Leitsatz: 1. Ein Versicherungsmakler ist bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers (Hausratversicherung) ohne konkreten Anlass im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht zur Prüfung und Informationsbeschaffung nicht gehalten, von sich aus eine etwaige Privatinsolvenz des ausscheidenden Versicherungsnehmers zu prüfen. 2. Die Verjährung eines Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Erstattung geleisteter Versicherungsprämien gegen seinen Versicherungsmakler wegen einer Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag wird durch die Zustellung einer Streitverkündung innerhalb eines Prozesses gegen den Hausratversicherer dann nicht gehemmt, wenn sich weder aus der Streitverkündungsschrift noch aus dem Prozessstoff des Vorprozesses ergibt, dass sich der Streitverkündende dieser Ansprüche gegen den Streitverkündeten berühmt. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung. Gründe: Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO. I. Die Klägerin macht Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Maklervertrages geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A, unterhielt seit dem Jahr 2006 bei der B-C Versicherung AG (heute: B Versicherung AG; im Folgenden: B) eine sog. Allgefahrenversicherung für das Objekt Dstraße 00, E, zum Versicherungsschein Nr. Vers01. Der Versicherungsvertrag zwischen dem Zeugen A und der B kam unter Vermittlung der Beklagten als selbständige Versicherungsmaklerin zustande, welche die Versicherung auch namens der B policierte. Das Versicherungsverhältnis sah eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.000.000,00 €, eine Wertsachenversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1.155.105,00 € sowie eine Gebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3.000.000,00 € vor. Als Gesamtjahresprämie war zunächst ein Betrag in Höhe von 13.132,08 € vereinbart. Dem Versicherungsverhältnis lagen u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Allgefahrenversicherung von Hausrat-AVB Exclusive Plus 2008 zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsumfangs wird auf die Ablichtung der Prämienofferte vom 21.03.2006 (Anlage K2, Bl. 25 ff. d.LG.-A.) Bezug genommen. Im Jahre 2007 übertrug der Zeuge A der Klägerin sein Eigentum an dem Grundstück Dstraße 00 im Wege der Schenkung. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 19.12.2007. Im Jahre 2008 geriet die F-Unternehmensgruppe des Zeugen A in Insolvenz. Auf den Eigenantrag vom 16.10.2008 der F G A GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge A zu diesem Zeitpunkt war, wurde am 08.01.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Am 17.10.2008 stellte eine Gläubigerin des Zeugen A einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen. In der Folge bestellte das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 27.10.2008 Rechtsanwalt H zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 27.10.2008 (Anlage K3, Bl. 42 f. d.LG.-A.) Bezug genommen. Der Zeuge A stellte am 04.11.2008 selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Am 15.01.2009 fand ein Gespräch zwischen dem Zeugen A und einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen I, statt. Der Ort des Gesprächs, die weiteren teilnehmenden Personen sowie die Inhalte des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. In Folge dieses Gesprächs teilten Mitarbeiter der Beklagten der B sowohl telefonisch als auch per Email vom 05.03.2009 mit, dass der zwischen der B und dem Zeugen A geschlossene Versicherungsvertrag zum 01.01.2009 auf die Klägerin umgeschrieben werden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Email vom 05.03.2009 (Anlage A2, Bl. 151 d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) Bezug genommen. Als Versicherungsnehmerin wurde nunmehr sowohl bei der Beklagten als auch bei der B die Klägerin geführt, welche auch auf sie lautende Prämienrechnungen für die Zeit ab dem 01.04.2009 erhielt. Die Klägerin zahlte sodann in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2013 Prämien in Höhe von insgesamt 56.566,96 €. Die Prämien für den Zeitraum ab 01.04.2013 zahlte sie indes nicht mehr. Mit Beschluss vom 18.08.2009 eröffnete das Amtsgericht Siegen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen A. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 18.08.2008 (Anlage K4, BI. 44 ff. d.LG.-A.) Bezug genommen. In der Folgezeit erfolgten seitens der B gegenüber der Klägerin ein Nachtrag Nr. 2 über eine Vertragsneuordnung zum 01.02.2010 sowie ein Nachtrag Nr. 3 über die Änderung der Zahlweise zum 01.04.2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge Nr. 2 und 3 (Anlagen A4 und A5, Bl. 170 ff., 175 ff. d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) Bezug genommen. Im März 2013 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Eintritt eines Versicherungsfalls an, wonach in Zusammenhang mit einem Einbruch im benachbarten Hause Dstraße ## in E eine werthaltige (..)-Uhr von ihr gestohlen worden sei. Die B trat in die Regulierung ein und erhielt im Verlauf ihrer Regulierungsbemühungen erstmalig Kenntnis von der Privatinsolvenz des Zeugen A. Seitens des Insolvenzverwalters wurde gegenüber der B mit Email vom 26.09.2013 mitgeteilt, dass eine Übertragung von Versicherungsverträgen des Zeugen A auf Dritte der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurft habe, die nicht erteilt worden sei. Die B erachtete daher den Versicherungsnehmerwechsel für unwirksam und lehnte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2013 ihre Eintrittspflicht u.a. unter Hinweis auf den nicht erfolgten Versicherungsnehmerwechsel ab. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Ausführungen wird auf die Email der Rechtsanwälte H vom 26.09.2013 (Anlage K4, Bl. 64 d.BA LG Siegen – 5 O 352/16) sowie das Schreiben der B vom 02.10.2013 (Anlage JFM-1, Bl. 44 f. d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) Bezug genommen. Die Klägerin schloss ab April 2013 eine eigene Versicherung für das Objekt Dstraße 00 bei der J Versicherung AG ab und entrichtete hierfür Prämien. Näheres zum Inhalt der Neuversicherung, insbesondere zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie zur Höhe der zu entrichtenden Prämie, ist im hiesigen Verfahren nicht bekannt geworden. Mit einem am 14.11.2013 bei dem Mahngericht Uelzen eingegangenen Mahnantrag nahm die B die Klägerin auf Zahlung von zwei ausstehenden Prämien mit Fälligkeit zum 01.04.2013 und zum 01.10.2013, mithin in der Hauptsache auf Zahlung in Höhe von 14.426,24 €, in Anspruch. Nach dem erfolgten Widerspruch der Klägerin wurde das Verfahren an das Landgericht Siegen abgegeben, wo es unter dem Aktenzeichen 5 O 355/13 geführt wurde. In diesem Verfahren berief sich die Klägerin bereits in ihrer Klageerwiderung vom 13.02.2014 auf ihre fehlende Passivlegitimation, weil mangels Zustimmung des Insolvenzverwalters kein Vertragsverhältnis zwischen ihr – der Klägerin – und der B zustande gekommen sei. Zudem erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch in Höhe von 14.426,24 € wegen des Einbruchdiebstahls aus März 2013. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 13.02.2014 (Bl. 39 ff. d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) Bezug genommen. Mit Urteil vom 16.04.2015 wies das Landgericht Siegen die Klage der B ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin als dortige Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Zu einer rechtlich verbindlichen Umschreibung des Versicherungsvertrages sei es nicht gekommen. Jeglicher Beleg dazu fehle. Trotz des Bestreitens seitens der Beklagten dazu sei ein solcher Nachweis nicht vorgelegt worden. Über die Aufrechnung mit einer Teilforderung habe deshalb nicht entschieden werden müssen. Das Urteil wurde der B am 27.05.2015 zugestellt, welche keine Berufung dagegen einlegte. Das Urteil ist mithin rechtskräftig. Zwischenzeitlich erklärte die B mit Schreiben vom 17.12.2013 gegenüber der Klägerin die Kündigung der Hausrat- und Gebäudeversicherung zum 01.04.