Leitsatz: zu den Amtspflichten bei einem Rettungseinsatz, bei dem ein RTW auf eine verschlossene Schranke trifft, und zur Frage der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität einer Pflichtverletzung bei einem Rettungseinsatz Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-5 O 63/19) wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I. Die Kläger sind die Erben des nach Klageerhebung am 00.00.2020 verstorbenen ursprünglichen Klägers des Verfahrens Herrn A (im Folgenden: Erblasser). Sie nehmen die beklagte Stadt als Träger der Rettungswache B mit dem Vorwurf, dass es bei der Notfallbehandlung des Erblassers am 19.12.2016 zu vermeidbaren zeitlichen Verzögerungen gekommen sei, die bei diesem zu erheblichen Gesundheitsschäden, unter anderem einem hypoxischen Hirnschaden, geführt hätten, auf Zahlung eines angemessenen, ihrer Vorstellung nach sich zumindest auf 450.000,- € belaufenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Weiter begehren sie die Feststellung, dass die Beklagte ihnen als Erben alle materiellen Schäden zu ersetzen hat, die auf den fehlerhaften Rettungseinsatz beruhen, sowie ihre Freistellung von den dem Erblasser entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hintergrund der Klage ist, dass der Erblasser am 19.12.2016 bei einem Spaziergang in einem in B gelegenen Waldstück im Beisein seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2.), und der Zeuginnen C und D einen Herzinfarkt mit Atemstillstand erlitt. Der Vorfall ereignete sich auf einem Forstweg ca. 250 bis 300 m hinter der mit einer verschlossenen Schranke versehenen Zufahrt „Örtchen/E“. Nach dem Eintreffen des Rettungswagens an der Schranke ließ dessen Besatzung, die Zeugen F und G, den Wagen vor der Schranke stehen und machte sich zu Fuß auf den Weg zum Erblasser. Die kurz danach eintreffende Notärztin H sowie der sie begleitende Sanitäter, der Zeuge I, machten sich ebenfalls von der Schranke aus zu Fuß auf dem Weg zum Erblasser. Bis zum Eintreffen der Rettungskräfte wurden von der Klägerin zu 2.) und der Zeugin J Reanimationsmaßnahmen beim Erblasser durchgeführt, die dann von den Rettungskräften fortgeführt wurden. Während des Rettungseinsatzes wurde von einem in der Nähe wohnende pensionierten Förster, der im Besitz eines passenden Schrankenschlüssels war, die Schranke geöffnet, so dass der Rettungswagen im Laufe des Rettungseinsatzes vom Zeugen I für den Abtransport des Erblassers bis zu dessen Liegeort vorgefahren werden konnte. Nach Abschluss des Rettungseinsatzes wurde der Erblasser in das (..) Krankenhaus K L eingeliefert, wo ein Myokardinfarkt, ein initial kardiogener Schock mit akutem Nierenversagen, ein hypoxischer Hirnschaden nach Reanimation sowie eine arterielle Hypertonie und initiale Aspirationspneumonie festgestellt wurden. In der Folgezeit kam es beim Erblasser zu rezidivierenden pneumologischen Infiltrationen und einem apallischen Syndrom. Er wurde später als Wachkomapatient zunächst in den M Kliniken in N und von dort aus in den Gesundheitscampus O in P verlegt, wo er schließlich am 00.00.2020 verstarb. In erster Instanz haben die Parteien unter anderem darüber gestritten, ob die bei dem Notfallgeschehen anwesende Zeugin D bereits bei ihren beiden Anrufen in der Notrufzentrale des Q Kreises darauf hingewiesen hatte, dass von den Rettungskräften ein Schlüssel für die Schranke mitzubringen sei. Ebenso hat man darüber gestritten, ob sich auf den beiden Rettungsfahrzeugen ein Schlüssel oder zumindest ein Bolzenschneider befunden hat, mit denen man die Schranke hätte öffnen können, und ob sich die Schranke mit dem Rettungswagen seitlich hätte umfahren lassen. Hilfsweise haben die Kläger für den Fall, dass sich entsprechend dem Behaupten der Beklagten ein Schlüssel für die Schranke auf dem Rettungswagen befunden hat, geltend gemacht, dass die Entscheidung der Rettungskräfte, sich gleichwohl fußläufig zum Erblasser zu begeben, ebenfalls eine eindeutige Pflichtverletzung dargestellt habe, weil dies zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Notfallversorgung des Erblassers von mindestens 2 bis 3 Minuten oder sogar mehr geführt habe, bei deren Vermeidung es nicht zu den vom Erblasser erlittenen Gesundheitsschäden gekommen wäre. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen und ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen R, wegen deren Ergebnisse auf Blatt 84 bis 99 der Akten und Blatt 153 bis 155 der Akten Bezug genommen wird, die Klage mit Urteil vom 29.06.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt, dass die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 1922 BGB nicht erfüllt seien. Dabei bedürfte es keiner weiteren Aufklärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob sich ein Schrankenschlüssel auf den Rettungsfahrzeugen befunden habe oder die Rettungskräfte sich bewusst bzw. freiwillig dafür entschieden hätten, sich zu Fuß auf den Weg zum Erblasser zu machen. Denn ungeachtet der Frage, ob hierin eine Amtspflichtverletzung des Rettungspersonals zu sehen sei, scheiterten die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche jedenfalls daran, dass die Kläger nicht den ihnen obliegenden Nachweis dafür erbracht hätten, dass dies zu einem kausalen Schaden geführt habe. Auf eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des § 630h Abs. 5 BGB könnten sich die Kläger insoweit nicht berufen, weil die vorgeblich von den Rettungskräften verletzte Amtspflicht nicht die eigentliche medizinische Behandlung des Erblassers, sondern dessen Zuführung zu dieser betroffen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer auch nicht fest, dass die weiteren Leiden und Folgeschäden des Erblassers vermieden worden wären, wenn die Rettungskräfte mit dem Rettungswagen bis zur Unglücksstelle vorgefahren wären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei jedenfalls nach Ablauf von 8 Minuten nach dem Eintritt eines kardinal bedingten Kreislaufstillstands ohne wirksame