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Beschluss

15 W 260/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1130.15W260.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 7) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.950,50 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 7) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1). Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.950,50 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Erblasser verstarb ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht bekannt. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Seine Eltern und seine einzige Schwester waren vorverstorben; die Schwester hatte ebenfalls keine Abkömmlinge. Der Erblasser war am 00.00.1943 in dem damaligen Ort A. geboren worden. Das Gebiet, in dem der nicht mehr existierende Ort A. lag, gehört zur heutigen S.. Die Ermittlung der gesetzlichen Erben auf der mütterlichen Seite des Erblassers wurde von der Beteiligten zu 11), einer Cousine mütterlicherseits des Erblassers, übernommen. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 24. September 2010 Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben väterlicherseits an und bestellte den Beteiligten zu 1), einen zugelassenen Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung. Das Nachlassgericht bestimmte, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Der Beteiligte zu 1) wurde am 24. September 2010 vom Rechtspfleger des Nachlassgerichts verpflichtet. Mit Beschluss vom 30. September 2010 stellte das Nachlassgericht klar, dass der Wirkungskreis die gesamte Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Erbenermittlung väterlicherseits nach dem Vater des Erblassers umfasse. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 18. März 2011, beim Amtsgericht am 28. März 2011 eingegangen, bestimmte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2011 die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages auf drei Monate nach Aufhebung der Pflegschaft. Der Nachlass des Erblassers bestand im Wesentlichen aus einer Immobilie, verschiedenen Konten bei mehreren Banken sowie einem Depot. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Zweifamilienwohnhaus. Eine Wohnung hatte der Erblasser bewohnt; die andere Wohnung war vermietet. Das Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen Berechtigter der Erblasser war. Die Beteiligten zu 2), 5) bis 8) sowie der am 00.00.2021 verstorbene Herr M. sind Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers, die durch die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) im Rahmen der Nachlasspflegschaft ermittelt worden waren. Die jetzigen Beteiligten zu 3) und 4) sind die Töchter und Erbinnen des Herrn M.. Die Beteiligten zu 9) bis 19) sind Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers; die Beteiligte zu 20) ist die Witwe und Miterbin des am 00.00.2021 verstorbenen Herrn U. P., der ebenfalls von den Großeltern mütterlicherseits des Erblassers abstammte. Die Beteiligte zu 7) beantragte auf der Basis der Erbenermittlungstätigkeiten des Beteiligten zu 1) am 5. Juli 2016 bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht - Steinfurt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teil-Erbscheins, wonach Herr M. sowie die Beteiligten zu 2) und 5) Miterben zu je 1/8-Anteil und die Beteiligten zu 6) bis 8) Miterben zu je 1/24-Anteil geworden seien. Nach weiteren Ermittlungen durch Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn M. betreffend einige Geschwister des Vaters des Erblassers sowie der Vornahme einer öffentlichen Aufforderung betreffend eine Tante väterlicherseits des Erblassers erteilte das Amtsgericht am 22. November 2016 den beantragten gemeinschaftlichen Teil-Erbschein betreffend die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers (Aktenzeichen: Amtsgericht Steinfurt 11 VI 422/16). Die Beteiligte zu 11) beantragte am 19. September 2016 bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht - Steinfurt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teil-Erbscheins betreffend die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers. Dieser gemeinschaftliche Teil-Erbschein wurde antragsgemäß am 23. Dezember 2016 erteilt (Aktenzeichen: Amtsgericht Steinfurt 11 VI 422/16). Die Beteiligte zu 11) und der Beteiligte zu 14) sind zwei der insgesamt sechs im gemeinschaftlichen Teil-Erbschein des Amtsgerichts Steinfurt vom 23. Dezember 2012 ausgewiesenen Miterben. Die vier weiteren Miterben - Frau X., Frau T., Herr D. P. und Herr U. P. – sind nachverstorben. Frau X. ist beerbt worden von den Beteiligten zu 9) und 10). Frau T. ist beerbt worden von den Beteiligten zu 12) und 13). Die Beteiligten zu 15) und 16) sind die Erben des Herrn D. P.. Die Beteiligten zu 17) bis 20) sind die Erben des Herrn U. P.. Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 20. Februar 2017 mit Vorlage einer Tätigkeitsauflistung die Festsetzung seiner Vergütung für einen Zeitaufwand von insgesamt 145 Stunden von September 2010 bis zum 22. Februar 2017 zu je 110,- € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 18.950,50 €, beantragt. Gleichzeitig hat der Beteiligte zu 1) seinen Schlussbericht erstattet und seinen Bestallungsausweis zurückgegeben. Die Beteiligte zu 7) hat den vom Beteiligten zu 1) angesetzten Stundensatz beanstandet, weil einige der abgerechneten Tätigkeiten einfache Büroarbeiten gewesen seien. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es der Beteiligte zu 1) zu Lasten der Erben zu Versäumnissen bei der Sicherung und Wahrung des Nachlasses habe kommen lassen. Weil der Beteiligte zu 1) die bis zum Tod vom Erblasser bewohnte Wohnung nicht weiter vermietet habe und den Mietzins für die vermietete Wohnung unverändert habe bestehen lassen, sei es durch die während der Dauer der Nachlasspflegschaft anfallenden laufenden Kosten zu einer erheblichen Schmälerung des liquiden Nachlassbestandes gekommen. Eine Vergütung könnte im Hinblick auf § 2 VBVG nur für den Zeitraum ab dem 22. November 2015 in Frage kommen. Die Beteiligte zu 7) bezweifelt zudem, dass die Tätigkeitsauflistung hinreichend konkret sei. Sie und die Beteiligte zu 5) haben bemängelt, dass der Beteiligte zu 1) telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 6. Juni 2017 aufgehoben. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Vergütung entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf 18.950,50 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt. Es hat die Tätigkeit des Beteiligten als insgesamt durchschnittlich eingestuft und daher den beantragten Stundensatz von 110,- € für sachgerecht erachtet. Der Stundensatz decke den Büroaufwand des Klägers einschließlich der üblichen büromäßigen Hilfstätigkeiten des Personals ab. Der Tätigkeitsnachweis genüge den Anforderungen. Der Beteiligte zu 1) habe innerhalb der mit Beschluss vom 11. Juni 2011 gesetzten Frist die Vergütungsfestsetzung beantragt. Die Beanstandungen der mangelhaften Amtsführung seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wiederholt, ergänzt und vertieft die Beteiligte zu 7) ihre Einwendungen gegen den Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Erben der nachverstorbenen Erben des Erblassers ermittelt, sie über ihre Beteiligtenrechte informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist zwar gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die vom Beteiligten zu 1) beantragte Vergütungsfestsetzung ohne Abzüge gegenüber der Antragstellung vorgenommen. Die von der Beteiligten zu 7) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dem Beteiligten zu 1) steht für die von ihm als gerichtlich bestellter Nachlasspfleger im vorliegenden Fall ausgeführten Tätigkeiten eine Vergütung mit einem Stundensatz von 110,- € (netto) zu. Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der – wie vorliegend - vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind weder dem Gesetz zu entnehmen noch haben sie sich in der Rechtsprechung für bestimmte Aufgabenkonstellationen oder Berufsgruppen herausgebildet; es werden allerdings - insbesondere für anwaltliche Nachlasspfleger - je nach Schwierigkeitsgrad der Verwaltung Stundensätze zugesprochen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG liegen. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft werden unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken, ferner, ob Hilfstätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers mitvergütet werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Tätigkeit eines als Nachlasspflegers bestellten Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110,- EUR für angemessen (vgl. Senat MDR 2011, 609). Im vorliegenden Fall ist der Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft als – mindestens – durchschnittlich zu bewerten. Der Beteiligte zu 1) war vom Nachlassgericht durch den Beschluss vom 24. September 2010 mit der Ermittlung der Erben und mit der "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" betraut worden. Schon aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses kann die vom Beteiligten zu 1) zu erbringende Tätigkeit nicht als unterdurchschnittlich angesehen werden. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie mit einer vermieteten Wohnung. Der Erbfall nach der vorverstorbenen Schwester des Erblassers, die dieser allein beerbt hatte, war beim Tod des Erblassers noch nicht vollständig abgewickelt; der Beteiligte zu 1) war insoweit zunächst noch mit erbschaftssteuerlichen Angelegenheiten nach der vorverstorbenen Schwester befasst. Insbesondere aber die aufwändige und komplexe Ermittlung der gesetzlichen Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB) beinhaltete Anforderungen und Schwierigkeiten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, selbst wenn ein Dritter (Herr K.) für die Beschaffung von Personenstandsurkunden eingeschaltet worden ist (Bl. 56 GA). Der seit Jahren in der Beschwerdeinstanz mit Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasste Senat vermag aus eigener Anschauung den Umfang und die Komplexität der Ermittlungstätigkeiten zu beurteilen, die die Ermittlung von gesetzlichen Erben entfernterer Ordnungen verursacht. Die Ermittlung von Verwandten in der Seitenlinie ist aus der Natur der Sache heraus schwieriger und aufwändiger als die Suche nach Verwandten in gerader Linie. Zusätzlich erschwert war die Ermittlung im vorliegenden Fall durch die notwendigen Ermittlungen im Ausland inklusive der damit verbundenen Sprachbarrieren. Zwar hat die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger insbesondere nach Beendigung der Übernahme- und Einarbeitungsphase zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Aufgaben wie Kontenverwaltung, Prüfung und Bezahlung von Rechnungen, Überwachung von Zahlungseingängen, Bürotätigkeiten u.Ä. bestanden, die die Fortdauer der Verwaltung des Nachlassbestandes mit sich bringt. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Schwierigkeit der Nachlasspflegertätigkeit im übertragenen Aufgabenkreis als nicht mehr durchschnittlich anzusehen. Denn bei dieser Beurteilung ist – wie auch das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – eine Gesamtbetrachtung angezeigt. Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung in der Regel eine nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles anzusetzende Mischkalkulation für sachgerecht. Die Nachlasspflegertätigkeit ist insgesamt mit einem einheitlichen Stundensatz zu vergüten; es findet keine Differenzierung des Stundensatzes für einfachere, für durchschnittlich schwierige und für besonders anspruchsvolle Einzeltätigkeiten statt. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Entschädigung für die im fremden Interesse erfolgte Mühewaltung und die aufgewendete Zeit (vgl. KG NJW-RR 2007, 1598). Mit dem ihm zuzusprechenden Stundensatz der Vergütung muss der Nachlasspfleger auch seinen gesamten allgemeinen, unabhängig von der einzelnen Nachlasspflegerbestellung dauerhaft bestehenden Grundaufwand mit abdecken. Der vom Beteiligten zu 1) abgerechnete Zeitaufwand von 145 Stunden ist unter Berücksichtigung der von ihm vorgenommenen Ermittlungen und Tätigkeiten plausibel, nachvollziehbar und angemessen. Die von der Beteiligten zu 7) vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) verhält sich über Tätigkeiten im Zeitraum vom 29. September 2010 bis zum 22. Februar 2017. Dieser Zeitraum ist vergütungspflichtig. Ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers besteht für die im übertragenen Aufgabenkreis nach der Verpflichtung und bis zur Beendigung des Amtes ausgeübten Tätigkeiten. Der Beteiligte zu 1) ist am 24. September 2010 verpflichtet worden und hat Ende Februar 2017 seinen Bestallungsausweis mit dem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag zurückgegeben. Der Umstand, dass das Amtsgericht den übertragenen Aufgabenkreis mit Beschluss vom 30. September 2010 – nach Verpflichtung des Beteiligten zu 1) und zeitlich nach den ersten abgerechneten Tätigkeiten – klarstellend präzisiert hat, ist im Hinblick auf den abgerechneten Tätigkeitszeitraum unerheblich. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 7) ist der abrechenbare Zeitraum nicht auf 15 Monate vor Einreichung des Vergütungsantrages begrenzt. Nach §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit § 2 S. 1 VBVG erlischt zwar der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. § 2 VBVG ist auch auf die dem Nachlasspfleger zustehenden Vergütungsansprüche anwendbar (vgl. BGH FamRZ 2013, 295). Vorliegend ist aber gemäß §§ 2 Satz 2 VBVG, 1835 Abs. 1 a BGB die Frist zu Einreichung des Vergütungsantrages auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) verlängert worden bis auf drei Monate nach Aufhebung der Pflegschaft. Die vom Amtsgericht auf den bereits knapp sechs Monate nach der am 24. September 2010 erfolgten Verpflichtung des Beteiligten zu 1) gestellten Antrag ausgesprochene Verlängerung ist beachtlich. Der Beteiligte zu 1) konnte und durfte sich – wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - bei seiner im Interesse der unbekannten Erben ausgeübten Nachlasspflegertätigkeit auf die Abrechenbarkeit durch einen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft gestellten Vergütungsantrag verlassen (vgl. dazu auch OLG Nürnberg ZEV 2022, 54). Der Umfang der abgerechneten Tätigkeit von 145 Stunden begegnet keinen Bedenken. Der Stundenaufwand für die Führung einer Nachlasspflegschaft ist grundsätzlich erstattungsfähig, soweit die entfalteten Tätigkeiten überhaupt im Rahmen der dem Nachlasspfleger übertragenen Aufgaben liegen und soweit die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind. Als Gradmesser für den Umfang der Geschäfte gilt der mit der Erledigung verbundene Zeitaufwand, der zumindest ungefähr durch Schätzung, § 287 ZPO entsprechend, festzustellen ist. Im Interesse der unbekannten Erben ist der Nachlasspfleger zwar gehalten, effizient und kostengünstig zu handeln; entscheidend ist aber entsprechend § 670 BGB derjenige Aufwand, den der Pfleger für angemessen halten durfte. Wenn und soweit eine Einzeltätigkeit in den übertragenen Aufgabenkreis fällt und damit als dem Grunde nach vergütungspflichtig anzusehen ist, kann ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, dass ein anderer Nachlasspfleger schneller oder effektiver gearbeitet hätte. Solche individuellen Unterschiede in der Arbeitsweise und Leistungsfähigkeit der jeweils bestellten Nachlasspfleger müssen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. Beschluss des OLG Schleswig vom 2. Juni 2014, Aktenzeichen 3 Wx 10/14, juris). Es reicht aus, dass der Stundenaufwand seinem Umfang nach plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt geblieben war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2018, Aktenzeichen 21 W 40/18, juris). Insoweit ist vorab zu betonen, dass eine Gesamttätigkeitsdauer von 145 Stunden über einen Zeitraum von sechs Jahren und fünf Monaten hinweg in keiner Weise als ungewöhnlich umfangreich angesehen werden kann. Es handelt sich im Durchschnitt um weniger als zwei Stunden pro Monat. Für die Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses mit einer Zusammensetzung wie vorliegend sowie die komplexe Anforderungen stellende Ermittlung der Erben dritter Ordnung ist die Gesamttätigkeitsdauer für den Bestellungszeitraum in einer Gesamtschau sogar eher im unteren Bereich anzusiedeln. Nach der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Tätigkeitsaufstellung sind die ausgeführten Einzeltätigkeiten sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach uneingeschränkt vergütungsfähig. Soweit die Beteiligte zu 7) die vom Beteiligten zu 1) mit seinem Vergütungsantrag vorgelegte Tätigkeitsauflistung als nicht hinreichend konkret beanstandet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Erforderlich ist die Vorlage eines Vergütungsantrags, der die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglicht. Der Nachlasspfleger hat hierfür die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig anzugeben und in einem Umfang zu konkretisieren, der eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (vgl. BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844, 845). Das Tatsachengericht hat die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Bei der Überprüfung kann im Hinblick auf die eigenverantwortliche Amtsführung des Nachlasspflegers und auch zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Dokumentations- und Prüfungsaufwands Zurückhaltung geboten sein (OLG Saarbrücken a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die vom Beteiligten zu 1) vorgelegte Tätigkeitsauflistung uneingeschränkt. Dies gilt sowohl für die stichwortartige Bezeichnung der jeweiligen Tätigkeit als auch für den jeweils angegebenen Zeitaufwand. Der Beteiligte zu 1) hat in seiner Auflistung monatsweise unter einem schlagwortartigen Oberbegriff wie beispielsweise „Ablage“, „Korrespondenz“ (mit näher bezeichneten Personen oder Stellen), „Telefonat“ oder „Konto Belege gebucht“ die von ihm erbrachten Tätigkeiten übersichtlich zusammenfassend dargestellt. Wegen der monatlichen Zusammenfassungen lassen sich die Tätigkeiten zeitlich