs“ (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) lediglich angegeben habe: 1. Massiver Wertverlust. 2. Wiederverkauf praktisch unmöglich. 3. Einschränkungen durch Fahrverbote. 4. Weitere Entwicklung der Situation ungewiss. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klägerin sei ohnehin nicht aktivlegitimiert, weil sie das Fahrzeug nicht gekauft und auch nicht Eigentum daran erworben habe. Abgesehen davon seien etwaige Schadensersatzansprüche beider Kläger gegen die Beklagte wegen der Ausstattung des Fahrzeugs mit der unzulässigen Steuerungssoftware spätestens Ende 2019 verjährt, denn jedenfalls mit dem Halteranschreiben im Februar 2016 sei von ihrer Kenntnis auszugehen. Mangels wirksamer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage sei es nicht zur Hemmung der Verjährung gekommen. Mit ihrer Berufung rügen die Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, denn es komme nicht darauf an, ob sie Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Maßgeblich sei nur, dass das Fahrzeug für beide Eheleute erworben worden sei und auch genutzt werde. Die Verpflichtung auch der Klägerin aus dem vom Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag ergebe sich aus § 1357 Abs. 1 BGB; daraus folge, dass auch sie mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet und also geschädigt worden sei. Es komme hinzu, dass auch die Klägerin den Darlehensvertrag unterschrieben habe und dass die Darlehensraten von einem gemeinsamen Konto abgebucht worden seien. Das Landgericht habe auch verkannt, dass sich die Klägerin unstreitig zur Musterfeststellungsklage angemeldet habe; diese Anmeldung sei auch wirksam gewesen, weil die Angaben zu „Gegenstand und Grund des Anspruchs“ (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), wie sie die Beklagte in ihrem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz mitgeteilt habe, ausreichten. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, Marke, Modell oder FIN des betroffenen Fahrzeugs zu nennen. Das ergebe sich daraus, dass die strengen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht auf die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage übertragen werden dürften, anderenfalls werde der intendierte Verbraucherschutz nicht erreicht. Auch bei Güteanträgen seien die höchstrichterlichen Anforderungen an die Individualisierung herabgesetzt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Musterfeststellungsklage nur das Ziel (gehabt) habe festzustellen, dass Käufern von Fahrzeugen mit Motoren aus der Baureihe EA189 ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen die Beklagte zustehe. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, ihnen stehe jedenfalls ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB zu. Dass sie das Fahrzeug gebraucht gekauft hätten, stehe der Anwendung nicht entgegen; vielmehr genüge ein „irgendwie gearteter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensmehrung der Herstellerin und der Vermögensminderung der Fahrzeugkäufer“. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 20.7.2021 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.365,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.7.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des MARKE01 Modell01 2.0 TDI (FIN FIN01), der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.324,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.7.2020 zu zahlen und 4. festzustellen, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des o.g. Fahrzeugs stehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den vom Landgericht angenommenen Eintritt der Verjährung; infolge der Kenntnisnahme der Kläger von der Berichterstattung in den Medien im Jahr 2015 sei bereits Ende 2018 Verjährung eingetreten. Im Schriftsatz vom 7.3.2022 greifen die Kläger das landgerichtliche Urteil auch insoweit an, soweit es die Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn im Jahr 2015 bzw. spätestens 2016 angenommen hat. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2022 angehört worden. Der Beklagten, der eine Frist zur Vorlage der von ihr erwähnten (beiden) Halteranschreiben gesetzt worden ist, bekräftigt im Schriftsatz vom 15.7.2022, dass die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger spätestens im Laufe des Jahres 2016 begonnen habe und folglich mit Ablauf des 31.12.2019 vollendet worden sei. Ferner hat sie Kopien eines Anschreibens der MARKE01 AG aus Februar 2016, das den Adressaten nicht erkennen lässt, sowie eines „Musterbriefs“, der weder Angaben über Absender noch Adressat enthält, vorgelegt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. I. Antrag zu 1): Zahlung 19.365,88 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs 1. Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 826 BGB sind mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Die Frage, ob auch die Klägerin überhaupt Inhaberin eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte ist, wenn sie selbst keine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug eingegangen ist und auch nicht aus § 1357 Abs. 1 BGB haften sollte, bedarf deshalb keiner Beantwortung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Kläger die zuletzt noch verlangten 19.365,88 € - namentlich unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen und unter Abzug von Nutzungsvorteilen - zutreffend ermittelt haben. a) Die Verjährung begann gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Diese Voraussetzungen waren spätestens bis Ende 2016 erfüllt. aa) Der Schaden des Klägers - und ggf. auch ein Schaden der Klägerin - ist bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs am 25.4.2015 eingetreten. bb) Ferner erlangten die Kläger spätestens im Lauf des Jahres 2016 Kenntnis davon, dass der vom Kläger erworbenen MARKE01 MODELL01 mit einer unzulässigen, seine Zulassung gefährdenden Steuerungssoftware ausgestattet worden war. Das entnimmt der Senat der Anhörung des Klägers. Daraus ergibt sich u.a., dass er „drohende Fahrverbote“ bereits im Laufe des Jahres 2016 wahrgenommen und auch konkret auf sein Fahrzeug bezogen hat. Dass der Kläger seinen Argwohn auch der Klägerin mitgeteilt hat, liegt auf der Hand, und zwar umso mehr, als beide Kläger die Entscheidung zur Anschaffung und Finanzierung des Fahrzeugs gemeinsam getroffen haben. Abgesehen davon haben die Kläger den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung, wonach sie durch ein Anschreiben aus ihrem Haus oder der MARKE01 AG im Jahre 2016 über die Existenz der „Umschaltlogik“ im Motor ihrer Fahrzeugs informiert worden seien, schon erstinstanzlich nicht widersprochen. Sie haben vielmehr auf den – angeblichen – Tatbestand der Hemmung abgestellt. Das ergibt sich aus der Formulierung im Schriftsatz vom 29.6.2021 (Bl. 250 d.A.: „… Verjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung wurde rechtzeitig durch die Anmeldung bei der Musterfeststellungsklage im Jahr 2018 gehemmt. …“). Soweit die Kläger zwar nicht die „Kenntnis vom Dieselskandal“ in Abrede stellen, wohl aber die Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs, und die Auffassung vertreten, die Kenntnis von der „Rückrufaktion“ und der Notwendigkeit des Aufspielens eines Updates reiche nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können, ist dem nicht zu folgen. Waren die Kläger nämlich über den Dieselskandal informiert, wie das Landgericht feststellt, dann lag jedenfalls bereits mit der Anfang 2016 stattgefundenen „Rückrufaktion“ für ihr Fahrzeug – auch wenn deren konkreter Inhalt nicht bekannt ist – der Schluss nahe, dass auch dieses Fahrzeug „betroffen“ war. Der Hinweis darauf, die Beklagte habe die Notwendigkeit des Updates verschleiert, indem sie von einer „Verbesserung“ oder von einer „normalen Mangelbeseitigung“ gesprochen habe, genügt hingegen nicht, zumal der Kläger selbst erklärt hat, im Hinblick auf die Notwendigkeit des Updates „erschrocken“ gewesen zu sein, er also den „Ernst“ der Lage erkannt hat. bb) Die Kläger, die die „Betroffenheit“ des Fahrzeugs jedenfalls im Laufe des Jahres 2016 erkannt hatten, traf auch eine Obliegenheit zur Aufklärung der Verantwortung der Beklagten. Inwieweit ein Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (s. BGH, Urt. vom 10.2.2022; Az. VII ZR 679/21, Tz. 28, BeckRS 2022, 4167). Eine solche Obliegenheit bestand hier, denn angesichts der Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs drängte sich einem jeden Halter nunmehr die Frage auf, wer dafür auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen sei. Auch wenn den Klägern nicht erkennbar gewesen sein sollte, „wer alles“ als Schuldner wegen der unzulässigen Steuerungssoftware in Betracht kam, forderte die Situation, sich über die Identität eines Schuldners klar zu werden. Die Untätigkeit bezüglich der Identifizierung des Schuldners bewirkt in einer solchen Situation kein Aufschieben