Reanimationsmaßnahmen ein folgenloses Überleben in der Regel ausgeschlossen. Ob die vorliegend durchgeführte Laienreanimation wirksam gewesen sei und damit das vorgenannte Zeitfenster habe verlängern können, lasse sich nicht feststellen. Im Falle einer nicht wirksamen oder nur teilwirksamen Laienreanimation sei das Zeitfenster für eine erfolgreiche Wiederbelebung bereits geschlossen gewesen, als die Sanitäter die Schranke erreicht hätten, wobei sich deren Eintreffzeit in dem Empfehlungsrahmen des Landesfachbeirates für den Rettungsdienst in NRW für städtische Bereiche bewegt habe. Nach den ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen könne auch bei einer durch das fußläufige Aufsuchen des Erblassers verursachten Verzögerung von 2 bis 3 Minuten nicht sicher festgestellt werden, wie sich diese ausgewirkt haben könnte, weil (nur) eine wirksame Laienreanimation das Zeitfenster überbrückt hätte. Zudem habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nochmals die individuellen Faktoren erläutert, von denen die Chancen des Patienten für ein folgenloses Überleben eines Herzstillstandes abhingen, und dass deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein beim Erblasser heute gutachterlich nicht mehr aufgeklärt werden könnten. Die Kammer habe keinen Anlass, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln. Auch der Vorhalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass ihnen durch Ärzte mitgeteilt worden sei, dass ein Hirnschaden erst nach 8 bis 10 Minuten ohne Sauerstoff auftrete, gebe hierzu keine Veranlassung, zumal auch dieses Zeitfenster bis zum Eintreffen der Rettungskräfte in der Schranke nahezu geschlossen gewesen sei und nicht festgestellt werden könne, ob die durchgeführte Laienreanimation bis zu diesem Zeitpunkt wirksam gewesen sei. Mangels eines Anspruchs dem Grunde nach seien damit auch der Feststellungsantrag und der Antrag auf Freistellung von den dem Erblasser entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts und des wechselseitigen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlichen Anträge und der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 29.06.2021 Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre zuletzt in erster Instanz gestellten Klageanträge in vollem Umfang weiter. Hilfsweise begehren sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht sowie die Zulassung der Revision. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht ihren Beweisanträgen zu der Frage des Vorhandenseins eines Schrankenschlüssels auf den Rettungsfahrzeugen hätte nachgehen müssen. Das Landgericht hätte von einer Aufklärung dieser Frage nicht mit der Begründung absehen dürfen, dass sie, die Kläger, nicht den Nachweis der von ihnen behaupteten kausalen Folgen der Pflichtverletzung geführt hätten. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten sie sich insoweit auf eine Beweislastumkehr berufen. Dafür müsse das fehlerhafte Verhalten des Rettungspersonals nicht zwingend die medizinische Behandlung als solche betreffen, sondern könne auch in anderem Zusammenhang stehen. So habe das Kammergericht Berlin mit Beschlüssen vom 20.09.2017 und 19.06.2017 (Az.: 20 U 147/16) den Träger einer Rettungsleitstelle mit der Begründung, dass die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch auf die Notruf-Bearbeitung in der Rettungsstelle anzuwenden seien und die Nicht-Alarmierung des Notarztes zu einem Asthmapatienten mit Atembeschwerden als „grober Behandlungsfehler“ anzusehen sei, zum Schadensersatz verurteilt. Insoweit würden sie, die Kläger, weiterhin daran festhalten, dass es schlechterdings nicht nachvollziehbar und unvertretbar gewesen sei, keinen Schrankenschlüssel mitzuführen. Außerdem habe sich das Landgericht auch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung es durch das Zurücklegen des Weges zu Fuß und nicht mit dem Rettungswagen gekommen sei. Ebenso habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, dass ein Hirnschaden erst nach 8 bis 10 Minuten ohne Sauerstoff eintrete, und auch keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben, warum auch dieses Zeitfenster bis zum Eintreffen der Rettungskräfte an der Schranke bereits nahezu geschlossen gewesen sein soll. Die Kläger beantragen, I. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 29.06.2021, Az. I-5 O 63/19, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erben des verstorbenen A ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 450.000 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Erben des verstorbenen A alle materiellen Schäden zu ersetzen, die auf den fehlerhaften Rettungsdiensteinsatz vom 19.12.2016 zurückzuführen sind, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie als Erben des verstorbenen A von Rechtsanwaltsgebühren der Anwaltskanzlei S Rechtsanwälte Tstraße 00, U, für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 14.491,23 € freizustellen, II. hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29.06.2021, Az. I-5 O 63/19, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen, III. hilfsweise: die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts mit näheren Ausführungen als richtig. Sie hält den Feststellungsantrag bereits für unzulässig, weil die Kläger nach dem Tod des Erblassers dessen materielle Schäden beziffern könnten. Im Übrigen ist sie weiterhin der Ansicht, dass den Einsatzkräften bereits keine Pflichtverletzung zur Last falle, weil sich entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen auf beiden Rettungsfahrzeugen ein Schrankenschlüssel befunden habe und nach den Ausführungen des Sachverständigen die Entscheidung der Rettungskräfte, sich fußläufig von der Schranke zum Erblasser zu begeben, aus der allein maßgeblichen ex ante-Sicht nicht zu bestanden gewesen sei. Außerdem sei das Landgericht zu Recht von einer Unanwendbarkeit der Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern ausgegangen, weil es vorliegend nicht um eine Entscheidung betreffend die medizinische Behandlung des Erblassers, sondern um eine Einschätzung der Gehzeit gegangen sei. Doch selbst wenn man von einer Belastumkehr ausginge, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass selbst der nach Behaupten der Kläger mit einer Weiterfahrt mit dem Rettungswagen zu erzielende Zeitgewinn von 2 bis 3 Minuten die Gesundheitsschäden des Erblassers und seinen nachfolgenden Tod vermieden hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Ermittlungsakten 215 Js 66/17 StA Arnsberg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat am 14.09.2022 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D, J, C, V, W, F, G und I sowie durch Einholung eines weiteren ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 14.09.