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Beschluss

5 RVs 99/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1129.5RVS99.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.v. § 240 StGB kann nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen Redensarten, in unbestimmten Andeutungen in versteckter Form und sogar in schlüssigen Handlungen enthalten sein, etwa wenn ein Stadtratsmitglied damit droht, eine Anfrage mit dem Inhalt, ob die Beendigung einer früheren Tätigkeit eines anderen Ratsmitglieds im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch stand, obwohl für die Herstellung eines solchen Zusammenhangs keinerlei Anhaltspunkte bestanden.

  • 2.

    Zur Auslegung von (politischen) Äußerungen bei der Prüfung der Strafbarkeit nach § 186 StGB.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt und

b) im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.v. § 240 StGB kann nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen Redensarten, in unbestimmten Andeutungen in versteckter Form und sogar in schlüssigen Handlungen enthalten sein, etwa wenn ein Stadtratsmitglied damit droht, eine Anfrage mit dem Inhalt, ob die Beendigung einer früheren Tätigkeit eines anderen Ratsmitglieds im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch stand, obwohl für die Herstellung eines solchen Zusammenhangs keinerlei Anhaltspunkte bestanden. 2. Zur Auslegung von (politischen) Äußerungen bei der Prüfung der Strafbarkeit nach § 186 StGB. Das angefochtene Urteil wird a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt und b) im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht Marl hat den Angeklagten am 20.08.2021 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 12.07.2022 hat das Landgericht Essen auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt wird. Die Berufung des Angeklagten hat es verworfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist der Angeklagte Fraktionsvorsitzender der Partei01 (Partei01) im Rat der Stadt A. Der Nebenkläger ist Fraktionsvorsitzender der Partei02 und seit November 2018 Leiter des Jugendamts der Stadt B. Zuvor war er Geschäftsführer von 270 Kindertagesstätten des Bistums C. Nachdem der Ber Ortsverband der Partei03 auf seiner Homepage einen Artikel veröffentlich hatte, der sich unter anderem kritisch mit der Beendigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses des Nebenklägers beim Bistum C auseinandergesetzt hatte, erwog die Ber Partei01 im Rat eine Anfrage zu stellen, ob der Nebenkläger in einem Kindergarten gearbeitet habe, ob es richtig sei, dass er entlassen worden sei und ob die Entlassung in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Kindesmissbrauch gestanden habe. Auf Anraten des Angeklagten stellte die Partei01 B die Anfrage letztlich nicht. Seitens des Bistums waren keine Vorwürfe gegen den Nebenkläger im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauch erhoben worden. Am 15.06.2020 stellten der Fraktionsvorsitzende der Partei04 Fraktion und der Nebenkläger als Fraktionsvorsitzender der Partei02 Fraktion eine Anfrage an den Bürgermeister der Stadt A mit folgendem Inhalt: „1. Wie viele Ratssitzungen haben in den Jahren 2018 und 2019 stattgefunden? 2. Welches Ratsmitglied hat in dieser Zeit am häufigsten gefehlt (unter Angabe der Fraktionszugehörigkeit)? 3. Welches Ratsmitglied hat in dieser Zeit die Ratssitzungen am häufigsten früher verlassen (unter Angabe der Häufigkeit und Fraktionszugehörigkeit)? 4. Welche drei Ratsmitglieder haben in dieser Zeit am häufigsten gefehlt und sind eher gegangen (Angabe der Häufigkeit und der Fraktionszugehörigkeit)? 5. Welche Verdienstausfälle wurden in diesen Jahren an die Fraktionen gezahlt? Um zu verhindern, dass ein Mitglied seiner Fraktion und zwei Mitglieder einer anderen kleinen Fraktion benannt werden, entschloss sich der Anklagte, den Versuch zu unternehmen, eine Rücknahme der Anfrage zu erreichen. Auf der nichtöffentlichen Sitzung des Ältestenrats am 22.06.2020 hielt er zu diesem Zweck eine Rede, die auszugsweise wie folgt lautete: „… ich möchte hiermit nochmal in aller Dringlichkeit an die Partei04 und an die Partei02 appellieren, diese Anfrage zurückzuziehen. Das ist erstens absolut unterstes Niveau und stellt eine neue Eskalationsstufe dar. Bisher läuft der Wahlkampf ja eigentlich recht fair, was sich aber auch schnell ändern kann. Wir als Partei01 verzichten ja auf solche Sachen, wohlgemerkt noch. Ich darf Ihnen da mal ein Beispiel geben. Wie sie wissen sind wir auch im Rat der Stadt B vertreten. Dort wollte die Partei01 eine Anfrage zu dem neuen Jugendamtsleiter [dem Nebenkläger] stellen und zwar wollte man wissen, ob es richtig ist, dass [der Nebenkläger] vorher