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Urteil

10 U 28/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1027.10U28.19.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.02.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.02.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Kläger, Y. C., geboren am 00.00.0000, und U. C., geboren am 00.00.0000, sind die beiden Kinder der am 00.00.0000 in DD verstorbenen Erblasserin, S. C., geborene Q., geboren am 00.00.0000, und des Beklagten, geboren am 00.00.0000 in B./Griechenland. Die Erblasserin und der Beklagte waren seit 2011 verheiratet, lebten jedoch zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin voneinander getrennt. Ein Ehescheidungsverfahren war nicht anhängig. Aus einer ersten Ehe hat der Beklagte noch zwei erwachsene Söhne. Die Erblasserin ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den beiden Klägern zu je ¼ und von dem Beklagten zu ½ beerbt worden. Das Amtsgericht erteilte den Parteien am 29.05.2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der diese Erbquoten ausweist. Die 10. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 19.05.2017 – 10 Ks 446 Js 299/16 – 1/17 - wegen heimtückischen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Haft. In dem Strafurteil stellte die Strafkammer des Landgerichts fest, dass sich der Beklagte am Morgen des 00.00.0000 gegen 07.45 Uhr maskiert mit einer Sturmhaube und bewaffnet mit einer Schrotflinte des Kalibers 12 dem Haus seiner Ehefrau in DD, I.-straße ##, genähert hatte. Nachdem die Ehefrau des Beklagten das Grundstück mit ihrem PKW nichtsahnend verlassen hatte, gab der Beklagte, der entschlossen war, seine Ehefrau zu töten, zunächst einen ungezielten Schuss ab, um sie zum Anhalten zu bewegen. Die Ehefrau des Beklagten verlor nach mehreren Fahrmanövern die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kam vom Weg ab. Das führte dazu, dass der PKW auf einem ansteigenden Seitenstreifen stehen blieb. Der Beklagte trat an die Fahrertür heran und schoss aus einer Entfernung von einem bis drei Metern zweimal kurz hintereinander auf die Brust seiner Ehefrau. Es handelte sich jeweils um eine Schrotladung von neun Schroten (Kaliber 8,6 mm), die abgeschossen worden war. Der erste abgegebene Schuss riss ein etwa faustgroßes Loch in die geschlossene Seitenscheibe der Autotür, wobei sich die Schrote breit verteilten. Eine Schrotkugel oder ein Glasfragment traf den Kiefer des Opfers, während weitere Splitter im Bereich des rechten Schlüsselbeins durch die Haut drangen. Die Schrote des zweiten Schusses drangen durch das Brustbein in den Körper des Opfers ein und traten am Rücken wieder aus. Hierdurch wurden sowohl der Herzbeutel als auch die Körperhauptschlagader der Frau eröffnet, so dass sie binnen weniger Sekunden verstarb. Der Beklagte flüchtete nach Abgabe der Schüsse vom Tatort, wobei er die bei der Tat getragene Sturmhaube und ein mitgeführtes Langwaffenfutteral in der Nähe zurückließ. Mit dem Auto fuhr er zu seinem Unternehmen, der O. GmbH & Co. KG in V., wo er gegen 09.00 Uhr ankam. Am Tatort wurden zwei Patronenhülsen, die Sturmmaske und das Langwaffenfutteral aufgefunden, an denen sich DNA-Anhaftungen befanden, die dem Beklagten zugeordnet wurden. Der Beklagte ließ sich im Strafverfahren dahin ein, dass er am 00.00.0000 von seiner Wohnung in V. aus kurz nach 08.00 Uhr mit seinem PKW Richtung X. losgefahren sei, um einen Kunden aufzusuchen. Er habe kurz vor der Anschlussstelle X.-Ost der BAB 2 bemerkt, dass er ein Musterteil nicht dabei gehabt habe und habe deshalb die Autobahn verlassen und sei zu seiner Firma in V. gefahren, wo er kurz vor 09.00 Uhr angekommen sei. Erst von der Polizei habe er vom Tod seiner Frau erfahren. Das Schwurgericht überzeugte sich aufgrund der Indizienlage von der Täterschaft des Beklagten und maß dabei dem Umstand, dass sämtliche am Tatort aufgefundenen Gegenstände, d.h. die Patronenhülsen, die Sturmhaube und das Gewehrfutteral, DNA-Anhaftungen des Beklagten trugen, entscheidende Bedeutung bei. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beklagten stellte nach der Überzeugung der Strafkammer die Art und Weise der Tatbegehung dar. Da der Beklagte Jäger sei, habe er sich – so das Schwurgericht – eine entsprechende Tatwaffe besorgen können. Auch sei er mit den Örtlichkeiten und dem Tagesablauf seiner Ehefrau vertraut gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den strafgerichtlichen Feststellungen des Tathergangs und der Beweiswürdigung wird auf die Gründe des Urteils der Strafkammer vom 19.05.2017 Bezug genommen. Die von dem Beklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2018 als unbegründet verworfen. Der Beklagte beantragte am 24.11.2020 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.04.2021 – 2 Ks 30 Js 842/20 – 4/21 – wurde dieser Antrag als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 14.10.2021 - III-4 Ws 95/21 OLG Hamm – verwarf das Oberlandesgericht Hamm die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 stellte der Beklagte beim Landgericht Münster einen weiteren Wiederaufnahmeantrag, den das Landgericht Münster durch Beschluss vom 06.01.2022 ebenfalls als unzulässig verwarf. Hiergegen legte der Beklagte am 13.01.2022 sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28.03.2022. Durch Beschluss vom 09.06.2022 verwarf das Oberlandesgericht Hamm – III-4 Ws 31/22 OLG Hamm – die sofortige Beschwerde als unbegründet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 14.04.2021, Bl. 594 ff. d.A, und vom 06.01.2022, Bl. 704 d.A., sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.10.2021, Bl. 660 d.A., und vom 09.06.2022, Bl. 819 d.A., Bezug genommen. Der Beklagte erhob unter dem 08.08.2022 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2022. Wegen des Inhalts der Verfassungsbeschwerde wird auf Bl. 872 ff. d.A. Bezug genommen. Die Kläger haben Anfechtungsklage zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Beklagten erhoben. Dazu haben sie vorgetragen, der Beklagte habe die Erblasserin vorsätzlich getötet. Wegen der näheren Einzelheiten haben sie sich die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts in dem Strafurteil vom 19.05.2017 zu Eigen gemacht. