Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 U 290/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung (Versicherungsnummer: N01) bis zum 31.12.2017 unwirksam gewesen sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war: Datum Tarif Betrag 01.01.2013 KS2 1,98 € 01.01.2015 KS2 28,82 € 01.01.2016 KS2 28,89 € 01.01.2017 KS2 7,77 € 2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 786,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2021 zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 14.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1 aufgeführten Beitragserhöhungen für die Prämien vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 gezahlt hat. 4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für den Beklagten) eine Krankheitskostenversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz sind folgende Anpassungen gewesen, wobei auslösender Faktor jeweils die Versicherungsleistungen waren: Datum Tarif ausl. Faktor Betrag Landgericht 01.01.2013 KS2 1,083 1,98 € Unwirksam bis 31.12.2014 01.01.2015 KS2 1,089 28,82 € wirksam 01.01.2016 KS2 0,915 28,89 € wirksam 01.01.2017 KS2 1,449 7,77 € wirksam 01.01.2018 KS2 1,091 46,26 € wirksam 01.01.2020 KS2 1,26 45,00 € wirksam KT43 0,666 1,22 € wirksam Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Anpassung im Tarif KS2 zum 01.01.2013 festgestellt und die übrigen Anpassungen für wirksam gehalten. Da die wirksame Anpassung zum 01.01.2015 die frühere und wirksame Anpassung geheilt habe und Rückzahlungsansprüche wegen der bis zum 31.12.2016 gezahlten Prämien verjährt seien, stünden d. VN keine Zahlungsansprüche zu, so dass die weitergehende Klage abgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 447 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich d. VN mit der Berufung, welche das Vorbringen wiederholt und vertieft. Gerügt werden alle bereits in erster Instanz gegenständlichen Anpassungen mit Ausnahme derjenigen im Tarif KS2 zum 01.01.2020. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt. D. VN beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämie über die erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit hinaus in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam ist: im Tarif KT 43 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,22 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 1,22 € herabzusetzen ist. 2) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien über die erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit hinaus in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 28,82 €, b) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 28,89 €, c) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,77 €, d) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 46,26 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.697,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, dass der Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Der Versicherer beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Versicherer verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die zulässige Berufung d. VN führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügten auch die Beitragsanpassungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht den sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen. Die Anpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 sind hingegen formell und materiell von Anfang an wirksam, so dass die früheren unwirksamen Anpassungen im Tarif KS2 zum 01.01.2018 geheilt worden sind. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt: Anforderungen im Allgemeinen. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Auslösender Faktor negativ. Wenn der auslösende Faktor negativ ist, also „nach unten anspringt“, löst dies ebenfalls die Prüfung einer Beitragsanpassung aus. Diese kann auch dazu führen, dass der Beitrag erhöht wird. Auslösender Faktor unterhalb von 10 %, aber mindestens 5 %. Wenn – wie hier – der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält, kann die Anpassung auch wirksam sein, wenn der auslösende Faktor unterhalb von 10 % liegt, aber mindestens 5 % beträgt. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20) und schließt sich den dortigen Erwägungen an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 MB/KK aber unberührt lässt. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock, dass in der Nutzung des Wortes „können“ eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Regelung keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (Urteil vom 27.09.2022,4 U 132/21, Rn. 123 – zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.06.2022 nicht nur über die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK, sondern auch über die Wirksamkeit einer ergänzenden Tarifklausel entschieden, wonach der Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5% der Versicherungsklausel die Prämie überprüfen und gegebenenfalls anpassen kann. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem amtlichen Leitsatz und aus den – eindeutigen – Gründen (Rn. 30, 33, 35). Hätte der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass der dortige Versicherer nach der Tarifbedingung bei einer Abweichung von mehr als 5% die Prämie – im Unterschied zu § 8b Abs. 1 MB/KK - überprüfen und anpassen kann, einen relevanten Bedeutungsgehalt beigemessen, hätte er auch die in seinem Urteil vom 22.06.2022 zugrunde liegende Formulierung für unwirksam gehalten. Heilung einer unwirksamen Anpassung. Der formelle Mangel einer Begründung kann im weiteren Verlauf durch Nachholung dieser Angaben – mit Wirkung ex nunc – geheilt werden, was auch in einem gerichtlichen Schriftsatz geschehen kann (BGHZ 228, 56, Rn. 42). Davon geht auch das Landgericht im Grundsatz aus, was d. VN – zu Recht – nicht angreift. Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile, die auf eine unwirksame Beitragsanpassung entfallen, verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Die jeweiligen Bereicherungsansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstehen mit der monatlichen Überzahlung der Prämie; ein Versicherungsnehmer erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). Auch Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, die der Versicherer aus den überzahlten Prämienanteilen bis zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts gezogen hat, sind aus den genannten Gründen verjährt; es handelt sich bei der Herausgabe von Nutzungen um Nebenleistungen zu dem Rückzahlungsanspruch (§ 217 BGB). Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen. D. VN hat gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche der Versicherer aus dem Prämienanteil gezogen hat, der auf die unwirksamen Beitragsanpassungen entfällt. Die Herausgabepflicht ist aber zeitlich begrenzt bis zum Eintritt der Pflicht zur Verzinsung eines Anspruchs auf Rückzahlung der überzahlten Prämienanteile (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 58). Für die Frage nach der Wirksamkeit der in Rede stehenden Anpassungen ergibt sich hiernach Folgendes: Datum Tarif ausl. Faktor Betrag 01.01.2013 KS2 1,083 1,98 € unwirksam bis 31.12.2017 01.01.2015 KS2 1,089 28,82 € unwirksam bis 31.12.2017 01.01.2016 KS2 0,915 28,89 € unwirksam bis 31.12.2017 01.01.2017 KS2 1,449 7,77 € unwirksam bis 31.12.2017 01.01.2018 KS2 1,091 46,26 € wirksam 01.01.2020 KS2 1,26 45,00 € wirksam, nicht mehr angegriffen KT43 0,666 1,22 € wirksam Im Einzelnen: In den Anpassungsmitteilungen für die Beitragsanpassungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 fehlt es jeweils an einem Hinweis, dass die Veränderungen bei der auslösenden Rechnungsgrundlagen über einen vorab festgelegten Schwellenwert hinausgingen. In den den Anpassungsschreiben jeweils beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (eGA-I 172 für 2015, eGA-I 176 für 2016 und eGA-I 180 für 2017) findet sich lediglich ein Hinweis auf § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort ist zwar geregelt, dass eine Beitragsüberprüfung nur vorgenommen werden kann, wenn eine Abweichung im Bereich der maßgeblichen Rechtsgrundlage „von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz“ eingetreten ist. Der Hinweis auf eine erforderliche Überschreitung des Schwellenwerts muss sich aber in dem Anpassungsschreiben selbst oder in den diesem beigegebenen weiteren Informationen enthalten sein. Das war nicht der Fall. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 genügte hingegen den sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen. Schon das Anschreiben (eGA-I 181) führt sehr klar aus, dass „die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarif insgesamt deutlich höher ausfielen als ursprünglich berechnet“. Daraus kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer schon entnehmen, dass auslösender Faktor die Versicherungsleistung war, denn so wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diesen Begriff verstehen; Hinweise darauf, dass die Anpassung durch Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten ausgelöst wurden, ergeben sich an keiner Stelle. Außerdem macht der Verweis auf die „Versichertengemeinschaft“ deutlich, dass die Beitragsanpassung nicht durch die individuelle Inanspruchnahme von Leistungen durch d. VN ausgelöst worden ist. In dem beigefügten Informationsblatt „Informationen zur Beitragsanpassung“ (eGA-I 186) wird auch der für eine Beitragsüberprüfung erforderliche Schwellenwert genannt. Es heißt dort: „Weichen die Ausgaben mehr als 5% vom ursprünglich errechneten Wert ab, wird die Kalkulation auf den aktuellen Stand gebracht.“ Angesichts der Erläuterungen im Anschreiben wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff „Ausgaben“ auf Ausgaben für Versicherungsleistungen einengen und gerade nicht auch auf sonstige Ausgaben des Versicherers wie etwa Verwaltungskosten beziehen. Durch den unmittelbar folgenden Satz: „Auch eine gestiegene Lebenserwartung oder ein niedrigerer Zins wird hier berücksichtigt.“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch keine Hinweise darauf erlangen, dass möglicherweise diese Rechnungsgrundlagen eine Beitragsüberprüfung ausgelöst haben könnten. Durch den vorherigen Satz wird nämlich hinreichend deutlich gemacht, dass lediglich die erforderliche Abweichung bei den „Ausgaben“, also den Versicherungsleistungen, von mehr als 5 % eine aktuelle Kalkulation der Beiträge auslöst. Das Wort „Hier“ im folgenden Satz bezieht sich auf die zuvor genannte „Kalkulation“. Dadurch wird deutlich, dass nur bei einer durch die „Ausgaben“ ausgelöste Neukalkulation auch die übrigen dort genannten Rechnungsgrößen berücksichtigt werden müssen. Dass der auslösende Faktor im Tarif KS2 für die Anpassung zum 01.01.2018 mit 1,091 unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers eine Anpassung erlaubte, ist bereits dargelegt worden. Die Anpassung war damit auch materiell von Anfang an wirksam. Auch die Anpassung im Tarif KT43 zum 01.01.2020 war von Anfang an wirksam. Die formelle Wirksamkeit dieser Anpassung rügt d. VN – zu Recht – nicht. Aus den genannten Gründen steht es einer Anhebung des Beitrages auch nicht entgegen, dass der auslösende Faktor, also eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen, „nach unten“ angesprungen ist. Im Informationsblatt für die Anpassung des Jahres 2020 (dort S. 2, eGA-I 193) weist der Versicherer sogar überobligatorisch daraufhin, dass sich Beitragshöhe und Beitrags senkende Effekte ausgleichen oder überlagern können, sodass ein auslösender Faktor von weniger als 1 nicht zwangsläufig zu einem geringeren Beitrag führen muss. D. VN hat daher einen Zahlungsanspruch wie folgt: Rückzahlung Summe Datum Tarif Betrag von bis einschl Monate Betrag 01.01.2013 KS2 1,98 € Jan. 17 Dez. 17 12 23,76 € 01.01.2015 KS2 28,82 € Jan. 17 Dez. 17 12 345,84 € 01.01.2016 KS2 28,89 € Jan. 17 Dez. 17 12 346,68 € 01.01.2017 KS2 7,77 € Jan. 17 Dez. 17 12 93,24 € Summe 809,52 € In Abzug zu bringen ist die vom Versicherer für das Jahr 2017 gezahlte anteilige Beitragsrückerstattung in Höhe von 3 x 7,77 € = 23,31 €. Denn der Berechnung der für 2017 insgesamt gezahlten Beitragsrückerstattung in Höhe von drei Monatsbeiträgen lag zumindest auch der vom Versicherer zum 01.01.2017 unwirksam festgesetzte Erhöhungsbetrag (7,77 €) zugrunde. Wenn aber die Erhöhung unwirksam war und die Prämie insoweit als rechtsgrundlose Leistung zurückzuzahlen ist, erfolgte auch die Zahlung einer Beitragsrückerstattung insoweit ohne Rechtsgrund, als deren Berechnung der unwirksam erhöhte Prämienanteil zugrunde lag. Diesen verlangt der Versicherer für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 23,31 € zu Recht zurück. Ansprüche wegen früherer Zahlungen sind, wie bereits das Landgericht zutreffend entschieden hat, verjährt. Die Beitragsrückerstattungen der Jahre 2018 und 2019 sind nicht in Abzug zu bringen. Für diese Jahre waren die Beitragsanpassungen wirksam, sodass der Versicherer die Beitragsrückerstattungen zu Recht aus dem erhöhten Monatsbeitrag errechnet und gezahlt hat. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Das Obsiegen des Klägers in erster Instanz in geringfügig. Denn für das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen ist neben dem Zahlungsantrag auch der in erster Instanz noch in die Zukunft gerichtete und damit zumindest nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bewertende Feststellungsanspruch zu berücksichtigen. Berufungsstreitwert: bis 5.000,00 €