des Verjährungsbeginns. Dafür wäre nur dann Raum, wenn etwaige bereits in 2016 entfaltete Bemühungen der Kläger zur Bestimmung des „richtigen Beklagten“ keinen Erfolg gehabt hätten. Das machen die Kläger schon nicht geltend. Die Ermittlung der Beklagten als – jedenfalls einer – Schadensersatzpflichtigen war auch objektiv noch im Laufe des Jahres 2016 ohne weiteres möglich, zumal die Rolle der Beklagten als „Herstellerin des Motors“ auf der Hand lag. c) Die Kläger können sich nicht auf die Hemmung der Verjährung durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18; Veröffentlichung durch das Bundesamt für Justiz gem. § 607 Abs. 1 ZPO) nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a. BGB berufen. aa) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, sich überhaupt gem. § 608 Abs. 1 ZPO zur Eintragung in das Klageregister angemeldet zu haben. bb) Die Anmeldung der Klägerin ist erfolgt, wie auch die Beklagte in einem nachgereichten Schriftsatz eingeräumt hat, erfolgt, jedoch unwirksam. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, im Rahmen ihrer Anmeldung zu „Gegenstand und Grund des Anspruchs“ (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) weitergehende Angaben gemacht zu haben als von der Beklagten vorgetragen und nunmehr in der Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 10.12.2021 bestätigt. Diese Angaben sind unzureichend. Die Klägerin hat die Begriffe „Gegenstand und Grund des Anspruchs“ offensichtlich missverstanden, indem sie lediglich die Motive für ihre Anmeldung dargelegt hat, hingegen nicht – auch nicht rudimentär - den zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich die Anschaffung eines bestimmten Fahrzeugs und dies jedenfalls unter Benennung von Daten, die eine eindeutige Bestimmung des Fahrzeugs, bezüglich dessen Ansprüche verfolgt werden, zulassen. Dazu hätte die Bezeichnung des Kaufvertrags sowie seines Datums möglicherweise ausgereicht; ob es darüber hinaus auch der Angabe einer näheren Typenbezeichnung oder der FIN bedurft hätte, kann dahinstehen. Die Rechtslage ist zwischenzeitlich u.a. durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (VIa ZR 171/22 vom 25.7.2022) geklärt worden. Danach entsprechen die Anforderungen des § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO („Gegenstand und Grund des Anspruchs …“) sogar denjenigen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. d) Die Erhebung der Klage (Eingang beim Landgericht am 10.9.2020) konnte eine Hemmung der bereits mit Ablauf des 31.12.2019 vollendeten Verjährung nicht mehr bewirken. 2. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit Art. 3, 5 VO(EG) 715/2007 bzw. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Auch Schadensersatzansprüche aus einer etwaigen (fahrlässigen) Verletzung von Schutzgesetzen durch die Beklagte sind verjährt. a) Hinsichtlich der (ursprünglichen) Ausstattung des Fahrzeugmotors mit der „Umschaltlogik“ kommt es für den Verjährungsbeginn entscheidend auf die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis bezogen auf die objektiven Tatsachen an, die die Anspruchsgrundlage ausfüllen, und – im Rahmen einer Verschuldenshaftung wie etwa bei § 823 Abs. 2 BGB – auch auf das Vertretenmüssen des Schuldners (BGH, Urteil vom 10.2.2022 – VII ZR 679/21, Tz. 27). Eine Differenzierung zwischen den Tatbeständen der § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB kommt insoweit jedoch nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die betreffenden (europarechtlichen) Normen auch Verbraucher vor dem Kauf von Fahrzeugen schützen wollen, die den (jeweils) geltenden Vorschriften nicht genügten, um eine Rechtsfrage. Es kann dahinstehen, ob es angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der Zumutbarkeit der Erhebung einer auf § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit den genannten Vorschriften gestützten Klage fehlte, weil er (bislang) dezidiert deren drittschützenden Charakter ablehnte. Denn eine solche Unzumutbarkeit hätte sich erst ab dem 30.7.2020 aufgrund der an diesem Tag veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 5/20) ergeben. Eine von diesem Zeitpunkt an ggf. einsetzende Hemmung der Verjährung mag bis zum 2.6.2022, dem Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts im dortigen Verfahren C-100/21, eingetreten sein (s.a. BGH, Urt. vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 12). Darauf können sich die Kläger jedoch