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 17.12.2013 (Anlage A6, Bl. 178 d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) Bezug genommen. Am 14.11.2016 wurde der Zeuge A wieder als alleiniger Eigentümer des Grundstücks Dstraße 00, E im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung wurde hierzu im Grundbuch vermerkt: „Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Siegen vom 16.05.2014 und der Auflassung vom 13.06.2016 eingetragen am 14.11.2016.“ Mit Klageschrift vom 27.12.2016 nahm die Klägerin ihrerseits die B auf Versicherungsleistungen wegen des Schadensereignisses aus März 2013 (Diebstahl der Uhr im Haus Dstraße ## in E) in Anspruch. Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Siegen unter dem Aktenzeichen 5 O 352/16 geführt. Die Klägerin verkündete der hiesigen Beklagten in dem vorgenannten Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 04.09.2017 den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Streitverkündungsschrift wurde der Beklagten am 11.09.2017 zugestellt. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Mit Urteil vom 12.10.2017 wies das Landgericht Siegen die Klage ab und begründete dies mit der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Mangels Zustimmung des Insolvenzverwalters zum Wechsel des Versicherungsnehmers in der Allgefahrenversicherung sei die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmerin geworden und könne daher keine Versicherungsleistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung beanspruchen. Es liege auch kein neuer Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der B vor, weil die Klägerin und auch die B von einer Änderung der Vertragsbeziehung und nicht von einem Neuabschluss ausgegangen seien. Ob es in der Folge zu einer Neuordnung der Verträge gekommen sei, sei nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin nahm ihre hiergegen eingelegte Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. In Zusammenhang mit dem Verfahren 5 O 352/16 vor dem Landgericht Siegen hatte die Klägerin eigene Anwaltskosten in Höhe von 4.037,95 €, Gerichtskosten in Höhe von 2.718,00 € sowie gegnerische Anwaltskosten in Höhe von 4.347,18 €, mithin insgesamt 11.103, 73 € zu tragen. Mit Schreiben vom 06.02.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagte nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Klägerin wirksam in den Versicherungsvertrag mit der B eingerückt sei, alternativ dadurch, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass sie sich angesichts der Privatinsolvenz ihres Mannes um eine eigene Versicherung hätte bemühen müssen. Sie verlangte den Ersatz sämtlicher Kosten, die ihr in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) entstanden seien, daneben die Erstattung der von ihr an die B im Zeitraum 04/2009 – 03/2013 und von ihr seit 04/2013 an die J gezahlten Versicherungsprämien sowie die Erstattung der ihr im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl im März 2013 entstandenen Schäden, maßgeblich Wertersatz für ihre gestohlene (..)-Uhr, die – entgegen ihrer ursprünglichen Annahme – nicht versichert gewesen sei. Die Beklagte lehnte jedwede Zahlung ab. Mit ihrer am 01.06.2018 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 09.07.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren vor dem Landgericht Dortmund weiterverfolgt. Sie hat behauptet, im Rahmen des Gespräches am 15.01.2009 im Privathaus der Eheleute A sei der Zeuge I in ihrer sowie der Anwesenheit der weiteren Zeugen A und K auf die bevorstehende Privatinsolvenz betreffend das Vermögen des Zeugen A hingewiesen worden. Dem Zeugen I sei mitgeteilt worden, es sei eine Neuordnung der privaten Versicherungsverhältnisse angezeigt, die bestehende Allgefahrenversicherung sei auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin umzuschreiben. Der Zeuge I habe sich sodann den Beschluss des Amtsgerichts Siegen über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigen lassen und zur Kenntnis genommen, dass es sich hierbei um einen sogenannten "starken" Insolvenzverwalter gehandelt habe. Der Zeuge I habe daraus den Schluss ziehen müssen, dass der beabsichtigte Versicherungsnehmerwechsel von der Zustimmung des Insolvenzverwalters abhänge und gleichwohl verabsäumt, die Einholung der Zustimmung des Insolvenzverwalters durch die Beklagte vor Umschreibung des Vertrags zu veranlassen. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass das Versäumnis des Zeugen I bzw. der weiteren Mitarbeiter der Beklagten eine der Beklagten zurechenbare Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag mit der Beklagten darstelle und die Beklagte daher für den hierdurch entstandenen Schaden einzustehen habe. Die im Zeitraum 04/2009 – 03/2013 geleisteten Prämienzahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt und daher auch nach § 812 BGB von der Beklagten zurückzufordern, zumal die Klägerin zu keinem Zeitpunkt unmittelbar Kontakt zu der B gehabt habe. Aussteller sämtlicher Prämienrechnungen sei die Beklagte gewesen, und die Prämien seien auch an die Beklagte gezahlt worden. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihr sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 5 O 352/16 vor dem Landgericht Siegen (Klageanträge zu Ziff. 1) - 3)) sowie die an die B gezahlten Prämien für den Zeitraum 04/2009 - 03/2013 (Klageantrag zu Ziff. 4)) zu erstatten und daneben Feststellung begehrt hatte, dass die Beklagte auch die für die Neuversicherung bei der J für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 01.10.2018 angefallenen Prämien zu erstatten habe (Klageantrag zu Ziff. 5)) sowie Feststellung, dass die Beklagte sie hinsichtlich des Einbruchdiebstahls aus März 2013 schadlos zu stellen habe (Klageantrag zu Ziff. 6)), hat sie – nach entsprechenden Hinweisen des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 – die Klage mit Schriftsatz vom 27.08.2020, der Beklagten zugestellt am 08.09.2020, hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 5) und 6) zurückgenommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 4.347,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 zu zahlen; 2. an die Klägerin 4.037,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018 zu zahlen; 3. an die Klägerin 2.718,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018 zu zahlen; 4. an die Klägerin 56.566,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 7.080,20 € seit dem 30.07.2009, 30.10.2009, 30.04.2010 und 30.10.2010, aus jeweils 7.015,65 € seit dem 30.04.2011 und 30.10.2011 und aus je 7.107,65 € seit dem 30.04.2012 und 31.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, das Gespräch am 15.01.2009 habe in Anwesenheit des Zeugen A, des Zeugen I und einer oder möglicherweise auch zwei weiterer Personen in den Räumlichkeiten des Unternehmens des Zeugen A stattgefunden. Dabei seien keine privaten Versicherungsangelegenheiten erörtert worden, sondern nur Versicherungsangelegenheiten, die die F-Gruppe betroffen hätten. Im Hause der Beklagten werde strikt zwischen Privat- und Geschäftskunden getrennt, für private Versicherungsangelegenheiten der Eheleute A sei allein der weitere Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge L, zuständig gewesen. Lediglich beiläufig sei der Zeuge I gebeten worden, eine Umschreibung der in Rede stehenden Versicherung auf die Klägerin zu veranlassen. Dem sei der Zeuge I durch nachfolgende, telefonische Unterrichtung der zuständigen Abteilung bei der Beklagten nachgekommen. Auf die Privatinsolvenz des Zeugen A sei zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden, diese sei der Beklagten erst in Zusammenhang mit dem Versicherungsfall im Jahr 2013 zur Kenntnis gebracht worden. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, mangels Kenntnis der Beklagten von der Privatinsolvenz des Zeugen A sei bereits keine schuldhafte Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Makler-/Beratungsvertrag gegeben. Auch sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Soweit sie möglicherweise trotz nicht bestehenden Versicherungsverhältnisses Prämien an die B entrichtet habe, habe sie diese von der B nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern. Soweit die Klägerin daneben den Ersatz der Kosten für das gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Siegen verlange, so sei dies treuwidrig. Bereits aufgrund des Verfahrens vor dem Landgericht Siegen zu Az.: 5 O 355/13 habe sie Kenntnis davon gehabt, dass sie nicht in den Versicherungsvertrag eingerückt sei, habe sich hierauf im Rahmen der Klageerwiderung vom 13.02.2014 sogar explizit berufen und daraufhin im Verfahren obsiegt. Gleichwohl habe sie – in Kenntnis der ihr fehlenden Aktivlegitimation – die B sodann vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) im eigenen Namen auf Versicherungsleistungen verklagt und den Prozess erwartungsgemäß verloren. Vor diesem Hintergrund könne sie die hierfür aufgewendeten Kosten – auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens – nun nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Akten des Landgerichts Siegen zu Az.: 5 O 355/13 sowie zu Az. 5 O 352/16 beigezogen, die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, K, I, L und M. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) entstanden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage habe. Denn die Klägerin habe nicht darzutun vermocht, dass die Beklagte es entgegen ihrer Beratungs- und Betreuungspflichten aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Maklervertrag schuldhaft verabsäumt habe, für einen wirksamen Versicherungsnehmerwechsel in die bei der B bestehenden Allgefahrenversicherung Sorge zu tragen. Nur die Kenntnis von der Insolvenzverwalterbestellung und dem Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt InsO hätte die Beklagte dazu veranlassen müssen, die Zustimmung des Insolvenzverwalters vor Neu-Policierung des Versicherungsvertrags anzufordern und so für die wirksame Eindeckung der Klägerin in der Allgefahrenversicherung Sorge zu tragen. Dass die Beklagte aber eine solche Kenntnis von der Privatinsolvenz des Zeugen A und der damit einhergehenden Verfügungsbeschränkungen gehabt habe, habe die beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen. Nach Einvernahme der Zeugen A, K und I im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 könne sich das Landgericht kein klares Bild von Ort, Inhalt und Ablauf des fraglichen Gesprächs machen. Der diesbezügliche Vortrag der Parteien sei höchst streitig und sei auch nach Einvernahme der Zeugen nicht aufzuklären gewesen. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Entsprechendes gelte hinsichtlich der begehrten Erstattung der von der Klägerin an die B für den Zeitraum 04/2009 bis 03/2013 geleisteten Versicherungsprämien. Da positive Kenntnis der Beklagten im relevanten Zeitraum von der Privatinsolvenz des Zeugen A nicht festgestellt werden könne, könne ihr ein Pflichtverstoß nicht angelastet werden. Hinzu komme insoweit, dass die Klägerin in jedem Falle mit Prämien in voraussichtlich vergleichbarer Höhe belastet gewesen wäre, sodass der Anspruch auch am Eintritt eines entsprechenden Vermögensschadens scheitere. Denn es sei zu unterstellen, dass die Beklagte im Falle entsprechender Kenntnis die Klägerin dahingehend beraten hätte, sich um eine eigene, insolvenzfeste Allgefahrenversicherung zu bemühen. Dass die Klägerin sich voraussichtlich im selben Umfange versichert hätte, habe sie im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Unzutreffend sei das Landgericht bei der zu beweisenden Tatsache, der Kenntnis von der Privatinsolvenz des Zeugen A, von einem non liquet ausgegangen. Tatsächlich liege aber keine Divergenz zwischen den drei Zeugenaussagen der Zeugen A, K und I vor. Dass der Zeuge I sich nach seinen Angaben nicht erinnern könne, stelle keine den Angaben der Zeugen A und K widersprechende Zeugenaussage dar. Überdies seien die Angaben des Zeugen I widersprüchlich und von Erinnerungslücken geprägt gewesen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche, so dass es hier nicht zu einer Beweislastentscheidung im Sinne eines non liquet kommen könne. Zudem habe das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise den von der Klägerin benannten Zeugen N nicht zu dem von ihr behaupteten Umstand vernommen, dass der Zeuge A seine (ehemaligen) Geschäftsräume am 15.01.2009 nicht mehr habe betreten dürfen. Bestätige sich jedoch dieser Umstand, so spreche auch dies entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen I und die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Überdies ist sie der Ansicht, dass es ohnehin nicht darauf ankomme, ob der Beklagten die Privatinsolvenz bekannt gewesen sei. Denn die Beklagte sei als Versicherungsmaklerin jedenfalls verpflichtet gewesen, einen wirksamen Versicherungsschutz zu besorgen und zu kontrollieren, ob der Versicherungsnehmerwechsel wirksam vorgenommen worden sei. Ferner habe angesichts der unstreitig benannten Insolvenz der Unternehmensgruppe die Frage nach einer etwaigen Privatinsolvenz auf der Hand gelegen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin auch ohne die Pflichtverletzung durch die Beklagte Prämien hätte zahlen müssen, denn in dem Fall hätte die Klägerin auch Versicherungsschutz erhalten. Da es aber gerade daran gefehlt habe, habe sie die Prämien überflüssigerweise gezahlt. In dieser nutzlosen Prämienzahlung liege ihr Schaden. Ihre Aufwendungen seien vergeblich gewesen (§ 284 BGB). Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus § 823 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB hafte. Hierzu behauptet die Klägerin, dass die Beklagte durch Überlassung von Versicherungsnachträgen und Inrechnungstellung der Prämien bei der Klägerin den Eindruck erweckt habe, es bestehe Versicherungsschutz, obgleich ihr das Gegenteil bekannt gewesen sei. Denn obwohl es die im Verhältnis zur B notwendige, gesonderte Freigabe der von der Beklagten erstellten Versicherungspolice durch die B nicht gegeben habe, habe die Beklagte die Klägerin durch Übersendung der Rechnungen veranlasst, die Prämien zu zahlen, die die Beklagte sodann an die B weitergeleitet habe. Die Beklagte habe die Absicht gehabt, der B einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass sie in den vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 355/13 und 5 O 352/16) nicht widersprüchlich vorgetragen habe. Vielmehr habe sie im Rechtsstreit 5 O 355/13 vor dem Landgericht Siegen darauf hingewiesen, dass die B sich widersprüchlich verhalte, indem sie die Prämien einklage, obwohl sie vorgerichtlich eingewandt habe, dass kein Versicherungsvertrag mit der Klägerin bestehe. Die Klägerin habe sodann die unbedingte Aufrechnung mit dem Entschädigungsanspruch aus dem bestehenden Versicherungsvertrag wegen der gestohlenen Uhr erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 4.347,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017, 2. an die Klägerin 4.037,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018, 3. an die Klägerin 2.718,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018, 4. an die Klägerin 56.566,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 7.080,20 € seit dem 30.07.2009, 30.10.2009, 30.04.2010 und 30.10.2010, aus jeweils 7.015,65 € seit dem 30.04.2011 und 30.10.2011 und aus je 7.107,65 € seit dem 30.04.2012 und 31.