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat seine Täterschaft abgestritten mit der Begründung, das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld sei fehlerhaft. Er, der Beklagte, sei nicht am Tatort gewesen. Der Nachweis, dass er mit seinem PKW dort gewesen sei, sei nicht erbracht worden. Als er um 08:00 Uhr am Tattag losgefahren sei, um zur BAB 2 zu gelangen, habe er ein Fahrzeug mit serbischen Kennzeichen bei einer Panne an der Straßenseite wahrgenommen. Er habe angehalten, um dem Fahrzeugführer, dem in Serbien wohnhaften Zeugen H. N., seine Hilfe anzubieten. Diesen Zeugen habe er erst im Nachhinein ermitteln können. Nachdem er die BAB 2 an der Abfahrt X.-Ost verlassen habe, sei ihm an der F.-straße ### ein grüner LKW mit einem Silo-Anhänger begegnet. Im Übrigen sei es für eine dritte Person sehr leicht möglich gewesen, die auf ihn hinweisenden Spuren am Tatort zu legen, um den Verdacht auf ihn zu lenken. Das Landgericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Urteil antragsgemäß für erbunwürdig erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es stehe aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen der 10. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld in dem Urteil vom 19.05.2017 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die Erblasserin vorsätzlich und widerrechtlich getötet habe. Das Gericht sei an die Feststellungen der Strafkammer zwar nicht gebunden, diese seien jedoch schlüssig, in sich widerspruchsfrei, detailliert und in jeder Hinsicht überzeugend. Damit sei der Beklagte erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Kläger seien als Miterben anfechtungsberechtigt nach § 2341 BGB. Die Anfechtungsklage sei auch rechtzeitig im Sinne der §§ 2340 Abs. 3, 2082 BGB erhoben worden. Die Jahresfrist des § 2082 BGB beginne, wenn sich der Erbunwürdige einer Straftat schuldig gemacht habe, frühestens mit der Verkündung des entsprechenden Strafurteils. Die Klageerhebung am 20.02.2018 sei daher fristgerecht erfolgt. Das Vorbringen des Beklagten zu dem Fahrzeug mit serbischem Kennzeichen sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der an seinem Antrag auf Abweisung der Klage festhält. Er rügt, dass das Landgericht sich pauschal den Feststellungen der Strafkammer angeschlossen habe. Das Landgericht habe keine Ausführungen dazu gemacht, warum es die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Das Urteil der Strafkammer sei fehlerhaft, weil es sich im Wesentlichen nur darauf gestützt habe, dass auf Gegenständen am Tatort die DNA des Beklagten gefunden worden sei, es in den vorgegebenen Zeitfenstern möglich gewesen sei, vom Wohnort des Beklagten zum Tatort und anschließend zu seinem Unternehmen in V. zu fahren und es auszuschließen sei, dass die DNA-Spuren gelegt worden seien. Einen Beleg dafür, dass der Beklagte die DNA an den am Tatort aufgefundenen Gegenständen selber hinterlassen habe, gebe es aber nicht. Es sei für Jedermann ohne weiteres möglich gewesen, die Patronenhülsen, das Gewehrfutteral und die Sturmhaube dort zu platzieren. Die Zivilkammer des Landgerichts habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Beklagten überhaupt möglich gewesen sei, mit seinem Fahrzeug T. von seiner Wohnung zum Tatort und von dort zu seiner Firma zu gelangen und dabei gegen 08.20 Uhr den LKW an der F.-straße wahrzunehmen, der dort rangiert habe. Sein Fahrzeug sei zudem von Zeugen noch um 07.15 Uhr an seiner Wohnanschrift gesehen worden. Dass er kurz nach Verlassen seiner Wohnung auf den aus Serbien stammenden Zeugen N. getroffen sei, habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Weiterhin trägt der Beklagte vor, am Tattag sei zwischen 08.01 Uhr und 09.18 Uhr auf der BAB 2 in Fahrtrichtung A. ein vier Kilometer langer Stau gewesen, der auch zu erheblichen Verkehrsbelastungen auf den Ausweichrouten geführt habe. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Beklagte sodann vorgetragen, er habe um 08.20 Uhr nicht an der F.-straße einen LKW mit FQ.-Aufschrift gesehen, sondern zuvor an der R.-straße. Es habe sich um einen LKW der FQ. G. eG gehandelt, den M. W., die Geschäftsführerin seines Unternehmens, habe ermitteln können. Ferner trägt der Beklagte vor, es sei ausgeschlossen, dass die aufgefundenen Patronenhülsen bei der Tatausübung verfeuert worden seien, denn die sichergestellten, jedoch unstreitig zwischenzeitlich vernichteten Projektile stimmten nicht mit den Patronenhülsen überein. Zudem müssten die Hülsen aus zwei verschiedenen Waffen abgefeuert worden sein. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das von dem Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten E. vom 08.09.2020, Bl. 308 ff. d.A., Bezug genommen. Diese Ergebnisse seien bestätigt worden durch ein weiteres Gutachten. Danach seien die Hülsen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus zwei verschiedenen Waffen-Typen abgefeuert worden. Die Schrotkugeln, die die Erblasserin getötet haben, könnten jedoch nicht aus den am Tatort aufgefundenen Hülsen stammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das von dem Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten P. vom 10.10.2020, Bl. 413 d.A., und dessen weitere gutachterliche Stellungnahme vom 28.03.2022, Bl. 764 d.A., verwiesen. Schließlich trägt der Beklagte vor, auch die Ergebnisse des Einsatzes von Mantrailer-Hunden könnten nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Der Beklagte hat am 08.07.2022 eine persönliche Stellungnahme verfasst, in der er im Wesentlichen den Lebensgefährten der Erblasserin, D. J., belastet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Erklärung, Bl. 835 ff. d.A., Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11.02.2019 – 19 O 203/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und verweisen zur näheren Begründung auf die von der Strafkammer in dem Strafurteil gemachten Ausführungen. Ergänzend tragen sie vor, es könne dahinstehen, ob der Beklagte mit seinem eigenen oder einem anderen PKW zum Tatort und von dort zu seinem Betrieb gefahren sei. Die Zeitstempel im Navigationssystem bzw. im Notrufsystem des T. des Beklagten ließen keine sicheren Rückschlüsse zu. Die Kläger bestreiten daher die Behauptung des Beklagten, er sei erst um 08.02 Uhr von zu Hause losgefahren. Ferner bestreiten sie, dass der Beklagte am Tattag auf der F.-straße gewesen sei und dort einen FQ.-LKW wahrgenommen habe. Ein LKW der FQ. K. AG sei dort erst um 08.46 Uhr eingetroffen. In der Klageerwiderung sei von einem in die R.-straße abbiegenden LKW nicht die Rede gewesen. Selbst wenn der Beklagte einen LKW um 08.20 Uhr an der R.-straße gesehen habe, sei es gleichwohl möglich, rechtzeitig bis 09.00 Uhr zur Firma des Beklagten zu gelangen. Zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte den Vorfall mit dem Zeugen N. in dem gesamten Strafverfahren nicht erwähnt habe. Ermittlungsansätze für die Behauptung des Beklagten, ein Dritter habe der Erblasserin nach dem Leben getrachtet, hätten sich im Strafverfahren nicht ergeben. Dass die Beweismittel lanciert worden seien, sei nur eine theoretische Möglichkeit. Ein Dritter hätte nach Ausführung der Tat nicht die Zeit gehabt, Spuren zu legen, denn unstreitig sei die Mutter der Erblasserin sofort nach Abgabe der Schüsse zum Tatort gelaufen. Dem vorgelegten Gutachten E. sei nicht zu folgen, weil die Tatsachen, an die angeknüpft werde, nicht sicher feststünden. Die Feststellungen in dem Gutachten P. seien unzutreffend. Es sei durchaus möglich, dass die im Körper der Erblasserin aufgefundenen Projektile aus dem dritten abgegebenen Schuss stammten, wobei die dritte Patronenhülse in der Waffe verblieben sei. Die Kläger bestreiten die Ausführungen des Beklagten in dessen persönlicher Stellungnahme mit näheren Ausführungen. Insbesondere bestreiten sie, dass D. J. die Tötung der Erblasserin geplant oder ausgeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2022 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht, denn der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 538 Abs. 1 ZPO. a) Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gemäß § 2342 BGB ist zulässig. aa) Die Kläger sind anfechtungsberechtigt. Gemäß § 2341 BGB ist jeder anfechtungsberechtigt, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustattenkommt. Das trifft auf die Kläger zu, denn sie haben ihre Mutter gemäß §§ 1924, 1931 BGB neben dem Beklagten zu je ¼ beerbt, während der Beklagte hälftiger Miterbe ist. Bei Wegfall des Beklagten wegen Erbunwürdigkeit wären die Kläger Miterben zu je ½. bb) Die Anfechtungsklage ist auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 2340 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2082 BGB kann die Anfechtungsklage nur binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist ist hier von den Klägern eingehalten worden. Die Frist beginnt gemäß § 2082 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund zuverlässige Kenntnis erlangt. Das war hier nicht schon unmittelbar nach der Tat am 00.00.0000 der Fall. Die erforderliche Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, welche die Frist in Gang setzt voraus, dass die Klageerhebung auch zumutbar ist. Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Erbunwürdigen ist dies erst mit Verkündung des Strafurteils der Fall (OLG Koblenz, Urteil vom 16. Januar 2004 – 8 U 1467/02 –, juris; Hau in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 2340 BGB (Stand: 03.04.2020) Rn. 6). Ab diesem Zeitpunkt bestanden im vorliegenden Fall aufgrund der Beweiswürdigung des Strafgerichts keine begründeten Zweifel mehr an einer Täterschaft des Beklagten, während diese zuvor noch offen war. Die Strafkammer musste zahlreiche Indizien würdigen, um sich die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten zu bilden. Es wäre den Klägern mithin nicht zuzumuten gewesen, bei der bis zur Verkündung des Strafurteils bestehenden Beweislage bereits die Anfechtungsklage zu erheben. Die Kläger haben die Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist, die mit Verkündung des Strafurteils am 19.05.2017 begann, und demgemäß erst am 20.05.2018 ablief, erhoben. Die Klage ist, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Beklagten mit Beschluss vom 01.02.2018 als unbegründet verworfen hatte, rechtzeitig am 21.02.2018 bei dem Landgericht DD eingegangen und dem Beklagten am 26.03.2018 zugestellt worden. cc) Der Kläger zu 2), U. C., ist trotz seiner zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit postulationsfähig im Sinne von § 78 Abs. 1 ZPO, denn er wird weiterhin im Berufungsverfahren durch die Rechtsanwälte