2 U 169/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
Auf den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 30.09.2022
wird der Tenor des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts Bochum am 28.04.2020 (und nicht am 04.02.2020) verkündet worden ist und
werden die Gründe dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12 des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils unter ii) ohne die Durchstreichungen heißen muss:
„Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, dass in dem Fahrzeug in der Motorsteuerungssoftware Funktionen hinterlegt seien, die unter den Bezeichnungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard (Letzteres aufgrund der Erkennung von Lenkradstellung, Geschwindigkeit und Temperatur) das Abgasverhalten regelten, ist der Vortrag – jenseits der Frage, ob der Vortrag überhaupt gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist – so unsubstantiiert, dass sich dem keine Bedatung entnehmen lässt, die auf eine reine Prüfstandserkennung schließen ließe.“