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar wenden die Kläger mit ihrer Berufung zu Recht ein, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts auch vorliegend die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern zur Anwendung gelangen können. Allerdings haben die Kläger nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme schon nicht den Beweis dafür erbringen können, dass der Beklagten bzw. ihren Rettungskräften eine Verletzung der Berufspflichten zur Last fällt. Doch selbst wenn man zu Gunsten der Kläger von einer der Beklagten bzw. ihren Rettungskräften anzulastenden Verletzung ihrer Berufspflichten ausgehen wollte, wäre diese nicht als so grobe Pflichtverletzung zu werten, dass dies zu Gunsten der Kläger zu Beweiserleichterungen oder gar einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führen würde. Entsprechend hätten die Kläger mit dem Beweismaß des § 286 ZPO den Nachweis erbringen müssen, dass es bei pflichtgemäßen Vorgehen der Rettungskräfte nicht zu den vom Erblasser erlittenen gesundheitlichen Schäden gekommen wäre, was ihnen indes nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls nicht gelungen ist. Im Einzelnen: 1.Den Klägern steht aufgrund des Rettungsdiensteinsatzes vom 19.12.2016 kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu. Die einzig ernsthaft in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch der Kläger wäre § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art 34 GG und §§ 1922, 253 Abs. 2 BGB. Denn nach § 6 Abs. 3 RettG NRW werden in Nordrhein-Westfalen die Aufgaben des Rettungsdienstes von den Kreisen und Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen, weshalb die Tätigkeit des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen ist. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Denn nach § 6 Abs. 2 RettG NRW sind neben den Kreisen und kreisfreien Städten auch die großen kreisangehörigen Städte Träger von Rettungswachen. Gleiches gilt für die mittleren kreisangehörigen Städte, zu denen auch die Beklagte zählt, soweit sie aufgrund des jeweils geltenden Bedarfsplanes des Kreises Aufgaben nach § 9 RettG NRW wahrzunehmen haben. In dem seit dem 01.01.2022 gültigen Rettungsbedarfplan des Q Kreises wird die Beklagte unter Ziffer 1.1 als Träger des Rettungswachenstandorts B aufgeführt. Da die Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 08.10.2020 ausdrücklich ihre Passivlegitimation unstreitig gestellt hat, soweit das Handeln der von ihr betriebenen Rettungswache B in Rede steht, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte auch bereits in dem am 19.12.2016 gültigen Rettungsbedarfsplan des Q Kreises als Träger der Rettungswache B aufgeführt gewesen ist. 2.Der von den Klägern geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch scheitert aber daran, dass sich bereits nicht feststellen lässt, dass die Beklagte bzw. ihre Rettungskräfte bei dem Rettungseinsatz am 19.12.2016 eine ihnen gegenüber dem Erblasser obliegende und für die von ihm erlittenen gesundheitlichen Schäden ursächlich gewordene Amtspflicht verletzt haben. a)Allerdings wenden die Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht mit ihrer Berufung ein, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts auch im vorliegenden Fall die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern zur Anwendung gelangen können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, können die für den Bereich ärztlicher Behandlungsfehler zu Gunsten des Patienten entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bis hin zur Kausalitätsvermutung auch für ein grobes Verschulden von nichtärztlichem Personal Anwendung finden (BGH, Urteil vom 16.05.2000, VI ZR 321/98 – Rz. 12 juris für die Hebamme; BGH, Urteil vom 10.11.1970, VI ZR 83/69 – Rz. 32 juris für das Krankenpflegepersonal). Außerdem hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass die zum groben ärztlichen Behandlungsfehler entwickelten Beweisgrundsätze wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch bei grober Verletzung sonstiger Berufs- und Organisationspflichten entsprechend gelten, sofern diese ähnlich wie beim Arztberuf dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Der Bundesgerichthof hat dazu ausgeführt, dass derjenige, der eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt, nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar gewesen sei, nicht dem Geschädigten aufbürden kann. Auch in derartigen Fällen kann dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht zugemutet werden und muss der seine Pflichten grob Vernachlässigende die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als dazu geeignet anzusehen sind, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 11.05.2017, III ZR 92/16 – Rz. 24 juris für den Betreiber eines Hausnotrufs; BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 60/16 – Rz. 24 und 26 f. juris für die Badeaufsicht). Danach sind die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern auch auf die Mitarbeiter des Rettungsdienstes anwendbar, weil auch ihre Berufs- und Organisationspflichten dazu dienen, andere vor Körper- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Denn nach § 2 Abs. 2 RettG NRW hat die Notfallrettung gerade die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Dabei hat das zur Notfallrettung eingesetzte Personal nach § 5 Abs. 1 RettG NRW die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt die Anwendbarkeit der Beweislastgrundsätze bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern danach auch nicht voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten das medizinische Vorgehen im eigentlichen Sinne, also die „Behandlung“ im medizinischen Sinne betrifft. Denn auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) zugrunde liegenden Fall betraf der dort in Rede stehende Pflichtenverstoß nicht die eigentliche medizinische Behandlung des Notfallpatienten, sondern die Frage, ob der Mitarbeiter des privaten Hausnotrufanbieters im Hinblick auf die sich ihm darbietende Gefahrensituation statt eines eigenen Mitarbeiters sogleich den Rettungsdienst hätte zum Anrufer schicken müssen, also ebenfalls die Frage der (rechtzeitigen) Zuführung des Notfallpatienten zu der ärztlichen Behandlung. Von daher ist die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2007 (Az.: 5 U 267/06) aus Sicht des Senats durch die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) und 23.11.2017 (III ZR 60/16) überholt. b)Es kann nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht festgestellt werden, dass den Rettungskräften vorliegend eine grobe Verletzung ihrer Berufs- bzw. Organisationspflichten zur Last fällt, welche zu Gunsten der Kläger bei der Frage der haftungsbegründenden Kausalität eine Umkehr der Beweislast oder zumindest eine Beweiserleichterung rechtfertigten könnte. (1)Soweit die Kläger geltend machen, dass die Beklagte bei dem Rettungseinsatz pflichtwidrig weder einen Schlüssel für die Schranke, noch einen Bolzenschneider auf beiden Rettungsfahrzeugen mitgeführt habe, fehlt es bereits an einer entsprechenden haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung der Beklagten. Dies gilt selbst dann, wenn man den Sachvortrag der Kläger als wahr unterstellt. Denn eine Amtspflichtverletzung läge nur vor, wenn die Beklagte zu einer Ausstattung ihrer Rettungsfahrzeuge mit einem passenden Schrankenschlüssel oder Bolzenschneider rechtlich verpflichtet gewesen wäre, was aber nicht der Fall ist. Soweit der Sachverständige R anlässlich seiner mündlichen Befragung durch das Landgericht am 29.06.2021 ausgeführt hat, dass die DIN 3222 für die fachgerechte Ausrüstung von Rettungswagen Schlüssel vorsehe, die Rettungsträgerdienste hieran aber nicht gebunden seien, hat der Sachverständige im Berufungsverfahren mit E-Mail-Schreiben vom 04.07.2022 klargestellt, insoweit tatsächlich die DIN-Norm 3223 gemeint zu haben, diese aber nur die Maße und Ausführung von Dreikantschlüsseln regele. Letzteres wurde auch von den Klägern mit Schriftsatz vom 22.07.2022 als zutreffend bestätigt. Aber auch die von den Klägern selbst angeführte europäische Norm EN 1789:2014-12, welche die Anforderungen an Krankenwagen und deren Ausrüstung festlegt, enthält keine Regelung, die zwingend die Ausstattung von Rettungsfahrzeugen mit Schrankenschlüssel und/oder einem Bolzenschneider vorschreibt. Wie die Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2022 selbst vortragen, ist in der Tabelle 18 auf Seite 51 der europäischen Norm unter Nr. 2 allein von einem Satz „einfaches Rettungswerkzeug“ die Rede, ohne dieses aber näher zu umschreiben. Soweit die Kläger mit dem vorgenannten Schriftsatz weiter behauptet haben, dass anhand von Bestückungslisten regional festgelegt werden könne, welches Rettungswerkzeug sich in einem Rettungswagen befinden muss, und Bestückungslisten von der Stadt X und der Gemeinde Z vorgelegt haben, die die Ausstattung ihrer Rettungsdienstfahrzeuge mit Dreikant-/Pollerschlüssel und Bolzenschneider vorsehen, lässt dies entgegen der Ansicht der Kläger nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass auch für die Rettungsfahrzeuge der Beklagten eine entsprechende verbindliche Bestückungsliste existiert bzw. bereits am 19.12.2016 existierte. Letzteres ist weder von den Klägern konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt worden. Unabhängig davon wäre die vorliegend in Rede stehende Schranke aber auch gar nicht mit einem entsprechenden Dreikant- bzw. Pollerschlüssel oder Bolzenschneider zu öffnen gewesen, da sie ausweislich der beiden Lichtbilder auf Blatt 53 der beigezogenen Ermittlungsakte 215 JS 66/17 StA Arnsberg mit einem handelsüblichen Sicherheitsschloss verschlossen war, das zudem durch die konkrete Gestaltung der Schrankenanlage gegen ein gewaltsames Öffnen mit einem Bolzenschneider besonders gesichert gewesen ist. Dass für die Beklagte eine gesetzliche Verpflichtung bestanden hat, einen passenden Schlüssel für das an der Schranke angebrachte konkrete Sicherheitsschloss auf den Rettungsfahrzeugen mitzuführen, wird von den Klägern aber selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. (2)Allerdings haben sich die Kläger hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht, dass sich auf den beiden Rettungsfahrzeugen ein für das an der Schranke angebrachte Sicherheitsschloss passender Schlüssel befunden habe, und insoweit die Auffassung vertreten, dass für diesen Fall die Entscheidung der Rettungskräfte, sich gleichwohl fußläufig zum Erblasser zu begeben, eine eindeutige Pflichtverletzung dargestellt habe, weil dies zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Notfallversorgung des Erblassers geführt habe. Auch dies vermag der Klage aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die von den Zeugen G und F getroffene Entscheidung, sich trotz des auf dem Rettungswagen befindlichen Schrankenschlüssels zu Fuß auf den Weg zum Erblasser zu machen, bereits keine Verletzung ihrer Berufspflichten darstellte. Wie der Sachverständige R bei seiner mündlichen Gutachtenserstattung im Senatstermin nämlich nochmals ausgeführt hat, befinden sich die Rettungskräfte bei einem