Leitsatz: Die kurzzeitige Unterbringung eines Gefangenen in einem Haftraum, in dem Mitgefangene rauchen, und seine mehrtätige Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum, können – auch wenn insoweit Amtspflichtverletzungen vorliegen – eine nur geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unerhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Gefangenen darstellen, die nicht mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes zu entschädigen sind. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Prozesskostenhilfe ist für die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen, § 114 ZPO. I. Allerdings war zunächst die für die Vertretung des antragsgegnerischen Landes zuständige (..)stelle (..) im Justizvollzug am Verfahren zu beteiligen, auf deren Zuständigkeit bereits das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 12.07.2022 hingewiesen hat. Dieser Erlass wäre dem Antragsteller mitzuteilen gewesen - dass dies veranlasst wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen -, jedenfalls dann, wenn die zuständige Vertretungsbehörde nicht vorsorglich von Seiten des Gerichts beteiligt wurde, was nahe lag, nachdem auch die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Schreiben vom 28.07.2022 auf diese Problematik hingewiesen hatte und mangels eigener Sachkenntnis zudem an einer inhaltlichen Stellungnahme zu dem im Prozesskostenhilfegesuch geschilderten Sachverhalt gehindert war. Es war insoweit ersichtlich auch nicht zielführend, dem Antragsteller das Schreiben der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 28.07.2022 erst mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zur Kenntnis zu bringen. II. In der Sache ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antragsteller war - dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Vertretungsbehörde des antragsgegnerischen Landes vom 04.10.2022, die sich wiederum auf eine Stellungnahme des Leiters der JVA A vom 23.09.2022 bezieht, der der Antragsteller insoweit nicht widersprochen hat - in der Zeit vom 25.06.2021 bis zum 05.07.2021 als Gefangener in der JVA A zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins untergebracht. Am 25.06.2021 hielt er sich zunächst für ca. 2 Stunden in dem Haftraum B 305a auf, in dem außer ihm drei weitere Gefangene untergebracht waren und in dem - so sein Vortrag - geraucht wurde. Danach erfolgte seine Verlegung in den Haftraum B 203, in dem er bis zum 30.06.2021 mit drei weiteren Gefangenen und in der Folgezeit bis zum 05.07.2021 mit einem weiteren Gefangenen untergebracht war. Dieser Haftraum weist eine Größe von 25,77 qm auf. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage, mit der eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € begehrt wird, begründet der Antragsteller mit einer Körperverletzung und einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und sieht seine anfängliche Unterbringung in einem „Raucherhaftraum“, seine anschließende Verlegung in einem Gemeinschaftshaftraum mit einer nach seiner Ansicht unzulässigen „Feinvergitterung“ am Fenster als haftungsbegründende Amtspflichtverletzungen an. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass auf Seiten des in Anspruch genommenen Landes Amtspflichtverletzungen vorliegen können (1.). Diese rechtfertigen allerdings keine finanzielle Entschädigung (2.). 1. a) So dürfte der Antragsteller zu Recht seine anfängliche Unterbringung in einem „Raucherhaftraum“ beanstanden. Angesichts der nicht auszuschließenden, gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkungen des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen - jedenfalls wenn der Nichtraucher nicht freiwillig zustimmt - in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdungen und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen. § 3 Abs. 4 Nr. 2 NiSchG NRW normiert ein eindeutiges Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weitere darin untergebrachte Person Nichtraucher ist. Dieses Verbot hat die Vollzugsbehörde von Amts wegen zu