Beschluss
2 U 84/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1117.2U84.22.00
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Tenor
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gründe Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. I. Die Berufung wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen mit der Auffassung gegen die angefochtene Entscheidung, diese beruhe auf einer Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Landgericht habe das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines „krassen Missverhältnisses“ zwischen Leistung und Gegenleistung ohne Erteilung eines prozessleitenden Hinweises (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als unsubstantiiert erachtet und hierauf sein klageabweisendes Urteil gestützt. Zwar sei entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht bereits das Klagevorbringen hinreichend substantiiert gewesen. Hätte das Landgericht indes auf seine Einschätzung in Bezug auf die Substantiierungsanforderungen hingewiesen, hätte der Kläger schon in erster Instanz ergänzende Ausführungen zum Herstellungsprozess der vom Kläger erworbenen Faksimiles – wie nunmehr in der Berufungsschrift auf den Seiten 6 bis 8 geschehen – gemacht, die näheren Aufschluss über deren objektive Werthaltigkeit gegeben hätten. Deren Marktwert sei auch nicht allein unter Berücksichtigung des sogenannten Primärmarkts zu ermitteln; die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1999 (VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432 ff.) sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktwert der Faksimiles unter Berücksichtigung weiterer Vertriebsformen wie Auktionen und ähnlichem hätte das Landgericht demnach nicht entscheiden dürfen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 30.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld zu Az. 3 O 531/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.499,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2020, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Faksimiles - Skizzenbuch F., Exemplar 244/599, - S., Exemplar 432/950, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem Antrag zu Ziffer 1) näher benannten Faksimiles seit dem 19.11.2020 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.422,42 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.01.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; 4. weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von wirtschaftlichen Verpflichtungen des Darlehensvertrages Nr. N01 bei der C.-Bank freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 557,03 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Einwände der Berufung sind unbegründet. Das landgerichtliche Urteil weist keinen Rechtsfehler auf (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag zu 4 schon unzulässig ist, weil es am Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt. Diese Annahme liegt nahe, da es dem Kläger, der seine Darlehensverbindlichkeiten kennt, möglich und zumutbar gewesen wäre, auch insoweit eine Leistungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 – VI ZR 123/95, VersR 1996, 1253 und vom 2. Mai 2022 – VIa ZR 122/21, WM 2022, 1077 Rn. 15 mwN). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die Klage insgesamt unbegründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76, NJW 1987, 2031, 2032; Greger in Zöller, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 7 mwN). Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat zu Recht von einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktwert der vom Kläger erworbenen Faksimiles abgesehen. a) Der Sachvortrag des Klägers zu den objektiven Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts gemäß § 138 Abs. 2 BGB bzw. eines wucherähnlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB, das heißt zu einer Äquivalenzstörung , die sich – wie es § 138 Abs. 2 BGB für den Wucher ausdrücklich vorsieht – als auffälliges Leistungsmissverhältnis darstellt (vgl. MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl., Rn. 206 mwN), wurde „ins Blaue hinein“ gehalten und ist deshalb prozessual unbeachtlich. aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19, juris Rn. 10). Eine Partei genügt bereits dann ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 – XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 4 mwN). Eine Partei darf auch Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es deshalb grundsätzlich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (BGH, Urteile vom 5. Oktober 2001 – V ZR 237/00, NJW 2001, 429, 431 und vom 