Urteil
4 U 131/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0124.4U131.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung wegen Äußerungen in einem Schreiben vom 22.06.2020, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Seit 2013 betreibt die Klägerin ein Unternehmen, das Tierrettung, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Vertragspartner der Klägerin werden als Kunden geführt und können gegen einen jährlichen Beitrag deren Leistungen in Anspruch nehmen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 10) wird Bezug genommen. Zuvor hat die Klägerin unter der Firma S. GmbH ab 2008 Inkassotätigkeiten durchgeführt. Auch aktuell bietet die Klägerin noch Inkassotätigkeiten/Forderungsmanagement an. Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des Tierschutzes. Die Mitglieder des Beklagten leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, wobei passive Mitglieder mit ihren Mitgliedsbeiträgen lediglich die politischen Ziele des Vereins unterstützen. Im Jahre 2016 bot der Beklagte seinen Mitgliedern Leistungen des Tierkrankentransports („Tierkrankenwagen") an. Aktive Mitglieder konnten gegen einen Mitgliedsbeitrag von 69,00 € die Leistungen des Tierkrankenwagens in Anspruch nehmen. Ebenso bot der Beklagte Erste-Hilfe-Kurse am Tier an, die für die Mitglieder kostenlos waren. Für Nicht-Mitglieder fiel eine Teilnahmegebühr von 38,00 € an. Im Herbst 2016 trafen die Parteien Absprachen, die im Einzelnen streitig sind. Jedenfalls aber einigten sie sich darauf, dass die Leistungen des Tierkrankenwagens künftig von der Klägerin erbracht werden sollen. Mit Vertrag vom 26.10.2016 übertrug der Beklagte der Klägerin die eingetragene Wort-/Bildmarke TIERKRANKENWAGEN gegen Zahlung von 10.000,00 €. Ebenfalls am 26.10.2016 verkaufte der Beklagte einen Krankentransportwagen Opel Vivaro zu einem Preis von 15.000,00 € an die Klägerin. Ferner übergab der Beklagte an die Klägerin an diesem Tag Kundendaten von 8.348 Kunden. Darin waren 2.917 „aktive" Kunden aufgeführt. Am 27.10.2016 übergab der Beklagte die bislang von ihm betriebene Internet-Domain „internetseite.de“ an die Klägerin. Mit E-Mail vom 01.11.2016 schlug der Vorstand des Beklagten – K. Z. - der Klägerin vor, den Mitgliedern mitzuteilen, dass er seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied reduzieren müsse und mangels eines Nachfolgers die Abwicklung des Vereins einzuleiten beabsichtige. In dem entsprechenden Textvorschlag heißt es weiter: „Alle eingegangenen Verpflichtungen und gesetzten Ziele sollen trotzdem so weit wie möglich weiter verfolgt bzw. erfüllt werden. In langen und tiefgehenden Gesprächen konnte ich mit der L. Tierrettung (LTR GmbH) mich darauf verständigen, dass diese die gesetzten Ziele, Aufgaben und Verpflichtungen im Sinne des Vereins ganz oder teilweise weiter verfolgt. Ab dem 01.01.2017 wird die L Tierrettung (LTR GmbH) Ihr Ansprechpartner in allen Belangen und vertraglichen Angelegenheiten sein. Die LTR wird ab da an auch Empfänger der Beitragszahlungen werden. Alle Informationen und Impressum zur L. Tierrettung finden Sie auf der Webseite www.internetseite.de. An dieser Stelle bedanken wir uns bei allen Mitgliedern für die langjährige Unterstützung. Sind Sie nicht damit einverstanden dass die LTR an die Stelle des Vereins tritt, bitten wir um den Widerspruch, gerichtet an den LTV oder an die LTR bis zum 31.12.2016." Ob ein diesem Textvorschlag entsprechendes Schreiben an die Mitglieder versandt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin erstellte am dem 02.12.2016 ein Schreiben, in dem sie u.a. wie folgt informierte: „Mit Schreiben vom 01.11.2016 hat der L Tierhilfeverband e. V, Ihnen bereits mitgeteilt, dass der Verein seine Tätigkeit in Kürze einstellen wird und wir, die LTR GmbH L Tierrettung, Sie als Mitglied zum 01.01.2017, Ihrem Einverständnis vorausgesetzt, übernehmen. Andernfalls bitten wir um schriftlichen Widerspruch bis zum 31.12.2016. Die Beiträge, die der L Tierhilfeverband e. V. bis zum 31.12.2016 einnehmen wird, bleiben bei dem Verein, die Leistung hierfür wird jedoch ab dem 01.01.2017 von uns erbracht. (...)Sollten wir bis zum 31.12.2016 keinen Widerspruch von Ihnen erhalten, werden Sie ab dem 01.01.2017 als Mitglied der LTR GmbH geführt". Absendung und Zugang des Schreibens bei den Mitgliedern des Beklagten sind zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit führte die Klägerin die (ehemaligen) Mitglieder des Beklagten als Kunden. Dabei entsprach die Kundennummer der Klägerin der Mitgliedsnummer des Beklagten. Ferner vereinnahmte die Klägerin die Zahlungen der (ehemaligen) Mitglieder des Beklagten; Auszahlungen an den Beklagten veranlasste sie dagegen nicht. Der beklagte Verein entfaltete ab 2017 zunächst keinerlei Vereinstätigkeit, wurde aber nicht aufgelöst. Am 05.01.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bestätigung und Berichtigung der Zuteilung der bisher dem Beklagten zugeteilten Servicenummer N01 zu dem Projekt Tierkrankenwagen. Nach entsprechender Freigabe durch den Beklagten wurde die Servicetelefonnummer auf die Klägerin umgeroutet. Die Internetdomain „internetseite.de“ kündigte der Beklagte zum 28.01.2017 und setzte die Klägerin davon in Kenntnis. Der Vorstand des Beklagten – K. Z. – ging ab dem 01.07.2019 einer beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin nach. Anfang des Jahres 2020 endete die Beschäftigung des Vorstands des Beklagten bei der Klägerin. Dieser untersagte der Klägerin namens des Beklagten mit Schreiben vom 16.01.2020 jegliche Lastschriftenabbuchungen zu Lasten der Mitglieder des Vereins sowie die Nutzung der Mitgliederdaten. Für den Beklagten teilte der Vorstand K. Z. dem strafrechtlichen Berater der Klägerin (Rechtsanwalt Y.) mit Schreiben vom 14.02.2020 mit, dass der Beklagte mit Beschluss vom 13.02.2020 seine Arbeit wieder aufgenommen habe und die Beiträge der Mitglieder einziehen werde. An seine (ehemaligen) Mitglieder wandte sich der Beklagte durch Schreiben vom 20.04.2020 wie folgt: "Wir haben uns von unserer ehemaligen Verwaltungsfirma LTR GmbH aus E. getrennt. (….) Sollten Sie eine Kontenbelastung durch die L Tierrettung GmbH feststellen, die Sie selbst nicht genehmigt haben, oder sollte die Firma Sie kontaktieren, bitten wir um eine schnelle Kontaktaufnahme zu uns." (Anlage K 36 BI. 138 QR) . Mit Schreiben vom 22.06.2020 (Anlage K 34) äußerte sich der Beklagte gegenüber (ehemaligen) Mitgliedern u.a. wie folgt: „An dieser Stelle müssen wir noch auf ein wichtiges Thema zu sprechen kommen, das dringender Aufklärung bedarf. Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des Tierhilfe Verband e. V (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr 2017 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam. Wir verfolgen die Angelegenheit rechtlich weiter und benötigen dafür jeglichen Hinweis. Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem L. TIERHILFEVERBAND e.V. eingezogen." Mit Beschluss vom 29.07.2020 (43 O 67/20) untersagte das Landgericht Essen auf Antrag der Klägerin dem Beklagten die oben zitierten Äußerungen aus dem Schreiben vom 22.6.2020 im Wege der einstweiligen Verfügung. Auf den Widerspruch des Beklagten betätigte das Landgericht Essen die einstweilige Verfügung vom 29.07.2020 durch Urteil vom 24.09.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2021 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, den Inhalt der einstweiligen Verfügung als materiell rechtsverbindlich anzuerkennen sowie Auskunft zu erteilen und den entstandenen bzw. entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Tierschutzes und des Tierkrankentransportes seien. Dazu hat sie behauptet, dass sie selbst sich seit der Gründung im Jahr 2013 als marktbekanntes Unternehmen im Bereich "der Tierrettung und des Tierschutzes“ etabliert habe. Im Gebiet Nordrhein-Westfalen führe sie Tierkrankentransporte durch und betreibe eine bundesweite Hotline für telefonische Noteinsätze. Auch organisiere sie bundesweit Tierschutzkampagnen und Tiersuchen, führe Heimtierregister und lasse kostenlose Gesundheitschecks durchführen. Darüber hinaus unterstütze sie Tierheime und Tierschutzvereine mit Spenden und befasse sich mit Aufklärungsarbeit. Allein im Jahr 2019 habe sie ca. 5.000 Einsätze gehabt. Zur Tätigkeit des Beklagten hat die Klägerin zunächst (unter Verweis auf die Anlagen K11 und K12) vorgetragen, dass auch dieser im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung des Tier-Krankenwagens und den Erste-Hilfe-Kursen am Tier erwerbswirtschaftlich handele. Insoweit ziehe er nicht nur unstreitig Beiträge ein, sondern erbringe auch Leistungen, die mit denjenigen der Klägerin teilidentisch seien. Mit seinen Mitgliedern habe er Leistungen des Tierkrankentransportes vereinbart, die erkennbar ansonsten von anderen Marktteilnehmern nur entgeltlich erbracht würden. Der Vorstand des Beklagten habe durch das Schreiben vom 14.02.2020 angekündigt, wieder Leistungen anzubieten, die auf dem Markt sonst nur entgeltlich angeboten würden (wie etwa Tiernothilfe und Tierkrankentransportleistungen sowie Erste-Hilfe-Kurse am Tier). Andererseits hat die Klägerin aber auch darauf verwiesen, dass nicht ersichtlich sei, welche Tätigkeit der Beklagte – abgesehen von der Einziehung der Beiträge – überhaupt anbiete. Es handele es sich um einen „toten“ Verein und der Beklagte sei faktisch nicht existent und auch nicht leistungsfähig. Weder die vom Beklagten auf seinen Briefbögen angegebene Hotline noch die dort angegebene Internetadresse www.internetseite2.de existierten noch. Weiter hat die Klägerin behauptet, dass der Vorstand des Beklagten – Herr Z. - im August 2016 an sie, die Klägerin, herangetreten sei und mitgeteilt habe, dass der Verein organisatorisch und finanziell nicht mehr zu halten sei. Die Parteien hätten sich sodann auf einen Bestandskauf des Mitgliederstammes mit Wirkung zum 01.01.2017 geeinigt. Die Leistungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern und die mit den Mitgliedern bestehenden Vertragsverhältnisse habe die Klägerin übernehmen sollen, was die Klägerin näher ausgeführt hat. Der Beklagte habe – nach Abstimmung mit der Klägerin - das E-Mail-Schreiben vom 01.11.2016 an seine Mitglieder versandt. Daraufhin habe sie selbst das Schreiben vom 02.12.2016 postalisch an die Mitglieder des Beklagten übermittelt, die dieses auch erhalten hätten. In der Folge sei die Mitgliedschaft dieser Mitglieder mit dem Beklagten einvernehmlich beendet worden. Etwa 2.600 der aktiven Mitglieder des Beklagten hätten ein Vertragsverhältnis zur Klägerin begründet und ihr Einzugsermächtigungen erteilt. Ein Verwaltungsverhältnis sei dagegen nicht vereinbart worden. Entsprechendes Vorbringen des Beklagten hat die Klägerin mit näheren Ausführungen als nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert gerügt. Die Äußerungen des Beklagten in dem Schreiben vom 22.6.2020 sowie die Bezeichnung als Inkasso-Firma seien wettbewerbswidrig, was die Klägerin näher dargelegt hat. Zugleich begründe das Verhalten des Beklagten vertragliche und deliktische Unterlassungsansprüche. Aufgrund der Gesamtumstände sei in dem Schreiben vom 22.6.2020 zweifelsfrei sie, die Klägerin, gemeint. Die streitgegenständlichen Äußerungen legten nahe, dass die Klägerin vertragswidrig Beitragsabbuchungen als Inkassounternehmen vorgenommen habe und letztlich auch betrügerisch handele. Dies habe bereits zu ganz erheblichen Problemen in den Kundenbeziehungen der Klägerin bis hin zu einer Kündigungswelle geführt. Es sei auch zu vielfachen Beschwerden ihrer Kunden gekommen. Dies binde in erheblichem Maße die personellen Ressourcen der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die LTR GmbH, B.-straße #, 00000 E., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. "Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des Tierhilfe Verband e. V. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr 2017 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam." "Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem L. TIERHILFEVERBAND e. V. eingezogen." b. seitens der LTR GmbH von dem L. Tierhilfe Verband e.V. übernommene Mitglieder bzw. Vertragspartner könnten keine Kunden der LTR GmbH sein und/oder wären dies nicht geworden. 2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein fälliges Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, gegen ihn festgesetzt wird. 3. den Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe etwaiger Adressaten, der Handlungen, Ort und Zeit der Handlungen. 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr all diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden. 5. den Beklagten zu verurteilen, die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.366,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, dass die beanstandeten Aussagen in dem Schreiben vom 22.6.2022 bereits dem Grunde nach nicht geeignet seien, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Diese werde an keiner Stelle des Schreibens benannt. Das Schreiben bestreite abstrakt, dass das angeschriebene Mitglied Kunde einer Inkassofirma sein solle. Die Klägerin behaupte ja selbst, kein Inkassounternehmen zu sein und könne auch keine Mitgliedsbeiträge einziehen, da sie kein Verein sei. Die Klägerin sei zudem keine Mitbewerberin im Tätigkeitsfeld des Beklagten. Sie biete lediglich in einem kleinen regionalen Bereich von ca. 50 km Tierschutzkrankenwagen an, obwohl sie auf ihrer Internetseite bundesweit damit werbe, dass Kunden als passive Kunden den Tierschutz unterstützen können. Offensichtlich würden den Kunden hier unter dem Vorwand des Tierschutzes Gelder aus der Tasche gezogen, ohne auch nur die Chance auf eine Leistung zu bekommen. Tierschutzprojekte biete die Klägerin nicht an. Die Tätigkeit des Beklagten sei demgegenüber darauf ausgerichtet, als Verein, eben in dieser Rechtsform, mit einer Satzung und den gesetzlichen Vorgaben der Mitgliederbestimmung, sich offen und bundesweit dem Tierschutz zuzuwenden. Dabei handele er nicht entgeltlich i.S.v. § 2 UWG und biete auch keine Waren und Dienstleistungen an. Der Beklagte hat behauptet, dass die Parteien ausschließlich eine Übernahme der Verwaltung des Vereins durch die Klägerin vereinbart hätten, um den Beklagten von diesen Aufgaben zu entlasten, was der Beklagte näher ausgeführt hat. Ursprünglich sei tatsächlich überlegt worden, dass der Verein seine Tätigkeit einstelle. Bereits Ende Oktober habe der Vorstand des Beklagten jedoch erklärt, dass es wohl nur zu einer Verwaltung komme. Aus diesem Grund seien die Mitgliederdaten übergeben worden. Den Entwurf des Schreibens vom 01.11.2016 habe der Vorstand des Beklagten zwar noch an die Klägerin übermittelt. In einem nachfolgenden Gespräch habe er jedoch mitgeteilt, an den Überlegungen zur Liquidation des Vereins nicht festhalten zu wollen. Dann sei die externe Verwaltung vereinbart worden. Ende 2016/Anfang 2017 habe der Vorstand des Beklagten der Klägerin erklärt, dass er die Vereinsbeiträge sammeln werde. Gemeinsam mit Herrn C. A. - damals sehr engagiertes Mitglied, jetzt 2. Vorsitzender - habe man Kontakt zu anderen Tierschutzorganisationen aufgenommen und konkret geplant, ab Anfang 2017 gemeinsam umfangreiche Projekte umzusetzen, wie zum Beispiel der Betrieb eines Tierschutzhofes oder einer Tiertafel. Dafür seien größere Summen von Förderzahlungen/ Mitgliederzahlungen notwendig gewesen. Der Beklagte hat mit näheren Ausführungen die Auffassung vertreten, dass eine Übertragung der Mitglieder bzw. deren Übernahme als Kunden durch die Klägerin rechtlich nicht möglich sei. Spätestens seit dem Widerruf/der Kündigung vom 16.01.2020 des Verwaltungsvertrages sei der Beklagte wieder selbst zur Verwaltung der Mitgliedschaften berechtigt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunfterteilung verurteilt. Weiter hat es die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung getroffen und den Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.366,80 € nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Er rügt zunächst, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG seien. Auch geschäftliche Handlungen nehme der Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Unstreitig habe der Verein zunächst überhaupt keine Aktivitäten mehr entwickelt. Allein der Wunsch, Mitgliedsbeiträge vereinnahmen zu wollen, erfasse keine Aktivitäten im Sinne des UWG. Aktuell gebe der Beklagte keine Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt ab. Im Wesentlichen bestehe der Vereinszweck in Aufklärungsarbeit, Kampagnen, sammeln von Daten und Spenden (in Form von Mitgliedsbeiträgen) für den ideellen Zweck Tierschutz. Die Mitglieder unterstützten diesen ideellen Zweck, hätten aber keinen konkreten Anspruch auf eine Leistung. Davon ausgenommen gewesen sei allein das zeitlich begrenzte Angebot des Vereins, den Tierkrankenwagen zu nutzen. Mit dem Verkauf des Tierkrankenwagens, der Übertragung der Marke und Domain-Rechte an die Klägerin habe das Angebot aber bereits Ende 2016 geendet. Seitdem habe der Beklagte in diesem Bereich keine Aktivitäten und keine Angebote mehr unterbreitet. Unabhängig davon handele es sich bei dem Schreiben vom 22.06.202 um ein reines Informationsschreiben des Vereins zur aktuellen Situation, das auch keinen falschen Tatsachenvortrag enthalte. Das Landgericht habe sich weder grundsätzlich mit den Leistungen des Beklagten auseinandergesetzt, noch mit der Situation des Beklagten zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens. Ob und welche Leistungen der Beklagte zum Zeitpunkt des Schreibens erbracht habe oder habe erbringen sollen, habe das Landgericht nicht überprüft. Es werde nur die Absicht und Möglichkeit des Handelns unterstellt und dem eines Handelns im Sinne des UWG gleichgestellt. Die streitgegenständlichen Aussagen seien auch nicht wettbewerbswidrig, was der Kläger näher ausführt. Auch sonstige Unterlassungsansprüche bestünden nicht. Der Beklagte beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Insoweit vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte mit seinen pauschalen, überwiegend unsubstantiierten, widersprüchlichen und - was den Tatsachenvortrag angehe - unglaubhaften Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte habe darlegen können, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründeten. Der Beklagte folge bei der Beurteilung der geschäftlichen Handlung reflektionslos der als vorläufig geäußerten Rechtsauffassung des Senats in dem vorangegangenen Verfahren 4 U 149/20. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung erfülle der Beklagte aber die Voraussetzungen für geschäftliche Handlungen, was die Klägerin näher ausführt. Insbesondere sei zu bedenken, dass die ehemaligen Mitglieder des Beklagten Beitragszahlungen für Tierkrankenwagenleistungen erbracht hätten. Der Beklagte habe daher in der Vergangenheit Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und im Gegenzug seinen Mitgliedern Leistungen angeboten, die auch auf dem Markt von privaten Unternehmern gegen Entgelt angeboten würden. Es handele sich um Leistungen des Tierschutzes einschließlich Tiernothilfe und des Tierkrankentransports mittels des Tierkrankenwagens. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte diese Leistungen seit dem Ende des Jahre 2016 nicht mehr ausgeführt oder angeboten habe, da dieser die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit beabsichtige. Maßgeblich sei insoweit, dass der Beklagte seinen ehemaligen Mitgliedern nicht mitgeteilt habe, dass er seine frühere Tätigkeit nur teilweise oder eingeschränkt wieder aufnehme. Zudem suggeriere er den Adressaten - ehemaligen „aktiven" Mitgliedern, bei denen die Leistungen der Tiernothilfe und des Tierkrankenwagens vom Mitgliedsbeitrag des Beklagten umfasst seien - dass er lediglich die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge wieder selbst übernommen habe. Das schließe aber konkludent die Aussage ein, dass die Leistungen des Beklagten zwischenzeitlich von der Klägerin erbracht worden seien und nunmehr vom Beklagten wieder übernommen würden. Ferner betreibe der Beklagte auch unstreitig gegen Entgelt Tierschutz und stehe demnach im Rahmen seiner Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Wettbewerbern (anderen Vereinen und zudem privaten Anbietern wie beispielsweise der Klägerin) und biete mithin Leistungen an, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten würden. Es könne im vorliegenden Rechtsstreit auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten überhaupt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellen, da diese jedenfalls zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründeten. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage. A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass er die streitgegenständlichen Äußerungen unterlässt. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr gegen den Beklagten zunächst kein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu. a) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, welche den Beklagten unmittelbar zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung verpflichten könnte. b) Ein Unterlassungsanspruch folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger bei einer schuldhaften Pflichtverletzung Schadensersatz (nicht: Unterlassung) vom Schuldner verlangen kann. Ein Unterlassungsanspruch könnte allenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB (analog) bestehen. Ein derartiger – quasinegatorischer Unterlassungsanspruch – kommt jedoch bei einer Vertragspflichtverletzung nicht in Betracht. aa) Das kodifizierte Recht gewährt weitgehenden Rechtsschutz gegenüber objektiv drohenden, widerrechtlichen Beeinträchtigungen. Doch bleiben Lücken in wesentlichen Kernbereichen, nämlich bei Persönlichkeitsrechten jenseits des Namensrechts und bei Vermögensinteressen außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. Die Rechtsprechung hat diese Lücke durch Richterrecht teilweise geschlossen und als ein „Gebot der Gerechtigkeit“ gegen „jeden auch nur objektiv widerrechtlichen Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Recht“, gestützt auf eine Gesamtanalogie zu den §§ 12, 862, 1004, einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gewährt. Heute genießen sämtliche deliktisch geschützten Rechte und Interessen den quasinegatorischen Schutz gegen drohende Beeinträchtigungen (vgl. Überblick dazu: Spohnheimer in BeckOGK BGB, 64. Edition, Stand 01.11.2022, § 1004, Rn. 13 m.w.N.). Rein vertragliche Pflichten sind davon nicht umfasst. bb) Selbst wenn der Beklagte durch die streitgegenständliche Äußerung eine nachwirkende Treuepflicht verletzt haben sollte, indem er nicht alles unterlassen hat, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (vgl. dazu: BGHNJW-RR 1990, 142; Sutschet in BeckOK BGB, 64. Edition Stand 01.11.2022 § 241 Rn. 99), könnte dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch, jedoch keinen Unterlassungsanspruch begründen. 2. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Voraussetzung (für die von der Klägerin angeführten Ansprüche nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 2 UWG, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG, §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG, §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 UWG) wäre nach § 8 Abs. 1 UWG jeweils, dass der Beklagte eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Das ist nicht feststellbar. a) Eine geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Da hier Äußerungen des Beklagten streitgegenständlich sind, müsste dessen Betätigung daher als unternehmerisch zu bewerten sein. b) Der Begriff des Unternehmens bzw. Unternehmers ist im Lauterkeitsrecht zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer, insbes. der Verbraucher weit auszulegen (EuGH WRP 2013, 1454 – BKK Mobil Oil, EuGH WRP 2018, 1311 - Kamenova). Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt (BGH GRUR 1976, 370 – Lohnsteuerhilfevereine I). Davon sind weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen (EuGH WRP 2013, 1454 – BKK Mobil Oil, EuGH WRP 2018, 1311 - Kamenova). Erforderlich ist lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips ). c) Die Tätigkeit muss daher entgeltlich sein. Das ist anzunehmen, wenn sie auf Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist, die nicht notwendig vom Empfänger der Leistung und auch nicht notwendig in Geld bestehen muss (z.B. kann auch die Datenüberlassung eine Gegenleistung darstellen.). Die rechtliche Gestaltung ist unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann (BGH GRUR 1976, 370 – Lohnsteuerhilfevereine I: Mitgliedsbeitrag als „pauschaliertes Leistungsentgelt“; BAG GRUR 2006, 244). Dementsprechend sind auch Idealvereine (§ 21 BGB) als Unternehmen anzusehen, soweit sie gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (BGH GRUR 1976, 370 – Lohnsteuerhilfevereine I; BGH GRUR 1978, 180 – Lohnsteuerhilfevereine II; BGH GRUR 1983, 120 – ADAC-Verkehrsrechtsschutz; BGH GRUR 1984, 283 – Erbenberatung; BAG GRUR 2006, 244; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage § 2 Rn. 2.26 m.w.N.). So können z.B. auch Sportvereine im lauterkeitsrechtlichen Sinne Unternehmen sein, soweit sie ihren Mitgliedern Leistungen anbieten, die auch von privaten Unternehmern (Fitnessstudios; Tennisplatzbetreiber u.s.w.) erbracht werden und damit mit ihnen in Wettbewerb treten. Ob derartige Tätigkeiten vom Vereinszweck (einschließlich des sog Nebenzweckprivilegs) gedeckt sind, der Verein also in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben handelt, ist für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung unerheblich (BGH GRUR 1972, 40 – Feld und Wald I). Erst recht sind Idealvereine als Unternehmen anzusehen, wenn sie – sei es auch in Verwirklichung ihres Satzungszwecks – Waren oder Dienstleistungen an Dritte gegen Entgelt abgeben (BGH WRP 2014, 552 – Werbung für Fremdprodukte; LG Berlin WRP 2011, 130). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist – jedenfalls im Lauterkeitsrecht – nicht erforderlich (BGH GRUR 1976, 370 – Lohnsteuerhilfevereine I) . Maßgeblich ist nicht der Anlass und Grund (ideelle Zwecksetzung) für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb (BGH GRUR 1981, 823 – Ecclesia-Versicherungsdienst) oder gegenüber Verbrauchern (EuGH WRP 2013, 2454 – BKK Mobil Oil; Köhler a.a.O. Rn. 2.26 ). Entscheidend kommt es für die Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit damit vorliegend darauf an, ob die von dem Beklagten angebotenen „Leistungen“ auf dem Markt sonst nur entgeltlich angeboten würden. aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten in diesem Sinne nicht feststellbar. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat erstinstanzlich dazu zunächst (auch) vorgetragen, dass der Beklagte i m Zusammenhang mit der angebotenen Leistung des Tier-Krankenwagens und den Erste-Hilfe-Kursen am Tier erwerbswirtschaftlich handele. Insoweit erbringe er auch Leistungen, die mit denjenigen der Klägerin teilidentisch seien. Mit Mitgliedern habe er Leistungen des Tierkrankentransportes vereinbart, die erkennbar ansonsten von anderen Marktteilnehmern nur entgeltlich erbracht würden. Ungeachtet dessen ziehe er tatsächlich auch unstreitig selbst Beiträge ein. Insoweit hat die Klägerin auch darauf verwiesen, dass der Vorstand des Beklagten mit Schreiben vom 14.02.2020 an Rechtsanwalt Y. angekündigt habe, Leistungen, welche auf dem Markt sonst nur entgeltlich angeboten werden (wie etwa Tiernothilfe und Tierkrankentransportleistungen sowie Erste-Hilfe-Kurse am Tier) (wieder) anzubieten. bb) Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus. Dabei muss nicht einmal darauf abgestellt werden, dass die Klägerin in Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit des Beklagten widersprüchlich vorgetragen hat, da sie auch darauf verwiesen hat, dass nicht ersichtlich sei, welche wirtschaftliche Betätigung der Beklagte neben der Einziehung von Beiträgen überhaupt entfalte, zumal weder die Hotline (für den Tierkrankenwagen) noch die diesbezügliche Internetadresse noch existent seien. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin dieses Vorbringen als überholt angesehen wird, hat diese allenfalls konkret dargelegt, dass der Beklagte beabsichtigt, die Tätigkeit als Tierschutzverein wieder aufzunehmen. Auch wenn weiter unterstellt wird, dass der Beklagte (nach Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung schon mit dem Ziel gehandelt hat, wieder im Bereich der Tiernothilfe/des Tierschutzes tätig zu werden (vgl. auch Vereinszweck § 2 der Satzung), stellt dies keine unternehmerische Handlung dar. (1) Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Klägerin die Tierkrankentransportleistungen wirksam an die diese „abgegeben“ haben soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ein derartiges Angebot gegen Zahlung der Förderbeiträge wieder anbieten wird, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dies gilt auch für die vormals von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Erste-Hilfe-Kursen am Tier. (a) Erstinstanzlich hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Behauptung der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten maßgeblich auf die Anlagen K11 und K12 verwiesen. Die Anlage K11 (Bl. 138 AK I) zeigte einen am 25.03.2021 gefertigten Screenshot, der den Internetauftritt des Beklagten abbildet. Inhaltlich werden – neben der Mitteilung, dass gerade ein neuer Internetauftritt erarbeitet werde – hauptsächlich Kontaktdaten mitgeteilt (wobei nach dem Vorbringen der Klägerin schon fraglich ist, ob diese aktuell sind). Ferner findet sich die Ankündigung, dass bald Berichte zu neuen Projekten abrufbar sein werden. Auch zu der Abbuchung von Beiträgen findet sich ein Hinweis. Als Anlage K12 hat die Klägerin ein (veraltetes) Antragsformular für die Fördermitgliedschaft beim Beklagten (mit Notrufdienst) und eine Visitenkarte des Beklagten mit Hinweis auf den Tierkrankenwagen mit der (nunmehr der Klägerin zugeteilten) Projektrufnummer für den Tierkrankenwagten (N02) übermittelt. (b) Im Hinblick darauf, dass der Beklagte gar nicht mehr über die Möglichkeit verfügt, Leistungen des Tierkrankenwagens anzubieten, ist auf Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellbar, dass eine derartige Betätigung überhaupt beabsichtigt ist. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, ob Mitglieder möglicherweise aufgrund der Schreiben des Beklagten davon ausgehen, dass derartige Leistungen wieder angeboten werden. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Betätigung (bzw. die diesbezügliche Intention) des Beklagten. Insofern ist auch ohne Belang, ob der Beklagte anteilig für die nicht erbrachten Leistungen Mitgliedsbeiträge einzieht. Dies mag im Verhältnis zu den Mitgliedern relevant sein, führt jedoch nicht dazu, dass dem Beklagten eine entsprechende Tätigkeit zuzuordnen ist. (c) Konkretes Vorbringen zu etwa anzubietenden Erste-Hilfe-Kursen fehlt vollständig. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht darauf abgestellt werden, dass diese vormals vom Beklagten angeboten wurden. Anders als im Zusammenhang mit den Leistungen des Tier-Krankentransports ist schon nicht ersichtlich, dass diese Kurse zum üblichen Leistungsangebot des Beklagten gehörten. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um vereinzelt gebliebene Veranstaltungen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Angebote nach Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit auch nur beabsichtigt waren, lassen sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. (d) Feststellbar ist damit allein, dass der Beklagte jedenfalls beabsichtigt, die Tätigkeit als Tierschutzverein wieder aufzunehmen. (2) Derartige sonstige (beabsichtigte)Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks „Tierschutz“ wären (lediglich) als gemeinnützig/mildtätig zu bewerten. Die Durchführung oder Finanzierung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Projekte durch spendenfinanzierte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen stellt schon keine „Dienstleistung“ dar (so jedenfalls im Grundsatz auch LG Köln, Urteil vom 11.12.2007 – 33 O 195/07). Es erscheint bereits fraglich, ob derartige Tätigkeiten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt als „Leistungen“ angesehen werden können, sie sind aber jedenfalls keine „geldwerten“ Leistungen. Dies soll keineswegs bedeuten, dass diese Tätigkeiten in einem abwertenden Sinne „wertlos“ sind. Im Rahmen des UWG, das nach seinem § 1 S. 1 ein marktbezogenes Regelwerk enthält, kann die Beantwortung der Frage nach der Werthaltigkeit einer Leistung indes nur davon abhängen, ob die entsprechende Leistung der Preisbildung auf einem Markt zugänglich ist. Einer derartigen Ökonomisierung entziehen sich die hier in Rede stehenden Tätigkeiten jedoch. Insbesondere stellen die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen vereinnahmten Spenden kein „Entgelt“ für die hier in Rede stehenden Tätigkeiten dar (LG Köln a.a.O.; vgl. dagegen: Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage § 2 Rn. 2.26). Selbst die Einwerbung von Spenden durch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen als solche stellt damit mangels eines Zusammenhangs mit einer „Dienstleistung“ (oder einer Ware) keine „geschäftliche Handlung“ dar und unterfällt nicht dem Lauterkeitsrecht. Ein Schutzdefizit für Spendenwillige entsteht hierdurch nicht. Das allgemeine Deliktsrecht, das Strafrecht und das öffentliche Recht halten ausreichende Sanktionen zum Schutz der Spender bereit (vgl. insgesamt dazu: Franzke in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage § 2 Rn. 22 m.w.N.). (3) Unabhängig davon fehlt es aber auch an der erforderlichen Entgeltlichkeit im oben dargestellten Sinne. Die Mitgliedsbeiträge für die Leistungen des Beklagten im Bereich des allgemeinen Tierschutzes (ohne Leistungen des Tierkrankenwagens oder Erste-Hilfe-Kurse) sind nicht als entgeltlich zu bewerten. Ein Entgelt kann zwar auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen (vgl. nochmals u.a. BGH GRUR 1976,370, (371) – Lohnsteuerhilfevereine I: Mitgliedsbeitrag als „pauschaliertes Leistungsentgelt“; BAG GRUR 2006, 244 (245)). Dementsprechend sind auch Idealvereine (§ 21 BGB) als Unternehmen anzusehen, soweit sie gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (BGH GRUR 1976, 370 – Lohnsteuerhilfevereine I; BGH GRUR 1978, 180 – Lohnsteuerhilfevereine II; BGH GRUR 1983, 120 (124)) – ADAC-Verkehrsrechtsschutz; BGH GRUR 1984, 283 (284) – Erbenberatung; BAG GRUR 2006, 244 (146)). Erst recht sind Idealvereine als Unternehmen anzusehen, wenn sie – sei es auch in Verwirklichung ihres Satzungszwecks – Waren oder Dienstleistungen an Dritte gegen Entgelt abgeben (BGH WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; vgl. insgesamt dazu nochmals: Köhler a.a.O.). Tierschutzprojekte - wie in der Satzung des Beklagten umschrieben - werden gemeinhin nicht von privaten Unternehmen gegen Entgelt erbracht, sondern finanzieren sich aus Spenden. Dabei kann auch nicht auf das unternehmerische Konstrukt der Klägerin abgestellt werden, deren „Kunden“ gegen Zahlung eines jährlichen „Entgelts“ Tierschutzprojekte unterstützen wollen. Ersichtlich haben derartige Leistungen – außerhalb des Wirkungsbereichs der Klägerin – keinerlei Marktwert und sind einer Preisbildung nicht zugänglich. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass die satzungsgemäß vorgesehene Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand die Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht zu einer unternehmerischen macht. Damit ist auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht feststellbar, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung Leistungen erbracht hat, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (oder dass er diese Leistungen auch nur beabsichtigt haben könnte). 3. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt auch nicht aus §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB. Voraussetzung wäre u.a., dass der Beklagte der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet hat, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Allerdings ist bereits nicht feststellbar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine (unwahre) Tatsache handelt. a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279; Urteile vom 28. 06.1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279 m.w.N.). aa) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2017, 482, 483; VersR 2016, 938, NJW 2005, 279, 282; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2019 – 4 U 184/18 = WM 2019, 1110 (1119) m.w.N.). bb) Rechtliche Bewertungen sind wegen der Anknüpfung an eine Rechtsauffassung in der Regel als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen (BGH WM 2009, 2136 = NJW 2009, 3580 Rdn. 15; BGH NJW 2009, 1872 Rdn. 15). In der höchst- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass eine solche Äußerung dann als Tatsachenmitteilung zu qualifizieren ist, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2005, 279, 282; BGH NJW 1982, 2248, 2249; BVerfG WM 2007, 1342 = NJW 2008, 358, 359). Bei der Prüfung, ob beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, ist auch zu berücksichtigen, ob der Äußernde selbst erklärt, der Vorwurf sei beweisbar (BGH NJW-RR 1999, 1251, 1253; vgl. insgesamt dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2019 – 4 U 184/18 = WM 2019, 1110 (1119) m.w.N.). Die Bezeichnung eines Verhaltens als „illegal“ wird von der Rechtsprechung daher beispielsweise dann als Werturteil angesehen, wenn hierdurch eine Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 251/80 – NJW 1982, 2246). Wird durch die Bezeichnung dagegen die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorgerufen – so etwa die Behauptung des Betruges in Verbindung mit dem Vorwurf falscher Beratung – wird sie dagegen als Tatsachenbehauptung angesehen BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 255/80 – NJW 1982, 2248; Urteil vom 17.11.1992, VI ZR 344/91). Wird die Bezeichnung des Betruges jedoch erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet, wird in ihr ein Werturteil gesehen, soweit dem Vorwurf im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung eines geschäftlichen Verhaltens zu Grunde liegt (BGH, Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01; Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07 – NJW 2009, 1872 (Bezeichnung eines Verhaltens als „Korruption“ als Werturteil ) , vgl. insgesamt dazu: Reichold in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. § 824 Rn. 18 Stichwort „Rechtsauffassungen“). b) Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze stellt die streitgegenständliche Äußerung ein Werturteil in Form einer Rechtsauffassung – und keine Tatsachenbehauptung dar. aa) Kern der Beanstandung der Klägerin ist nicht, dass der Beklagte die Tatsache mitgeteilt hat, Kenntnis von einem Schreiben zu haben, in dem sinngemäß mitgeteilt wird, dass Mitglieder des Beklagten im Jahr 2017 von einer Firma (der als solchen individualisierbaren Klägerin) übernommen und als Kunden fortgeführt worden sein sollen. Letztlich behauptet die Klägerin selbst, ein derartiges Schreiben an die Mitglieder des Beklagten am 02.12.2016 verfasst und übermittelt zu haben, so dass dieser Tatsachenkern auch ersichtlich nicht falsch ist. bb) Letztlich wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte es als „falsch und unzutreffend“ bezeichnet, dass die Mitglieder des Beklagten Kunden (der Klägerin) geworden sein sollen. Diese Bewertung des Beklagten wird auch dadurch unterstrichen, dass die Mitteilung der Klägerin als Behauptung (und nicht als Tatsache) dargestellt wird. Dem damit erhobenen Vorwurf der angeblich fehlerhaften und unzutreffenden Beurteilung des nicht näher konkretisierten Schreibens folgt aber keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage. Vielmehr teilt der Beklagte eine weitere – subjektive Bewertung - der rechtlichen Vorgänge dahingehend mit, dass „allein die Vorstellung“ dass Mitglieder eines Tierschutzvereins „plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma“ sein sollen“ mehr als seltsam sei. Das stellt jedoch für die Adressaten des Schreibens wiederum keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare Aussage, sondern eine Rechtsauffassung im Sinne eines Werturteils dar. Daran ändert auch die Bezeichnung der - für die Adressaten des Schreibens aufgrund der vorhergehenden Kommunikation individualisierbar damit gemeinten - Klägerin als „Inkasso-Firma“ nichts. Tatsächlich bietet die Klägerin aktuell auch immer noch Inkassotätigkeiten in nicht näher feststellbarem Umfang an. Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung stellt folglich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung der Gewichtung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin dar. Die abschließende Mitteilung, dass Mitgliedsbeiträge nur und ausschließlich durch den Beklagten eingezogen werden, impliziert für den Empfänger des Schreibens, dass die Beiträge für die Mitgliedschaft beim Beklagten diesem allein zustehen. Insgesamt wendet sich die Klägerin damit gegen ein Werturteil des Beklagten Das wird auch dadurch deutlich, dass sie mit den Antrag zu 1b) ausdrücklich die (sinngemäße und ebenfalls als Werturteil zu qualifizierende) Äußerung untersagt wissen will, dass seitens der Klägerin vom Beklagten übernommene Mitglieder/Vertragspartner keine Kunden der Klägerin (geworden) sein könnten. 4. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004, analog BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. a) Insofern scheitert der Anspruch nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll. Nur soweit § 824 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB den Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigung durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleistet, kommt ein derartiger Anspruch nicht in Betracht. Allerdings gilt § 824 BGB – wie bereits dargelegt - nur für die Verbreitung falscher Tatsachen, nicht aber für wahre Tatsachen oder für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung (Kredit, Erwerb und Fortkommen) eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03 m.w.N.)). b) Nach § 823 Abs. 1 BGB ist unter dem Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht die bloße Erwerbsaussicht geschützt. Der Eingriff muss „unmittelbar“ sein, d.h. er muss sich gegen den Betrieb als solchen richten und darf nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigen (vgl. u.a. BGH NJW 2019, 781; Wagner a.a.O., 8. Auflage § 823 Rn. 369 m.w.N.). Nach seiner objektiven Stoßrichtung muss sich der Eingriff gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und dabei eine Schadensgefahr begründen, die über eine bloße Belästigung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGHZ 138, 311). Beim Erfordernis eines unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffs geht es darum, diffuse Schadensbilder auszuklammern ( wie etwa Umsatzverluste einer Spedition infolge des Staus auf einer Autobahn oder Produktionseinbußen wegen Unterbrechung der Stromzufuhr), also Fälle, in denen das Unternehmen nicht anders betroffen ist als eine Vielzahl anderer Personen auch und es zudem über hinreichende Möglichkeiten zum Selbstschutz verfügt. Darüber hinaus gewährleistet das Erfordernis eines betriebsbezogenen Eingriffs die Kanalisierung der Schadensabwicklung auf das unmittelbar betroffene Rechtssubjekt, indem Fälle ausgeschieden werden, in denen das Unternehmen bloß mittelbar betroffen ist (Wagner a.a.O. Rn. 369 m.w.N.). Grundsätzlich kann auch geschäftsschädigende Kritik einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen ((vgl Wagner a.a.O. Rn. 385f m.w.N.). c) Es kann dahinstehen, ob dem Vortrag der Klägerin überhaupt hinreichend konkret zu entnehmen ist, dass die Äußerung des Beklagten geeignet ist, ihren Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Geschützt wird (lediglich) das Interesse des Inhabers des Gewerbetriebs daran, dass seine „wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit [diesem Unternehmen] abgehalten werden“ (BGH NJW 2015, 773; Wagner a.a.O. § 823 Rn. 387 m.w.N.). aa) Bei geschäftsschädigenden Werturteilen – wie hier - ist wegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ein großzügiger Maßstab anzulegen. Zwar fällt zugunsten des geschädigten Unternehmens in der Regel Art. 12 GG ins Gewicht, doch schützt dieses Grundrecht nicht vor Nachteilen infolge fairen Leistungswettbewerbs und auch nicht vor einer öffentlichen Debatte z.B. über die Qualität seiner Produkte oder Dienstleistungen. Ein Unternehmen muss sich kritische Meinungsäußerungen u.a. über sein Geschäftsgebaren bis an die Grenze der sog. Schmähkritik gefallen lassen (dazu grdl. BGHZ 45, 296 (310) = NJW 1966, 1617 (1619) – sog. „Höllenfeuer-Entscheidung“; für den heutigen Stand vgl. BGH NJW 2015, 773 Rn. 18 ff; BVerfGE 66, 116 (151) – Mephisto; BVerfGE 93, 266 (293 f.); BVerfG NJW 2003, 961 (962); 2012, 3712 Rn. 30; BGHZ 65, 325 (333) – Warentest; BGH NJW 1987, 1082 (1083); 2000, 1036 (1038); 2002, 1192 (1193); 2008, 2110 Rn. 29; 2009, 1872 Rn. 17; 2009, 3580 Rn. 10; insgesamt dazu: Wagner a.a.O. Rn. 389 m.w.N.) Ein Werturteil ist als Schmähkritik rechtswidrig, wenn es nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern auf die Herabsetzung einer Person oder eines Unternehmens zielt, indem das Objekt der Kritik an den Pranger gestellt wird. An die Qualifizierung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls die Meinungsfreiheit übermäßig zurückgedrängt würde (BVerfG NJW-RR 2008, 913 Rn. 15; NJW 2012, 3712 Rn. 30; BGH NJW 2009, 2872 Rn. 18; 2009, 3580 Rn. 17; 2015, 773 Rn. 18 ff. = VersR 2015, 247; Wagner a.a.O. Rn. 389 m.w.N.). Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG beeinflusst den Begriff der Schmähkritik: Die Qualifikation einer Äußerung als Schmähkritik setzt voraus, dass die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des angegriffenen Unternehmens zurücktreten muss (BGH NJW 2015, 773). In diesem Sinne ist Schmähkritik ein Werturteil, das nicht mehr von der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist (Wagner a.a.O. Rn. 389 m.w.N.). Unter diesen Prämissen sind selbst überzogene, herabsetzende, ungerechte und ausfällige Äußerungen hinzunehmen solange die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Dabei fällt zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit ins Gewicht, dass an dem Gegenstand der Kritik ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, etwa weil es sich um eine die Verbraucher wesentlich berührende Frage handelt (BGH NJW 2015, 773; Wagner a.a.O. Rn. 390 m.w.N.). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der Klägerin ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor. Der Beklagte hat – wie bereits dargelegt – durch die angegriffene Äußerung eine Rechtsauffassung in Form eines Werturteils getätigt. Diese unterfällt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Äußerung überschreitet eindeutig nicht die Grenze zur Schmäh-Kritik. Letztlich beschränkt sich die Äußerung darauf, die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass sie (nach Auffassung des Beklagten) nicht Kunde der Beklagten geworden seien, der allein berechtigt sei, die Beiträge einzuziehen. Anderslautende Mitteilungen der Klägerin werden als falsch und unzutreffend bezeichnet. Dadurch wird die Klägerin aber nicht „an den Pranger gestellt“. Auch die Bezeichnung der – als solche identifizierbar gemeinten – Klägerin als Inkassounternehmen ist aus den dargelegten Gründen allenfalls als ausfällig zu bezeichnen. Dies allein bewirkt aber noch kein Zurücktreten der Meinungsfreiheit des Beklagten. 5. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643) besteht nicht. Die Reichweite des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts, eines Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich ebenfalls erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Auch bei dieser Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Äußerung ist – wie dargelegt - durch das Recht des Beklagten zur freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. 6. Die Klägerin hat auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 826 BGB gegen den Beklagten. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 826 BGB wäre die Verursachung eines Vermögensschadens durch ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten. a) Wie bereits dargelegt, stellt die streitgegenständliche Äußerung als ein zulässiges Werturteil dar, dass in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt. Damit kommt schon eine Sittenwidrigkeit der Äußerung im Verhältnis der Klägerin nicht in Betracht. b) Zudem hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin eine sittenwidrige Schädigung nicht schlüssig vorgetragen. Jedenfalls eine Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist nicht feststellbar. aa) Grundsätzlich kann die Schädigung auch durch die Vereitelung tatsächlicher Erwerbsaussichten erfolgen (vgl. Überblick bei Wagner a.a.O. § 826 Rn. 44 m.w.N.). Geschützt im Sinne des § 826 BGB ist der durch die konkrete Tathandlung unmittelbar Geschädigte (BGH NJW-RR 2016 995); der mittelbare Geschädigte nur, sofern Bewusstsein und Wille der Schädigung sich zumindest bedingt auf ihn beziehen und diese Schädigung auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Schädiger sittenwidrig ist (vgl. dazu: Sprau in: Grüneberg, 81. Auflage § 826 Rn. 12). Damit wird der Zurechnungszusammenhang nicht grundsätzlich unterbrochen, wenn die Schädigung erst durch ein Verhalten Dritter verursacht wird. Denkbar ist auch, dass ein durch ein Verhalten eines Schädigers verursachter „Mitgliederschwund“ für die Annahme einer haftungsbegründenden Kausalität ausreichen könnte. bb) Substantiierter Vortrag zu einem derartigen Mitgliederschwund (bzw. Verlust von Kunden) fehlt jedoch. (1) Letztlich hat die Klägerin zu einer – durch ein denkbares Verhalten Dritter – veranlassten mittelbaren Schädigung vorgetragen. Erstinstanzlich hat die Klägerin zunächst behauptet, dass es infolge des Verhaltens des Beklagten zu vielfachen Beschwerden von Kunden gekommen sei. Dies habe in erheblichem Maße personelle Ressourcen gebunden. Vereinzelt sei es zu Kündigungen gekommen. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin behauptet, dass die Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu erheblichen Problemen in den Kundenbeziehungen der Klägerin bis hin zu einer Kündigungswelle geführt hätten. Mit der Berufungserwiderung führt die Klägerin (im Zusammenhang mit denkbaren Ansprüchen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB) aus, dass der Beklagte einen erheblichen Aufwand an Zeit und nicht unerhebliche Kosten für die Klägerin verursache, um etwaige Unsicherheiten der Kunden auszuräumen. (2) Zunächst ist der Vortrag zu dem letztlich behaupteten Verlust von Kunden nicht hinreichend konkret. Die Klägerin hat sich nicht einmal dazu veranlasst gesehen mitzuteilen, wie viele Kunden (und welche Kunden genau) zeitlich nach dem hier streitgegenständlichen Schreiben eine Kündigung ausgesprochen haben. Selbst wenn die Klägerin die angeblichen Küdigungsvorgänge näher konkretisiert hätte, könnte aber nicht festgestellt werden, dass etwa nach dem 22.06.2020 ausgesprochene Kündigungen überhaupt kausal auf das hier streitgegenständliche Schreiben zurückzuführen wären. Die Behauptung, dass etwaige Kündigungen von „Kunden“ durch das hier streitgegenständliche Schreiben veranlasst wurden, ist offensichtlich „in’s Blaue hinein“ erhoben. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich überhaupt Kenntnis vom Grund der etwa ausgesprochenen Kündigungen verschafft hat. Insoweit erschließt sich schon nicht, wie die Klägerin zwischen den üblichen Schwankungen im Kundenbestand und angeblich aufgrund etwaiger Beeinträchtigungen des Beklagten veranlassten Kündigungen unterscheidet. Unabhängig davon, sind die (ehemaligen) „Kunden“ der Klägerin nicht nur aufgrund des hier streitgegenständlichen Schreibens in die Auseinandersetzungen der Parteien involviert. Schon mit Schreiben vom 20.04.2020 hat der Beklagte „seine Mitglieder“ (bzw. die „Kunden“ der Klägerin) u.a. um Mitteilung gebeten, falls die Klägerin „nicht genehmigte Abbuchungen“ veranlassen sollte. Insbesondere hat er aber auch – neben der von der Klägerin weiterhin veranlassten Einziehung von Kundenbeiträgen – die Einziehung von Geldern als „Mitgliedsbeitrag“ veranlasst. Auch diese Handlungen sind grundsätzlich geeignet, Überlegungen von „Kunden“ dahingehend zu veranlassen, ob die Fortführung der geschäftlichen Verbindung weiterhin gewünscht ist und auch deren Beendigung ursächlich zu bewirken. Die Behauptung, dass das hier gegenständliche Schreiben Kündigungen veranlasst hat, ist damit ohne gesicherte Tatsachengrundlage erfolgt. (3) Auch die (pauschale) Behauptung eines erhöhten personellen Aufwandes ist insoweit nicht ausreichend, um einen Schaden im Sinne des § 826 schlüssig darzulegen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Schreiben einen erhöhten Aufwand der Klägerin verursacht hat, lässt sich aufgrund des pauschalen Vorbringens der Klägerin dessen Ausmaß nicht absehen. Die Feststellung einer sittenwidrigen Schädigung ist damit nicht möglich. Aus den genannten Gründen ist auch nicht feststellbar, dass sich ein etwa erhöhter Aufwand überhaupt auf das streitgegenständliche Schreiben zurückführen lässt. B. Mangels Unterlassungsanspruchs steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskunfterteiltung (§ 242 BGB) zu. Auch eine Feststellung der Schadensersatzverpflichtung oder ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt nicht in Betracht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.