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der getroffenen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Siegen zu Az.: 5 O 355/13 sowie zu Az. 5 O 352/16 ebenfalls beigezogen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin, die nach der gebotenen Auslegung darauf gerichtet ist, die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge zu verurteilen, ist unbegründet. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagte Zahlung weder in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) entstanden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten noch in Bezug auf die an die B für den Zeitraum 04/2009 – 03/2013 geleisteten Versicherungsprämien verlangen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 63 VVG. Dabei sieht sich der Senat zwar an die – auch nicht angegriffene – Feststellung gebunden, dass zwischen den Parteien unstreitig ein Maklervertrag zustande gekommen ist (§ 314 ZPO). Allerdings stehen vorliegend keine Verstöße der Beklagten als Versicherungsmaklerin gegen die sich aus den §§ 60, 61 VVG ergebenden Pflichten in Rede. Insbesondere macht die Klägerin keine unzureichende bedarfs- oder produktbezogene Beratung geltend, sondern vielmehr den Umstand, dass die Beklagte ihr keinen wirksamen Versicherungsschutz besorgt habe. Zutreffend ist es daher, auf das allgemeine Schuldrecht abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2018 – 4 U 210/17, NJOZ 2019, 1577, 1578 Rn. 22, in Bezug auf eine Nebenpflichtverletzung; Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, VVG § 63 Rn. 5, 6). Dabei kann letztlich dahinstehen, ob – wie das Landgericht angenommen hat – als Anspruchsgrundlage allein § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, oder ob nicht vielmehr die §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB heranzuziehen sind. b) Offenbleiben kann hier auch, ob es für die Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten darauf ankommt, ob diese positive Kenntnis von der Privatinsolvenz des Zeugen A hatte bzw. sich diese Kenntnis jedenfalls hätte verschaffen müssen, oder ob eine Pflichtverletzung schon allein in dem Umstand zu sehen ist, dass die Beklagte, entgegen dem ihr erteilten Auftrag, nicht für einen Versicherungsnehmerwechsel und damit auch nicht für einen wirksamen Versicherungsschutz für die Klägerin gesorgt hat (vgl . BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83, NJW 1985, 2595; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, 9. Aufl. 2019, HGB § 93 Rn. 21; MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 93 Rn. 57). Dabei kann letztlich auch dahinstehen, ob tatsächlich kein wirksamer Eintritt der Klägerin – etwa infolge der Eigentumsübertragung am in Rede stehenden Grundstück nach § 95 VVG zumindest in die sachbezogenen Versicherungen – oder aber der Abschluss eines neuen Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der B erfolgt ist und inwieweit einer solchen Bewertung die Wirkung der Nebenintervention nach § 68 ZPO aus dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen zu dem Az.: 5 O 352/16 entgegensteht. c) Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitert in jedem Fall daran, dass die Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 352/16 vor dem Landgericht Siegen auf dem eigenen Willensentschluss der Klägerin beruhen und keinen durch eine Pflichtverletzung der Beklagten zurechenbar verursachten, ersatzfähigen Schaden darstellen. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Schaden bei eigenen selbstschädigenden Handlungen des Geschädigten bleibt zwar dann bestehen, wenn die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 57; Urteil vom 13.10.2016 – IX ZR 149/15, NJW 2017, 1600 Rn. 11; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 169). Er fehlt jedoch, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2003 – III ZR 62/03, NJW 2004, 69; Urteil vom 10.10.1996 – IX ZR 294/95, NJW 1997, 250). Dies ist vorliegend der Fall. Denn spätestens mit dem Urteil vom 16.04.2015 in dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 355/13) war die Rechtslage zur Frage des Eintritts der Klägerin als Versicherungsnehmerin im Sinne der von ihr selbst – und sei es nur „für dieses Verfahren und diese Instanz“ (vgl. Seite 2 d. Schriftsatzes vom 13.02.2014, Bl. 40 d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) – in dem vorgenannten Verfahren vertretenen Rechtsauffassung so weit geklärt, dass die Erhebung einer neuen Klage, gestützt nunmehr auf die gegenteilige Rechtsauffassung, nicht mehr als von der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten herausgefordert erscheint. Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.04.2015 überzeugend erschienen (vgl. für die Kosten eines Berufungsverfahrens: BGH, Urteil vom 16.10.2003 – III ZR 62/03, NJW 2004, 69) und die B noch in dem Verfahren Landgericht Siegen – 5 O 355/13 von einer Versicherungsnehmereigenschaft der Klägerin ausgegangen war. Denn die B akzeptierte die Entscheidung vom 16.04.2015 und legte keine Berufung ein, womit das Urteil zeitlich noch vor Erhebung der neuen Klage vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) rechtskräftig wurde. Dementsprechend hat auch die Klägerin in der ersten Instanz in diesem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27.08.2020 (dort Seite 5; Bl. 190 d.LG.-A.) ausdrücklich erklärt, dass (erst) durch das Verfahren Landgericht Siegen – 5 O 355/13 für sie – die Klägerin – klar gewesen sei, dass sie nicht Versicherungsnehmerin geworden sei. Wenn sie dann aber wider dieser eigenen Erkenntnis einen neuen Rechtsstreit betreibt, ist eine Haftung der Beklagten für die im eigenen Interesse und aus freier Entscheidung der Klägerin verursachten Prozesskosten nicht gegeben. 2. Auch die Rückzahlung der für den Zeitraum 04/2009 – 03/2013 geleisteten Versicherungsprämien kann die Klägerin nicht von der Beklagten verlangen. a) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt hat. aa) Eine Pflichtverletzung kann nicht schon allein in dem Umstand gesehen werden, dass der gewünschte Versicherungsnehmerwechsel nicht wirksam erfolgt, mithin ein Versicherungsvertrag zwischen den Klägerin und der B tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Zwar wird der Versicherungsmakler regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83, NJW 1985, 2595). Dies bedeutet indes nicht, dass der Versicherungsmakler eine Art Garantiehaftung für den tatsächlichen Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrages übernimmt. Ihn trifft vielmehr (nur) die Pflicht, alles Gebotene zur Beschaffung des begehrten Versicherungsschutzes im Rahmen seiner umfassenden Beratungs- und Betreuungspflichten zu veranlassen. bb) Dabei ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass für die Beklagte bei Kenntnis von der Privatinsolvenz des Zeugen A die Pflicht zur weiteren Prüfung etwaiger Verfügungsbeschränkungen, zur Aufklärung und Veranlassung hinsichtlich der Einholung einer Zustimmung des Insolvenzverwalters und – bei nicht erfolgter Zustimmung – zur Beschaffung anderweitigen Versicherungsschutzes (etwa durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages zwischen der Klägerin und der B) bestanden hätte. Das Landgericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO jedoch zu dem Schluss gelangt, dass sich eine solche Kenntnis der Beklagten nicht zu seiner Überzeugung feststellen lässt. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellung gebunden. Danach ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20). Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15 -, juris Rn. 24). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich schließlich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz besteht in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen, das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/20, NJW 2022, 539 Rn. 15; Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 415/18, NJW 2020, 2334 Rn. 8; Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen A, K und I kein „klares Bild“ von Ort, Inhalt und Ablauf des Gesprächs vom 15.01.2009 machen konnte und damit den der Klägerin obliegenden Beweis einer Kenntnis der Beklagten von der Privatinsolvenz des Zeugen A als nicht geführt betrachtet hat. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil hinreichend dargelegt, dass und warum es zu diesem Ergebnis gelangt ist. Daraus, dass die Klägerin selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein Rechtsfehler des Landgerichts. Rechtsfehler lassen sich auch nicht nach Überprüfung der einzelnen Argumente der Klägerin feststellen. Die Ansicht der Klägerin, dass das Landgericht nicht von einer Unerweislichkeit habe ausgehen dürfen, weil eine Divergenz zwischen den drei Zeugenaussagen A, K und I zu dem Gesichtspunkt „Kenntnis von der Privatinsolvenz des Zeugen A“ aufgrund der fehlenden Erinnerung des Zeugen I nicht vorgelegen habe, verkennt den Maßstab richterlicher Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO. Diese Norm verlangt den sogenannten Vollbeweis, stellt also hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Das Gericht darf eine beweisbedürftige Tatsache nicht schon dann als erwiesen ansehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht; dies reicht nur für eine Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Für den Beweis ist dagegen die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1989 – VI ZR 232/88, NJW 1989, 3161, 3162). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 27; Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 17; Urteil vom 18.06.1998 – IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2971; BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 286 Rn. 2; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 32-35). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der im Urteil aufgezeigten Divergenzen zwischen den Zeugenaussagen nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen konnte. Vielmehr erachtet der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts in Begründung und Ergebnis für überzeugend. So hat der Zeuge I gerade solche von den Zeugen A und K übereinstimmend bekundeten, für den konkreten Hergang maßgeblichen Gesichtspunkte, wonach Anlass des in Rede stehenden Gesprächs (auch) private Versicherungsangelegenheiten des Zeugen A gewesen seien, dass das in Rede stehende Gespräch in dem Privathaus der Eheleute A stattgefunden habe, die Klägerin bei diesem Gespräch anwesend gewesen sei, dem Zeugen I auf dessen Wunsch eine Kopie des „Insolvenzbeschlusses“ ausgehändigt worden sei und zudem er – der Zeuge I – in diesem Gespräch die Feststellung der Bestellung eines „starken Insolvenzverwalters“ getroffen habe, ausdrücklich in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin auf Widersprüche und Erinnerungslücken in der Aussage des Zeugen I verweist, so ist hierzu anzumerken, dass allenfalls ein Widerspruch hinsichtlich des zunächst geäußerten Umstands, dass er sich nicht erinnern könne, ob noch jemand weiteres bei dem Gespräch dabei gewesen sei (Seite 10 d. Sitzungsprotokolls vom 01.07.2021, Bl. 294 d.LG.-A.), und der späteren Bekundung, dass bei dem Gespräch noch eine weitere Person anwesend gewesen sei (Seite 13 d. Sitzungsprotokolls vom 01.07.2021, Bl. 297 d.LG.-A.) festzustellen ist, was letztlich eine bloße Korrektur darstellt. Zu den Anpassungswünschen hinsichtlich der privaten Versicherung hat der Zeuge I durchgängig angegeben, dass der Versicherungsnehmer habe geändert werden sollen. Die von der Klägerin angeführte Erklärung auf Seite 13 des Sitzungsprotokolls vom 01.07.2021 zu der fehlenden Erinnerung in Bezug auf die Anpassungswünsche bei den laufenden Versicherungsverträgen bezog sich auf die F Unternehmensgruppe, wie sich aus den unmittelbar vorangegangenen Erklärungen des Zeugen zu der ihm bekannten Insolvenz der F Unternehmensgruppe ergibt. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Zeuge I den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Vorhandenseins von Aufzeichnungen zu dem Gespräch vom 15.01.2009 und eines anschließenden Telefonats mit dem Zeugen L nicht bestätigt hat, schwerlich der Schluss ziehen, dass der Zeuge I „offenbar“ vor Fertigung der Klageerwiderung den Sachverhalt gegenüber dem Verfasser derselben anders geschildert haben muss, zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagtenvertreter vorab mit dem Zeugen I selbst gesprochen haben. Nicht zu folgen ist der Klägerin darin, dass ein Zustandekommen des Maklervertrags bei Abwesenheit der Klägerin bei dem Gespräch vom 15.01.2019 nicht plausibel sei. So kann ein Maklervertrag auch bei persönlicher Abwesenheit etwa infolge Stellvertretung, Genehmigung oder konkludent infolge der Prämienzahlung zustande kommen. Was die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A und K angeht, ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass Detailtiefe und fehlende Widersprüche grundsätzlich Kriterien für eine wahrheitsgemäße Aussage darstellen können. Der Senat teilt allerdings die Einschätzung des Landgerichts, dass angesichts des erheblichen Zeitablaufs von über zwölf Jahren zwischen dem in Rede stehenden Gespräch und der Zeugenvernehmung die Erinnerungslücken des Zeugen I überaus nachvollziehbar und die Detailtiefe der Aussagen der Zeugen A und K überraschend erscheinen. Das Beweisergebnis des Landgerichts genügt zur Überzeugung des Senats nicht, um im Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO die Behauptung der Klägerin für wahr zu erachten. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe das von ihr behauptete Hausverbot für den Zeugen A in den Geschäftsräumen der F G nicht berücksichtigt und in diesem Zusammenhang den von ihr angebotenen Beweis – die Vernehmung des Zeugen N – verfahrensfehlerhaft übergangen, ist dem nicht zu folgen. So ist der Zeuge N von der Klägerin ausschließlich für den Umstand benannt worden, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter dem Zeugen A Ende November des Jahres 2008 das Verbot erteilt habe, die Geschäftsräume der F G zu betreten. Dass der Zeuge A sich allerdings an dieses Hausverbot überhaupt und insbesondere am 15.01.2009 gehalten hat, ist indes nicht in das Wissen des Zeugen gestellt worden. Die Klägerin will vielmehr aus der Erteilung des Hausverbotes den Schluss ziehen, dass der Zeuge A am 15.01.2009 an einem Gespräch in den Räumen der F G nicht teilgenommen haben könne. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Der Zeuge A kann sich ebenso gut über ein etwaiges Hausverbot hinweggesetzt haben. cc) Schließlich war die Beklagte auch nicht im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zur Prüfung und Informationsbeschaffung gehalten, von sich aus eine etwaige Privatinsolvenz des Zeugen A zu prüfen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25). Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen und passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen. Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags ist der Auftrag des Versicherungsmaklers zudem noch nicht beendet, da es auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst und daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht. So ist der Makler zur Erteilung von Hinweisen für die risikogerechte Anpassung des vermittelten Versicherungsvertrags verpflichtet. Im Rahmen der laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler daher das versicherte Risiko zu überwachen, bei Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Er muss umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht. Etwaigen Veränderungen des versicherten Risikos muss er durch entsprechende Beratung Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14, NJW 2016, 336; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 19.05.2017 – 20 U 53/17, NJW-RR 2018, 33 Rn. 5-6). Dies bezieht sich allerdings nur auf solche Veränderungen, die der Versicherungsmakler kennt bzw. kennen muss. Eine anlasslose Prüfung jeglicher abstrakt in Betracht kommender Veränderungen ist nicht geschuldet. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 19.05.2017 (Az.: 20 U 53/17, NJW-RR 2018, 33) eine Pflicht des Versicherungsmaklers zur Prüfung, ob der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, deshalb angenommen, weil in dem dort zu entscheidenden Fall ein konkreter Anlass für eine solche Prüfung bestanden hatte. Die dort beklagte Versicherungsmaklerin war davon ausgegangen, dass – wie bereits in Bezug auf eine andere Versicherung erfolgt – die Police an sie gesendet und von ihr an den Kläger weiter gereicht würde. Da dies nicht erfolgte, hätte sie – so das Oberlandesgericht Hamm a.a.O. – dem nachgehen müssen. Ein solcher Anlass zur Überprüfung einer Privatinsolvenz des Zeugen A ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Wechsel des Versicherungsnehmers gewünscht war, stellt für sich keinen Anlass dar, nach einer Privatinsolvenz des ursprünglichen Versicherungsnehmers zu fragen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagten die Insolvenz der F-Unternehmensgruppe bekannt war. Denn aus der Kenntnis von der Insolvenz einer Gesellschaft – insbesondere angesichts der Rechtsform der F G A GmbH – muss gerade nicht auf eine mögliche Privatinsolvenz der Gesellschafter und / oder Geschäftsführer geschlossen werden. b) Die Rückzahlung geleisteter Prämien kann die Klägerin zudem nicht als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) ist darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre (vgl. MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB vor § 281 Rn. 3). Ausgehend von der Nichtbeschaffung wirksamen Versicherungsschutzes als der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung wären die Versicherungsprämien aber auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung gezahlt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob man von einem wirksamen Versicherungsnehmerwechsel oder – mangels Zustimmung des Insolvenzverwalters – von dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages ausgeht. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht sicher sei, dass sie diesen in demselben Umfang abgeschlossen hätte, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in dem vor dem Landgericht Siegen zu dem Az.: 5 O 352/16 geführten Rechtsstreit, in dem sie geltend gemacht hat, dass zwischen ihr und der B „ein neuer, vom ehemaligen Versicherungsvertrag völlig unabhängiger Versicherungsvertrag […] geschlossen und auch policiert wurde“ (Seite 2 d. Schriftsatzes vom 04.09.2017, Bl. 134 d.BA LG Siegen – 5 O 352/16). Dies spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin einen entsprechenden, neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Dass die Klägerin schließlich eine eigene Versicherung für das Objekt Dstraße 00 bei der J Versicherung AG abgeschlossen hat, zeigt überdies, dass sie auch bei rechtzeitiger Prüfung der Auswirkungen der Privatinsolvenz des Zeugen A und entsprechender Anfrage an den Insolvenzverwalter durch die Beklagte einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und Prämien gezahlt hätte. Dass diese Prämien hinter den hier in Rede stehenden zurückgeblieben wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aufgrund der sogenannten Rentabilitätsvermutung (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 281 Rn. 50, 51). Danach kommen zwar als im Rahmen der Schadensersatzpflicht berücksichtigungsfähige Nachteile des Gläubigers neben dem entgangenen Gewinn sowie weiteren Begleit- und Folgeschäden (§§ 249, 252 BGB), die bereits erbrachte Gegenleistung sowie sonstige jetzt frustrierte, d.h. nutzlos gewordene Aufwendungen zur Ermöglichung und Durchführung des Vertrages in Betracht (vgl. MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB vor § 281 Rn. 4). Die Rentabilitätsvermutung beschränkt sich jedoch auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schuldig geblieben ist, also hier den Maklervertrag. Eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr werde sich rentieren, mithin Aufwendungen für das Folgegeschäft, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1999 – V ZR 401,98, NJW 2000, 506; BeckOK BGB/Lorenz, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 281 Rn. 51). c) Überdies wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB oder ein Aufwendungsersatzanspuch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 284 BGB jedenfalls nicht durchsetzbar. Denn da vorliegend Verjährung eingetreten ist, ist die Beklagte nach § 214 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 195 BGB berechtigt, gegen sie unter Umständen bestehende Leistungsansprüche zu verweigern. aa) Dabei ist unschädlich, dass die Beklagte die Einrede nicht im Rahmen der Berufungserwiderung wiederholt hat. Eine erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede ist auch in den Folgeinstanzen zu beachten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich wiederholt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1988 – IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, 327; BeckOK BGB/Henrich, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 214 Rn. 2). bb) Bereits mit Ablauf des Jahres 2016, mithin am 31.12.2016, ist die Verjährung eingetreten und konnte durch die erst am 01.06.2018 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr gehemmt werden. (1) Die Verjährung der gegebenenfalls in Betracht kommenden Ansprüche gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB oder §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 283 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 284 BGB begann hier nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2013, dem 31.12.2013. Sowohl ein etwaiger Schadensersatzanspruch als auch ein Aufwendungsersatzanspruch wären spätestens im Jahr 2013 entstanden. Denn nach zutreffender Meinung ist für das nach § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB maßgebliche Entstehen des Anspruchs aus § 281 BGB, § 283 BGB wie auch aus § 284 BGB (vgl. zum Gleichlauf des Verjährungsbeginns bei § 281 BGB und § 284 BGB: MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 281 Rn. 184-186 und § 284 Rn. 45) auf den Ablauf der Nachfrist bzw. das nachfristlos zum Schadensersatz statt der Leistung berechtigende Ereignis abzustellen (wie hier: MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 281 Rn. 183 – 188; BeckOGK/Riehm, 1.7.2022, BGB § 280 Rn. 336 und § 283 Rn. 67; für einen noch früheren Beginn: NK-BGB/Barbara Dauner-Lieb, 4. Aufl. 2021, BGB § 281 Rn. 66 und MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 24, wonach die Entstehung des zugrunde liegenden Erfüllungsanspruchs maßgeblich sein soll). Das ist hier die Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 26.09.2013, wonach keine Zustimmung zum Wechsel des Versicherungsnehmers erteilt werde, weil damit der Wechsel ausgeschlossen und eine Fristsetzung jedenfalls entbehrlich geworden war. Hinzu muss der Eintritt eines ersten Schadenspostens treten (vgl. BeckOGK/Riehm, 1.7.2022, BGB § 280 Rn. 336), was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist, weil die Klägerin sämtliche hier in Rede stehenden Prämien bis spätestens April 2013 geleistet hatte. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte die Klägerin mit dem Schreiben der B vom 02.10.2013, welches sie im Verfahren vor dem Landgericht Siegen zu dem Az.: 5 O 355/13 selbst als Anlage JFM-1 zur Klageerwiderung vorgelegt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von der Problematik des nicht erfolgten Versicherungsnehmerwechsels mangels Zustimmung des Insolvenzverwalters, der gleichwohl erfolgten Prämienzahlung und auch der (von ihr behaupteten) Pflichtverletzung der Beklagten. Denn sie hatte nach ihren Angaben an dem Gespräch vom 15.01.2009 teilgenommen und daher auch Kenntnis von einem – aus ihrer Sicht – pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der dem Zeugen I mitgeteilten Privatinsolvenz des Zeugen A. Soweit die Klägerin meint, die Verjährungsfrist habe erst im Jahr 2017 begonnen, weil sie – die Klägerin – erst ab Beendigung des Verfahrens 5 O 352/16 vor dem Landgericht Siegen im Jahr 2017 für sich selbst habe erkennen und akzeptieren müssen, dass der Versicherungsvertrag nicht auf sie übergegangen sei (Seite 5 d. Schriftsatzes vom 31.10.2018, Bl. 90 d.LG.-A.), ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen in deutlichem Widerspruch zu ihren späteren Ausführungen im Schriftsatz vom 27.08.2020 (dort Seite 5; Bl. 190 d.LG.-A.) steht, wonach (erst) durch das Verfahren Landgericht Siegen – 5 O 355/13 für die Klägerin klar gewesen sei, dass sie nicht Versicherungsnehmerin geworden sei, kommt es für die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohnehin nicht auf eine zutreffende rechtliche Bewertung oder gar Akzeptanz dieser durch die Klägerin an. Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre. So muss er sich etwa seiner eigenen Gläubigerstellung nicht aktuell bewusst sein; vielmehr genügt es, wenn er sie sich aus den ihm bekannten Tatsachen erschließen kann (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 29). Dabei ist zwar anerkannt, dass bei besonders verwickelter und problematischer Rechtslage oder geänderter höchstrichterlicher Judikatur ausnahmsweise auch sonstige gewichtige rechtliche Zweifel vor ihrer Klärung den Verjährungsbeginn hinausschieben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 42). In diesem Fall tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, also z.B. zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Beratung über die rechtliche Bedeutung der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. bei ungeklärter Rechtslage im Zeitpunkt der Klärung der Rechtslage. Derartige Ausnahmen sind jedoch eng zu begrenzen, schon um die Gefahr von Manipulationen des Verjährungsbeginns durch Untätigkeit des Gläubigers zu verhindern. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, ob dem Gläubiger zugemutet werden kann, seine Forderung zumindest im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713 Rn. 35; Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 29). Eine solche Ausnahmekonstellation einer besonders verwickelten und problematischen Rechtslage oder geänderten höchstrichterlichen Judikatur ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Dass die B sich im weiteren Verlauf widersprüchlich verhalten haben mag, indem sie eine Einstandspflicht hinsichtlich der (vermeintlich) gestohlenen Uhr u.a. wegen des nicht erfolgten Versicherungsnehmerwechsels ablehnte und die Klägerin gleichwohl auf die rückständigen Versicherungsprämien in Anspruch nahm, lässt die vorhandene Kenntnis der Klägerin von anspruchsbegründenden Umständen unberührt und ist der Beklagten auch nicht zuzurechnen. (2) Die Verjährung ist nicht gehemmt worden. Insbesondere konnte die Streitverkündung in dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen zu dem Az.: 5 O 352/16 nicht zu einer Hemmung der Verjährung in Bezug auf die hier geltend gemachten Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB führen, weil sie erst mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erklärt und der Beklagten erst am 11.09.2017, mithin nach bereits erfolgter Verjährung, zugestellt worden ist. Ob die Streitverkündung vom 04.09.2017 überhaupt verjährungshemmende Wirkung entfalten konnte, braucht daher an dieser Stelle noch nicht beantwortet zu werden. Weitere Hemmungstatbestände sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. cc) Doch selbst wenn man die Kenntnis der Klägerin im Jahr 2013 aufgrund des Schreibens der B vom 02.10.2013 als noch nicht ausreichend erachten würde, hätte die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2014, dem 31.12.2014, begonnen und wäre mit Ablauf des Jahres 2017, also am 31.12.2017, eingetreten. (1) Hinsichtlich der nach § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Entstehung des Anspruchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. c) bb) (1) verwiesen werden. Jedenfalls aufgrund der Ausführungen in der Klageerwiderung vom 13.02.2014 (Bl. 39 ff. d.BA LG Siegen – 5 O 355/13) in dem vor dem Landgericht Siegen zu dem Aktenzeichen 5 O 355/13 geführten Rechtsstreit ist eine Kenntnis der Klägerin i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens im Jahr 2014 zu bejahen. Denn darin beruft sich die anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich auf die Unwirksamkeit des Versicherungsnehmerwechsels wegen der fehlenden Zustimmung des Insolvenzverwalters. Ob sie dies zu diesem Zeitpunkt für rechtlich zutreffend hielt, spielt für ihre Kenntnis keine Rolle. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. c) bb) (1) verwiesen werden. (2) Auch bei einem angenommenen Verjährungsbeginn im Jahr 2014 ist die Verjährung nicht gehemmt worden. Die noch innerhalb der hier in Rede stehenden Verjährungsfrist zugestellte Streitverkündungsschrift in dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen zu dem Az.: 5 O 352/16 konnte nicht zu einer Hemmung der Verjährung in Bezug auf die hier geltend gemachten Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB führen, weil die nunmehr geltend gemachte Schadensposition der geleisteten Versicherungsprämien für den Zeitraum 04/2009 – 03/2013 davon nicht erfasst war. Zwar beschränkt sich der Umfang der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch, sondern ergreift die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 204 Rn. 43). Jedoch wird die Hemmungswirkung der Streitverkündung gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (vgl. zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 11-15; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: BGH, Urteil vom 11.02.2009 – XII ZR 114/06, NJW 2009, 1488, 1490; Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06, NJW 2008, 519). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Streitverkündung – obwohl sie nicht das volle Rubrum enthält – überhaupt zulässig war (§ 72 Abs. 1 ZPO; (vgl. zur Unzulässigkeit: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2021 – 29 U 166/19, NJW 2021, 1825 Rn. 32), was allerdings anders als bei der Interventionswirkung des § 68 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Dressler, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 74 Rn. 9) im Rahmen der verjährungshemmenden Wirkung auch ohne Rüge zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2009 – XII ZR 114/06, NJW 2009, 1488, 1490; bei erfolgtem Beitritt: BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 , NJW 2008, 519, 520; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 99). Denn die Zustellung der Streitverkündungsschrift vom 04.09.2017 vermochte die Verjährung jedenfalls deshalb nicht zu hemmen, weil sie den hier geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der geleisteten Versicherungsprämien als Schadens- bzw. Aufwendungsersatzposition nicht erfasst hat. Gemäß § 73 S. 