13. Dezember 2002 – V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491, 492; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 11). Unbeachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein", aufgestellt worden und damit rechtsmissbräuchlich ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 – X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, vom 8. November 1995 – VIII ZR 227/94, WM 1996, 321, 322, vom 12. Juni 1996 – VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212, 1213, vom 20. September 2002 – V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69 und vom 13. Dezember 2002, aaO; BGH, Beschluss vom 2. April 2009, aaO). bb) Die – strengen – Voraussetzungen für ein solchermaßen rechtsmissbräuchliches Verhalten liegen hier vor. (1) Der Kläger hat – was erst durch seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 8. November 2021 offenbar geworden ist – die am 30. März 2017 gekauften und am 7. April 2017 erhaltenen Faksimiles nie ausgepackt und angesehen, sondern sie, wie von Anfang an geplant, originalverpackt in dem Karton, in dem sie angeliefert worden waren, unberührt in seinem damaligen Wohnhaus stehen lassen. Kennt der Kläger die erworbene Ware indes nicht einmal flüchtig, konnte er die behaupteten Unterschiede in Druck und Haptik zum Original nicht – auch nicht laienhaft – feststellen. Unter diesen Umständen fehlte und fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Wert der Faksimiles und erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als Vortrag „ins Blaue hinein“. Die mit der Berufung begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre demnach auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts gerichtet, zumal der Kläger keinen bestimmten Wert der Faksimiles behauptet, sondern sein Vortrag pauschal zwischen „nicht einmal 10%“ des gezahlten Kaufpreises (S. 9 der Klageschrift) und „rund 20%“ des Kaufpreises (S. 8 der Berufungsschrift) differiert. Eines prozessleitenden Hinweises (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auf die Unbeachtlichkeit eines „ins Blaue hinein“ gehaltenen Sachvortrags bedurfte es nicht. (2) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigen weder der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift, er bearbeite „eine Vielzahl an gleichgelagerten Angelegenheiten“, noch die Einholung von Sachverständigengutachten in anderen Fällen, die den Kauf eines oder mehrerer Faksimiles zum Gegenstand haben, zum objektiven Wert der dort streitgegenständlichen Werke. Der hiesige Fall liegt aufgrund der vorstehend skizzierten Besonderheiten grundlegend anders, was die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zutage getretenen weiteren Diskrepanzen zwischen dem Inhalt der Klageschrift und den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zusätzlich illustrieren. So ist die Zeugin B. Z., die dem Kläger entgegen den Angaben in der Klageschrift sehr wohl bekannt war, nicht unangemeldet, sondern nach vorheriger Ankündigung beim Kläger erschienen. Ferner hat sie weder einen Bezug zu der vorhandenen umfangreichen Sammlung des Klägers hergestellt, noch sind zentrale Begriffe der Klageschrift wie „Königssammlung“ und „Schlusszertifikat“, die in anderen Verfahren eine Rolle spielen mögen, gefallen. Weist das tatsächliche Geschehen aber solche individuellen Besonderheiten auf, die in diametralem Gegensatz zum Klagevorbringen stehen, reicht die Bezugnahme auf vermeintliche Parallelfälle nicht aus, um dem Sachvortrag die für eine Beweiserhebung notwendige Substanz zu verleihen. b) Dessen ungeachtet fehlt es am subjektiven Tatbestand eines Wuchergeschäfts gemäß § 138 Abs. 2 BGB bzw. eines wucherähnlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB. aa) Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Vortrag zu den kumulativ zum objektiven Leistungsmissverhältnis erforderlichen subjektiven Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts fehlt vollständig. bb) Freilich kann ein Rechtsgeschäft auch dann, wenn ein Tatbestandsmerkmal des Wuchers nicht voll verwirklicht ist, als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Mai 1982 – VIII ZR 123/81, WM 1982, 849, 850 und vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 6 mwN). Ein Rückgriff hierauf ist allerdings nur zulässig, wenn ein weiteres, außerhalb des Tatbestandes von § 138 Abs. 2 BGB liegendes Sittenwidrigkeitselement wie eine verwerfliche Gesinnung hinzutritt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Mai 1982, aaO, vom 19. Juli 2002 – V ZR 240/01, WM 2003, 154, 155 und vom 9. Oktober 2009, aaO). Dies ist der Fall, wenn