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Beschluss

5 RVs 96/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.5RVS96.22.00
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Leitsätze

Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 25.10.2021 wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Berufung hat die XXVII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte unter dem 20.02.2020 gegenüber einer „(…)“ beim Amtsgericht X ein Vermögensverzeichnis abgegeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt versichert. In diesem Vermögensverzeichnis hat er keine pfändbaren Vermögenswerte angegeben, insbesondere kein Bargeld. Dabei hat er verschwiegen, dass er etwa zwei Monate zuvor eine Bargeldzuweisung in Höhe von 15.000 € erhalten und aus dieser noch zumindest einen nennenswerten Restbetrag hatte. Von dem Geldbetrag in Höhe von 15.000 € hat er in der Folgezeit keine nennenswerten Ausgaben bestritten, abgesehen von seinem Lebensunterhalt. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses verfügte er daher noch über einen Betrag von mindestens 9.000 €, den er wahrheitswidrig bewusst nicht angegeben hatte. Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Angeklagte zur Sache nicht eingelassen hat. Die Feststellungen bezüglich der Vermögensverhältnisse des Angeklagten stützten sich auf die verlesene Kontoverdichtung des Sparkontos des Angeklagten, aus dem sich zwischen November 2019 und Ende Februar 2020 keine Geldeingänge und keine wesentlichen Geldausgänge ergäben. Zugunsten des schweigenden Angeklagten sei davon auszugehen, dass er binnen zwei Monaten seinen Lebensunterhalt durch das erhaltene Bargeld bestritten hat. Auch wenn dieser Betrag großzügig mit monatlich 3.000 € bemessen würde, stehe fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses über Barvermögen in Höhe von mindestens 9.000 € verfügt haben muss. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft und hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses am 20.02.2020 aus einer Bargeldzuweisung in Höhe von 15.000 € vor etwa zwei Monaten noch über einen nennenswerten Restbetrag von jedenfalls 9.000 € verfügte, ist nicht tragfähig begründet. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es reicht aus, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 06.06.2018 – 2 StR 20/18 – juris Rn. 14; vom 10.05.2017 – 2 StR 258/16 – juris Rn. 17). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt jedoch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Ob solche objektiven Grundlagen vorliegen, ist der revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (BGH, Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 520/01 – juris Rn. 7; Beschluss vom 26.09.1994 – 5 StR 453/94 – juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Die Strafkammer stellt lediglich fest, dass der Angeklagte „noch zumindest einen nennenswerten Restbetrag hatte“. Dies schlussfolgert sie daraus, dass aufgrund der Kontoverdichtungen seines Sparkontos zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, dass dieser innerhalb der zwei Monate seinen Lebensunterhalt von dem Bargeld bestritten hat und bemisst diesen Betrag „großzügig mit 3.000 €“. Auf welcher Grundlage die Strafkammer den Lebensunterhalt des Angeklagten bemessen hat, wird indes nicht mitgeteilt. Der Betrag ist durch Tatsachen in keiner Weise belegt. Es handelt sich um eine bloße Schätzung, deren Grundlagen nicht mitgeteilt wurden. Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln (vgl. zum Betrugsschaden: BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011, 2 BvR 2500/09, Rdn. 176 – juris m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.08.2018 – 3 StR 252/18 - juris) und bei Fehlen von Hinweisen auf andere (außergewöhnliche) Ausgaben (lediglich) den monatlichen Lebensunterhalt des Angeklagten von dem erhaltenen Bargeldbetrag von 15.000 € in Abzug zu bringen und so sein Restbarvermögen zum Tatzeitpunkt zu errechnen. Dazu müssen aber Feststellungen zu den regelmäßigen Ausgaben getroffen werden. Sind solche zu dem konkreten Zeitraum (hier: zwischen dem Erhalt des Bargelds bis zum Tattag) nicht möglich, so müssen ggf. Rückschlüsse aus dem früheren Lebenszuschnitt und den früher regelmäßig getätigen Ausgaben, die sich etwa aufgrund von Kontenverdichtungen (z.B. regelmäßige Abbuchungen für Energiekosten, Wohnung, Versicherungen, bargeldlose Zahlungen in Supermärkten, regelmäßige Bargeldabhebungen etc.) oder aus sonstigen Erkenntnissen über den Lebenszuschnitt des Angeklagten (Art, Lage und Größe seiner Wohnung, Fahrzeuge, etc.) ergeben. Ggf. müssten daraus ermittelte Beträge zum Ausschluss einer Benachteilung des Angeklagten noch mit Sicherheitszuschlägen versehen werden. Dies ist hier nicht geschehen: Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte eine Tochter hat und bis Dezember 2019 eine Diskothek in Oberhausen betrieben hat. Es ist auch weder nach den getroffenen Feststellungen noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte den Betrag von 15.000 € im Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses – immerhin acht Wochen nachdem er das Geld erhalten hatte – vollständig verbraucht hatte