derartigen Rettungseinsatz regelmäßig in einer ausgesprochenen Stresssituation, in der von ihnen unter erheblichen Zeitdruck anhand weniger Informationen schnelle Entscheidungen gefordert sind. Schon dies lässt deutlich werden, dass es für die Frage, ob die Entscheidung der Zeugen G und F, sich fußläufig zum Erblasser zu begeben, pflichtwidrig war, auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere darauf, wie sich die Situation für sie bei ihrem Eintreffen an der Schranke darstellte. Nach Aussage der Zeugin F hatten die Rettungskräfte bereits auf dem Weg zum Einsatzort von der Leitstelle die Information erhalten, dass der Erblasser reanimiert wird. Von daher war ihnen bewusst, dass es im vorliegenden Fall um Leben und Tod ging und besondere Eile geboten war. Dies wird für den Senat auch durch die Aussage der Zeugin F, welche den Rettungswagen fuhr, bestätigt, wegen dieser Information „noch mehr Gas gegeben“ zu haben. Vor diesem Hintergrund steht aber für den Senat außer Zweifel, das gerade auch der streitgegenständliche Rettungseinsatz für die Zeugen F und G eine besondere Stresssituation darstellte, in der von ihnen die Entscheidung, entweder die Schranke aufzuschließen oder sich fußläufig zum Erblasser zu begeben, unter erheblichen Zeitdruck anhand nur weniger ihnen zur Verfügung stehender Information getroffen werden musste. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des damaligen genauen Liegeortes des Erblassers. Hinsichtlich diesem hatten die Rettungskräfte nach Aussage des Zeugen W von der Leitstelle zunächst allein den von ihm aufgenommenen Hinweis erhalten, dass der Einsatzort im „Bereich des Schützenplatzes/Schranke“ liegt und es sich bei dem Notfallpatienten um eine „bed. anspr. Person im Wald“ handelt. Ferner war nach Aussage der Zeugin F mit dem Einsatzbericht der Hinweis erteilt worden: „ Schotterparkplatz und Einweiserin vor Ort“ . Bei Eintreffen an der im Einsatzbericht genannten Schranke war allerdings – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – der genaue Liegeort des Erblassers für die Rettungskräfte nicht zu sehen. Dies ergibt sich auch aus den im Ermittlungsverfahren 215 Js 66/17 StA Arnsberg am 24.08.2017 vom KHK Y getroffenen Feststellungen, nach denen der Liegeort des Erblassers erst nach 110 Schritten hinter der Schranke zu erkennen gewesen ist. Allerdings ist nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme des Weiteren davon auszugehen, dass den Zeugen F und G bei ihrem Eintreffen an der Schranke entweder von der Zeugin D oder der Zeugin V gesagt worden ist, dass der Verletzte „da vorne“ liegen würde, und die Zeugen F und G dies in dem Sinne verstanden hatten, dass der Erblasser nicht weit außerhalb des für sie einsehbaren Bereichs des Waldweges entfernt liegt und sie ihn deshalb fußläufig schneller erreichen können, als wenn sie zunächst die Schranke öffnen. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen G und F. Der Zeuge G hat ausgesagt, dass er damals Beifahrer auf dem Rettungswagen gewesen sei und die Schranke bei ihrem Eintreffen verschlossen und der Liegeort des Erblassers nicht einsehbar gewesen seien. Am Einsatzort habe eine Person auf sie gewartet. Diese habe er dann obligatorisch danach gefragt, wo die verletzte Person liege, worauf ihm geantwortet worden sei „da vorne“. Erst als sie den Hang hochgegangen seien, hätten sie erkannt, dass dies so nicht zutreffend gewesen sei. Wenn sie gewusst hätten, wo der Verletzte wirklich liegt, hätten sie die Schranke wohl aufgeschlossen und wären dann auch etwas schneller bei dem Verunglückten gewesen. Die Zeugin F hat die Angaben des Zeugen G bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass nach ihrem Eintreffen an der Schranke ihr Kollege, der Zeuge G, die dort stehende Einweiserin wahrgenommen und danach befragt habe, wo der Verunglückte liege. Als ihm die Einweiserin darauf geantwortet habe „da vorne“, sei dies für sie und ihren Kollegen das Zeichen gewesen, dass sie jetzt losgehen müssten. Über das Öffnen der Schranke sei nicht mehr gesprochen worden, weil das für sie zu viel Zeit gekostet hätte. Sie hätten gemeint, zu Fuß schneller zu sein. Demgegenüber haben zwar die Zeuginnen D und V übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin D nach Eintreffen des Rettungswagens an der Schranke die Rettungskräfte nach dem Schrankenschlüssel gefragt und ihnen angeboten habe, die Schranke für sie zu öffnen, die Zeugen G und F aber einfach aus dem Rettungsfahrzeug ausgestiegen und mit ihrem Gepäck losgegangen seien. Der Senat hat indes auch in Ansehung der Aussagen der Zeugen D und V keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen G und F und der Glaubhaftigkeit ihre Aussagen zu zweifeln. Die Zeugen F und G haben das damalige Geschehen an der Schranke übereinstimmend geschildert. Ihre Aussage, dass der Zeuge G nach ihren Eintreffen an der Schranke die dort auf sie wartende Person danach befragt habe, wo die verletzte Person liege, ist angesichts des Umstands, dass der Liegeort des Erblassers für sie von der Schranke aus nicht zu sehen war, nachvollziehbar und plausibel. Für den Senat liegt es auf Hand, dass am Einsatzort ankommende Rettungskräfte, für die der Notfallpatient nicht zu sehen ist, sich bei den auf sie wartenden Personen sofort danach erkundigen, wo sich der Notfallpatient befindet. Dies gilt erst Recht in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen sich der Notfallpatient in akuter Lebensgefahr befindet. Dass in einer derartigen Notfallsituation die Rettungskräfte ohne weitere Nachfrage bei den auf sie wartenden Personen mit ihrem Gepäck einfach irgendeinen sich ihnen bietenden Weg zu Fuß einschlagen, wie es hier nach den Aussagen der Zeugen D und V geschehen sein soll, erscheint dem Senat demgegenüber abwegig. Zudem weichen die Aussagen der Zeugen D und V teilweise in wesentlichen Punkten voneinander ab und sind für den Senat auch sonst nicht plausibel. So will etwa die Zeugin D nach dem