in einem Kindergarten gearbeitet hat, ob es richtig ist, dass [der Nebenkläger] entlassen wurde und ob die Entlassung in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Kindesbrauch steht. Diese Anfrage habe ich bisher abgewendet, wohlgemerkt bisher. Also, wenn das Ihr Wunsch und Wille ist, dass dann solche Anfragen von uns auch kommen, können wir das gerne machen, dann überlege ich mir das nochmal. Und wie gesagt, [der Nebenkläger] ist ja nicht da, aber Sie können ihn ja auch mal fragen: Ist es vielleicht auch für die kleine D oder den E schön, solche Sachen über den Vater zu hören? Ich meine, ich kenne so etwas selber. Mir werden in sozialen Medien auch immer Sachen unterstellt, nur weil ich einige Freunde in Mitgliedern des Rockerclubs F habe. Oder auch werde ich immer angefeindet, da ich als Jäger und Sportschütze sehr viele Waffen besitze. Aber egal, das ist ja meine Situation. Sie können jedenfalls davon ausgehen, dass ich auf jeden politischen Angriff dieser Art, wie mit dieser Anfrage, zehnmal so hart reagieren werde und Ihr unterirdisches Niveau, das werden Sie mir zutrauen, kann ich um das Hundertfache noch unterschreiten. Auch sollten Sie mal die Gesamtsituation betrachten. Unter solchen Anfragen leiden nur Unbeteiligte wie zum Beispiel G oder die kleine D, die Ihre Anfrage dann möglicherweise ausbaden müssen und natürlich die Antragsteller selbst. Ich persönlich werde zwar alles in meiner Macht stehende tun, um solche Eskalationen zu verhindern. Aber sie werden ja sicherlich, wie die Partei01, ja auch radikale Wähler haben, ob man die will oder nicht, und die nur jedes erdenkliche Mittel wählen, um sich für solche Sachen dann auch zu rächen. Und zwar nicht nur politisch, sondern leider auch hauptsächlich im privaten Bereich. Und so etwas gilt es doch auch gemeinsam zu verhindern. Also ich kann Sie nur nochmal in aller Dringlichkeit warnen. Wenn Sie diese neue Eskalationsstufe ausrufen und an ihrer Anfrage festhalten, kämpfen wir ab Donnerstag auf eine ganz andere Art und Weise. Das mal nur als erste gemeinte Warnung. Vielen Dank.“ Bei den von den Angeklagten genannten Personen „die kleine D“ und „E“ handelt es sich um die damals 16 Jahre alte Tochter und den damals 18 Jahre alten Sohn des Nebenklägers. Der Nebenkläger wurde noch am gleichen Tag über die Rede des Angeklagten informiert, machte sich aber nicht für eine Rücknahme des Antrags stark. Gegen das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Berufungsurteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit dem am 18.07.2022 auf elektronischem Wege beim Landgericht Essen eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 08.08.2022 zugestellt worden. Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.09.2022, eingegangen auf elektronischem Wege am gleichen Tag, hat der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin im Schuldspruch zum Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung wegen übler Nachrede sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gem. §§ 354 Abs. 2, 349 Abs. 4 StPO zurückzuverweisen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die umfassende Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 1) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Näherer Erörterung bedarf insofern nur Folgendes: a) Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel kann nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen Redensarten, in unbestimmten Andeutungen in versteckter Form und sogar in schlüssigen Handlungen enthalten sein (BGH NJW 1989, 1289, beck-online). Hinreichend ist, dass die Drohung „zwischen den Zeilen“ versteckt erfolgt, sofern nur ihr Ergebnis genügend bestimmt ist (KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2012 – (4) 161 Ss 132/12 (178/12) –, Rn. 2, juris). Ob allgemeine, unspezifische Ankündigungen eines schädigenden Verhaltens ausreichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles und dem (konkludenten) Äußerungsinhalt in seinem konkreten Bedeutungszusammenhang zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2012 – (4) 161 Ss 132/12 (178/12) –, Rn. 2, juris). b) Ausgehend von diesem Maßstab hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Kammer hat, wie eine Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, das angedrohte Übel in der schlüssigen Ankündigung des Angeklagten in seiner Rede gesehen, im Rat ohne konkreten Anlass oder Anhaltspunkte diffamierende Anfragen zu stellen, welche betreffend den Nebenkläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs stehen. Diese Ankündigung sollte in die Tat umgesetzt werden, falls die vom Nebenkläger und vom Partei04-Fraktionsvorsitzenden stammende Anfrage nicht zurückgenommen wird. Diese Auslegung der vom Angeklagten gehaltenen Rede ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat in seiner Rede zunächst von der angedachten Anfrage der Partei01 B berichtet, welche nahelegte, dass der Nebenkläger als Mitarbeiter eines Kindergartens wegen eines Fehlverhaltens entlassen worden sei, nachdem es im Kindergarten zu Kindesmissbrauch gekommen war. Sodann hat der Angeklagte erklärt, „diese Anfrage“ bislang abgewendet zu haben, um gleich darauf im nächsten Satz anzukündigen, dass – bei Weigerung den gestellten Antrag zurückzunehmen – „dann solche Anfragen auch von uns kommen.