L., Z. & Kollegen aus DD anwaltlich vertreten. Gemäß § 86 ZPO wird die Vollmacht durch eine Veränderung in der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers oder seiner gesetzlichen Vertretung nicht aufgehoben. Der Erwerb der Prozessfähigkeit durch den Eintritt der Volljährigkeit (§ 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 BGB) hat demnach keine Auswirkungen auf die Parteistellung und die Vollmacht (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 86 Rn. 3). Das bedeutet, dass die Vollmacht nicht erlischt, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen – wie hier Rechtsanwalt ZF. als gesetzlich bestellter Vormund der Kläger – die Prozessvollmacht erteilt hat und der Minderjährige während des Prozesses volljährig wird (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 86 Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2004 – 16 WF 221/03 –, juris). Unabhängig davon hat Rechtsanwalt ZF. in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2022 auch anwaltlich versichert, von dem Kläger zu 2) ausdrücklich bevollmächtigt worden zu sein. b) Die Anfechtungsklage ist begründet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten hinsichtlich des Nachlasses seiner Ehefrau für erbunwürdig erklärt. aa) Die Erbunwürdigkeit des Beklagten folgt aus § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat. Unter den Begriff der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung im Sinne des Strafrechts fallen Taten gemäß §§ 211, 212 StGB. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Erbunwürdigkeit des Beklagten angenommen. Dazu hat es die Akte 10 Ks 1/17 446 Js 299/16 LG Bielefeld beigezogen und sich ausschließlich auf die Feststellungen der Strafkammer in dem Urteil vom 19.05.2017 bezogen, durch das der Beklagte wegen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Der Beklagte bestreitet nach wie vor seine Täterschaft und rügt insoweit allerdings zu Recht, dass das Landgericht eine eigene Beweiswürdigung nicht angestellt und keine Ausführungen dazu gemacht hat, aus welchen Gründen es die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Soweit sich die in § 2339 Abs. 1 BGB aufgeführten Unwürdigkeitsgründe – wie im vorliegenden Fall - zugleich als Straftatbestände erweisen, ist eine strafrechtliche Verurteilung allein noch keine hinreichende Voraussetzung zur Annahme der Erbunwürdigkeit. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings darf er bei einem engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen. Der Zivilrichter ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen in dem Strafurteil auseinanderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (Hau in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 2339 BGB (Stand: 03.04.2020) Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 400/14 –, BGHZ 204, 258-20; BGH, Beschluss vom 16. März 2005 – IV ZR 140/04 –, juris). Es ist dazu zulässig, die Akten eines anderen Rechtsstreites als Beweisurkunde heranzuziehen und die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten. Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung durchaus stützen kann. Für die notwendige eigene Beweiswürdigung kann es als Beweisurkunde im Sinne des §§ 415 ff. ZPO herangezogen und ausgewertet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Dezember 2014 – 28 U 166/13 –, juris; BGH, Urteil vom 06. Juni 1988 – II ZR 332/87 –, juris). Im vorliegenden Fall haben die Kläger eine Abschrift des Strafurteils vorgelegt (Anlage KGuk 3 zum Schriftsatz vom 20.02.2018). Die Parteivertreter haben sich in der mündlichen Verhandlung mit der Verwertung des ihnen bekannten Strafurteils einverstanden erklärt (Bl. 106 f. d.A.). Auch der Senat stützt seine Überzeugung davon, dass der Beklagte die Erblasserin getötet hat, auf die überzeugenden Feststellungen des Schwurgerichts in dem Strafurteil vom 19.05.2017. Der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreites als Beweisurkunde herangezogen werden können, rechtfertigt es allerdings nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben. Dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Verlangt die Partei, dass die von ihr benannten Beweise erhoben werden, kann dies nicht unter Hinweis auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1988 – II ZR 332/87 –, juris). Allerdings erhöht die Vorlage des Strafurteils die Darlegungslast der Partei, die einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt vortragen will (OLG München, Beschluss vom 16. April 2007 – 9 U 3865/06 –, juris). Denn in der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit vorgebracht werden (KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2006 – 11 U 6883/97 –, juris; OLG FI., Urteil vom 11. Januar 1991 – 19 U 105/90 –, juris). Diesen erhöhten Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Gewichtige Gründe, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Strafkammer sprechen, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Seine Einwendungen gegen die Feststellungen der Strafkammer sind vielmehr unerheblich. Einer eigenen Beweisaufnahme durch den Senat bedurfte es daher nicht. bb) Im Einzelnen: (1) Auch nach Auffassung des Senats ist das wichtigste Indiz für die Täterschaft des Beklagten der Umstand, dass DNA-Anhaftungen des Beklagten an den beiden am Tatort gefundenen Patronenhülsen, der Sturmhaube und dem Langwaffen-Futteral festgestellt worden sind. Die Strafkammer hat dies als das „gewichtigste Indiz“ angesehen und die Verurteilung des Beklagten maßgeblich darauf gestützt (Seite 31 des Urteils). Dem ist zu folgen. (a) Der Beklagte hat zwar eingewendet, dass an einer Patronenhülse nur DNA-Material am Rande der Nachweisbarkeit aufgefunden worden sei und dass an der zweiten Patronenhülse und der Sturmhaube DNA-Material mehrerer Personen gefunden worden sei, ohne dass aufgeklärt worden sei, von welcher Person diese DNA stamme. Ergänzend hat er noch vorgetragen, an der Erblasserin oder am Fahrzeug sei unstreitig keine DNA des Beklagten festgestellt worden. Diese Einwendungen sind nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Feststellungen des Schwurgerichts in Frage zu stellen. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Strafkammer sprechen. Insbesondere hat er nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund die festgestellten DNA-Spuren für eine Zuordnung zu dem Beklagten nicht ausreichend gewesen sein sollten. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des XY. CK. vom Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik FI. vom 17.08.2017 (Anl. B 1, Bl. 29 ff. d.A.) geht vielmehr hervor, dass nur spekulativ begründet werden könne, dass bei der Auswertung der DNA-Anhaftungen im Ermittlungsverfahren die erforderlichen Standards nicht eingehalten worden seien. Das reicht aber für den erforderlichen substantiierten Vortrag dazu, dass das Strafurteil in diesem Punkt unrichtig ist, nicht aus. Der Senat muss auch nicht der Anregung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 305 d.A., nachgehen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, was für eine Art von DNA an den Hülsen, der Sturmhaube und dem Gewehrfutteral aufgefunden worden sei. Der Beklagte führt zur Begründung lediglich an, die Feststellungen „dürften ebenfalls weiter Klarheit bringen, genauso wie die Aufklärung darüber, ob dieselbe Art von DNA auf den unterschiedlichen Gegenständen aufgefunden wurde oder beispielsweise auf dem einen Gegenstand Speichel und auf dem anderen Hautspuren.“ Welche Relevanz diese Feststellungen im vorliegenden Fall haben könnten, legt der Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar dar. Insoweit liefe die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. (b) Der weitere Einwand des Beklagten, es sei nicht auszuschließen, dass die am Tatort aufgefundenen Patronenhülsen, die Sturmmaske und das Gewehr-Futteral dort von einer unbekannten Person platziert worden seien, um ihn zu belasten, ist ebenfalls unerheblich. Das gilt auch vor dem Hintergrund seines ergänzenden Vortrags, es könne sich bei den aufgefundenen Gegenständen um solche handeln, die er bei seinem Auszug aus dem Haus der Erblasserin dort zurückgelassen habe, wo sie für Dritte frei zugänglich gewesen seien. Diese spekulative Behauptung stellt die Richtigkeit der Annahme der Täterschaft des Beklagten nicht in Frage. Einer Beweisaufnahme dazu bedurfte es nicht. Nach den überzeugenden Feststellungen der Großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld ist das absichtliche Legen der Spuren durch eine dritte Person auszuschließen (Seite 36 f. des Urteils). Auch das Landgericht Münster hat dies in dem Beschluss vom 14.04.2021 als bloß theoretische Möglichkeit verworfen. Dem schließt sich der Senat an, denn der Beklagte hat keine überzeugende Erklärung dafür vorgetragen, wie es diesem Dritten gelungen sein könnte, geeignete Spurenträger zu beschaffen und am Tatort so zu platzieren, dass sie als belastendes Beweismaterial in Frage kommen. Selbst wenn die Gegenstände aus dem Haus der Erblasser gestammt hätten, wäre deren Beschaffung für eine dritte Person mit erheblichem Aufwand und mit einem erheblichen Entdeckungsrisiko verbunden gewesen. Gegen die Behauptung des Beklagten spricht auch, dass nach den Feststellungen der Strafkammer an den Spurenträgern kein weiteres vollständiges DNA-Profil festgestellt werden konnte. Gegen die Annahme, dies sei durch eine bewusste Reinigung der Gegenstände vor der Auslegung geschehen, spricht wiederum, dass fremde DNA-Teilprofile detektiert worden seien. Ergänzend hat das Landgericht Münster zu Recht darauf hingewiesen, dass es eines noch größeren Aufwandes bedurft hätte, die Spuren zu legen, wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, dass die sichergestellten Hülsen nicht der Tat zuzuordnen seien. Ein Dritter hätte neben der Tatwaffe und Tatmunition zusätzlich noch bereits verfeuerte Hülsen mit der DNA des Beklagten beschaffen müssen, glaubhaft legen und die tatsächlich verfeuerten Hülsen beseitigen müssen. Vor dem Hintergrund, dass der exakte Tatort für den Täter schon deshalb nicht vorhersehbar war, weil die Erblasserin, nachdem sie den Täter wahrgenommen hatte, noch mehrere Fahrmanöver durchgeführt hat bis sie mit ihrem Fahrzeug zum Stillstand kam, erscheint es ausgeschlossen, dass ein Dritter die Spurenträger absichtlich gelegt hat, um den Beklagten zu belasten. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mutter der Erblasserin sofort nach Abgabe des dritten Schusses das Haus verlassen hat und zum Wagen der Erblasserin gelaufen ist und schon um 07.57 Uhr einen Notruf abgesetzt hat (S. 17 des Urteils). Deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass ein Dritter – wie der Beklagte vorträgt – die Spurenträger absichtlich lanciert hat. Dazu hätte schlicht die Zeit gefehlt, wenn der Dritte sich nicht einem unkalkulierbaren Entdeckungsrisiko hätte aussetzen wollen. Schließlich haben auch die polizeilichen Ermittlungen keinen konkreten Hinweis auf die Anwesenheit einer anderen Person zur Tatzeit unmittelbar am Tatort ergeben. (c) Gegen die weitere Behauptung des Beklagten, die Patronenhülsen und die anderen Spurenträger hätten schon länger am Tatort gelegen, weil sie von den Kindern zum Spielen verwendet worden seien, spricht der Umstand, dass von der Strafkammer aufgrund der Aussage des Zeugen KOK GI. dem widersprechende Feststellungen getroffen worden sind. Danach hätten die Patronenhülsen erst kurz an ihrem Fundort obenauf gelegen (S. 25 des Urteils). Sämtliche Spurenträger seien nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Zeugen erst „vor kurzem an ihren Fundort gelangt“, da sie jeweils auf dem Untergrund gelegen hätten und nicht durch Blätter oder Ähnliches bedeckt oder verunreinigt gewesen seien (S. 36 des Urteils). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beklagten, das die Aussage des Zeugen nicht zu entkräften vermag, unerheblich. (d) Der im vorliegenden Rechtsstreit wiederholte Einwand des Beklagten, es seien keine Schmauchspuren an seinem Körper bzw. an seinen Kleidungsstücken gefunden worden, ist schließlich auch unerheblich. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Großen Strafkammer, nach denen diese Tatsache zwar nicht die Feststellung stützt, dass der Beklagte die tödlichen Schüsse auf die Erblasserin abgegeben hat, dieser Feststellung andererseits aber auch nicht entgegen steht (vgl. S. 56 des Urteils). (2) Der Beklagte trägt weiterhin vor, gegen die Feststellung seiner Täterschaft spreche, dass es für ihn in dem in Betracht kommenden Zeitfenster unmöglich gewesen sei, von seiner Wohnung in V. zum Tatort und zurück nach V. zu fahren, wo er noch vor 09.00 Uhr in seinem Unternehmen angekommen sei. Demgegenüber hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Beklagte um 07.45 Uhr am Tatort in DD, I-Straße ## gewesen sei und gleichwohl um 09.00 Uhr mit seinem Fahrzeug T. in seinem Unternehmen O. in V., NU.-straße # angekommen sei. Gegenüber diesen Feststellungen der Strafkammer, denen sich der Senat anschließt, ist das Vorbringen des Beklagten unerheblich. (a) Der Beklagte behauptet, er sei um 08.00 Uhr mit seinem PKW T. von seiner Wohnung TT.-straße ## in V. über die BAB 2 in Richtung X. gefahren, um einen Kunden aufzusuchen. Die Richtigkeit dieser Behauptung werde dadurch belegt, dass sein Fahrzeug um 07.00 Uhr bzw. um 07.15 Uhr von Zeugen an seiner Wohnanschrift gesehen worden sei. Die Elektronik in seinem T. habe um 08.02 Uhr einen Zeitstempel gesetzt, der dafür spreche, dass das Fahrzeug erst um diese Uhrzeit gestartet worden sei. Es braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte tatsächlich mit seinem eigenen PKW T. am Tatort gewesen ist. Wie bereits die Strafkammer lässt es der Senat offen, mit welchem Fahrzeug der Beklagte zum Haus der Erblasserin gefahren ist. Es erscheint durchaus denkbar, dass der Beklagte weder sein eigenes noch eines seiner Firmenfahrzeuge, sondern ein ganz anderes Fahrzeug zur Tatbegehung benutzt hat. Deshalb ist auch die Behauptung des Beklagten unerheblich, sein Fahrzeug sei noch nach 07.00 Uhr an seiner Wohnanschrift von Zeugen gesehen worden. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Software in seinem PKW um 08.02 Uhr einen Zeitstempel gesetzt hat. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Großen Strafkammer lässt dieser Zeitstempel keine Rückschlüsse auf die Betriebszeiten des Fahrzeugs zu, da offen ist, ob die Software eine Funktion hat (S. 48 des Urteils). (b) Der Beklagte hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 11.01.2019 vorgetragen, er habe am Tattag auf dem Weg von seiner Wohnung nach X. am Straßenrand ein liegen gebliebenes Fahrzeug mit serbischen Kennzeichen gesehen und dem Fahrer seine Hilfe angeboten. Den Fahrer habe er mit Hilfe einer Detektei ermitteln lassen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht zu Recht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen, denn ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO hat nicht vorgelegen und ist vom Beklagten auch nicht angegeben worden. Das Auffinden eines neuen Zeugen führt jedenfalls nicht dazu, dass zwingend wieder zu eröffnen ist (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 580 ZPO). Mit diesem Vorbringen ist der Beklagte im Berufungsverfahren aber gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Dieser Ausschluss folgt zwar nicht aus § 531 Abs. 1 ZPO, denn danach bleiben nur Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, ausgeschlossen. Das Vorbringen des Beklagten ist allerdings nicht gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen worden, sondern gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben. Es handelt sich jedoch um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig ist (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, § 531 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift ist neuer Vortrag in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn er vor dem Landgericht nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das kann hier jedoch mangels Erklärung des Beklagten nicht festgestellt werden. Einen Grund dafür, dass der Zeuge erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung benannt worden ist, hat der Beklagte nicht dargelegt. Er hat nicht einmal dazu vorgetragen, warum der Vorfall nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren von ihm erwähnt worden ist, obwohl er sich dadurch – im Falle der Bestätigung durch den Zeugen – hätte entlasten können. Aber weder in dem Schriftsatz vom 11.01.2019, in dem der Zeuge erstmals benannt worden ist, noch in dem weiteren Schriftsatz vom 24.01.2019 findet sich eine Erklärung für die nicht nachvollziehbare prozessuale Vorgehensweise des Beklagten. (c) Der Beklagte hat zum Beleg dafür, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei, vorgetragen, er habe am Tattag auf der Fahrt zu seinem Kunden bemerkt, dass er ein Muster nicht dabei gehabt habe und habe deshalb die Autobahn BAB 2 an der Anschlussstelle X.