der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst ausnutzt oder wenn sich der sittenwidrig Handelnde leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einlässt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 138 Rn. 34 mwN). Auch hierfür trägt der darlegungs-und beweisbelastete Kläger nichts vor. cc) Allerdings besteht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, von dem auszugehen ist, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 1, 21 Rn. 47 mwN und vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 31 mwN), nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, WM 2001, 637, 638 mwN, vom 5. Oktober 2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430 f. und vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 16 mwN; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 138 Rn. 34a mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 138 Rn. 215 mwN). Dieser Schluss leitet sich von dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009, aaO). Die tatsächliche Vermutung entbindet denjenigen Vertragsteil, der sich auf die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, aber zum einen nicht von seiner Behauptungslast, wenngleich er ihr auch konkludent genügen kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009, aaO Rn. 18 f.; Grüneberg/Ellenberger, aaO). Zum anderen kommt die tatsächliche Vermutung dann nicht zur Anwendung, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009, aaO Rn. 16 mwN; Grüneberg/Ellenberger, aaO). dd) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf das Verhältnis zwischen dem Wert der vom Kläger erworbenen Faksimiles und dem von ihm gezahlten Kaufpreis nicht an. Denn selbst wenn sich – bei für den Kläger günstigster Auslegung – aus dem Kontext mit seinem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergäbe, dass er sich auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten beruft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 19), wäre die Vermutung aufgrund der besonderen Umstände des Falles entkräftet. (1) Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vor seinem Umzug in ein Altenwohnheim ein leidenschaftlicher Sammler unter anderem von Gegenständen mit historischem Hintergrund und verfügte über eine jahrzehntelange Kauferfahrung. Seine schon vor Vertragsschluss feststehende Absicht, die Faksimiles nicht auszupacken, sondern sie verpackt in seinem Haus aufzubewahren, lässt nur den Schluss zu, dass ihm deren objektiver Wert – und erst recht ein etwaiger Wiederverkaufserlös – gegenüber seinem Wunsch, die Faksimiles schlichtweg zu besitzen und sein Eigentum zu nennen, gleichgültig war. Folgerichtig hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, über den Wert der Faksimiles sei bei dem Verkaufsgespräch nicht gesprochen worden. Die Äußerung der Zeugin Z., „so etwas sollte man besitzen“, ging aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger über eine werbende Anpreisung nicht hinaus. (2) Dass der Kläger den Inhalt und die Rechtsfolgen seines Kaufs nicht sachgerecht einschätzen konnte, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere war sich der Kläger darüber bewusst, dass er zur Finanzierung des Kaufs ein Darlehen aufnehmen musste, was er auch getan hat. Ferner hat er seinen Kaufwillen auf – angesichts der in seiner Wohnung vorhandenen Feuchtigkeit kritische – Nachfrage der Zeugin Z. ausdrücklich bekräftigt. Ob der Kauf für den Kläger wirtschaftlich sinnvoll war, ist hingegen nicht entscheidend. Setzt jemand sein vorhandenes Urteilsvermögen nicht oder nur unzureichend ein und schließt deshalb ein unwirtschaftliches Geschäft ab, kann nicht von einem Mangel an Urteilsvermögen ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 – V ZR 147/05, WM 2006, 1915, 1918 mwN). Ebenso wenig kann bei dieser Sachlage vom Ausnutzen einer schwächeren Lage des Klägers die Rede sein. 2. Die weiteren, in der Sache ebenfalls zutreffenden Erwägungen des Landgerichts greift die Berufung nicht an. 3. Da die Klage insgesamt keine Erfolgsaussichten hat, kommt es schließlich nicht darauf an, dass die Darlehensverbindlichkeiten, die Gegenstand der Anträge zu 3 und 4 sind, nur zu einem geringen Teil aufgrund des Erwerbs der Faksimiles eingegangen worden sind und derjenige Teil, der auf den Erwerb anderer Gegenstände entfällt, der Beklagten von vornherein nicht entgegengehalten werden kann. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) die Zulassung der Revision. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Der Kläger erhält hiermit Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen .