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Beschluss

13 U 136/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1028.13U136.21.00
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Tenor

1) Im Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird das erste „die“ durch ein „nicht“ ersetzt, sodass es anstelle von „[…] wenn die die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von [...]“ nunmehr heißt: „[…] wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von [...]“.

2) Im ersten Absatz der Gründe unter I (Seite 2 des Urteils) werden bei dem Satz „Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie darauf, eine unstreitig vorhandene Fahrkurvenerkennung werde in manipulativer Weise zur Prüfstandserkennung eingesetzt, um mehr AdBlue als im Straßenbetrieb einzusetzen beziehungsweise – insoweit unstreitig – die AdBlue-Dosierung auf dem Prüfstand zu drosseln und durch eine höhere Abgasrückführungsrate zu ersetzen“ die Worte „unstreitig vorhandene“ sowie der Einschub „– insoweit unstreitig –“ gestrichen.

Entscheidungsgründe
1) Im Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird das erste „die“ durch ein „nicht“ ersetzt, sodass es anstelle von „[…] wenn die die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von [...]“ nunmehr heißt: „[…] wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von [...]“. 2) Im ersten Absatz der Gründe unter I (Seite 2 des Urteils) werden bei dem Satz „Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie darauf, eine unstreitig vorhandene Fahrkurvenerkennung werde in manipulativer Weise zur Prüfstandserkennung eingesetzt, um mehr AdBlue als im Straßenbetrieb einzusetzen beziehungsweise – insoweit unstreitig – die AdBlue-Dosierung auf dem Prüfstand zu drosseln und durch eine höhere Abgasrückführungsrate zu ersetzen“ die Worte „unstreitig vorhandene“ sowie der Einschub „– insoweit unstreitig –“ gestrichen. Gründe: 1) Der Tenor ist hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers zu berichtigen. 2) Die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils sind auf Antrag der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. a) Der Berichtigungsantrag der Beklagten wegen des ihr am 22. August 2022 (GA 760) zugestellten Urteils ist am 24. August 2022 (GA 761) und damit binnen der Frist des § 320 Abs. 1, Abs. 2 ZPO eingegangen. b) Die Beklagte macht auch zutreffend geltend, dass sie hat vortragen lassen, eine Fahrkurvenerkennung sei im streitgegenständlichen Fahrzeug nie vorhanden gewesen (etwa Klageerwiderung Seite 12 unter IV, GA 254) und dementsprechend auch nicht zur Steuerung der AdBlue-Dosierung eingesetzt worden (etwa Klageerwiderung Seite 34, GA 276)