-Ost wieder verlassen. Auf der Rückfahrt sei ihm um 8.20 Uhr ein FQ.-LKW begegnet. Es sei daher ausgeschlossen, dass er in dem Zeitfenster zwischen der Tat um 07.55 Uhr und seiner Ankunft in der Firma um kurz vor 09.00 Uhr die Strecke von DD nach V. zurückgelegt haben könnte. Dieser Vortrag ist ebenfalls unerheblich, denn er stellt die Feststellungen des Schwurgerichts zur Täterschaft des Beklagten nicht in Frage. Das Vorbringen ist nicht zum Beleg dafür geeignet, dass der Beklagte tatsächlich am Tattag um 08.20 Uhr dem FQ.-LKW begegnet ist, so dass er nicht von DD nach V. hätte gefahren sein können. Mit der Berufungsbegründung hatte der Beklagte vorgetragen, dass er nach dem Verlassen der BAB 2 in CJ. auf der F.-straße in Höhe des Hauses Nr. ### um 8.20 Uhr einen grünen FQ.-LKW der FQ. K. AG bemerkt habe. Dieser habe durch einen Rangiervorgang die Straße blockiert. Nachdem die Kläger darauf hingewiesen hatten, dass nach den polizeilichen Ermittlungen der LKW erst um 8.46 Uhr an der F.-straße gewesen sei, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2020 sein Vorbringen gewechselt. Abweichend hat er vorgetragen, er habe einen anderen LKW, nämlich einen weißen Silozug der FQ. G. eG gesehen, der in einen kleinen geteerten Weg namens R.-Straße ca. 600 m nach der Einmündung ZP.-straße abgebogen sei und ihn zum Anhalten gezwungen habe. Dort sei ein Hof um 08.26 Uhr am Tattag mit Flüssiggas beliefert worden. Hinsichtlich der Sichtung des LKW an der F.-straße verbleibe es bei dem bisherigen Vortrag, wobei damit gemeint sei, dass die Begegnung mit dem LKW gegen 08.20 Uhr gewesen sei. Dieses widersprüchliche Vorbringen ist nicht geeignet, die Täterschaft des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat keine nachvollziehbare Erklärung für den Wechsel seines Vortrags vorgebracht. Allein der Verweis im Schriftsatz vom 06.07.2021 darauf, dass er sich auf den Beweisantrag seines Verteidigers und die Ermittlungsergebnisse der Polizei im Ermittlungsverfahren verlassen habe (Bl. 581 d.A.), reicht für eine plausible Erklärung nicht aus. Selbst wenn er, was kaum nachvollziehbar ist, im Strafverfahren von dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen nicht informiert gewesen sein sollte, kann für den vorliegenden Rechtsstreit nicht angenommen werden, dass der Beklagte einen grünen, auf der F.-straße rangierenden Lastzug mit einem in die R.-straße einbiegenden weißen Silo-LKW verwechselt hat. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte wahrheitsgemäß gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vorgetragen hat. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen weder in der einen noch in der anderen, vom Beklagten hilfsweise vorgetragenen Alternative (s. Bl. 674 d.A.) geeignet, ihn zu entlasten. Deshalb kommt es auf die angebotenen Beweise nicht an. Der Beklagte hat zwar dargelegt, dass sich am Tattag gegen 08.20 Uhr ein FQ.-LKW an der Einmündung der R.-straße, hilfsweise an der F.-straße befunden hat. Das belegt indessen nicht, worauf auch der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 14.10.2021 - III-4 Ws 95/21 OLG Hamm – entscheidend abgestellt hat, dass auch der Beklagte an einem der beiden Orte zum selben Zeitpunkt gewesen ist. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Beklagte anderweitig die Kenntnis darüber verschafft hat, zu welchem Zeitpunkt ein FQ.-LKW im Raum X. – CJ. – V. unterwegs gewesen ist. Diesen Vorhalt kann der Beklagte nicht ohne weiteres beiseite tun, denn sein eigenes Vorbringen belegt, dass es M. W., der Geschäftsführerin seines Unternehmens, offenbar möglich gewesen ist, die Fahrtrouten der FQ.-LKW im Nachhinein zu ermitteln. (d) Weiterhin ist auch die erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragene Behauptung des Beklagten, am Tattag sei auf der Autobahn BAB 2 ein 4 km langer Stau gewesen unerheblich. Es kommt auch auf die weitere Behauptung, in V. sei die AH.-straße gesperrt gewesen, wodurch es in der gesamten Umgebung zu erhöhtem Verkehrsaufkommen gekommen sei (Bl. 212 d.A. / Anl. B 2, Bl. 216 d.A.), nicht an. Beide Tatsachenbehauptungen können dahinstehen, denn selbst wenn sich diese als wahr erwiesen, wäre schon deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte am Tattag in dem vorgegebenen Zeitfenster zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr von DD nach V. gelangt ist, weil er ortskundig ist und einen anderen Weg als über die Autobahn hätte benutzen können. (3) Es kommt auch nicht auf die von dem Beklagten vorgelegten waffentechnischen Gutachten an. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht. (a) Der Beklagte trägt mit der Berufung vor, die im Fahrzeug und dem Körper der Erblasserin aufgefundenen Schrotkugeln stammten nicht aus den am Tatort aufgefundenen zwei Patronenhülsen (Bl. 89, 206 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 297 d.A., hat der Beklagte zur Untermauerung dieser Behauptung das Gutachten E. (Bl. 308 d.A.) vorgelegt, wonach ausgeschlossen sei, dass die sichergestellten Patronenhülsen bei der Tatausübung verfeuert worden seien, da die sichergestellten Hülsen und Projektile nicht übereinstimmten. Die Größe der aufgefundenen vier Schrote, die – unstreitig – inzwischen vernichtet worden sind, passe nicht zu den Hülsen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 28.10.2020 (Bl. 408 d.A.) das Gutachten P. vorgelegt (Bl. 413 d.A.), wonach die Schrotkugeln