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06, NJW 2008, 519 Rn. 28; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 100). Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welches Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 14; Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 –, NJW 2008, 519 Rn. 27 ff.). Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zu Grunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 166/07, BeckRS 2008, 26976 Rn. 4; zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 21.02.2002 – IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1416). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in der Streitverkündungsschrift vom 04.09.2017 jedenfalls in Bezug auf die Position der Versicherungsprämien nicht gerecht. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Beklagten Ansprechpartner u.a. für das in Rede stehende Versicherungsvertragsverhältnis gewesen seien, diese von der Insolvenz der Unternehmensgruppe wie auch des Zeugen A Kenntnis gehabt hätten und – den Vortrag der B zu einem Nichtbestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin unterstellt – im Fall der Klageabweisung der Klägerin eventuell Regressansprüche gegen die Beklagte zustehen würden. Die Beklagte würde gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 63 VVG aus Schadensersatz haften, weil sie im Rahmen des Maklervertrages schuldhaft ihre Pflichten verletzt hätte. Die Position der gegebenenfalls ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienzahlungen für den Zeitraum 04/2009 – 03/2013 wird darin indes nicht ansatzweise bezeichnet. Der Vorprozess selbst betraf ausschließlich den Ersatzanspruch für die gestohlene Uhr. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Verjährungshemmung auch dann den gesamten Anspruch des Streitverkünders erfasst, wenn die im Vor- und im Folgeprozess verfolgten Ansprüche nicht inhaltlich identisch sind oder nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhen; es genügt, dass zwischen ihnen eine enge materiell-rechtlich Verknüpfung besteht und sie das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 – III ZR 117/18, NJW 2019, 1953, 1956 Rn. 32). Dies betrifft jedoch nur die Frage der Übereinstimmung des im Vorprozess verfolgten Anspruchs mit dem im Folgeprozess verfolgten und entbindet den Streitverkündenden nicht davon, für den Empfänger hinreichend deutlich zu machen, welchen Anspruch der Streitverkünder gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen will (vgl. zur Differenzierung hinsichtlich der Schadenspositionen: BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 15). Dem hat die Streitverkündung jedenfalls in Bezug auf die nunmehr begehrte Erstattung der geleisteten Prämien nicht genügt. Auch aus dem übrigen Prozessstoff des Vorprozesses vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 352/16) ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte hierzu. In dem Schriftsatz vom 03.05.2017 (Bl. 86 ff. d.BA LG Siegen – 5 O 352/16) wurde lediglich erwähnt, dass die Klägerin „seit Anfang 2009 die Prämien für diesen Vertrag entrichtet“ hat und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 07.08.2017 erklärte die Klägerin, dass sie die Versicherungsprämie für den Zeitraum, der den 23.03.2013 umfasst, nicht gezahlt habe (Bl. 121R d.BA LG Siegen – 5 O 352/16). Damit war keineswegs sichergestellt, dass die Beklagte als Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt hat, dass sich die Klägerin als Streitverkündete eines Anspruchs auf Erstattung der geleisteten Prämien gegen sie berühmt. Die unzureichende Angabe des Grundes der Streitverkündung in Bezug auf die Versicherungsprämien stellt hier auch nicht nur einen Verfahrensfehler dar, der durch rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) in der nächsten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung geheilt worden wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine Heilung durch rügelose Einlassung im Folgeprozess in einem Fall für möglich gehalten, in welchem die Streitverkündungsschrift die erforderlichen Angaben zur Lage des Rechtsstreits nicht enthielt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1975 – VI ZR 226/74 -, juris Rn. 8 ff.). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvorschriften ist jedoch, dass der unvollständige Streitverkündungsschriftsatz den Klageanspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger insoweit erkennen lässt, dass dieser sich – gegebenenfalls durch Akteneinsicht – die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem Rechtsstreit beitreten soll (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06, NJW 2008, 519 Rn. 32). Dies war vorliegend – wie dargestellt – jedoch nicht der Fall. d) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Prämien gegen die Beklagte gemäß § 812 BGB ist nicht gegeben. Bereits nach der übereinstimmenden Zweckbestimmung, jedenfalls aber nach der Sichtweise einer vernünftigen Person in der Lage des Empfängers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 17; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 812 Rn. 27), stellen sich die erbrachten Prämienzahlungen ausschließlich als Leistung der Klägerin an die B dar, mit denen die Verbindlichkeit der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer erfüllt werden sollte. Danach kommt weder ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB – mangels einer Leistung der Klägerin an die Beklagte – noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB – wegen der Subsidiarität der Nichtleistungskondition (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 56/06, NJW 2007, 3127, 3130; Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60) – in Betracht. Die Klägerin ist darauf beschränkt, einen solchen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen die B geltend zu machen. e) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals auf eine deliktische Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB unter Verweis auf eine vermeintlich zu fordernde, aber nicht erfolgte Freigabe abstellt, ist dem nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass die B nach dem bis dahin übereinstimmenden Vortrag der Parteien in diesem Verfahren und auch ausweislich des gesamten Prozessstoffes in den Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Az.: 5 O 355/13 und 5 O 352/16) bis zu der Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 26.09.2013 von einem wirksamen Versicherungsvertragsverhältnis mit der Klägerin ausging, ist schon nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine Freigabe seitens der B nicht erfolgt sein soll. Hierauf haben sich auch weder die B noch die Klägerin berufen, wenn es um das Nichtbestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen ihnen ging. Überdies ist ein vorsätzliches Handeln der Beklagten – selbst wenn einzelne ihrer Mitarbeiter bereits im Jahr 2009 um die Privatinsolvenz des Zeugen A gewusst haben sollten – weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Zurechnung eines etwaigen deliktischen Verhaltens des Mitarbeiters I gemäß § 31 BGB zur Beklagten bestehen nicht. Zu einer Haftung nach § 831 BGB ist nicht vorgetragen. Überdies wären etwaige Schadensersatzansprüche aus Delikt ebenfalls verjährt. Auch die Verjährung deliktischer Ansprüche folgt den allgemeinen Regeln, d.h. sie beträgt grundsätzlich drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Ersatzberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; vgl. BeckOK BGB/Förster, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 823 Rn. 92). Auf die obigen Ausführungen zur Verjährung wird daher Bezug genommen. III. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.