“ Diese Erklärung kann aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte selbst zukünftig aktiv an Anfragen mitwirken wollte, welche dem Nebenkläger eine Beteiligung am Kindesmissbrauch und/oder eine unzureichende Aufarbeitung von Kindesmissbrauchsvorwürfen unterstellten. Dass die angekündigten Anfragen hierbei nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte und aus sachlichen Erwägungen heraus erfolgen sollten, ergibt sich bereits daraus, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anfrage nach der Teilnahme an den Ratssitzungen und den vom Angeklagten angekündigten Anfragen nicht bestand. Vielmehr sollte – wie insbesondere die Zusammenschau mit den Äußerungen betreffend die Kinder des Nebenklägers belegt („Ist es vielleicht auch für die kleine D oder den E schön, solche Sachen über den Vater zu hören?“; „… die kleine D, die ihre Anfrage dann möglicherweise ausbaden [muss]?“) – die Sorge vor der mit solchen Anfragen einhergehenden rufschädigenden Wirkung dazu genutzt werden, auf die Willensentschließung des Partei04-Fraktionsvorsitzen und des Nebenklägers einzuwirken. Besonderen Nachdruck im vorgenannten Sinne versuchte der Angeklagte seinen Ankündigungen zudem noch dadurch zu verleihen, dass er sich weiterhin brüstete, „Ihr unterirdisches Niveau […] um das Hundertfache noch unterschreiten“ zu können und weiterhin androhte, im Falle des Festhaltens an der Anfrage „ab Donnerstag auf eine ganz andere Art und Weise [zu kämpfen]“. b) Die vorgenannte Ankündigung stellt ein empfindliches Übel dar, da der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren zu können. Denn insbesondere bestand aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers zu fürchten, dass ein Teil der durch die Anfragen bewirkten Rufschädigung auch dann zurückbleiben würde, selbst wenn die erhobenen Vorwürfe im Nachhinein vollständig ausgeräumt werden sollten. c) Des Weiteren ist das vom Angeklagten angedrohte empfindliche Übel auch rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB. Die Androhung eines Übels ist im Verhältnis zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar, sie also „sozial unerträglich“ ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13, juris). Maßgeblich ist insofern die Konnexität zwischen Zwang und erzwungenem Verhalten an (KG Berlin, Urteil vom 18. März 2021 – (3) 121 Ss 14/21 (10/21) –, Rn. 23, juris). Hieran fehlt es vorliegend gerade. Die Anfragen zur Sitzungsteilnahme der Ratsmitglieder sowie zu Kindesmissbrauchsvorwürfen standen in keinem sachlichen Bezug zueinander. Das in § 55 Abs. 1 S. 2 GO NRW wurzelnde Auskunftsrecht des Ratsmitglieds darf gerade nicht zu dem Zweck eingesetzt werden, andere Ratsmitglieder von der Ausübung ihres Auskunftsrechts abzuhalten. Die Zweck-Mittel-Relation stellt sich daher als rechtswidrig dar. 2) Die Feststellungen des Landgerichts tragen hingegen eine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB nicht. a) Die üble Nachrede besteht in der Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger nichterweislicher Tatsachen gegenüber einem Dritten, die geeignet sind, fremde Missachtung zu begründen (Valerius, in: Beck´scherOK; Stand: 01.11.2022, § 186 StGB). Behaupten bedeutet hierbei eine ehrenrührige Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr auszugeben (Valerius, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 186 StGB Rn. 11). Unerheblich ist diesbezüglich, ob dies als Ergebnis eigener oder fremder Wahrnehmung oder Schlussfolgerung dargestellt wird (Regge/Pegel, in: MünchKomm 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 17). b) Ob eine ehrverletzende Behauptung nichterweislicher Tatsachen vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19 –, Rn. 10, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2015 – 1 (8) Ss 654/14, juris Rn. 6). Ist eine Äußerung mehrdeutig, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat (Valerius, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 185 StGB Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfGE 93, 266 (295 f.); NJW 2003, 660 (661); 2006, 207 (209); 2014, 3357 (3358); BayObLG