nicht aus den Hülsen stammen könnten, die am Tatort gefunden worden seien. Ferner hat der Beklagte unter Verweis auf das Gutachten P. vorgetragen, dass die am Tatort gefundenen Patronenhülsen aus zwei verschiedenen Waffen stammen müssen. (b) Diese Behauptungen sind indessen für die Frage der Täterschaft des Beklagten unerheblich und können die Feststellungen in dem Strafurteil nicht durchgreifend in Frage stellen. Es kann dahinstehen, ob die Untersuchungsmethoden der beiden Gutachter wissenschaftlich überprüfbaren Anforderungen genügen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 14.10.2021 – III-4 Ws 95/21 – Bl. 664, OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2022 III- 4 Ws 31/22 (Bl. 820 R) und LG Münster, Beschluss vom 06.01.2022 – 2 Ks – 30 Js 460/21 (Bl. 713)). Dass die im Fahrzeug und im Körper der Erblasserin aufgefundenen Projektile angeblich nicht zu den am Tatort gefundenen Patronenhülsen passen, steht der Täterschaft des Beklagten nicht entgegen. Es ist denkbar, dass bei dem dritten Schuss eine andere Laborierung (Befüllung der Patronenhülsen) benutzt worden ist, als bei den ersten beiden abgegebenen Schüssen. Deshalb ist es möglich, dass die aufgefundenen Projektile – wie vom Landgericht Münster in dem Beschluss vom 14.04.2021 angenommen – von dem dritten Schuss stammten. Eine dritte Patronenhülse ist am Tatort zwar nicht gefunden worden. Das lässt jedoch nur den Schluss zu, dass diese Hülse nicht ausgeworfen wurde, sondern in der Waffe geblieben ist, weil der Beklagte nach dem tödlichen Schuss nicht erneut nachladen musste (S. 26 des Urteils). Dann ist die Hülse deshalb nicht aufgefunden worden, weil der Beklagte die Waffe mitsamt der darin befindlichen Patronenhülse vom Tatort mitgenommen hat. Der Einwand des Beklagten, dies sei ein anderer, von den Feststellungen des Strafurteils abweichender Sachverhalt, ist demgegenüber unzutreffend, da die Strafkammer durchaus festgestellt hatte, dass der Beklagte die Tatwaffe vom Tatort mitgenommen hat. Die Annahme des Beklagten, die Hülsen müssten aus zwei verschiedenen Waffen stammen, entlastet ihn nicht. Denn selbst wenn sich diese Behauptung als richtig erweisen sollte, ist die Täterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen. Es bleibt ohne weiteres denkbar, dass der Beklagte zur Tatausführung mehr als nur eine Waffe benutzt hat. Diese Annahme ist – anders als zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt – nicht bloße Spekulation (vgl. Bl. 890). Das Mitführen der zweiten Waffe ersparte dem Beklagten immerhin das Nachladen neuer Patronen. Schließlich sind auch die Ausführungen in dem Gutachten P. zum Standpunkt des Schützen unerheblich. Die in dem Gutachten beschriebene höhere Schussposition mag zutreffen, denn es erscheint möglich, dass der Beklagte – wie von den Klägern vorgetragen - den tödlichen Schuss von dem ansteigenden Seitenstreifen aus abgegeben hat, an dem das Fahrzeug der Erblasserin zum Stehen gekommen ist (vgl. S. 15 des Urteils). Es kann aber auch so gewesen sein, wie die Staatsanwaltschaft Münster in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat (Bl. 612 d.A.), dass der Beklagte eine kürzere Schrotflinte eingesetzt hat. Das stünde aber im Einklang mit dem Inhalt des Gutachten P.. (4) Das Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zuletzt deshalb unerheblich, weil sich der Beklagte nicht damit auseinandergesetzt hat, dass Feststellungen der Strafkammer zu seiner Täterschaft auf einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände beruhen. Der Beklagte hatte ein nachvollziehbares Tatmotiv, war mit den Örtlichkeiten und den Gewohnheiten der Erblasserin vertraut, um eine günstige Tatgelegenheit abzupassen und hatte als Jäger Zugang zu Waffen, mit deren Umgang er vertraut war. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Strafurteil an (S. 43 f. des Urteils). (5) Schließlich kommt es auch nicht auf das Vorbringen des Beklagten in seiner persönlichen schriftlichen Stellungnahme bzw. den Ausführungen in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO entscheidend an. Der Beklagte hat erstmals umfangreich seine Ansicht dargelegt, dass der Lebensgefährte der Erblasserin, D. J., der Täter wäre. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.10.2022 verwiesen. Die Kläger haben dieses Vorbringen dezidiert bestritten. Auf die Richtigkeit der gegen D. J. erhobenen Beschuldigungen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, denn der Beklagte war mit seinem Vorbringen – worauf der Senat hingewiesen hat – im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Der Beklagte hatte weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch in dem erstinstanzlichen Zivilverfahren detaillierte Beschuldigungen gegen D. J. erhoben, obwohl sich dieser Ansatz – zumindest aus der Perspektive des Beklagten – von vornherein geradezu hätte aufdrängen müssen. Eine hinreichende Erklärung dafür, dass dies nicht auf Nachlässigkeit beruhte, hat er nicht abgegeben. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte angegeben, er habe schon früh auf Herrn J. hingewiesen, hätte aber nicht gewusst, dass er ihn habe beschuldigen dürfen. Seine Verteidiger, denen er vertraut habe, hätten ihm jedoch geraten zu schweigen. Dieses Vorbringen stellt aber keine plausible Erklärung dafür dar, dass der Beklagte nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens seine Verteidigungsstrategie nicht geändert hat und im vorliegenden Rechtsstreit nicht schon erstinstanzlich vor dem Landgericht den D. J. als Täter ausdrücklich benannt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.