beachten. Die Durchsetzung dieses auf den Nichtraucherschutz zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seiner Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchenden Gefangenen überlassen bleiben, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2017, III-1 Vollz (Ws) 288/17, Juris, Rz. 11 m. w. Nachw. Das vorstehende Gebot ist bei der anfänglichen Unterbringung des Antragstellers in dem Haftraum B 305a, in dem nach dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls ein Mitgefangener geraucht hat, nicht gewahrt worden. Das antragsgegnerische Land hat in der Stellungnahme der JVA A vom 23.09.2022 das Rauchen in dem Haftraum lediglich als nicht „überprüfbar“ dargestellt, ohne es in Abrede zu stellen. Es hat zudem nicht dargetan, dass der Antragsteller vor seiner Unterbringung in dem Haftraum dazu befragt wurde, ob er nur mit nichtrauchenden Mitgefangenen untergebracht werden wolle, wobei aus dem Umstand, dass er nach zwei Stunden ohne Weiteres in einen „Nichtraucherhaftraum“ verlegt werden konnte, zu entnehmen ist, dass in diesem seinerzeit offenbar ein freier Haftplatz zur Verfügung stand. b) Die anschließende Unterbringung des Antragstellers in einem Gemeinschaftshaftraum kann ebenfalls amtspflichtwidrig gewesen sein. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW haben Strafgefangene grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine Einzelunterbringung in der Ruhezeit. Eine gemeinschaftliche Unterbringung ist nur nach Maßgabe der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 dieser Vorschrift aufgeführten Ausnahmetatbestände zulässig. Nach dem Vortrag des antragsgegnerischen Landes fehlten seinerzeit Kapazitäten für die Verlegung in einen Einzelhaftraum, da bei einer Auslastung der JVA A von 94,4 % nicht genügend Einzelhafträume verfügbar gewesen seien, zumal diese für Corona-Quarantänemaßen hätten vorgehalten werden müssen. Hiernach könnte der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG NRW vorgelegen haben, nach dem eine gemeinsame Unterbringung zulässig sein kann, wenn sie aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist. Das kann allerdings nach den Darlegungen des antragsgegnerischen Landes nicht abschließend beurteilt werden, wobei das Land insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, da einem Strafgefangenen die Gründe der Anstaltsorganisation, die seine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum erfordern, nicht bekannt sein können. Im vorliegenden Fall ist von Seiten des Landes bereits nicht dargetan, dass es in dem Zeitraum vom 25.06.2021 bis zum 05.07.2021 in der JVA A gar keine freien Einzelhafträume gegeben hat, ebenso nicht, wie viele der in dem Zeitraum nicht belegten Einzelhafträume für eine mögliche Corona-Quarantäne freigehalten wurden und ob diese nicht in dem Fall einer auftretenden Quarantänesituation durch eine dann vorgenommene Verlegung von Gefangenen hätten freigemacht werden können. Dass der Antragsteller seine Unterbringung in einem Einzelhaftraum bei seiner Aufnahme in der JVA A - vor der anfänglichen Unterbringung im Haftraum B 305a und bei seiner Verlegung in den Haftraum B 203 - nicht begehrte und einer gemeinsamen Unterbringung nicht widersprach, ist zwischen den Parteien umstritten und wäre zur Begründung eines Anspruchsausschlusses gem. § 839 Abs. 3 BGB vom antragsgegnerischen Land nachzuweisen. c) Dem Vortrag des Antragstellers zur „Feinvergitterung“ des Haftraums B 203 ist allerdings keine Amtspflichtverletzung des antragsgegnerischen Landes zu entnehmen. Die Maße und auch den Grund für die Vergitterung dieses Haftraums hat das antragsgegnerischen Land im Einzelnen dargelegt und damit seiner sekundären Darlegungslast insoweit genügt. Indem der Antragsteller diese Angaben bestreitet, zeigt nicht ihre inhaltliche Unrichtigkeit auf. Den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung vermag der Antragsteller daher nicht mit einem vom Vortrag des Landes abweichenden Sachverhalt zu begründen. Die vom antragsgegnerischen Land