Eintreffen des Rettungsfahrzeuges von dessen „Fahrerin“ gefragt worden sein, wie „sie da rein“ könnten, woraufhin sie, die Zeugin, die Fahrerin aufgefordert habe, ihr den Schrankenschlüssel zu geben, damit sie die Schranke aufschließen könne. Darauf sei aber keinerlei Reaktion gekommen und stattdessen der Beifahrer einfach ausgestiegen und mit seinem Koffer losgegangen. Demgegenüber hat die Zeugin V ausgesagt, dass die Zeugin D den „Fahrer“ des Rettungswagens nach dem Schrankenschlüssel gefragt habe. Was ihr darauf von den Rettungskräften geantwortet worden sei, konnte die Zeugin V hingegen nicht sagen. Weiter will die Zeugin D zu dem männlichen Sanitäter, als dieser in die falsche Richtung gegangen sei, allein gesagt haben, dass man „geradeaus den Berg hoch“ müsste. Nach Aussage der Zeugin V soll die Zeugin D dem männlichen Rettungssanitäter hingegen gesagt haben, dass der Erblasser „oben im Wald“ liege. Abgesehen von diesen Widersprüchen zwischen den beiden Zeugenaussagen ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugin V einerseits noch eine konkrete Erinnerung daran haben will, dass die Zeugin D der Besatzung des Rettungswagen angeboten haben will, für sie die Schranke aufzuschließen, die Zeugin V aber nichts dazu sagen konnte, was der Zeugin D hierauf geantwortet wurde. Ebenso wenig ist für den Senat die Aussage des Zeugin D plausibel, dass die Fahrerin des Rettungswagens bei ihrem Eintreffen an der Schranke sie sogleich befragt haben soll, wie sie da rein komme, obgleich die Zeugin F zu diesem Zeitpunkt noch über gar keine Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Liegeortes des Erblassers verfügte. Ausgehend von dem Beweisergebnis, dass dem Zeugen G auf seine Nachfrage hin, wo der Verletzte liegt, gesagt worden ist „da vorne“, ist die von den Zeugen G und F getroffene Entscheidung, die Schranke nicht zu öffnen und sich fußläufig auf den Weg zum Erblasser zu machen, schon nicht als amtspflichtwidrig anzusehen. Der Sachverständige R hat insoweit bei seiner ergänzenden mündlichen Gutachtenerstattung am 14.09.2022 ausgeführt, dass er bei Zugrundelegen des vorgenannten Sachverhalts die von den Zeugen G und F getroffene Entscheidung, die Schranke nicht zu öffnen und sich zu Fuß auf den Weg zum Verunglückten zu machen, nicht als fehlerhaft, sondern nur als suboptimal bewerten würde. Wenn man den Hinweis, dass der Verunglückte „da vorne“ liege, so verstehe, dass er wirklich da vorne liege, sei die von den Rettungskräften getroffene Entscheidung seiner Ansicht nach sogar die richtige Entscheidung gewesen. Zwar wäre es sicherlich optimal, wenn die Rettungskräfte beim Eintreffen am Einsatzort zunächst eine Checkliste abarbeiten könnten, in der auch danach gefragt werde, wie weit der Verunglückte entfernt liege. In der Realität sei dies aber anders. Da könne es sein, dass sich die Rettungskräfte bereits eine Meinung oder Vorstellung gebildet hätten, was sicherlich im Einzelfall zu suboptimalen Ergebnissen führen könne, dann aber für ihn nicht schon ein Fehler sei. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen teilt der Senat nach eigener Prüfung dessen Auffassung, dass die von den Zeugen G und F getroffene Entscheidung bereits nicht als eine schuldhafte Verletzung ihrer beruflichen Pflichten bewertet werden kann. Denn wie bereits dargelegt, mussten die Zeugen G und F ihre Entscheidung, entweder die Schranke zu öffnen oder sich zu Fuß zum Erblasser zu begeben, in einer für sie ausgesprochen stressbelasteten Situation unter erheblichem Zeitdruck treffen. Angesichts des Umstandes, dass nach ihrem Wissen der Erblasser bereits von Laien reanimiert wurde, waren aus ihrer Sicht höchste Eile und eine sofortige Entscheidung geboten. Nach ihrem Bekunden hatten beide Zeugen die ihnen gegebene Information, dass der Verunglückte „da vorne“ liege, in dem Sinne verstanden, dass der Erblasser unmittelbar hinter dem für sie einsehbaren Bereich des Waldweges liegt. Dies folgt aus ihrer übereinstimmenden Aussage, erst nach dem Erreichen der Anhöhe erkannt zu haben, dass dies so nicht richtig gewesen sei. Der für die Zeugen nicht einsehbare Bereich des Waldweges betrug aber nach den vom KHK Y im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen nur 110 Schritte, was bei der von ihm seinerzeit abgegebenen Schrittlänge von 70 cm einer Wegstrecke von 77 m entspricht. Hiernach war die damalige Einschätzung der Zeugen G und F, den Erblasser fußläufig schneller erreichen zu können als beim Aufschließen der Schranke auch in Ansehung des Umstandes, dass der Waldweg zunächst leicht bergauf führte, wie die von KHK Y zur Wegstrecke gefertigten Lichtbilder zeigen, für den Senat jedenfalls vertretbar. Denn eine solche Wegstrecke von 77 m ist selbst mit einer Gehgeschwindigkeit von nur 4 km/h innerhalb von etwa einer Minute und 10 Sekunden zu bewältigen gewesen. Einen annähernd gleich langen Zeitraum hätten unzweifelhaft aber auch das Öffnen der Schranke und die Weiterfahrt mit dem Rettungswagen benötigt. Dass sich das Verständnis der beiden Zeugen von der ihnen erteilten Information, der Verunglückte liege „da vorne“, letztlich als unzutreffend erwies, vermag für sich allein keine schuldhafte Pflichtverletzung der Zeugen zu begründen. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden Zeugen in einer ausgesprochenen Stresssitution befanden und die ihnen erteilte Information, der Verunglückte liege „da vorne“, ihrem Wortlaut nach durchaus in dem Sinne der Zeugen verstanden werden konnte. Zwar wäre es sicherlich besser gewesen, wenn beide Zeugen noch verursacht hätten, durch weitere Nachfragen bei den Zeuginnen D und V genauere Informationen zu der Entfernung des Liegeortes des Erblassers zu erhalten. Der Senat teilt jedoch insoweit die Auffassung des Sachverständigen R, dass angesichts der Stressoren, denen das Rettungspersonal bei einem derartigen Rettungseinsatz, bei dem es um Leben und Tod geht, ausgesetzt ist, es bereits nicht als Pflichtverstoß gewertet werden kann, wenn eine derartige weitere Nachfrage unterblieben ist, weil sich bei den beiden Zeugen insoweit schon eine Vorstellung gebildet hatte und entsprechende weitere Nachfragen auch mit einem weiteren Zeitverlust verbunden gewesen wären. Doch selbst wenn man darin, dass die Zeugen G und F keine weitere Nachfragen bei den Zeugen D und V zu der genauen Entfernung zum Liegeort des Erblassers gestellt haben, eine Verletzung ihrer Berufspflichten sehen wollte, wäre diese nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass sie nach den vom Bundesgerichtshof zu groben ärztlichen Behandlungsfehlern entwickelten Beweisgrundsätzen vorliegend zugunsten der Kläger hinsichtlich der Frage der haftungsbegründenden Kausalität zu Beweiserleichterungen oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen könnte. Denn dazu müsste die den Zeugen G und F vorzuwerfende Pflichtverletzung so gravierend sein, dass sie wertungsmäßig einem groben ärztlichen Behandlungsfehler gleichzustellen wäre. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur dann vor, wenn der behandelnde Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.10.1994, VI ZR 205/93 – Rz. 12 juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ausgehend hiervon können die von den Zeugen G und F unterlassenen weiteren Nachfragen zu der genauen Entfernung des Liegeortes des Erblassers schon deshalb nicht als grobe Verletzung ihrer Berufspflichten gewertet werden, weil sich der Zeuge G ja schon bei der an der Schranke wartenden Person nach dem Liegeort erkundigt hatte und ihm daraufhin der Hinweis gegeben wurde: „Da vorne“. Dass die Zeugen G und F diese Aussage dann übereinstimmend dahin interpretiert haben, dass sich der Verunglückte nicht weit von der Schranke entfernt befindet und deshalb für sie zu Fuß schneller zu erreichen ist als beim Öffnen der Schranke, kann im Hinblick auf die Stresssituation, in der sich beide befanden, jedenfalls nicht als ein Fehler bewertet werden, der ihnen schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen und völlig unverständlich ist. (3)Auch der Umstand, dass die Zeugen G und F nicht versucht haben, die verschlossene Schranke mit dem Rettungswagen zu umfahren, ist schließlich nicht dazu geeignet, eine den Zeugen zur Last fallende Verletzung ihrer Berufspflichten zu begründen. Denn etwaige Versuche der beiden Zeugen, einen der neben der Schranke liegenden großen Gesteinsbrocken zu verschieben oder auszuloten, ob sich die Schranke auch noch seitlich von diesen umfahren lässt, hätte nach Überzeugung des Senats sicherlich noch mehr Zeit gekostet als das Öffnen der Schranke mit dem auf dem Rettungswagen befindlichen Schrankenschlüssel. Wenn aus den vorstehend unter lit. (2) dargelegten Gründen das Absehen von dem Gebrauch des Schrankenschlüssels den Zeugen G und F aber schon nicht als schuldhafte Verletzung ihrer Berufungspflichten vorgeworfen werden kann, gilt dies erst recht für den von ihnen nicht unternommenen Versuch eines seitlichen Umfahrens der Schranke. Jedenfalls kann auch dieses Unterlassen aus den vorgenannten Gründen nicht als so schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden, dass sie einem groben ärztlichen Behandlungsfehler gleichzustellen wäre. c)Der von den Klägern geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitert zudem auch daran, dass die Kläger nicht den ihnen obliegenden Beweis dafür erbringen konnten, dass es im Falle des Öffnens bzw. Umfahrens der Schranke nicht zu den vom Erblasser erlittenen Gesundheitsschäden gekommen wäre. Denn selbst wenn man die Entscheidung der Zeugen G und F, die Schranke nicht zu öffnen oder zu umfahren, als pflichtwidrig ansehen wollte, wäre der Pflichtverstoß aus den vorstehend dargelegten Gründen jedenfalls nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass dies zugunsten der Kläger Beweiserleichterungen oder sogar eine Beweislastumkehr betreffend die Frage der haftungsbegründenden Kausalität rechtfertigen könnte. Entsprechend hätten die Kläger mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Senats zu beweisen gehabt, dass im Falle des Öffnens oder Umfahrens der Schranke die vom Erblasser erlittenen Gesundheitsschäden, insbesondere der hypoxische Hirnschaden, nicht eingetreten wären. Auch dies ist den Klägern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht gelungen. Wie der Sachverständige R bei seiner ergänzenden Befragung durch den Senat nochmals ausgeführt hat, ist bei einem Herz- und Atemstillstand im Falle einer nicht durchgehend wirksamen Reanimation nach 8 Minuten das folgenlose Überleben, also das Überleben ohne Gesundheitsschäden, die absolute Ausnahme. Beim Eintreffen der Rettungskräfte an der Schranke war jedoch seit dem Herzinfarkt und Atemstillstand des Erblassers bereits ein Zeitraum vom 9 Minuten und 45 Sekunden vergangen. Denn ausweislich des von der Beklagten zu den Akten gereichten Abschlussberichts der Kreisleitstelle B (Blatt 44 f. der Akten) ging dort der erste Notruf der Zeugin C um 8:12:43 Uhr morgens ein und kam der Rettungswagen um 8:22:28 Uhr an der Schranke an. Dieses wurde auch von beiden Parteien im Senatstermin ausdrücklich unstreitig gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das vom Sachverständigen genannte therapeutische Zeitfenster von 8 Minuten für ein folgenloses Überleben vorliegend durch die von der Klägerin zu 2.) und der Zeugin J beim Erblasser durchgeführten Reanimationsmaßnahmen verlängert hat. Die Zeugin J hat insoweit ausgesagt, sie habe beim Erblasser, nachdem dieser zu Boden gesackt sei, noch einen Pulsschlag erfühlen können. Nachdem man den Erblasser auf den Rücken gelegt habe, habe sie mit der Herzdruckmassage begonnen und die Klägerin zu 2.) gebeten, bei ihrem Mann eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen. Dass der Erblasser selbst geatmet habe, hätten sie nicht feststellen können. Nach seinem Puls hätten sie nicht mehr gefühlt. Sie habe der Klägerin zu 2.) anfangs gesagt, dass nach 