Beschluss
11 W 62/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1221.11W62.22.00
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Leitsätze
zur Frage des Rechtswegs, wenn im Rahmen einer beim Landgericht erhobenen Klage als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.08.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.07.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: zur Frage des Rechtswegs, wenn im Rahmen einer beim Landgericht erhobenen Klage als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.08.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.07.2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist Beamter (..) und hat sich mehrfach bei der Bundes(..) auf ausgeschriebene Stellen beworben. Zudem war er für die Beklagte bereits bei der Bundes(..) A als Ausbilder/Fachlehrer tätig. Mit der seiner Ende des Jahres 2021 beim Landgericht Essen erhobenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf Auskunft betreffend die Verarbeitung seiner dort vorliegenden personenbezogenen Daten geltend (= Klageanträge zu 1.) bis 8.)). Darüber hinaus macht er mit dem Vorwurf, dass die Beklagte sein vorprozessuales Auskunftsbegehren nicht fristgerecht und vollständig erfüllt habe, einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 5.000,- € geltend (= Klageantrag zu 9.)). Mit Beschluss vom 18.07.2022 hat das Landgericht Essen hinsichtlich der Anträge zu 1.) bis 8.) gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und hinsichtlich ihrer das Verfahren abgetrennt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Hinsichtlich des Klageantrages zu 9.) hat das Landgericht gemäß § 17a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Gegen Letzteres wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.08.2022, welche am gleichen Tag beim Landgericht Essen eingegangen ist. Sie meint, das Landgericht hätte auch für den Klageantrag zu 9.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklären und den Rechtsstreit insgesamt an das Verwaltungsgericht verweisen müssen. Auch für den vom Kläger mit dem Klageantrag zu 9.) geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSVGO sei gemäß § 126 Abs. 1 BBG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG sei insoweit nicht einschlägig. Nach Art. 34 S. 3 GG dürfe nur für Amtshaftungsansprüche die Zuständigkeit der allgemeinen ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen werden. Die Rechtsweggarantie des Art. 34 S. 2 BGB betreffe danach allein die auf den Staat übergeleitete verschuldensabhängige Haftung seiner Beamten nach § 839 BGB. Bei dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO handele es sich aber nicht um eine solchermaßen übergeleitete verschuldensabhängige Haftung, sondern um einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch sui generis, der unabhängig von einem Verschulden des Verantwortlichen bzw. Schädigers sei. Auch der Bundesfinanzhof habe jüngst mit Beschluss vom 28.06.2022 (II B 92/21) entschieden, dass die vom Hessischen Landessozialgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach Art. 34 S. 3 GG (jegliche) schadensersatzrechtliche Haftungsreglungen des Staates umfasse, wenn hoheitliches Handeln eines seiner Amtswalter rechtwidrig einen kompensationsfähigen Schaden verursacht habe, zu weitergehend sei, weil die Staatshaftung nach aktueller Rechtslage lediglich durch Überleitung der Eigenhaftung des Amtsträgers auf den Staat entstehe. Für den Fall, dass weder das Landgericht noch der Senat dieser Auffassung nicht folgen sollte, beantragt die Beklagte, die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 GVG zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Beklagten wird auf Blatt 237 bis 243 der Akten Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.08.2002 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, dass vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten deshalb gegeben sei, weil für den Klageantrag zu 9.) das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zumindest ernsthaft in Betracht komme und sich sodann seine ausschließliche Zuständigkeit aus § 71 Abs. 2 GVG ergebe. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche werde durch den konkurrierenden Anspruch nach Art. 82 DSGVO nicht beseitigt. Die Kammer vertrete insoweit vorläufig die Ansicht, damit auch konkurrierende Ansprüche prüfen zu dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 246 bis 249 der Akten Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.08.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.07.2022 gemäß § 569 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 und 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig von der Beklagten innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde der Beklagten am 27.07.2022 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging bereits am 08.08.2022 bei dem Landgericht Essen ein. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss vom 08.08.2022 zu Recht hinsichtlich des Klageantrages zu 9.) den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich für den Klageantrag zu 9.) aus Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO um einen, wie das Hessische Landsozialgericht (Beschluss vom 26.01.2022, L 6 SF7/21 DS – Rz. 22 juris) meint, Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 34 S. 3 GG handelt. Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29.08.2022 zutreffend ausgeführt hat, kommt auf der Grundlage des Klagevortrages für den mit dem Klageantrag zu 9.) geltend gemachten Schadensersatzanspruch als konkurrierende Anspruchsgrundlage auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zumindest in Betracht. Mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2022 hat der Kläger die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgetragenen (Entschuldigungs-)Gründe, weshalb sie das vorprozessuale Auskunftsbegehren nicht schon innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfüllt hat, zurückgewiesen und dabei u.a. ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte wegen krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitern und des pandemiebedingten Arbeitens von Mitarbeitern im Home-Office zu einer zeitnahen Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte nicht in der Lage gewesen sei. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er tatsächlich davon ausgehe, dass die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch einfach ignoriert habe. Sollte dies zutreffend sein, wäre hierin zweifelsohne eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten nach der DSGVO gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten zu sehen. Die Entscheidung über den damit für den Zahlungsantrag zu 9.) ebenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist, wie sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ergibt, gemäß Art. 34 S. 3 GG allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.21993, 7 B 5/93 – Rz. 3 juris). Wegen ihm kann nicht durch einfache gesetzliche Regelung die Zuständigkeit einer Sondergerichtsbarkeit begründet werden (Lückemann in: Zöller, ZPO 34. Auflage, § 17 GVG Rn. 9 m.w.Nw.). Entsprechend wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend auch nicht durch den für das Schadensersatzverlangen ebenfalls in Betracht kommenden, konkurrierenden Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beseitigt. Vielmehr führt die sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts Essen für den in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend dazu, dass vom Landgericht Essen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu prüfen sein wird. Denn nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. § 17 Abs. 2 GVG räumt damit dem Gericht des zulässig eröffneten Rechtswegs eine umfassende, auch rechtswegüberschreitende Sachkompetenz ein. Kommen danach - wie hier - für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines prozessualen Anspruchs mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so hat das Gericht des zulässigen Rechtsweg den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 4 und 5). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2022 (II B 92/21), insbesondere dessen Ausführungen unter lit. II. 2. b) cc) der Entscheidungsgründe. Soweit der Bundesfinanzhof dort ausführt, dass der Schadensersatzanspruch nach der DSGVO in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten könne, dies aber nicht bedeute, dass die Rechtswegzuweisung sich auf den jeweils konkurrierenden Anspruch erstrecke, sondern vielmehr nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Rechtswegspaltung eintrete (BFH, a.a.O. - Rz. 19 f. juris), ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Fall der dortige Kläger den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Finanzgericht geltend gemacht hatte. Damit musste es in dem dortigen Fall schon deshalb zu einer Rechtswegspaltung kommen, weil die Vorschrift des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG auf den Amtshaftungsanspruch nicht anwendbar ist und deshalb das vom dortigen Kläger angerufene Finanzgericht zu einer Prüfung auch des Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht befugt war. III. Die Kostenentscheidung, die bei einer Beschwerde gegen eine nach § 17 a GVG getroffene Entscheidung wegen deren eigenständigen Charakters immer veranlasst ist (BGH, Beschluss vom 17.06.1993, V ZB 31/92; Lückemann in: Zöller, ZPO 34. Auflage, § 17b GVG Rn. 4 m.w.Nw.), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Für den Wert des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich ein Bruchteil des Hauptsachewertes maßgeblich, wobei eine Größenordnung von etwa 1/3 bis 1/5 in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 19.12.1996, III ZR 105/96 – Rz. 18 juris). Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren hier mit 1/5 des Hauptsachewertes des Klageantrages zu 9.), sich auf 5.000,- € beläuft. V. Der Senat hat gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 und S. 5 GVG die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob das vom Kläger angerufene ordentliche Gericht auch über einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu entscheiden hat, wenn nach dem Klagevortrag als Anspruchsgrundlage für das auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Schadensersatzbegehren auch ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 zumindest ernstlich in Betracht kommt, von grundsätzlicher Bedeutung und – soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.