NStZ-RR 2002, 210 (211); OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27662 Rn. 6 ff.). c) Die Feststellung, ob eine Erklärung einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person enthält, ist hierbei grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dieser muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn einer Äußerung im Wege der Auslegung feststellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19 –, Rn. 11, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 – III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 11, NStZ-RR 2003, 295). Die Auslegung unterliegt wie die Beweiswürdigung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt (BGH, Urteil vom 15.11.1967 – 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 371; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.1998 – (4) 1 Ss 26/98 (18/98), juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 – III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 11, NStZ-RR 2003, 295; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 – 1 Ss 46/04, juris Rn. 4, NStZ 2005, 158). d) Diesen Maßstab zugrundelegend hält die landgerichtliche Auslegung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. aa) Das Landgericht hat die Rede des Angeklagten dahingehend ausgelegt, dieser habe konkludent behauptet, der Nebenkläger habe im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch seine Tätigkeit als Kindergärtner beenden müssen. Bei der vorgenommenen Auslegung bleibt schon unklar, was das Landgericht unter „im Zusammenhang mit“ versteht. Denkbar sind insofern ein eigenes strafbares Verhalten des Nebenklägers oder eine unzureichende Aufarbeitung von Kindesmissbrauchsvorwürfen. Letztlich kann dies offen bleiben, da sich der landgerichtlichen Auslegung nicht entnehmen lässt, worauf diese stützt, dass der Angeklagte die vorgenannten ehrenrührigen Tatsachen als nach eigener Überzeugung als wahr hinstellt. bb) Eine solches Verständnis der Aussagen des Angeklagten liegt ferner auch nicht nahe. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Partei01 B das Stellen der Anfrage, von welcher der Angeklagte gesprochen hat, tatsächlich erwogen. Ein Behaupten nichterweislich ehrenrühriger Tatsachen kann daher bereits nicht in der Wiedergabe der tatsächlichen Geschehnisse liegen, sondern kommt von Vornherein nur in Betracht, wenn sich der Angeklagte den inhaltlichen Gegenstand der Anfrage in irgendeiner Form zu eigen gemacht hätte. Ausdrücklich hat er dies – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – nicht getan. Soweit das Landgericht von einem schlüssigen zu eigen machen ausgegangen ist, lassen sich der Rede des Angeklagten indes hierfür keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Der Angeklagte hat in der Rede an keiner Stelle erkennen lassen, dass er Kindesmissbrauchsvorwürfe betreffend den Nebenkläger für wahr erachtet. Zudem hat das Landgericht sich nicht mit nahe liegenden Auslegungsalternativen auseinandergesetzt. In Betracht kam als ernsthaft zu erwägende Auslegungsmöglichkeit vorliegend vor allem, dass der Angeklagte anhand dieses wahren Geschehens zum einen darstellen wollte, welche bloßstellende Auswirkungen Anfragen haben können, die sich auf persönliche Verhaltensweisen einzelner Ratsmitglieder beziehen, und wie sich zum anderen die Anfragekultur im Rat bei Einbringung der konkreten Anfrage ändern werde. Gegen das Zueigenmachen spricht schließlich auch, dass der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – betont hat, die konkrete Anfrage abgewendet zu haben und sich lediglich für die Zukunft offen gehalten hat, an solchen Anfragen mitzuwirken. d) Die rechtsfehlerhafte Auslegung des Landgerichts nötigt ausnahmsweise nicht dazu, die Sache zum Treffen neuer Feststellungen zurückzuverweisen. Zum einen hat das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt. Da es insbesondere den Inhalt der Rede aufgrund eines Handymitschnitts festgestellt hat, sind insofern keine abweichenden oder ergänzenden Feststellungen zu erwarten. Zum anderen kann der Senat aufgrund der vorgenannten Gesamtumstände ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Auslegung der Äußerungen des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser sich die Kindesmissbrauchsvorwürfe aus der angedachten Anfrage der Partei01 B zu eigen gemacht hat, so dass ein Schuldspruch wegen übler Nachrede nicht gerechtfertigt ist. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener übler Nachrede hat daher zu entfallen und der Tenor war – wie geschehen – abzuändern. Ferner war wegen des Entfallens der Verurteilung wegen tateinheitlicher übler Nachrede die Sache im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.