30-mal Drücken auf den Brustkorb 2-mal beatmet werden müsse. Ob die Klägerin zu 2.) dies dann auch die ganze Zeit so gemacht habe, könne sie aber nicht mehr sagen. Die Klägerin zu 2.) hat insoweit bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben, sie habe ihrem Mann „vielleicht alle 2 Minuten“ über den Mund „Luft gegeben“. Sie habe zusammen mit der Zeugin J, sofort nachdem ihr Ehemann zu Boden gegangen sei, mit der Herzdruckmassage und Beatmung angefangen. Sie hätten nach seinem Puls gefühlt, aber keinen feststellen können, auch sonst keine Reaktion ihres Mannes. Die Zeugin C, welche sich ebenfalls bis zum Eintreffen der Rettungskräfte am Liegeort des Erblassers aufhielt, hat auf Nachfrage des Senats keine näheren Angaben zu den von der Zeugin J und der Klägerin zu 2.) durchgeführten Reanimationsmaßnahmen machen können. Der Sachverständige R, welcher bei der Anhörung der Klägerin zu 2.) und der Zeugenvernehmung anwesend war und dabei auch Gelegenheit hatte, selbst Fragen an die Klägerin zu 2.) und die Zeugen zu stellen, hat auf Nachfrage erklärt, auch in Ansehung der vorgenannten Angaben der Klägerin zu 2.) und der Zeugin J nicht sagen zu können, ob und in welchem Umfang die Laienreanimation vorliegend wirksam gewesen sei. Darüber hinaus hat der Sachverständige R bei seiner ergänzenden Befragung durch den Senat aber nochmals erläutert, dass sich selbst für den Fall durchgehend wirksamer Reanimationsmaßnahmen nicht sicher sagen lässt, dass es nicht zum Eintritt der vom Erblasser erlittenen Gesundheitsschäden gekommen wäre, weil auch beim Erblasser vorhandene individuelle Faktoren, zu denen sich heute keine Feststellungen mehr treffen ließen, sich auf das Entstehen der Gesundheitsschäden ausgewirkt haben können. Insoweit hat der Sachverständige bei seiner ergänzenden Anhörung nochmals beispielhaft angeführt, dass sich nach der Reanimation zuvor gebildete Verklumpungen im Blut nicht wieder auflösen. Hiernach hat es aber keiner weitergehenden Feststellungen des Senats mehr dazu bedurft, zu welchen genauen zeitlichen Verzögerungen es vorliegend dadurch bei der Notfallversorgung des Erblassers gekommen ist, dass die Zeugen G und F die Schranke nicht aufgeschlossen oder umfahren, sondern sich zu Fuß von der Schranke aus auf dem Weg zum Erblasser gemacht haben. Denn wie der Sachverständige auf Nachfrage des Senats bestätigt hat, ist es angesichts der nicht mehr aufklärbaren Wirksamkeit der Laienreanimation bzw. des möglichen Mitwirkens von individuellen Faktoren bei der Entstehung der Gesundheitsschäden letztlich unerheblich, ob die dadurch verursachte zeitliche Verzögerung nur eine Minute oder sogar 5 Minuten betragen hat. Denn da das therapeutische Zeitfenster von 8 Minuten für ein folgenloses Überleben des Erblassers bei Eintreffen des Rettungswagens an der Schranke bereits geschlossen war und sich nicht feststellen lässt, dass es durch eine durchgehend wirksame Laienreanimation verlängert wurde, könnte selbst für den Fall, dass bei Aufschließen oder Umfahren der Schranke der Erblasser schon 5 Minuten früher oder mehr als tatsächlich geschehen von den Rettungskräften erreicht worden wäre, nicht mit dem von § 286 ZPO geforderten Maß an Gewissheit festgestellt werden, dass es dann zu den vom Erblasser erlittenen Gesundheitsschäden nicht gekommen wäre, zumal diese nach Ausführungen des Sachverständigen auch hiervon unabhängig durch beim Erblasser gegebene individuelle Faktoren nachträglich entstanden sein können. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung einwenden, dass ihnen von Ärzten aus dem Krankenhaus K gesagt worden sei, dass erst nach 8 bis 10 Minuten von einem Eintritt von Hirnschäden auszugehen sei, ist dies – wie das Landgericht bereits zutreffend in seinem angefochtenen Urteil darlegt hat – nicht dazu geeignet, Zweifel an Sachkunde des Sachverständigen oder der Richtigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen begründen. Zum einen ist das Berufungsvorbringen der Kläger schon deshalb unsubstantiiert, weil keine namentliche Benennung der auskunftsgebenden Ärzte erfolgt. Zum anderen deckt sich die von den Ärzten vorgeblich angegebene untere zeitliche Grenze für den Eintritt von Hirnschäden von 8 Minuten auch mit dem vom Sachverständigen R angegebenen therapeutischen Zeitfenster von 8 Minuten für ein folgenloses Überleben. Unabhängig davon waren aber auch wie ausgeführt beim Eintreffen des Rettungswagens der Schranke schon 9 Minuten und 45 Sekunden verstrichen und wäre damit auch der Zeitraum von 10 Minuten bei Weiterfahrt des Rettungswagens klar überschritten worden. Unabhängig davon ließe sich auch dann nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Gesundheitsschäden durch bei Erblasser vorliegende individuelle Faktoren verursacht wurden. 2. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht besteht, erweisen sich damit zugleich auch der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag zu I.2. wie auch der von ihnen wegen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Erblassers geltend gemachte Freistellungsantrag zu I.3. in der Sache als vorn vorherein unbegründet. 3.Da der Senat in der Sache selbst entschieden hat, bedarf es auch keiner Entscheidung über den von Kläger allein hilfsweise gestellten Antrag zu II. auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für den Bereich grober ärztlicher Behandlungsfehler zu Gunsten des Patienten entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bis hin zur Kausalitätsvermutung auch bei grober Verletzung der für den Rettungsdienst geltenden Organisations- und Berufspflichten gelten, ist aus Sicht des Senats mit den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (Az.: III ZR 92/16) und 23.11.2017 (Az.: III ZR 60/16) höchstrichterlich geklärt. Bei der Frage, ob das vorliegend in Rede stehende Verhalten der Rettungskräfte als grobe Verletzung ihre Berufspflichten zu bewerten ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung im Einzelfall.