beschriebene Vergitterung lässt nicht erkennen, dass die Belichtung oder die Belüftung des Haftraums in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen wären. Die Vergitterung war eine gem. § 6 StVollzG NRW grundsätzlich zulässige Sicherungsmaßnahme. Dass bei dem Fenster neben den 2 cm starken Mangan-Stahl-Gitterstäben mit einem Abstand von 12 cm noch eine weitere Vergitterung mit 2-3 mm starken Stahlstäben in einem Abstand von 4,5 cm angebracht worden ist, um den unerlaubten Austausch von Gegenständen mittels eines sog. „Pendelns“ zu verhindern, ist in dieser Ausführung offenbar für den genannten Zweck geeignet und auch geboten, weil die letztendlich verbleibenden Zwischenräume von 4,5 cm zwischen den weiteren Gitterstäben kein Durchgreifen zum Erlangen größerer Gegenstände mehr ermöglichen. Bei dem im Übrigen komplett zu öffnenden oder in Kippstellung zu bringenden Fenster der Größe von 108 cm x 122 cm (mit einer Gesamtfläche von immerhin ca. 1,32 qm), so die Beschreibung des Landes, verbleibt auch bei der beschriebenen Vergitterung der ganz überwiegende Anteil der Gesamtfläche der Fensteröffnung für die Belichtung des Haftraums mit Tageslicht und ermöglicht seine Belüftung. Im Rahmen der primären Vergitterung und auch der weiteren Vergitterung nehmen die Gitterstäbe im Verhältnis zum verbleibenden Freiraum jeweils weniger als 10% der Fläche in Anspruch. Addiert man diese Werte (und vernachlässigt so zugunsten des Antragstellers bereits eine Überdeckung der Gitter), verbleiben immer noch ca. 80% der Fensteröffnung (bezogen auf die Gesamtmaße des Fensters also ca. 1 qm) für die Belichtung des Haftraums und die Belüftung. Dass diese Fläche bei dem in Frage stehenden Haftraum in der Zeit, in der der Antragsteller in ihm untergebracht war, kein hinreichende Versorgung des Haftraums mit Tageslicht oder keine hinreichende Zufuhr von Frischluft ermöglichte, ist von dem insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller weder konkret beschrieben worden - die Versorgung mit Frischluft wird von ihm sogar ausdrücklich nicht beanstandet - noch sonst ersichtlich. Nicht dargelegt ist zudem, dass er den Umstand eines vermeintlichen Mangels an Tageslicht in dem Haftraum B 203 während seines Aufenthalts in der JVA A beanstandete, so dass ein Amtshaftungsanspruch insoweit auch an dem Versäumnis von Rechtsmitteln, zu denen auch formlose Erinnerungen und Beschwerden gegen die Beschaffenheit und Ausstattung eines Haftraums gehören, scheitern würde (§ 839 Abs. 3 BGB). 2. Die damit in Frage kommenden Amtspflichtverletzungen wegen der anfänglichen Unterbringung in dem „Raucherhaftraum“ B 305a und der sich anschließenden gemeinsamen Unterbringung in dem Haftraum B 203 rechtfertigen - die Amtspflichtverletzungen unterstellt - keine finanzielle Entschädigung des Antragstellers. In keiner Weise dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller durch die Amtspflichtverletzungen ein materieller Schaden entstanden ist. In Betracht kommen allenfalls ein Schmerzensgeld oder eine Geldentschädigung aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung durch die Wirkungen des Passivrauchens und/oder eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch eine erzwungene gemeinsame Unterbringung mit anderen Gefangenen. Allerdings ist nicht jede körperliche Beeinträchtigung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung, auch wenn sie auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist, mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer Geldentschädigung auszugleichen. a) Das amtspflichtwidrige Unterbringen des Antragstellers in einem „Raucherhaftraum“ hat kein Gewicht, der bereits eine Entschädigung rechtfertigt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass ein Passivrauchen die Gesundheit eines Nichtrauchers beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall erstreckte sich der Aufenthalt des Antragstellers in dem „Raucherhaftraum“ aber nur auf eine Dauer von max. 2 Stunden, wobei nach dem Vortrag des Antragsstellers (zunächst) einer