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Beschluss

6 WF 105/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1025.6WF105.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 28.04.2022 (43 F 114/21) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 28.04.2022 (43 F 114/21) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Vater des Kindes Q. I. G., geb. am 00.00.0000. Das Kind lebt bei der Mutter. Spätestens seit dem Jahr 2020 wird der Antragsteller durch den Antragsgegner in Anspruch genommen, weil an die Mutter Unterhaltsvorschuss gezahlt werde und insofern der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Antragsteller auf den Antragsgegner übergegangen sei. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen und Mahnungen kündigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.08.2021 die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW an. Zugleich enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die öffentlich-rechtliche Beitreibung der Forderung einzustellen sei, wenn schriftlich Einwendungen gegen die Forderung geltend gemacht werden. Dann werde die Forderung im zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2021 erhob der Antragsteller Einwendungen bei dem Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 13.09.2021 hat der Antragsteller schließlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die folgenden Anträge beantragt: 1. festzustellen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 3.672,98 Euro für den Zeitraum Januar 2020 bis Juli 2021 schuldet, 2. festzustellen, dass der Antragsgegnerin nicht gegenüber dem Antragsteller beginnend mit August 2021 die Zahlung von monatlich 174,00 Euro aufgrund eines übergangenen Unterhaltsanspruchs für das Kind Q. I. G., geb. am 00.00.0000, zusteht, 3. Die Zwangsvollstreckung gemäß Ankündigung der Antragsgegnerin vom 09.08.2021 wird eingestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 28.04.2022 zurückgewiesen. Für den Antrag zu 3) sei bereits nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Im Übrigen sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Der Antragsgegner habe darauf hingewiesen, dass er von einer Leistungsfähigkeit des Antragstellers nur ausgehe, solange er anderes nicht belege. Auskunft habe er aber erst in diesem Verfahren erteilt. Eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung sei aufgrund der Einwände des Antragstellers nach § 1 Abs. 4 VwVG NRW einzustellen. Eine weitere Vollstreckung könne nur aufgrund eines zivilrechtlichen Titels erfolgen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner habe weder auf das Schreiben vom 24.08.2021 noch in diesem Verfahren reagiert. Obwohl der Antragsteller zahlreiche Unterlagen eingereicht habe, habe der Antragsgegner mit der Vollstreckung gedroht. II. Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 28.04.2022 (43 F 114/21) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann deshalb dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2017, NJW-RR 2017, 1469, Rn. 11). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Maßstab für die Mutwilligkeit ist das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei in der Situation des Antragstellers. Würde diese von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen, erscheint die Prozessführung der bedürftigen Partei auf Kosten der Allgemeinheit als mutwillig (BGH, Beschluss vom 10.08.2017, III ZA 42/16, MDR 2017, 1261, Rn. 6; Schultzky, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 ZPO, Rn. 43). Überflüssig ist die Rechtsverfolgung unter anderem, wenn eine prozessuale Durchsetzung nicht erforderlich ist (Schultzky, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 ZPO, Rn. 45). Die Rechtsverfolgung durch negative Feststellungsanträge ist erkennbar nicht erforderlich, so dass ein selbstzahlender Beteiligter von der Durchsetzung seiner Rechtsposition absehen würde. Denn Einwendungen gegen die Forderung des Antragsgegners sind auch in einem – bisher nur angekündigten – Vollstreckungsverfahren nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW bei dem Antragsgegner geltend zu machen und von diesem zu beachten. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch in der Vollstreckungsankündigung darauf hingewiesen, dass im Falle von Einwendungen der Unterhaltsanspruch zivilrechtlich geltend gemacht und gerade nicht weiter auf dem verwaltungsrechtlichen Wege verfolgt werde. Im Übrigen hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Weg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.