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Beschluss

20 U 2/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0120.20U2.23.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat zu Recht die – auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 2004 im sog. Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages gerichtete – Klage abgewiesen. Bei Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2022 war die Widerspruchsfrist abgelaufen, so dass die Klägerin die Prämien mit Rechtsgrund geleistet hat (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung seit BGHZ 202, 102). Die Widerspruchsfrist begann mit dem Zugang des Policenbegleitschreibens vom 30.12.2004 (Bl. 20 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, in Folgenden: eGA-I), dem der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und auch die weiteren Verbraucherinformationen beigefügt waren. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nicht verlangen kann. Die Angriffe der Berufungsbegründung dringen hiergegen nicht durch: 1. Ohne Erfolg zweifelt die Berufungsbegründung eine hinreichende drucktechnisch gestaltete Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben an. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, IV ZR 58/03, r+s 2004, 271). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH aaO). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen. Im Streitfall ist die Belehrung als einzige Textpassage des zweiseitigen Policenbegleitschreibens im Fettdruck gehalten und vom linken Texteinzug eingerückt. Sie befindet sich unmittelbar unterhalb der Anrede und einigen kurzen, nicht einmal eine Textzeile einnehmenden Worten des Dankes für das entgegengebrachte Vertrauen. Die weiter unten folgenden Angaben über den Erstbeitrag sind zwar ebenfalls vom linken Einzug eingerückt, aber nicht fettgedruckt. Insgesamt ist das Policenbegleitschreiben sehr übersichtlich gehalten. Die zweite Seite enthält neben der Grußformel und den Unterschriften nur das abschließende Angebot, sich wegen weiterer Fragen an die Geschäftsstelle zu wenden. Wegen dieser Gestaltung springt die Widerspruchsbelehrung auch einem Leser, der nicht danach sucht, sofort ins Auge. Dass es noch weitere Möglichkeiten einer zusätzlichen Hervorhebung gegeben hätte, worauf die Berufungsbegründung abstellt, ist unerheblich. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, die die Klägerin teilt, ist die Belehrung inhaltlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie eine Frist „ab Überlassung“ der Unterlagen nennt, was suggeriere, dass schon der Tag des Zugangs den Lauf der Frist auslöse und dem Versicherungsnehmer eine um einen Tag zu kurze Frist vorspiegele. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Belehrung nicht so verstehen. So hat der Bundesgerichtshof etwa zu einer Formulierung dahin, dass der Lauf der Frist beginne, „wenn Ihnen die o.g. Unterliegen vorliegen“, - zu Recht – entschieden: „Diese Formulierung kann […] nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit. Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.“ (BGH, Beschluss vom 25.08.2015 – IV ZR 244/14, juris, Rn. 8; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, Rn. 14 ff., wo der BGH die Formulierung „ab dem Zugang“ gerade nicht beanstandet hat; BGH, Beschluss vom 21.03.2018, IV ZR 201/16, VersR 2018, 862 f., Rn. 16; Schepers, in BeckOK-VVG, 17. Edition [Stand 01.11.2022], § 5a VVG aF Rn. 12 mwN.) Für den Streitfall gilt das ebenso. 3. Wegen der ordnungsgemäßen Belehrung kommt es auf die Ausführungen zur Verwirkung, mit der das Landgericht die Abweisung der Klage begründet hat, nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der unter Geltung des § 5a VVG a.F. nach dem sogenannten "Policenmodell“ zustande gekommene Versicherungsvertrag wegen Gemeinschaftswidrigkeit Wirksamkeitszweifeln unterliegt. Einem Versicherungsnehmer ist es nämlich auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach - gefestigter - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschl. vom 21. 03. 2018 – IV ZR 201/16) nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach langfristiger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auch vorliegend ist es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach langfristiger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Klägerin hat die Widerspruchsfrist bei Vertragsschluss im Dezember 2004 ungenutzt verstreichen lassen. Sie hat über einen langen Zeitraum die Versicherungsprämien gezahlt. Erst im Jahr 2022 hat sie den Widerspruch erklärt. Ihre Prämienzahlungen über einen längeren Zeitraum haben, für die Klägerin erkennbar, bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.