der drei Mithäftlinge rauchte. Dass er hierdurch während des gesamten Aufenthalts in dem Haftraum einem (permanenten) Zigarettenrauch ausgesetzt war, trägt der Antragsteller schon nicht vor, ebenso nicht, dass das Passivrauchen weitere, spürbare Nachteile für seine Gesundheit zur Folge hatte. Mithin liegt noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die die Bagatellgrenze in einem Umfang überschreitet, dass sie mit einer Schmerzensgeldzahlung auszugleichen wäre. b) Nach dem Vortrag des Antragstellers liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die anfängliche Unterbringung im „Raucherhaftraum“ und die sich anschließende Unterbringung im Haftraum B 203 eine Geldentschädigung rechtfertigen würde. Zwar wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, auch der des Senats, die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen, wenn eine Mindestfläche von etwa 5 qm pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 18. Februar 2009, 11 U 88/08, Juris, Rz. 48; Senat, Urteil vom 29.09.2010, ebenfalls 11 U 88/08, Juris, Rz. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.2011, 1 BvR 1403/09, Juris, Rz. 39 m.w.Nachw.). Dabei beruht die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Senat, Urteil vom 18. Februar 2009, 11 U 88/08, Juris, Rz. 69). Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Allerdings besteht zwischen der Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Zuerkennung einer Geldentschädigung kein zwingendes Junktim. Vielmehr steht ein dahin gehender Anspruch des Betroffenen unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann und zudem die Verletzung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, d.h. die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Hierbei ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen und sind insbesondere die Dauer der Unterbringung und deren psychische oder physische Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2009, 11 U 88/08, Juris, Rz. 70). Diese Erheblichkeitsschwelle ist im vorliegenden Fall bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht überschritten. Sein Aufenthalt in der JVA A beschränkte sich auf die Dauer von 11 Tagen (25.06.2021 bis 05.07.2021). Während dieser Zeit war er für 2 Stunden unter ihn deutlich belastenden Umständen in einem „Raucherhaftraum“ untergebracht, in der übrigen Zeit in dem Haftraum B 203, dessen Größe (25,77 qm) und Toilettenbereich er nicht beanstandet. In dem Raum hielt er sich mit max. 3 Mithäftlingen auf, deren Verhalten er ebenfalls nicht als belastend beanstandet. In den ersten 6 Tagen standen in dem Raum für jeden der vier Gefangenen ca. 6,44 qm zur Verfügung sowie in den weiteren 5 Tagen 12,88 qm, weil der Raum nur noch mit zwei Gefangenen belegt war. Abgesehen von der nicht erfolgten Einzelunterbringung beanstandet der Antragsteller in diesem Haftraum nur die weite Vergitterung, die nach seiner Ansicht das Tageslicht in unzulässiger Weise reduziert habe, was allerdings - wie oben ausgeführt - nicht als Amtspflichtverletzung zu bewerten ist. Zu berücksichtigen ist damit neben einem zweistündigen Aufenthalt in einem „Raucherhaftraum“ ohne weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen ein 11-tägiger Aufenthalt in einer gemeinsamen Unterbringung im Haftraum B 203, zu dem der Antragsteller keine weiteren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen darlegt. Die - unterstellt - amtspflichtwidrige gemeinsame Unterbringung des Antragstellers an 11 Tagen mit zeitweise 3 Mitgefangenen bzw. einem Mitgefangenen ist in der Gesamtschau keine erhebliche Persönlichkeitsverletzung, die in Geld zu entschädigen wäre. In zeitlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Senats erst bei einer Unterbringungsdauer von etwa 14 Tagen von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, vgl. Senat, Urteil vom 29.09.2010, 11 U 88/08, Juris, Rz. 27. Damit fehlen der beabsichtigten Amtshaftungsklage die Erfolgsaussichten, so dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.