nicht berufen, denn die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche war zum Zeitpunkt des 30.7.2020 bereits vollendet. b) Die Frage, ob auch etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit dem Aufspielen eines Updates verjährt sind, stellt sich nicht. Die Kläger thematisieren nicht, dass das Update bei EA189-Motoren u.a. darin bestanden hat, nunmehr ein Thermofenster aufzuspielen. Wäre damit (erneut) ein Verstoß gegen drittschützende Normen begangen worden, läge damit wohl ein anderer Sachverhalt vor, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Denn mit ihrer Klage verfolgen die Kläger Schadensersatzansprüche wegen ihrer „Investitionsentscheidung“ im Zusammenhang mit der Anschaffung des Fahrzeugs. Etwaige Schadensersatzansprüche aus der Update-Installation hätten einen anderen Inhalt. 3. Die Kläger können auch keine sog. Rest-Schadensersatzansprüche aus § 852 S. 1 BGB herleiten. Sie haben das Fahrzeug nicht als Neu-, sondern als Gebrauchtwagen erworben. Wie vom Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden, besteht in einem solchen Fall kein Anspruch nach § 852 S. 1 BGB (z.B. BGH, Urt. vom 10.2.2022, Az. VII ZR 365/21; VIa ZR 57/21 vom 21.2.2022). Denn die von § 852 S. 1 BGB erfasste relevante Vermögensverschiebung ereignet sich bereits im Rahmen des „ersten Kaufs“, also zwischen Neuwagenkäufer bzw. Vertragshändler und Hersteller. Weitere Verkäufe des Fahrzeugs können sich hingegen nicht mehr auf die wirtschaftliche Situation des Herstellers auswirken. II. Antrag zu 2): Feststellung Annahmeverzug Der Anspruch scheitert, weil den Klägern verjährungsbedingt kein Anspruch auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (mehr) zusteht. III. Antrag zu 3): Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € Den Klägern stünde nur dann ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einschaltung der Anwälte (noch) den von diesen Anwälten geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hatten. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall. IV. Antrag zu 4): Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden 1. Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig, weil die Kläger nicht hinreichend zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden vorgetragen haben. Zwar hängt, wenn ein (Teil-)Schaden - wie vorliegend in Form des ungewollten Vertragsschlusses - bereits entstanden, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden ab. Vielmehr genügt in diesen Fällen die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. vom 5.10.2021, Az. VI ZR 136/20, Rn. 28 m.w.N.) Zum Schutz des Geschädigten dürfen die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht zu hoch angesetzt werden, doch fehlt es an der Möglichkeit weiterer Schäden, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Dann ist der Kläger wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen (BGH Urt. v. 2.6.2022 – VII ZR 160/21, BeckRS 2022, 16868; s.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 28 m.w.N., WM 2021, 2208). Die von den Klägern zur Begründung ihres Feststellungsantrags angeführte Möglichkeit weiterer Schäden wegen der Gefahr von Nachbesteuerungen erfüllt die dargelegten Anforderungen nicht. Auch im vorliegenden Fall ist die schlichte Behauptung möglicher Steuerschäden „ins Blaue hinein“ erfolgt. Aus ihr ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Kfz-Steuern nachträglich erhoben werden. Die Benennung von steuerrechtlichen Vorschriften, die ggf. eine (rückwirkende) Neufestsetzung ermöglichen, genügt dazu nicht (s.a. BGH Urt. v. 2.6.2022 – VII ZR 160/21, BeckRS 2022, 16868 Rn. 16, beck-online). 2. Darüber hinaus stünde dem Erfolg des Feststellungsantrags wiederum die Verjährung entgegen. Es gilt der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Schadensersatzanspruch, soweit er – wie hier – nur auf eine pflichtwidrige Handlung – das Inverkehrbringen des Motors der Baureihe EA189 mit unzulässiger „Umschaltlogik“ für das von den Klägern später erworbene Fahrzeug - gestützt wird, grundsätzlich einheitlich auch für erst in der Zukunft entstehende Schäden verjährt, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGH, NJW 2010, S. 596, Tz. 46; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. § 199 Rn. 34). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht, nachdem die für diesen Fall entscheidenden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt worden sind.