einordnen und anhand des Akteninhalts nachprüfen und zuordnen. Die Beteiligte zu 7) – die persönlich und zudem durch ihre damaligen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht genommen hatte - gibt selbst nicht konkret an, unter welchem Aspekt genau sie eine nicht hinreichende Konkretheit bemängeln will, sondern wendet dies lediglich pauschal ein. Zudem ergibt eine Überprüfung der Auflistung in Zusammenschau mit dem Inhalt der Akten keinerlei Ansatzpunkte für Beanstandungen. Die jeweils angegebene Dauer ist plausibel nachvollziehbar. So ist – nur beispielsweise -trotz der Kürze des Schreibens des Beteiligten zu 1) an das Nachlassgericht vom 4. Januar 2011 die hierzu angegebene Zeitdauer von 20 Minuten im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens gut nachvollziehbar. Das Schreiben beinhaltet die Bitte um Berichtigung eines Beschlusses im Hinblick auf eine Kontonummer und die Angabe eines weiteren Kontos des Erblassers nebst Nummer. Ein derartiges Schreiben erfordert wegen der Fehlerträchtigkeit besondere Sorgfalt. Keine Bedenken gegen die Plausibilität der dargestellten Tätigkeiten und ihrer zeitlichen Dauer ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die jeweils angegebene Tätigkeitsdauer stets mit fünf Minuten bzw. einem Vielfachen hiervon angegeben ist. Eine minutengenaue Abrechnung, wie sie noch das Oberlandesgericht Celle in seinem – von der Beteiligten zu 7) insoweit herangezogenen Beschluss vom 24. März 2016 (Az. 6 W 14/16) fordert, ist weder erforderlich noch angezeigt. Der hiermit verbundene Dokumentationsaufwand würde sich als unverhältnismäßig darstellen. Der zu berücksichtigende Zeitaufwand muss nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist es daher, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2018, Aktenzeichen IV ZB 16/17, juris; OLG München, Beschluss vom 16. März 2015 – 31 Wx 81/14 –, Rn. 7, juris). Verlangt wird deshalb, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Auch mit Blick zum einen auf den unverhältnismäßig hohen Zeit- und Dokumentationsaufwand für den Nachlasspfleger sowie zum anderen im Hinblick darauf, dass eine Beaufsichtigung seiner Tätigkeit durch das Nachlassgericht nicht stattfindet, ist die Erforderlichkeit einer minutengenauen Abrechnung zu verneinen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2019, Aktenzeichen I-3 Wx 189/19, juris). Der Einwand, der Beteiligte zu 1) habe die Nachlasspflegschaft nicht ordnungsgemäß geführt, führt grundsätzlich ebenfalls nicht zum Ausschluss oder zur Minderung des Vergütungsanspruchs. Allerdings ist in den Fällen der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung zu prüfen, ob die Tätigkeiten, für die der Pfleger Vergütung begehrt, zur pflichtgemäßen Amtsführung erforderlich waren. Ist dieses Erfordernis gewahrt, hat eine ansonsten unsorgfältige oder nachlässige, also mangelhafte Amtsführung regelmäßig keine Minderung oder Kürzung des Vergütungsanspruchs zur Folge. Denn das Nachlassgericht hat im Rahmen der Überprüfung der Vergütungsabrechnung die Grenzen zu beachten, die §§ 1837 Abs. 2, 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung kann das Nachlassgericht nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte. Etwas anderes gilt nur für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen (vgl. Senat MDR 2011, 609). Insbesondere kann dem Beteiligten zu 1) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die vom Erblasser bis zum Tode selbst bewohnte Wohnung während der Dauer der Nachlasspflegschaft nicht vermietet zu haben. Ist der Nachlasspfleger wie hier mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGHZ 49, 1/5). Die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses haben ausweislich des Regelungszusammenhanges der Absätze 1 und 2 des § 1960 BGB Vorrang vor seiner Vermehrung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. April 2020 – 3 W 37/20 –, Rn. 13, juris). Das leerstehende Haus oder die Eigentumswohnung des Erblassers muss der Nachlasspfleger daher nicht vermieten. Die Entscheidung, wie mit der vom Erblasser selbst bewohnten Immobilie zu verfahren ist, kann letztlich nur von den Erben getroffen werden. Eine Vermietung der Immobilie durch den Nachlasspfleger kann jedoch die Verfügungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten der Erben einschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus der Höhe der mit dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Vergütung. Die Voraussetzungen des § 70 Abs.2 S.1 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.