Leitsatz: Zur Haftung des beklagten Landes für einen vorschnell herausgegebenen Lamborghini, der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden war und um dessen Eigentum eine vermeintlich Geschädigte und der letzte Gewahrsamsinhaber zivilgerichtlich stritten. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.03.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung eines etwaigen Miteigentumsanteils von 3/4 am Fahrzeug Lamborghini Gallardo mit der N01 und Übertragung des etwaigen Anspruchs auf Herausgabe dieses Fahrzeugs zur Durchsetzung des Miteigentumsanteils. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 77 Prozent und das beklagte Land 23 Prozent; von der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz trägt das beklagte Land 23 Prozent. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 Prozent und das beklagte Land 40 Prozent; von den Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt das beklagte Land 40 Prozent. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz wegen von ihm behaupteter Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Pkw Lamborghini Gallardo. Am 03.08.2012 brachte die am Verfahren nicht beteiligte Frau S. O. in Turin/Italien zur Anzeige, dass am 20.07.2012 ein in ihrem Eigentum stehender und von ihr zum Verkauf angebotener Pkw Lamborghini Gallardo durch den ebenfalls am Verfahren nicht beteiligten Herrn L. U. entwendet worden sei, der vorgegeben habe, mit dem Fahrzeug lediglich eine Probefahrt durchführen zu wollen. Der Pkw gelangte in der Folge unter zwischen den Parteien streitigen Umständen in den Besitz des Klägers, der wiederum zu Beginn des Jahres 2014 den Verkauf des Fahrzeugs über die Firma Autozentrum V., Inhaber T. G., beabsichtigte. Zu diesem Zweck wurde das Fahrzeug durch die Firma Autozentrum V. über das Internetportal Auto Scout 24 zum Preis von 67.000,00 Euro zum Kauf angeboten. Die auf die Anzeige aufmerksam gewordene Frau O. vereinbarte in Absprache mit den Polizeibehörden einen Termin zur Besichtigung des Fahrzeugs für den 13.02.2014 bei der Firma Autozentrum V.. Nachdem der Pkw zum Zwecke der Besichtigung auf das Firmengelände verbracht worden war, wurde das Fahrzeug durch anwesende Polizeibeamte zur Beweis- und Eigentumssicherung beschlagnahmt und in den Gewahrsam der Staatsanwaltschaft Essen genommen. Die von der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Kläger und Herrn G. eingeleiteten Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Essen – 9 Js 252/14) wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.04.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Mit gleicher Verfügung wurde auch das unter demselben Aktenzeichen gegen Herrn U. eingeleitete Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, gegen diesen würden bereits in Italien Ermittlungen durchgeführt, weshalb das Verbot der Doppelverfolgung zu beachten sei. Nachdem der Kläger über seinen früheren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.05.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft angeregt hatte, eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 111k StPO – seinerzeit geltend in der Fassung vom 24.10.2006 (im Folgenden: a.F.) – herbeizuführen, wurde die Akte durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.05.2014 dem Amtsgericht Essen mit dem Antrag vorgelegt, gemäß § 111k StPO a.F. über die Herausgabe des Fahrzeugs zu entscheiden. Nachdem der Kläger und Frau O. mit Verfügung des Amtsgerichts Essen vom 30.05.2014 zu diesem Antrag angehört worden waren und über ihre Bevollmächtigten jeweils die Herausgabe an sich beantragt hatten, gab das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 15.07.2014 (44 Gs 2031/14) dem Kläger auf, binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Klage gegen Frau O. auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug zu erheben und dies dem Gericht schriftlich nachzuweisen; nach fruchtlosem Fristablauf werde das Fahrzeug an Frau O. herausgegeben (Blatt 139 der Ermittlungsakte). Innerhalb der gesetzten Frist reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2014 beim Landgericht Essen Klage gegen Frau O. mit dem Antrag ein, das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug festzustellen (Landgericht Essen – 8 O 170/14) und zeigte dies mit Schriftsatz vom selben Tag dem Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen 44 Gs 2031/14 unter Beifügung einer Abschrift der Klageschrift an. Nachdem das Landgericht Essen auf Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hingewiesen hatte und auch Frau O. über ihren Prozessbevollmächtigten Verteidigungsbereitschaft angezeigt und ebenfalls die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2014 hilfsweise die Feststellung, dass er weder verpflichtet sei, im Hinblick auf das Fahrzeug Schadenersatz an Frau O. zu leisten, noch dieses an sie herauszugeben; zugleich beantragte er die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf. Auch diesen Schriftsatz übermittelte er zu den Akten des Ermittlungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 nahm er zudem den ursprünglichen Hauptantrag im Zivilprozess zurück. Mit Beschluss vom 12.11.2014 erklärte sich das Landgericht Essen für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf (Landgericht Düsseldorf – 11 O 380/14), das die Parteien ebenfalls auf Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hinwies. Unter dem 03.02.2015 erhob der Kläger zudem Klage beim zuständigen Gericht in Ivrea/Italien gegen Frau O., mit der er die Feststellung seines Eigentums an dem Fahrzeug begehrte. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 teilte der Kläger dem Landgericht Düsseldorf die Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht in Ivrea mit und erklärte die Klagerücknahme, woraufhin das Landgericht Düsseldorf den bereits auf den 20.05.2015 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufhob. Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 wandte sich Frau O. durch ihren Bevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft Essen und beantragte die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 13.03.2015 mit der Begründung, der Kläger habe die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Dem Schriftsatz war eine Kopie der die Aufhebung des Termins vom 20.05.2015 betreffenden Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.03.2015 beigefügt, in der es unter anderem heißt: „ Grund der Aufhebung: Klagerücknahme.“ Mit Verfügung vom 12.03.2015 übersandte die Staatsanwaltschaft Essen die Akten an das Amtsgericht Essen mit dem Antrag, die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. zu beschließen und verwies zur Begründung auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Frau O. vom 10.03.2015. Zugleich unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Bevollmächtigten der Frau O. noch am selben Tag per Fax über den gegenüber dem Amtsgericht Essen gestellten Antrag; eine Information des Klägers erfolgte nicht. Gegenüber dem Amtsgericht bat die sachbearbeitende Staatsanwältin noch darum, den Herausgabebeschluss unmittelbar dem polizeilichen Sachbearbeiter per Telefax zukommen zu lassen, der von ihr vorab unterrichtet worden sei. Mit Beschluss vom 12.03.2015 ordnete das Amtsgericht Essen ohne weitere Anhörung der Beteiligten die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. an. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Bevollmächtigten des Klägers am 16.03.2015 legte dieser noch am selben Tag Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2015 ein, in der er darauf hinwies, dass zwischenzeitlich auch ein Rechtsstreit in Ivrea anhängig sei. Am 17.03.2015 wurde das Fahrzeug an Frau O. herausgegeben. Der Freigabebeschluss war ihrem Bevollmächtigten zuvor am 16.03.2015 durch die für die Sicherstellung zuständige Polizeibehörde übermittelt worden, der der Beschluss noch am 12.03.2015 per Fax übersandt worden war. Die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2015 legte das Amtsgericht Essen mit Verfügung vom 18.03.2015 der Staatsanwaltschaft Essen vor und bat um Übersendung der Akten. Am 24.03.2015 verfügte das Amtsgericht Essen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und übersandte die Akte an das Landgericht Essen zur Entscheidung über die Beschwerde. Mit Beschluss vom 31.03.2015 hob das Landgericht Essen den Beschluss vom 12.03.2015 auf (57 Qs 37/15) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Herausgabeentscheidung nach § 111k StPO a.F. hätten nicht vorgelegen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2015 an die Staatsanwaltschaft Essen und forderte die Herausgabe des Fahrzeugs, worauf die Staatsanwaltschaft ihrerseits mitteilte, dass das Fahrzeug bereits an Frau O. herausgegeben worden sei und daher nicht mehr an den Kläger herausgegeben werden könne. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.04.2015 forderte der Kläger die Staatsanwaltschaft Essen auf, den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen und begehrte zunächst Ersatz des Fahrzeugwertes in Höhe von 59.000,00 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Entziehung des Fahrzeugs von 420 Tagen in Höhe von 90,00 Euro täglich, mithin 37.800,00 Euro. Die Bezifferung weiterer Schäden behielt sich der Kläger vor und setzte eine Frist zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht und Zahlung der bezifferten Beträge bis zum 20.05.2015. Eine Reaktion der Staatsanwaltschaft oder des beklagten Landes erfolgte nicht. In dem durch den Kläger angestrengten Verfahren gegen Frau O. vor dem Gericht in Ivrea erging im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits ein am 20.04.2019 veröffentlichtes Urteil, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger im Sinne des deutschen Rechts Eigentümer des Fahrzeugs sei (Blatt 180 ff. der Akte). Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch und rügt in Bezug auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen zum Aktenzeichen 9 Js 252/14 Amtspflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Essen. Er hat behauptet, sein Enkel, der als Zeuge benannte Herr X. W., habe seinerzeit das Fahrzeug erwerben wollen. Da diesem allerdings die erforderlichen Geldmittel gefehlt hätten, sei er, der Kläger, eingesprungen und habe mit dem Kaufpreis „ausgeholfen“, jedoch darauf bestanden, Eigentümer des Fahrzeugs zu werden und zu bleiben. Der Zeuge W. habe aber alleiniger Nutzer des Fahrzeugs sein und für dessen Unterhalt aufkommen sollen, was auch tatsächlich so geschehen sei. Die sich im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Fahrzeugs ergebenden Ansprüche habe der Zeuge an den Kläger abgetreten, soweit diesem die Ansprüche nicht ohnehin aus eigenem Recht zustünden. Er, der Kläger, habe aufgrund eines Kaufvertrages mit der Streithelferin vom 28.11.2012 das Fahrzeug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 59.000,00 Euro jedenfalls gutgläubig erworben. Am 28.11.2012 seien ihm neben dem Fahrzeug der italienische Fahrzeugbrief im Original, in dem Frau O. als Voreigentümerin eingetragen gewesen sei, drei Fahrzeugschlüssel und alle sonstigen Fahrzeugpapiere ausgehändigt worden. Unter Vorlage des italienischen Fahrzeugbriefes habe der Kläger das Fahrzeug zum 30.11.2012 bei der Zulassungsstelle in V. umgemeldet, wo ihm das amtliche Kennzeichen V – # 0 zugeteilt worden sei. Bereits die Beschlagnahme des Fahrzeugs sei rechtswidrig gewesen, da der Kläger das Fahrzeug rechtmäßig erworben habe. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er aufgrund einer von ihm begangenen Straftat Besitz an dem Fahrzeug begründet habe. Demgegenüber habe Frau O. die Umstände, die zum Verlust des Fahrzeugs geführt hätten, in verschiedenen Versionen dargestellt, was die Staatsanwaltschaft bereits bei der Sicherstellung zu einer eingehenden Überprüfung haben veranlassen müssen, die nicht erfolgt sei. Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Ermittlungsrichters vom 15.07.2014 ein Strafverfahren gegen ihn – den Kläger – nicht mehr anhängig gewesen sei, hätten die Voraussetzungen für die Anwendung von § 111k StPO a.F. nicht vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft hätte das Fahrzeug nach der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens an ihn herausgeben müssen. Weder sie noch der Ermittlungsrichter hätten die Herausgabe von der zivilrechtlichen Klärung der streitigen Eigentumsverhältnisse abhängig machen dürfen. Amtspflichtverletzungen lägen zudem darin begründet, dass das Amtsgericht Essen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Essen einen rechtswidrigen Beschluss auf Herausgabe des Fahrzeugs ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen habe. Die Vollziehung des Beschlusses sei von Amts wegen nicht ausgesetzt worden. Auch habe die Staatsanwaltschaft Essen, ohne überhaupt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss abzuwarten, die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. veranlasst. Im Falle einer Anhörung des Klägers hätte sich herausgestellt, dass noch ein Gerichtsverfahren gegen Frau O. in Italien anhängig gewesen sei und deswegen die Voraussetzungen für eine Herausgabe an sie nicht vorgelegen hätten. Auf § 839 Abs. 2 S. 1 BGB könne sich das beklagte Land nicht berufen, da dieses Privileg ausschließlich für Urteile und urteilsähnliche Entscheidungen gelte, nicht aber für Entscheidungen, die die Sache nicht abschließend beurteilten, sondern allenfalls für urteilsersetzende Beschlüsse. Die Beschlüsse vom 15.07.2014 und vom 12.03.2015 seien aber keine solchen urteilsersetzenden Beschlüsse. Denn bei dem Verfahren nach § 111k StPO a.F. handele es sich um ein formalisiertes Verfahren, das keinen Entscheidungsprozess vorsehe. Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine andere Ersatzmöglichkeit in Form von Ansprüchen gegen die Streithelferin verweisen lassen. Da Frau O. das Fahrzeug einem Dritten zur Durchführung einer Probefahrt überlassen habe, habe der Kläger das Fahrzeug gutgläubig von der Streithelferin erwerben können. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden, da eine Unterrichtung der Ermittlungsbehörden über die Erhebung der Klage in Italien nicht erfolgt sei. Die durch das Amtsgericht zur Auflage gemachte Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts des Klägers sei ununterbrochen anhängig gewesen. Erst nach wirksamer Anrufung des Gerichts in Italien sei die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen worden. Es habe keinerlei Veranlassung bestanden, diesen Wechsel von deutscher zu italienischer Gerichtsbarkeit anzuzeigen, weil sich im Hinblick auf die Auflage des Gerichts nichts geändert habe. Auch ein unterbliebener Antrag auf Einstellung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.03.2015 sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal, denn das Gericht habe bereits am Tage der Zustellung des Beschlusses mit der noch am selben Tag eingelegten Beschwerde Kenntnis von der Rechtshängigkeit des Verfahrens in Italien gehabt. Das beklagte Land hafte daher für den entstandenen Schaden. Der Kläger könne Ersatz des Wertes des Fahrzeugs verlangen, das er zu einem recht günstigen Kaufpreis von 59.000,00 Euro erworben habe, weshalb es zum Zeitpunkt der Sicherstellung mindestens einen Wert von 59.000,00 Euro gehabt habe. Darüber hinaus hafte das beklagte Land für den dem Enkel des Klägers entstandenen Nutzungsausfall von 90,00 Euro täglich. Für den Zeitraum von der Sicherstellung des Fahrzeugs bis zum 31.08.2015 ergebe sich ein Betrag von 50.760,00 Euro (564 Tage x 90,00 Euro). Hinzu komme eine weitere Nutzungsausfallentschädigung von 90,00 Euro täglich ab dem 01.09.2015. Zudem hafte das beklagte Land dem Kläger für die aufgewandten Prozesskosten. Für das zunächst vor dem Landgericht Essen und nach Verweisung vor dem Landgericht Düsseldorf geführte Verfahren seien Kosten in Höhe von insgesamt 5.283,92 Euro entstanden. Für die Beauftragung eines Bevollmächtigten in Italien für das dort angestrengte Verfahren seien Kosten in Höhe von weiteren 5.000,00 Euro angefallen. Ferner seien für das Fahrzeug gezahlte Steuern und Versicherungsprämien in Höhe von 1.727,80 Euro zu erstatten. Der Kläger hat – sinngemäß – beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 121.771,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.05.2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem 01.09.2015 eine tägliche Nutzungsentschädigung für den Entzug des Fahrzeuges in Höhe von 90,00 Euro zu zahlen. Die Streithelferin hat sich den Anträgen des Klägers angeschlossen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle, so die Verteidigung des beklagten Landes, bereits an einer Amtspflichtverletzung. Eine solche sei weder in der Sicherstellung des Fahrzeugs noch darin zu erblicken, dass die zuständige Staatsanwältin und das Amtsgericht Essen davon ausgegangen seien, dass § 111k StPO a.F. anwendbar gewesen sei. Diese Beurteilung sei jedenfalls vertretbar und damit nicht amtspflichtwidrig gewesen. Eine Amtspflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger vor Erlass des Beschlusses vom 12.03.2015 nicht erneut angehört worden sei. Der Kläger sei bereits nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111k S. 3 StPO a.F. durch das Amtsgericht angehört worden. Im Beschluss vom 15.07.2014, durch den dem Kläger aufgegeben worden sei, binnen eines Monats Klage gegen Frau O. auf Feststellung des Eigentums zu erheben und dies schriftlich nachzuweisen, sei der Hinweis enthalten gewesen, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist das Fahrzeug an Frau O. herausgegeben werden. Da die Herausgabeanordnung dem Beschluss bereits aufschiebend bedingt innegewohnt habe, sei eine erneute Anhörung des Klägers vor der Herausgabeanordnung nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen müsse sich der Kläger auf andere Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen. Insoweit kämen Ansprüche gegen die Streithelferin in Betracht. Da das Fahrzeug Frau O. abhandengekommen sei, habe die Streithelferin die ihr obliegende Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen, nicht erfüllen können und hafte daher auf Schadenersatz. Im Übrigen sei es naheliegend, auch Frau O. auf Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen. Der Kläger habe es zudem versäumt, den von ihm behaupteten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Weder habe er das Gericht auf die vermeintliche Nichtanwendbarkeit von § 111k StPO a.F. hingewiesen, noch bei Einlegung der Beschwerde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Schließlich habe es der Kläger unterlassen, das Amtsgericht auf den laufenden Zivilprozess vor dem Gericht in Ivrea hinzuweisen, weshalb ihm im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB der Vorwurf alleinigen Verschuldens zu machen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und des beiderseitigen Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Essen vom 05.03.2020 Bezug genommen. Mit am 05.03.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe, so das Landgericht, ein Anspruch auf Schadenersatz weder gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG noch aus einem anderen Gesichtspunkt zu. Die Ingewahrsamnahme des Fahrzeugs sei nicht amtspflichtwidrig erfolgt. Denn die diesbezügliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei jedenfalls vertretbar gewesen. Es habe eine Anzeige der (angeblichen) Geschädigten vorgelegen, wonach ihr Fahrzeug entwendet worden sei. Zudem habe ein Kraftfahrzeugbrief die (angeblich) Geschädigte als Halterin/Eigentümerin ausgewiesen. Angesichts des hohen Wertes des Fahrzeugs und der damit im Raum stehenden erheblichen Straftat habe die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs vertretbar vornehmen dürfen. Eine Amtspflichtverletzung sei auch nicht in der Herausgabe des Fahrzeugs am 17.03.2015 an Frau O. zu sehen, da die Staatsanwaltschaft insoweit lediglich die Herausgabeanordnung des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2015 umgesetzt habe, deren Vollziehung auch nicht durch die Beschwerde gegen den Beschluss gehemmt gewesen sei. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatzanspruch aufgrund der unterlassenen nochmaligen Anhörung des Klägers nach Mitteilung der Klagerücknahme durch den Bevollmächtigten der Frau O. geltend machen, da insoweit § 839 Abs. 2 S. 1 BGB eingreife. Denn bei dem Beschluss vom 12.03.2015 handele es sich um ein urteilsvertretendes Erkenntnis. Zwar sei bei einer Entscheidung im Sinne von § 111k S. 3 StPO a.F. eine Beweiserhebung im Rahmen eines Erkenntnisprozesses nicht vorgesehen. Auch sei die Entscheidung insoweit nicht der Rechtskraft fähig, als gegen sie die einfache, nicht fristgebundene Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft gewesen sei und so formelle Rechtskraft nicht habe eintreten können. Dies spreche aber nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines urteilsvertretenden Erkenntnisses. Denn das Gericht habe – regulär – nach Anhörung der Beteiligten entschieden. Zudem sei eine eigenmächtige Änderung der Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht vorgesehen, sodass auch eine Selbstbindung des Gerichts eingetreten sei. Schließlich sei die Erhebung von Beweisen nicht aufgrund einer vom Gesetz angelegten „Unvollendetheit“ der Entscheidung entfallen, sondern im materiellen Gehalt des Verfahrens und der Entscheidung begründet. Das Gericht habe gerade nicht über die Frage entschieden, wer in zivilrechtlicher Hinsicht Eigentümer sei, sondern allein über die Frage, an wen die Staatsgewalt den sichergestellten Gegenstand herauszugeben habe, wobei etwaige Ansprüche zwischen den Beteiligten unberührt geblieben seien. In Zweifelsfällen habe ein Verweis auf ein vorrangig durchzuführendes Zivilverfahren erfolgen müssen, dessen Ergebnis für die Entscheidung nach § 111k StPO a.F. maßgeblich gewesen wäre. Zudem sei die Entscheidung faktisch zumeist endgültig, da sie darauf angelegt sei, dass die Herausgabe der Sache der Entscheidung – wie im vorliegenden Falle – auf dem Fuß folge. Damit sei ein der materiellen Rechtskraft vergleichbarer Zustand eingetreten, der entsprechend dem prozessual erreichten Kenntnisstand – und gegebenenfalls dem durch einen der Beteiligten erlangten Zivilurteil – ein abschließendes Ergebnis habe begründen sollen. Die Entscheidung sei auch in der Hinsicht von ihrem materiellen Gehalt her endgültig gewesen, als eine Wiederherstellung des früheren Zustands – etwa durch erneute Wegnahme der hingegebenen Sache durch die Staatsanwaltschaft – in der StPO nicht vorgesehen sei. Der Betroffene sei vielmehr in Fällen erfolgter Herausgabe auf den Zivilrechtsweg angewiesen. Für die Einordnung als urteilsvertretendes Erkenntnis spreche schließlich, dass die gerichtliche Entscheidung nach § 111k S. 3 StPO a.F. gerade für Zweifelsfälle vorgesehen sei und der zur Herausgabe verpflichteten Staatsanwaltschaft Rechtssicherheit verschafft werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen gehaltenen Vortrags weiter. Das beklagte Land hafte für Pflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts. Die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft sei nicht zulässig gewesen. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger den Besitz am Fahrzeug durch eine Straftat begründet habe. Spätestens nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO hätte die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug an den Kläger herausgeben müssen. Die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens nach § 111k StPO a.F. hätten nicht vorgelegen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft selbst über die Herausgabe des Fahrzeugs entscheiden müssen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden. Das Dazwischentreten der weiteren rechtswidrigen Entscheidung des Amtsgerichts habe keine Haftungsbefreiung bewirkt. Schließlich hafte das beklagte Land für die Amtspflichtverletzung des Ermittlungsrichters. Entscheidungen nach § 111k StPO a.F. unterlägen nicht dem Privileg gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei dieser Entscheidung handele es sich schon deshalb nicht um ein urteilsvertretendes Erkenntnis, weil eine Selbstbindung gerade nicht eintrete, denn das Amtsgericht habe seine Entscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO jederzeit ändern können. Im Übrigen handele es sich bei dem Verfahren nach § 111k StPO a.F. um ein formalisiertes Verfahren, das keinen Entscheidungsprozess vorsehe. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei unvertretbar und damit amtspflichtwidrig gewesen. Eine Entscheidung nach § 111k StPO a.F. hätte schon nicht ergehen dürfen, da die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls aber hätte das Amtsgericht den Kläger vor der Entscheidung zwingend anhören und eine Aussetzung der Vollziehung anordnen müssen. Sowohl das Verhalten der Staatsanwaltschaft als auch die Fehlentscheidung des Amtsgerichts stellten jeweils für sich genommen und insgesamt ein haftungsbegründendes Verhalten dar, welches dem beklagten Land zuzurechnen sei. Eine andere Ersatzmöglichkeit in Form von Ansprüchen gegen die Streithelferin bestehe nicht, da der Kläger das Fahrzeug von der Streithelferin rechtmäßig erworben habe. Nach der Entscheidung des BGH vom 18.09.2020 (Az. V ZR 8/19) stehe fest, dass der Kläger am Fahrzeug, welches Frau O. einem Dritten für eine Probefahrt überlassen habe, gutgläubig Eigentum habe erwerben können. Nach Einholung eines Gutachtens zum Fahrzeugwert und Bezifferung desselben durch den Sachverständigen auf 70.000,00 Euro begehrt der Kläger hilfsweise die Zahlung von Wertersatz für das Fahrzeug in Höhe weiterer 11.000,00 Euro, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe zugesprochen werden sollte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichtes Essen vom 05.03.2020 – Az. 4 O 222/15 – aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 121.771,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2015 zu zahlen; hilfsweise das Verfahren zur erneuten, weiteren Entscheidung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen. Die Streithelferin hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Entscheidung mit näherer Begründung als richtig. Ergänzend macht es geltend, dass der Kläger Schadensersatzansprüche vorrangig nicht nur gegenüber der Streithelferin, sondern auch gegenüber Frau O. und seinem Prozessbevollmächtigten geltend machen müsse, da letzterer es unterlassen habe, das Amtsgericht Essen über die Rechtsverfolgung in Italien zu informieren. Soweit der Kläger hinsichtlich des begehrten Wertersatzes einen über die insoweit ursprünglich geltend gemachte Forderung hinausgehenden Betrag geltend mache, sei der Anspruch verjährt. Im Übrigen sei § 255 BGB zu beachten, wonach der Geschädigte dem Schädiger im Rahmen des beim Entzug einer Sache geschuldeten Vorteilsausgleichs seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten abtreten und damit das Eigentum an der Sache übertragen müsse. Soweit ein Mitverschulden des Klägers gegeben sei, sei dem beklagten Land die Stellung als Miteigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs einzuräumen. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19.05.2021 zur Höhe des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 12.03.2015 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Z. R. vom 12.08.2022 und auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 19.05.2021 und vom 16.12.2022 Bezug genommen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Essen (Az. 9 Js 252/14) und des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 380/14) zu Beweiszwecken beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Den vom Kläger gestellten Hauptberufungsantrag legt der Senat so aus, dass der Kläger mit ihm nicht die Aufhebung, sondern die Abänderung des angegriffenen Urteils beantragt, vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Diese Auslegung entspricht insbesondere im Hinblick auf den ausdrücklich gestellten Hilfsantrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Willen des Klägers. 1. Die Klage ist im erkannten Umfang begründet. Der Kläger kann vom beklagten Land 52.500,00 Euro Schadensersatz verlangen. a) Das beklagte Land haftet dem Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 283 S. 1, 688 BGB. aa) Durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs am 13.02.2014 ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land zustande gekommen. Durch den Vollzug der Beschlagnahme, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 94 ff. StPO sowie den §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1, 111e, 111f Abs. 1 StPO – jeweils in der zum Zeitpunkt ihrer Anordnung im Februar 2014 gültigen – a.F. hat, ist bezüglich des Fahrzeugs amtlicher Gewahrsam der Staatsanwaltschaft begründet worden. Dadurch ist wiederum ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden, auf das die Vorschriften der §§ 688 ff. BGB und die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen der §§ 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 16.05.2019 – III ZR 6/18, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 393/12, juris Rn. 13 f.; Bieder , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. BGB Rn. 74). Dies mit der Maßgabe, dass sich die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Begründung und Abwicklung des Verwahrungsverhältnisses in erster Linie aus den dem Verwahrungsverhältnis zugrunde liegenden strafprozessualen Vorschriften ergeben. Verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis ist die Stelle (Staatsanwaltschaft oder Gericht), der die Verfügung über den verwahrten Gegenstand zusteht ( Hauschild , in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 94 Rn. 51; vgl. auch Ziffer 74 RiStBV). Damit unterliegt sowohl das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als auch das des Ermittlungsrichters den sich aus dem Verwahrungsverhältnis ergebenden Pflichten. bb) Dem beklagten Land fällt auch eine Pflichtverletzung zur Last. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sind staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, wie zum Beispiel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Beantragung eines Haftbefehls oder einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Haftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Diese Grundsätze gelten auch für den Richter, der – außerhalb des Richterspruchprivilegs gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB – über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden hat. Der der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm oft keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, weshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Die Vertretbarkeit ihres Handelns darf deshalb nur verneint werden, wenn bei voller Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 339/17, juris Rn. 17 m. w. N.). Geht es hingegen um Maßnahmen, die keiner unterschiedlichen Beurteilung zugänglich sind, etwa um die Frage, ob ein Beteiligter ordnungsgemäß geladen worden ist oder nicht, ist nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend, ob der Amtsträger pflichtwidrig gehandelt hat und ihm dies vorzuwerfen ist (vgl. Senatsurteil vom 15.08.2018 – 11 U 138/17, juris Rn. 19). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trägt hierbei der Geschädigte (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 339/17, juris Rn. 17; Grüneberg , in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 280 Rn. 34). (2) Nach den vorstehenden beschriebenen Grundsätzen stellt die Beschlagnahme des Fahrzeugs als solche keine Pflichtverletzung dar. Die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen dürfen bei Gefahr in Verzug gemäß § 98 Abs. 1 StPO und gemäß §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1, 111e, 111f Abs. 1 StPO a.F. die Beschlagnahme einer Sache anordnen, wenn diese als Beweismittel von Bedeutung sein kann oder wenn die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Sache vorliegen. Nach § 73 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 ordnet das Gericht den Verfall an, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat. Die Beantwortung der Frage, ob eine Beschlagnahme anzuordnen ist, lässt einen Beurteilungsspielraum zu. Dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs hier nicht vertretbar war, kann der Senat nicht feststellen, was zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers geht. Nachdem der zuständigen Kriminalpolizei am Morgen des 13.02.2014 zur Anzeige gebracht worden war, dass das angeblich Frau O. entwendete Fahrzeug sich in V. befinde und am Nachmittag desselben Tages auf dem Gelände der Firma Autozentrum V. zur vereinbarten Besichtigung vorgeführt werden solle, hat die Kriminalpolizei entschieden, unter anderem gegen den Kläger als Halter des Fahrzeugs strafrechtlich zu ermitteln. Nach dem Inhalt der Anzeige war jedenfalls denkbar, dass der Kläger das Fahrzeug im Wege der Hehlerei gemäß § 259 StGB erlangt hatte. Daher stellte die Erwägung, das Fahrzeug könnte als Beweismittel in Betracht kommen oder später dem Verfall unterliegen, im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine vertretbare Beurteilung dar und erweist sich damit nicht als pflichtwidrig. (3) Auch die Stellung des Antrags gemäß § 111k S. 3 StPO a.F. vom 26.05.2014 durch die Staatsanwaltschaft erweist sich nicht als pflichtwidrig. Beschlagnahmte Gegenstände sind freizugeben, wenn diese nicht mehr für den Zweck des Ermittlungs- oder Strafverfahrens benötigt werden, wobei sich das Verfahren zur Freigabe beschlagnahmter Gegenstände auch im Rahmen des Verwahrungsverhältnisses nach den gesetzlichen Vorschriften der StPO und der RiStBV richtet (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – III ZR 6/18, juris Rn. 15). Nach den maßgeblichen im Jahr 2014 geltenden Vorschriften war ein im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmter Gegenstand von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (BGH, Urteil vom 13.07.2000 – IX ZR 131/99, juris Rn. 11; Spillecke , in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 111k Rn. 1; vgl. auch Ziffer 75 Abs. 2 RiStBV). Davon macht § 111k S. 1 StPO a.F. eine Ausnahme für den Fall, dass der Gegenstand einem Dritten durch die Straftat entzogen worden ist; hier soll die Herausgabe an den Verletzten erfolgen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.1988 – 6 Ws 31/88, juris Rn. 5). Denn durch Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber und einer damit verbundenen Verweisung des Verletzten auf den Zivilrechtsweg würde sich der Staat in diesen Fällen an der Aufrechterhaltung des durch die Tat entstandenen rechtswidrigen Zustands beteiligen. Die Entscheidung im Verfahren nach § 111k StPO a.F. kann die Staatsanwaltschaft selbst treffen oder aber gemäß § 111k S. 3 StPO a.F. eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist. Die Staatsanwaltschaft musste sich im vorliegenden Fall zwischen einem Vorgehen nach Ziffer 75 RiStBV und § 111k StPO a.F. entscheiden. Nach Ziffer 75 Abs. 3 S. 1 RiStBV war für den Fall, dass der Herausgabe an den Kläger als letztem Gewahrsamsinhaber Ansprüche von Frau O. als Dritter entgegenstanden, das Fahrzeug an Frau O. herauszugeben, wenn deren Ansprüche offensichtlich waren. Bestanden nur Anhaltspunkte für ihre Berechtigung, hätte Frau O. nach Ziffer 75 Abs. 3 S. 2 RiStBV eine Frist zum Nachweis ihrer Berechtigung gegeben werden können. Nach § 111k S. 1 StPO a.F. hätte eine Herausgabe an Frau O. erfolgen können, sofern diese Verletzte im Sinne der Vorschrift gewesen und Ansprüche des Klägers nicht entgegengestanden hätten. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111k StPO a.F. vorzugehen, stellt sich hier nicht als unvertretbar und damit auch nicht als pflichtwidrig dar. (a) Im hier maßgeblichen Zeitraum war die Rechtslage im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. umstritten. Teilweise wurde es als erforderlich angesehen, dass die Sache von dem Beschuldigten oder einem Dritten, der die Sache seinerseits durch eine Straftat erlangt hatte, in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist ( Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 3). Danach wäre der Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. im vorliegenden Fall nach der mit Verfügung vom 23.04.2014 erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht mehr eröffnet gewesen. Denn mit der Verfahrenseinstellung stand für die Staatsanwaltschaft fest, dass sie das Fahrzeug von einem Dritten erhalten hatte, der nicht durch eine Straftat in dessen Besitz gelangt war. Damit hätte sie – nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 StPO – das Fahrzeug an den Kläger herausgeben müssen und nicht mit Verfügung vom 26.05.2014 eine gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe des Fahrzeugs beantragen dürfen. Im Hinblick auf den Wortlaut der Norm wurde aber auch vertreten, dass es für die Anwendbarkeit von § 111k StPO a.F. nur darauf ankomme, dass dem Geschädigten die Sache durch eine Straftat entzogen worden sei, die Sache aber auch von einem anderen als dem Beschuldigten oder einem nachfolgenden Täter in den Besitz der Behörde gelangt sein könne (OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 – 2 Ws 282/01, juris Rn. 6; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 6; Spillecke , in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 111k Rn. 4; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 1). Weiter war streitig, ob dem Geschädigten die Sache gerade durch die Straftat entzogen worden sein müsse, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen sei (so etwa Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 6; Goltsche , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 111k StPO Rn. 7; Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 6; a.A. etwa OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001, 2 Ws 282/01, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1983 – 4 Ws 256/83, NStZ 1984, 567; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 10). Vor diesem Hintergrund war die Auffassung der Staatsanwaltschaft, den Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. für eröffnet zu halten, nicht unvertretbar. Nach den Ermittlungsergebnissen war die Annahme vertretbar, Frau O. habe den Besitz an dem Fahrzeug durch eine Vermögensstraftat des Beschuldigen U. verloren und sei daher als Verletzte dieser Straftat zu betrachten. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt existierenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die auch durch Kommentarliteratur gestützt wurde, war es vertretbar, den Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. für eröffnet zu halten, obwohl für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Antrags vom 23.04.2014 feststand, dass der Kläger, von dem sie das Fahrzeug erhalten hatte, nicht durch eine Straftat in den Besitz des Fahrzeugs gelangt war. Die Staatsanwaltschaft durfte den Anwendungsbereich der Norm auch unabhängig von der Frage für eröffnet halten, ob der Verdacht einer Vermögensstraftat des Herrn U. Gegenstand des von ihr betriebenen Ermittlungsverfahrens war oder nicht. (b) Schließlich war auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht über die Herausgabe des Fahrzeugs entscheiden zu lassen, nicht unvertretbar. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Anrufung des Amtsgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen und kann von der in § 111k S. 3 StPO a.F. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie die Rechtslage nicht als eindeutig ansieht (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 27.04.2007 – 511 Qs 24/07, juris Rn. 12; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 35). Dies war hier der Fall, nachdem der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13.04.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug näher begründet hatte. (c) Nach alledem hat die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit in Kommentarliteratur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansichten gehandelt, so dass sich ihr Vorgehen nicht als unvertretbar erweist. (4) Auch der Ermittlungsrichter hat nicht pflichtwidrig gehandelt, als er auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26.05.2014 zunächst die Beteiligten unter dem 30.05.2014 angehört und anschließend den Beschluss vom 15.07.2014 erlassen hat. (a) Bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 111k StPO a.F. vorlagen, stand auch dem Ermittlungsrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Auch seine Entscheidung, den Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. für eröffnet zu erachten, erweist sich – wie auch die vorausgehende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111k StPO a.F. zu verfahren – als vertretbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 – 2 Ws 282/01, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1983 – 4 Ws 256/83, NStZ 1984, 567). Eine Pflichtverletzung liegt damit nicht vor. (b) Im Einklang mit der damals wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und damit vertretbar war es auch, dem Kläger als Dritten eine Frist zur Rechtsverfolgung zu setzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.1988 – 6 Ws 31/88, juris Rn. 5; LG Berlin, Beschluss vom 14.06.1999 – 538 Qs 44/99, NStZ 1999, 636; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 8; kritisch hierzu: Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 29). Auch insoweit bestand ein Beurteilungsspielraum, da der Ermittlungsrichter zu entscheiden hatte, ob lediglich Anhaltspunkte für die Berechtigung des Klägers bestanden oder sein Recht offenkundig war. Die im Beschluss vom 15.07.2014 zum Ausdruck kommende Bewertung des Ermittlungsrichters, dass das Recht des Klägers an dem Fahrzeug nicht offenkundig sei, kann nicht als unvertretbar betrachtet werden, da sie sich im Rahmen des dem Richter zuzubilligenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraums bewegt. (5) Allerdings erweist sich die Entscheidung über den Antrag nach § 111k S. 3 StPO a.F. durch den hierfür gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 StPO zuständigen Ermittlungsrichter als pflichtwidrig, da dieser es unterlassen hat, den Kläger vor Erlass des Beschlusses vom 12.03.2015, mit dem die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. angeordnet wurde, zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 anzuhören. (a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine Haftung insoweit nicht bereits gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Beamter für die Verletzung einer Amtspflicht bei dem Urteil in einer Rechtssache nur verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, für die allerdings hier kein Anhaltspunkt besteht. Im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift („ bei einer Rechtssache“) werden von diesem Haftungsausschluss nicht nur solche Mängel erfasst, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Privilegiert sind vielmehr auch alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – III ZR 32/10, juris Rn. 13 m. w. N.). Bei Eingreifen der Vorschrift wären Ansprüche daher auch dann ausgeschlossen, wenn das angerufene Amtsgericht eine Entscheidung nach § 111k StPO a.F. hätte ablehnen und/oder dem Kläger vor Erlass der Entscheidung vom 12.03.2015 rechtliches Gehör hätte gewähren müssen. Allerdings handelt es sich bei dem Beschluss vom 12.03.2015 nicht um ein Urteil im Sinne von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB. Zwar ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die formale Bezeichnung der Entscheidung als „Urteil“ abzustellen. Urteil im Sinne von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB kann auch eine in der Form eines Beschlusses abgefasste Entscheidung sein, die ein urteilsvertretendes Erkenntnis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1975 – III ZR 43/73, juris Rn. 13 m. w. N.). Urteilsvertretende Erkenntnisse sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, also in einem Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozessverhältnis abschließen oder zumindest die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so dass sie nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind. Sie müssen ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen (Gewährung rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs) gleichzusetzen sein (BGH, Urteil vom 21.05.1953 – III ZR 272/51, juris Rn. 9 und 13 f.; Wöstmann , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 324). Die Entscheidung des Ermittlungsrichters nach § 111k S. 3 StPO a.F. ist allerdings kein urteilsvertretendes Erkenntnis im vorbeschriebenen Sinne. Durch die Entscheidung nach § 111k S. 3 StPO a.F. wird nicht rechtskräftig über den Bestand von Rechten entschieden. Es geht lediglich um die Entscheidung nach Aktenlage über die Herausgabe beziehungsweise das vorläufige Besitzrecht an einem Gegenstand; diese vorläufige Besitzstandsregelung hindert den Dritten nicht, sein besseres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 97/04, juris Rn. 22; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.06.2011 – 6a T 38/11, juris Rn. 10; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 2). Der Ermittlungsrichter trifft auch keine Entscheidung im Erkenntnisverfahren; er hat vielmehr die Möglichkeit, die Prüfung in ein Erkenntnisverfahren zu verlagern, indem er die Beteiligten auf den Zivilrechtsweg verweist ( Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 8; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 – 2 Ws 282/01, juris Rn. 8). Der Beschluss nach § 111k StPO a.F. ist auch nicht der formellen Rechtskraft fähig; denn er kann mit der nicht fristgebundenen Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden ( Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 34, 36). Nach alledem ist die Entscheidung weder in formeller noch in materieller Hinsicht einem Urteil gleichzusetzen und damit nicht als urteilsersetzendes Erkenntnis anzusehen. (b) Der Umstand, dass vor Erlass des Beschlusses vom 12.03.2015 keine Anhörung erfolgte, stellt einen Verstoß gegen § 33 Abs. 3 StPO dar. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Entscheidung im Sinne von § 33 Abs. 2 StPO ein Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. Bei der Entscheidung vom 12.03.2015 handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und damit um eine Entscheidung im Sinne von § 33 Abs. 2 StPO. Im Rahmen dieser Entscheidung wurden auch Tatsachen zum Nachteil des Klägers verwertet, zu denen er noch nicht angehört worden war. Denn sowohl der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 als auch die gerichtliche Entscheidung vom selben Tag beruhten maßgeblich auf der Mitteilung des Bevollmächtigten der Frau O. vom 10.03.2015, mit der dieser die Staatsanwaltschaft über die Rücknahme der Klage in dem zunächst beim Landgericht Essen anhängig gemachten und sodann an das Landgericht Düsseldorf verwiesenen Rechtsstreit unter Beifügung einer Kopie der gerichtlichen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.03.2015, wonach der in diesem Verfahren bestimmte Termin nach Klagerücknahme aufgehoben worden sei, unterrichtet hatte (Blatt 194 ff. der Ermittlungsakte). Die erklärte Klagerücknahme stellt auch eine Tatsache im Sinne von § 33 Abs. 3 StPO dar, die zum Nachteil des Klägers verwertet wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger um die von ihm selbst erklärte Klagerücknahme wusste, hat die Gewährung rechtlichen Gehörs hier nicht entbehrlich gemacht. Denn im Hinblick auf die aus der Ermittlungsakte ersichtliche Korrespondenz, die sich unter anderem mit der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in dem vom Kläger zunächst beim Landgericht Essen anhängig gemachten Verfahren befasst hatte, musste jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass zwischenzeitlich auch eine Klage in Italien anhängig gemacht worden war, dieser Umstand aber dem Gericht nicht angezeigt wurde. So hat die zuständige Staatsanwältin den Sachverhalt unter anderem telefonisch mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers erörtert, wobei ihr mitgeteilt wurde, man müsse gegebenenfalls eine Klage in Turin erheben (Blatt 169 der Ermittlungsakte). Im Übrigen war dem Kläger der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 selbst, welcher den Ermittlungsrichter erst zum Erlass des Beschlusses vom 12.03.2015 veranlasst hatte, zu keinem Zeitpunkt bekannt gemacht worden, obgleich es sich auch bei diesem Antrag um eine Tatsache im Sinne von § 33 Abs. 3 StPO handelt. Diese wurde auch insoweit zum Nachteil des Klägers verwertet wurde, als dieser Antrag überhaupt erst der Anlass zum Erlass des Beschlusses vom 12.03.2015 war. In Bezug auf die Erforderlichkeit der Anhörung stand dem Ermittlungsrichter auch kein Beurteilungsspielraum zu. Nach einschlägiger Kommentarliteratur bestand über das zwingende Erfordernis einer Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Herausgabe kein Streit ( Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 11; Spillecke , in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 111k Rn. 9; Goltsche , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 111k StPO Rn. 13; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 12). Das beklagte Land kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Ermittlungsrichter den Beteiligten bereits nach Einleitung des Verfahrens mit Verfügung vom 30.05.2014 Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einer Woche gegeben hatte (vgl. Blatt 127 der Ermittlungsakte). Diese Anhörung führte nach den wechselseitigen Stellungnahmen zum Erlass des Beschlusses vom 15.07.2014 und war damit verbraucht. Nachdem dem Gericht neue Tatsachen bekannt geworden waren, namentlich die Rücknahme der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015, wäre vor Erlass des Beschlusses vom 12.03.2015 eine erneute Anhörung des Klägers erforderlich gewesen. Die Pflicht, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, bestand auch vor dem Hintergrund des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts des Klägers auf ein faires Verfahren, nachdem die Staatsanwaltschaft den Bevollmächtigten der Frau O. bereits am 12.03.2015 per Telefax über den von ihr gestellten Antrag vom selben Tag informiert hatte (Blatt 197 der Ermittlungsakte), nicht aber den Kläger oder seinen Bevollmächtigten. (6) Auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags vom 12.03.2015 erweist als pflichtwidrig. Nachdem der Bevollmächtigte der Frau O. der Staatsanwaltschaft unter dem 10.03.2015 mitgeteilt hatte, dass der vom Kläger vor dem Landgericht Essen anhängig gemachte und an das Landgericht Düsseldorf verwiesene Rechtsstreit durch Klagerücknahme beendet worden sei, hat die zuständige Staatsanwältin gegenüber dem Ermittlungsrichter am 12.03.2015 die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. beantragt und den Verfahrensbevollmächtigten der Frau O. hierüber informiert. Sie hat aber weder den Kläger noch dessen Bevollmächtigten über diesen Antrag unterrichtet, noch den Ermittlungsrichter ersucht, vor einer Entscheidung über den Antrag vom 12.03.2015 dem Kläger zu diesem rechtliches Gehör zu gewähren. Dies erweist sich als pflichtwidrig, da die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs nur unter der Maßgabe beantragen durfte, dass dem Kläger zu diesem Antrag zunächst rechtliches Gehör zu gewähren ist. Diese Pflicht oblag der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung zu rechtmäßigem Verhalten. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die dem Schutz der Verfahrensbeteiligten dienenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Hierzu gehört der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zum Antrag vom 12.03.2015. Insoweit hätte die Staatsanwaltschaft selbst vor Stellung des Antrags vom 12.03.2015 rechtliches Gehör gewähren (vgl. Graalmann-Scheerer , in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, § 33 Rn. 33) oder aber das Gericht ersuchen können, über den Antrag vom 12.03.2015 erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, zumal sie bereits den Bevollmächtigten der Frau O. über den Antrag vom 12.03.2015 unterrichtet hatte. cc) Das Verschulden wird nach § 280 Abs.1 S. 2 BGB vermutet. Dem beklagten Land obliegt hier im Gegensatz zu einem Anspruch aus Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 393/12, juris Rn. 14; Bieder , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. BGB Rn. 74). Tatsachen, die das beklagte Land entlasten könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der dargestellte Ablauf im Zusammenhang mit der Entscheidung des Ermittlungsrichters über die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. lässt vielmehr erkennen, dass sowohl die zuständige Staatsanwältin als auch der zuständige Ermittlungsrichter die Anhörung des Klägers aufgrund der vermeintlichen Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung fahrlässig versäumt haben. dd) Soweit das beklagte Land einwendet, es hafte lediglich subsidiär und der Kläger könne auch auf andere Weise Ersatz verlangen, kommt es auf diesen Einwand im Rahmen des Schadenersatzanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis nicht an, da § 839 Abs. 1 S. 2 BGB hier keine Anwendung findet (vgl. Wöstmann , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 275). Auch § 839 Abs. 3 BGB ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. ee) Der Kläger kann vom beklagten Land Wertersatz im Hinblick auf das an Frau O. herausgegebene Fahrzeug verlangen; hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Schadenspositionen steht dem Kläger ein Anspruch allerdings nicht zu. (1) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, also ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGH, Urteil vom 09.11.2017 – IX ZR 270/16, juris Rn. 18 m. w. N.). Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die dem beklagten Land zuzurechnende Pflichtverletzung zur Folge hatte, ist danach zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Klägers sein würde, wenn ihm rechtliches Gehör zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 gewährt worden wäre bzw. die Staatsanwaltschaft auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hingewirkt hätte. Folge des Beschlusses vom 12.03.2015 war die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. und damit ein entsprechender Verlust des Klägers. An einem Zurechnungszusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Schaden in Form des Verlusts des Fahrzeugs würde es allerdings fehlen, wenn der Ermittlungsrichter auch dann die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. angeordnet hätte, wenn dem Kläger pflichtgemäß vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2011 – 18 U 111/10, juris Rn. 76). Aus Sicht des Senats ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht nicht die Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. angeordnet hätte, wenn dem Kläger zum Antrag der Staatsanwaltschaft zunächst rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Falle einer Anhörung zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 und insbesondere im Hinblick auf die diesem Antrag zugrunde liegende Mitteilung des Bevollmächtigten der Frau O., die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf sei zurückgenommen worden, mitgeteilt hätte, dass zwischenzeitlich Klage bei dem international zuständigen Gericht in Italien erhoben worden sei, wie es der Kläger nach der am 16.03.2015 bewirkten Zustellung des Beschlusses vom 12.03.2015 an seinen Prozessbevollmächtigten auch in seiner Beschwerde vom 16.03.2015 ausgeführt hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Ermittlungsrichter nicht die Herausgabe des Fahrzeugs angeordnet hätte, sofern er Kenntnis von dem in Italien anhängigen Rechtsstreit gehabt hätte. Zwar wurde die Klage vor dem international zuständigen italienischen Gericht erst am 03.02.2015 anhängig gemacht hat und damit nach Ablauf der mit Beschluss vom 15.07.2014 gesetzten Monatsfrist. Gleichwohl hätte der Ermittlungsrichter bei pflichtgemäßem Verhalten nicht die Herausgabe des Fahrzeugs angeordnet. Denn bei der mit Beschluss vom 15.07.2014 gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung einen Rechtsverlust zur Folge hätte. Es fehlt insoweit bereits an einer gesetzlichen Bestimmung, die die Setzung einer Ausschlussfrist mit derartigen materiell-rechtlichen Wirkungen vorsieht. Insbesondere kommt Ziffer 75 Abs. 3 S. 2 und 3 RiStBV nicht als entsprechende Grundlage in Betracht. Inhaltlich regelt diese Vorschrift ohnehin nur die Fristsetzung gegenüber einem Dritten, für dessen Berechtigung gegenüber dem letzten Gewahrsamsinhaber lediglich Anhaltspunkte bestehen. Diese Vorschrift haben aber weder Staatsanwaltschaft noch Ermittlungsrichter für anwendbar gehalten, sondern stattdessen Frau O. nicht als Dritte sondern als Verletzte im Sinne von § 111k StPO a.F. betrachtet. Zudem handelt es sich bei der RiStBV schon nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift bzw. innerdienstliche Weisung im Sinne von § 146 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – StB 51/18, juris Rn. 26), die sich zudem lediglich an die Staatsanwaltschaft richtet und nicht an das Gericht. Der Sinn der dem Kläger mit Beschluss vom 12.03.2015 gemachten Auflage bestand darin, ihm die Möglichkeit zu geben, eine zivilgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechte an dem Fahrzeug herbeizuführen, auf deren Grundlage eine Entscheidung im Verfahren nach § 111k StPO a.F. hätte erfolgen können. Die Fristsetzung diente dabei in erster Linie einer gewissen Beschleunigung im Hinblick auf die Herbeiführung der zivilgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen kann es für das Verfahren nach § 111k StPO a.F. keine Rolle spielen, ob eine bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhobene Klage an das örtlich zuständige Gericht verwiesen wird oder ob eine bei einem international unzuständigen Gericht erhobene Klage zurückgenommen und bei dem international zuständigen Gericht erhoben wird. Durch den Beschluss vom 15.07.2014 hatte der Ermittlungsrichter in zulässiger Weise die Prüfung der vom Kläger an dem Fahrzeug behaupteten Rechte in ein zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren verlagert mit dem Ziel, aufgrund der in diesem Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung eine Entscheidung über die Herausgabe des Fahrzeugs zu treffen. Wäre dem Ermittlungsrichter vor Abfassung seiner Entscheidung bekannt gewesen, dass noch das zivilgerichtliche Verfahren in Italien anhängig war, hätte er nicht die Herausgabe des Fahrzeugs angeordnet, sondern vielmehr den Ausgang dieses Rechtstreits abgewartet. Der Ermittlungsakte können auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Ermittlungsrichter im Laufe des Verfahrens seinen im Beschluss vom 15.07.2014 zum Ausdruck kommenden Willen, die Prüfung der Rechte des Klägers an dem Fahrzeug in ein Erkenntnisverfahren zu verlagern, geändert hat. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass es im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 nicht zur Anordnung der Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. gekommen wäre. Vielmehr wäre der Ausgang des in Italien anhängigen Verfahrens abgewartet und nach dessen Abschluss zugunsten des Klägers auch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger angeordnet worden. (2) Gemäß § 251 Abs. 1 BGB kann der Kläger Wertersatz für das an Frau O. herausgegebene Fahrzeug verlangen. Bei dem Anspruch auf Wertersatz handelt es sich um einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß §§ 280 Abs. 3, 283 S. 1 BGB liegen vor. Die Herausgabe des Fahrzeugs ist dem beklagten Land gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich, nachdem es bereits an Frau O. herausgegeben wurde und das beklagte Land keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug hat. (a) Der Kläger ist hinsichtlich des begehrten Wertersatzes anspruchsberechtigt, da er im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeugs dessen Eigentümer war und das Eigentum auch nicht wieder verloren hat. Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag am 28.11.2012 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug mit der Streithelferin abgeschlossen hat und auch das Eigentum an dem Fahrzeug, welches dem Kläger übergeben wurde, gemäß § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe erworben hat. Hierfür spricht neben dem in diesem Punkt übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Streithelferin insbesondere der vom 28.11.2012 datierende schriftliche Kaufvertrag über das Fahrzeug (Blatt 61 der Akte). Von einem wirksamen Eigentumserwerb des Klägers wäre auch für den Fall auszugehen, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht im Eigentum der Streithelferin gestanden haben sollte. Denn in diesem Falle hätte der Kläger das Eigentum jedenfalls gutgläubig gemäß § 932 Abs. 1 S. 1 BGB erworben. Von gutem Glauben des Klägers wäre in diesem Falle auszugehen, zumal auch das beklagte Land nichts vorgebracht hat, was einem gutgläubigen Erwerb des Klägers entgegenstehen könnte. Ein gutgläubiger Erwerb wäre insbesondere nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Fahrzeug Frau O. im Sinne der Vorschrift abhandengekommen ist. Nur dann wäre auch ein späterer gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs ausgeschlossen (vgl. Herrler , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 935 Rn. 21). Geht man von den Schilderungen von Frau O. gegenüber den Polizeibehörden aus, so hat sie das Fahrzeug freiwillig Herrn U. zum Zwecke einer Probefahrt überlassen und nicht zurückerhalten. Das Unterschlagen eines Fahrzeugs nach dessen freiwilliger Überlassung für eine Probefahrt erfüllt aber nicht den Tatbestand des „Abhandenkommens“ (BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 21). Zudem wurden Herrn U. auch der Kfz-Brief, das Wartungsheft und mindestens ein weiterer Schlüssel überlassen, so dass hier nichts für ein Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinn von § 935 Abs. 1 BGB spricht. Selbst wenn die Streithelferin wegen eines Eintrags des Fahrzeugs in der Schengener Fahndungsliste bösgläubig gewesen sein sollte, spricht gleichwohl nichts gegen einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger. Auch das beklagte Land, das die Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete Abhandenkommen trägt (vgl. Herrler , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 935 Rn. 28), hat diesbezüglich keinen weiteren Vortrag gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinerseits das Eigentum an dem Fahrzeug an Dritte übertragen hat, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. (b) Der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Entscheidung vom 12.03.2015 ist mit 70.000,00 Euro zu bewerten. (aa) Der Kläger hat den Wert zunächst in Höhe des durch ihn nach seinem Vorbringen im Jahr 2012 gezahlten Kaufpreises von 59.000,00 Euro beziffert. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen R., der den Verkehrswert des Fahrzeugs am 12.03.2015 mit 70.000,00 Euro bewertet hat, hat der Kläger sich dessen Ausführungen zum Fahrzeugwert zu eigen gemacht und im Senatstermin vom 16.12.2022 klargestellt, zusätzlich zum ursprünglich geltend gemachten Wertersatz von 59.000,00 Euro einen weiteren Betrag in Höhe von 11.000,00 Euro geltend zu machen für den Fall, dass der Senat die beantragte Nutzungsentschädigung nicht oder nicht in vollem Umfang zusprechen sollte. Hierin ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine Änderung des Streitgegenstandes und damit auch keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu sehen. Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund so lange nicht ändert, wie er gleiche Schadensarten betrifft. Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs dar (BGH, Urteil vom 18.05.2017 – VII ZR 122/14, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 22.11.1990 – IX ZR 73/90, juris Rn. 13). So liegt es hier. Der mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag ist nicht verändert worden. Der Kläger hat lediglich erklärt, den Klageantrag, soweit mit ihm Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird, hilfsweise für den Fall, das Nutzungsausfallentschädigung nicht oder nicht voller Höhe zugesprochen werden sollte, mit einem weitergehenden Wertersatzanspruch zu begründen. (bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Fahrzeugwertes ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung über die Herausgabe des Fahrzeugs am 12.03.2015. Grundsätzlich ist für die Höhe eines Anspruchs auf Schadens- bzw. Wertersatz gemäß § 251 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (vgl. Höpfner , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 251 Rn. 4; Oetker , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 251 Rn. 22). Teilweise wird aber auch vertreten, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs abzustellen, also die Anordnung der Herausgabe des Pkw an Frau O. am 12.03.2015. Denn die Anordnung der Herausgabe des Fahrzeugs sei ein historisches Ereignis, das auch nach dem historischen Zeitpunkt der Anordnung zu bewerten sei. Stehe keine Wiederbeschaffung in Frage, sei es nicht gerechtfertigt den Zeitpunkt der Schadensbemessung dynamisch auszugestalten. Komme es erst wesentlich später nach dem Schadensfall zur Schadensregulierung, habe dies keinen Einfluss auf den Schätzungszeitpunkt für den Wertverlust (vgl. Flume , in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 63. Edition, Stand 01.05.2022, § 249 Rn. 401). Vorliegend kann der Senat diese Frage offenlassen, da in jedem Fall auf den Zeitpunkt der kurzfristig vollzogenen Herausgabeanordnung abzustellen ist. Denn es handelt sich bei dem Anspruch des Klägers aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrag um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB (vgl. Schlinker , in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand 01.10.2022, § 695 Rn. 9), so dass auf den Eintritt der Unmöglichkeit abzustellen ist (vgl. Schwarze , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 Rn. B 147). Diese entstand mit der in unmittelbarem Anschluss vollzogenen Anordnung der Herausgabe des Fahrzeugs. (cc) Im Rahmen von § 287 ZPO schätzt der Senat den Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabeanordnung und ihres Vollzugs im März 2015 auf 70.000,00 Euro. Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen R. und der ergänzenden mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen vor dem Senat hält der Senat diesen Wert im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO für überwiegend wahrscheinlich. Soweit das beklagte Land zunächst eingewandt hat, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger als Wert den Betrag zu Grunde lege, welchen er im Jahre 2012 für das Fahrzeug gezahlt habe, da nicht plausibel sei, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit keinen Wertverlust erlitten habe, so mag dieser Einwand im allgemeinen nicht von der Hand zu weisen sein. Der Senat geht aber nach Durchführung der Beweisaufnahme davon aus, dass die Annahme eines derartigen Wertverlustes jedenfalls für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zutreffend ist und es nicht allein mit zunehmendem Alter zu einem Wertverlust gekommen ist. Der Sachverständige hat insoweit plausibel erläutert, dass es bei mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugen in den letzten Jahren bei entsprechender Pflege nicht zu einem Wertverlust, sondern eher zu einer Wertsteigerung gekommen sei; dies hat der Sachverständige zudem durch die von ihm vorgenommene Auswertung von Angeboten vergleichbarer Fahrzeuge belegt. Der Senat teilt diese Einschätzung und kann damit auch nachvollziehen, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert des Fahrzeugs im März 2015 den vom Kläger im Jahr 2012 gezahlten Kaufpreis deutlich überstieg. Soweit das beklagte Land weiter geltend macht, das Fahrzeug sei umlackiert worden, wodurch es zu einem Wertverlust gekommen sei, bestehen für eine derartige, mit einem Wertverlust einhergehende Umlackierung aus Sicht des Senats keinerlei Anhaltspunkte. Die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs, bei der es sich um einen Ersatz für den entwerteten und ausgehändigten Fahrzeugbrief Nummer N02 handeln soll, gibt die Farbe des Fahrzeugs zwar mit „weiß“ an (Blatt 44 der Ermittlungsakte). Auch in der ZEVIS-Auskunft ist die Fahrzeugfarbe mit „weiß“ angegeben (Blatt 58 der Ermittlungsakte). Demgegenüber zeigen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder ein gelbes Fahrzeug. Der Sachverständige hat im Senatstermin darauf hingewiesen, dass er aufgrund der ihm zunächst vorliegenden Lichtbilder nur begrenzte Rückschlüsse auf eine etwaige Umlackierung des Fahrzeugs ziehen könne. Er hat weiter erläutert, dass bei einer sach- und fachgerechten Lackierung, die keinen Wertverlust zur Folge habe, das Fahrzeug zerlegt worden wäre und dementsprechend auch Bereiche wie Kofferraum, Motorraum oder Türeinstiegsbereich lackiert worden wären. Insoweit hat der Kläger im Senatstermin ein Foto auf einem Smartphone vorgelegt, dass das Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür zeigt und auf dem auch der Türeinstiegsbereich zu sehen ist, der – so der Sachverständige – durchgehend einlackiert sei, was darauf hinweise, dass das Fahrzeug entweder überhaupt nicht oder aber sach- und fachgerecht umlackiert worden sei. Letztlich geht auch der Senat davon aus, dass hier jedenfalls eine den Wert des Fahrzeugs mindernde Umlackierung nicht vorgenommen wurde. Im Hinblick auf das Ergebnis des Senatstermins vom 16.12.2022 ist allein die entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und das Ergebnis der ZEVIS-Auskunft – deren Grundlage die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist – nicht geeignet, Rückschlüsse auf die etwaige Durchführung einer den Wert des Fahrzeugs mindernden Umlackierung zuzulassen. Ebenso ist denkbar, dass die entsprechenden Angaben in der Zulassungsbescheinigung – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaft sind. (3) Allerdings kann der Kläger nicht Ersatz von Nutzungsausfall in Höhe von 50.760,00 Euro verlangen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch, der nach dem Vorbringen des Klägers allenfalls dessen Enkel zustehen kann, durch diesen wirksam an den Kläger abgetreten wurde, was das beklagte Land bestreitet. Ein Schaden für die entgangene Nutzung des Pkws im Zeitraum vom 13.02.2014 bis zum 31.08.2015 aufgrund einer Pflichtverletzung der Verantwortlichen des beklagten Landes steht dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seines Enkels zu. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ab dem 13.02.2014 beruht auf dessen an diesem Tag erfolgter Beschlagnahme. Diese war allerdings nicht pflichtwidrig. Dass das Fahrzeug nicht sofort nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger im April 2014 an diesen herausgegeben worden ist, sondern stattdessen das Verfahren nach § 111k StPO a.F. eingeleitet wurde, war ebenfalls nicht pflichtwidrig. Die pflichtwidrige Anordnung der Herausgabe an Frau O. am 12.03.2015 ohne vorherige Anhörung des Klägers führte demgegenüber nicht zu einem Nutzungsausfallschaden beim Kläger oder dessen Enkel für den Zeitraum bis zum 31.08.2015, da das Fahrzeug bei pflichtgemäßen Verhalten bis zu einer Klärung der Eigentumsverhältnisse im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft verblieben wäre. In dem Fall wäre das Fahrzeug erst nach Abschluss des Prozesses in Italien, also im April 2019, an den Kläger herausgegeben worden. (4) Auch die nach dem Vorbringen des Klägers aufgewandten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 10.283,92 Euro stellen keinen Schaden dar, der kausal durch die dem beklagten Land zuzurechnende Pflichtverletzung verursacht wurde. Die Kosten, die dem Kläger anlässlich des zunächst beim Landgericht Essen anhängig gemachten und in der Folge an das Landgericht Düsseldorf verwiesenen Rechtsstreits entstanden sind, wurden durch die Erhebung der Klage bzw. deren Rücknahme ausgelöst. Sie sind damit allenfalls eine Folge des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 15.07.2014, hinsichtlich dessen eine Pflichtverletzung nicht festzustellen ist. Gleiches gilt für vom Kläger im Hinblick auf die in Italien betriebene Rechtsverfolgung verauslagten Rechtsanwaltskosten. Auch diese beruhen nicht kausal auf der Pflichtverletzung und wären dem Kläger auch ohne Pflichtverletzung entstanden. Im Verhältnis zum beklagten Land handelt es sich hierbei um einen nicht ersatzfähigen Frustrationsschaden (vgl. Grüneberg , in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn.61); allein der Umstand, dass Vollstreckungsversuche gegen die Kostenschuldnerin Frau O. bislang erfolglos verlaufen sind, ändert hieran nichts. (5) Schließlich beruhen auch die vom Kläger begehrten Aufwendungen für Steuern und Versicherung des Fahrzeugs in Höhe von 1.727,80 Euro nicht auf der dem beklagten Land zuzurechnenden Pflichtverletzung. Die im Zeitraum vom 12.03.2015 bis zum 23.06.2015 aufgewandten Kosten sind keine kausale Folge der unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs vor Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015. Denn diese Kosten wären auch bei pflichtgemäßem Verhalten angefallen. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft durch eine verspätete Abmeldung des Fahrzeugs Pflichten schuldhaft verletzt hat, stützt der Kläger weder seine Klage noch die Berufung. ff) Der Kläger muss sich aber ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, was zu einer Kürzung seines Anspruchs um 25 Prozent führt. Bei der Beurteilung eines Mitverschuldens ist nicht nur das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, sondern auch das Verhalten des durch den Kläger mit der Durchsetzung der Herausgabeansprüche gegen das beklagte Land beauftragten Prozessbevollmächtigten. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Abwicklung des vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses muss sich der Kläger gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Grüneberg , in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 254 Rn. 51). (1) Insoweit ist das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu berücksichtigen, das Gericht nicht über den vor dem italienischen Gericht anhängig gemachten Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt zu haben. Zwar hatte er auf den Beschluss vom 15.07.2014 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Essen die zunächst beim Landgericht Essen erhobene Zivilklage und später zu den Akten des Ermittlungsverfahrens die beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf mitgeteilt. Allerdings musste er unter anderem aufgrund telefonischer Nachfragen von Seiten der zuständigen Staatsanwältin davon ausgehen, dass sich die Ermittlungsbehörden fortgesetzt über den Stand der zivilrechtlichen Klage informieren würden, um gegebenenfalls zeitnah eine Entscheidung über die Herausgabe des beschlagnahmten Lamborghini Gallardo treffen zu können. Deswegen war es geboten, auch die Klageerhebung vor dem italienischen Gericht zu den Akten des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, insbesondere nachdem die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage zurückgenommen werden sollte und so gegenüber einem Beteiligten, der den Zusammenhang mit der zuvor in Italien erhobenen Klage nicht kannte, der (unzutreffende) Eindruck entstehen konnte, als habe der Kläger von seiner Rechtsverfolgung gegenüber Frau O. Abstand genommen. Hätte der Prozessbevollmächtige des Klägers zeitnah nach der Erhebung der Klage in Italien und noch vor Erklärung der Klagerücknahme im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf hierüber informiert, so wäre es nicht zu der mit Beschluss vom 12.03.2015 angeordneten Herausgabe des Fahrzeugs an Frau O. gekommen. (2) Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst international nicht zuständige deutsche Gerichte angerufen und nicht unmittelbar Klage bei den international zuständigen Gerichten erhoben hat, begründet indes kein weitergehendes dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden. Denn die hierdurch eingetretene Verzögerung der zivilrechtlichen Klärung hatte keinen unmittelbaren Einfluss auf die Herausgabe des Fahrzeugs; denn bei rechtzeitigem Hinweis des Klägers auf die in Italien erhobene Klage wäre nicht mit Beschluss vom 12.03.2015 die Herausgabe des Fahrzeugs angeordnet worden. (3) Dass der Kläger keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.03.2015 gestellt hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Mitverschuldens. Der Beschluss vom 12.03.2015 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.03.2015 zugestellt (Blatt 217 der Ermittlungsakte). Noch am selben Tag ging die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2015 per Telefax bei Gericht ein (Blatt 213 der Akte). Selbst wenn in der Beschwerde ein Antrag oder eine Anregung auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO enthalten gewesen wäre, ist nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über diesen Antrag noch vor der tatsächlichen Herausgabe des Fahrzeugs am 17.03.2015 erfolgt wäre. Ausweislich der auf der Beschwerde angebrachten Präsentate ging diese nämlich erst am 18.03.2015 und damit nach Herausgabe des Pkw auf der zuständigen Abteilung 44 des Amtsgerichts Essen ein. Der Kläger hatte damit bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, mit einem Rechtmittel gegen den Beschluss vom 12.03.2015 dessen Vollzug zu verhindern. (4) Soweit das beklagte Land offenbar der Meinung ist, dem Kläger sei auch entgegenzuhalten, dass er keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, Frau O. bzw. das Fahrzeug ausfindig zu machen, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Der Kläger hat einen Rechtsstreit gegen Frau O. vor einem Gericht in Italien anhängig gemacht, in dessen Verlauf eine Zustellung an Frau O. nicht möglich war und daher die öffentliche Zustellung erfolgen musste. Auch eine Vollstreckung wegen der Kosten dieses Rechtsstreits konnte der Kläger nicht erfolgreich durchführen, wie sein Prozessbevollmächtigter im Senatstermin vom 16.12.2022 noch einmal bestätigt hat. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land hier in irgendeiner Weise tätig geworden wäre, den Aufenthalt von Frau O. bzw. den Verbleib des Fahrzeugs zu ermitteln. Hierzu hätte indes hinreichender Anlass bestanden. Denn bereits aus dem Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen drängt sich der Verdacht auf, dass Frau O. das durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Fahrzeug mithilfe einer Täuschung erlangt hat, wodurch es zu einem erheblichen Vermögensschaden beim Kläger gekommen ist. Obgleich der Verdacht einer Straftat der Frau O. auf der Hand lag und die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht erkennbar, dass hier entsprechende Ermittlungen überhaupt in Erwägung gezogen wären. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft im Wege der Rechtshilfe auch in Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden anderer Länder weitaus größere Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthalts von Frau O. bzw. des Verbleibs des Fahrzeugs gehabt, als sie dem Kläger zur Verfügung standen. (5) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt hier im Rahmen von § 254 BGB keine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Kläger in Betracht. Dies kommt allenfalls ausnahmsweise in Frage, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechterdings unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12, juris Rn. 27). Diese Voraussetzung ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden war der Umstand, dass dem Kläger pflichtwidrig vor einer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Diese Pflichtwidrigkeit ist hier im Hinblick auf die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden von größerer Bedeutung als der Umstand, dass der Kläger nicht über den von ihm in Italien anhängig gemachten Rechtsstreit informiert hat. Dieses Versäumnis ist hier zum Nachteil des Klägers daher zur Überzeugung des Senats mit einem Anteil von 25 Prozent angemessen, aber auch ausreichend bewertet. gg) Das beklagte Land ist auch nicht berechtigt, die Erfüllung gemäß § 214 BGB ganz oder teilweise zu verweigern. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt, soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erklärt hat, zusätzlich zum ursprünglich geltend gemachten Wertersatz von 59.000,00 Euro einen weiteren Betrag in Höhe von 11.000,00 Euro geltend zu machen für den Fall, dass der Senat die beantragte Nutzungsentschädigung nicht oder nicht in vollem Umfang zusprechen sollte. Es kann dahin stehen, ob hinsichtlich dieses Betrages von 11.000,00 Euro nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 195 BGB Verjährung eingetreten ist oder diese möglicherweise gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klage gehemmt wurde. Denn der dem Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldens zustehende Anspruch beträgt lediglich 52.500,00 Euro und unterschreitet damit den mit der Klage geltend gemachten Wertersatz von 59.000,00 Euro, weshalb es auf die Frage der Verjährung nicht ankommt. hh) Nachdem das beklagte Land die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB erhoben hat, um auf diese Weise eine Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen Frau O. auf Herausgabe des Fahrzeugs zu erreichen, war es – wie geschehen – lediglich Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche zur Zahlung zu verurteilen. Denn gemäß § 255 BGB ist das beklagte Land nur gegen Abtretung der Ansprüche, die den Kläger aufgrund des Eigentums an dem Fahrzeug zustehen, zum Ersatz verpflichtet. Der Anwendungsbereich von § 255 BGB ist eröffnet. Denn dem Kläger stehen aufgrund seines Eigentums an dem Fahrzeug Ansprüche gegen Frau O. zu, während das beklagte Land dem Kläger für den Verlust des Fahrzeugs Schadenersatz zu leisten hat. Soweit das Fahrzeug noch existiert und kein derzeit unbekannter weiterer Eigentumsübergang (etwa im Wege des gutgläubigen Erwerbs) stattgefunden hat, kann der Kläger von Frau O. gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Insbesondere hat der Kläger durch die Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2015 nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verloren, da das Verfahren nach § 111k StPO a.F. auf die Eigentumslage ohne Einfluss ist. Dementsprechend kann das beklagte Land grundsätzlich die Abtretung des Herausgabeanspruchs verlangen, wodurch auch das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß § 931 BGB übergehen würde (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2004 – 3 U 71/03, juris Rn. 4; Bittner/Kolbe , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 255 Rn. 21 m. w. N.). Im Hinblick auf die Ungewissheit, ob das Fahrzeug überhaupt noch vorhanden ist, zielt § 255 BGB allerdings lediglich auf die Abtretung möglicher Ansprüche; ob diese tatsächlich bestehen, wäre in einem etwaigen weiteren Rechtsstreit gegen Frau O. zu klären (vgl. Oetker , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 255 Rn. 21). Nachdem im vorliegenden Fall ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist, ist der Kläger dementsprechend lediglich verpflichtet, mit der vorzunehmenden Abtretung einen entsprechenden Miteigentumsanteil an dem Fahrzeug an das beklagte Land zu übertragen (vgl. Bittner/Kolbe , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 255 Rn. 39). Auch hier geht es im Hinblick auf die Ungewissheit, ob der Kläger noch Eigentümer des Fahrzeugs ist, um die Übertragung eines etwaigen Miteigentumsanteils. b) Ob im vorliegenden Falle auch die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruch des Klägers gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG erfüllt sind, kann letztlich dahinstehen. Für den Fall, dass ein derartiger Anspruch dem Grunde nach bestehen sollte, würde er jedenfalls nicht weiter reichen, als der Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Denn auch im Rahmen der Prüfung des Amtshaftungsanspruchs würden sich die Fragen des Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger vor der Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2015 als in Betracht kommender Amtspflichtverletzung und der Entstehung der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen sowie die Frage des Mitverschuldens in gleicher Weise stellen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB unter Beachtung des Klageantrags, § 308 Abs. 1 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Der Umstand der Verurteilung des beklagten Landes Zug um Zug gegen Abtretung eines Herausgabeanspruchs des Klägers hat für die Kostenentscheidung keine Auswirkung, da das vom beklagten Land in der Berufungsinstanz geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde und zudem auch die Werthaltigkeit des abgetretenen Anspruchs zweifelhaft erscheint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind. Auch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Weder gibt der vorliegende Rechtsstreit Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, noch weicht der Senat in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Soweit der Senat das Eingreifen des Privilegs gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB für die Entscheidung nach § 111k S. 3 StPO a.F. verneint hat, ist diese Frage – soweit ersichtlich – obergerichtlich zwar noch nicht entschieden. Allerdings sind die diesbezüglichen Ausführungen letztlich nicht tragend für die Entscheidung, da im Hinblick auf den Beschluss vom 12.03.2015 auch ein pflichtwidriges Verhalten der zuständigen Staatsanwältin bei der Erwirkung des Beschlusses festzustellen ist. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigem Verhalten der Staatsanwaltschaft und dem eingetretenen Schaden durch den Verlust des Fahrzeugs würde auch nicht daran scheitern, dass ein pflichtwidriges, aber durch § 839 Abs. 2 S. 1 BGB privilegiertes Handeln des Ermittlungsrichters hinzugetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2010 – IX ZR 203/08, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 08.12.2008 – IX ZR 179/07, juris Rn. 8 f.).