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Beschluss

1 VAs 12/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0207.1VAS12.23.00
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Tenor

Das Oberlandesgericht Hamm ist örtlich nicht zuständig.

Das Verfahren wird an das Kammergericht Berlin verwiesen.

Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht Hamm ist örtlich nicht zuständig. Das Verfahren wird an das Kammergericht Berlin verwiesen. Gründe: I. Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit dem 01. Februar 2018 mit seinem zwischenzeitlich volljährigen Sohn in der Schweiz. Er verfügt über einen bis zum 31. Januar 2023 gültigen Aufenthaltstitel B („B-Genehmigung“) und begehrt die Umwandlung dieses Aufenthaltstitels in eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis C („C-Genehmigung“). Hierzu bedarf es unter anderem der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses des Herkunftslandes bei den schweizerischen Behörden. Auf Antrag erteilte das Bundesamt für Justiz dem Betroffenen am 12. Januar 2023 ein erweitertes Führungszeugnis, das folgende Eintragung enthält: Datum der Entscheidung: 30.05.2020 Erkennende Stelle: AG Landshut (D2404) Aktenzeichen: 30 Cs 206 Js 16647/20 Datum der Rechtskraft: 20.07.2020 Datum der (letzten) Tat: 00.11.2019 Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung Angewendete Vorschriften: AO § 369 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 370 Abs. 4, EStG § 68 Verhängte Strafe: 40 Tagessätze zu je 180,00 EUR Geldstrafe Am 19. Januar 2023 beantragte der Betroffene daraufhin über seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Bundesamt für Justiz die Anordnung der Nichtaufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis nach § 39 Abs. 1 BZRG. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden; das Bundesamt für Justiz hat den Betroffenen mit Schreiben vom 27. Januar 2023 aufgefordert, ergänzende Angaben zu machen. Mit an das Oberlandesgericht Hamm gerichtetem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Januar 2023 beantragte der Betroffene wegen bestehender Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Anordnung 1. zu beschließen, dass der bestehende Eintrag im Bundeszentralregister zu Lasten des Antragstellers hinsichtlich der Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je 180,00 EUR wegen Steuerhinterziehung vom 30. Mai 2020 vorläufig nicht in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen wird. hilfsweise 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, a) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2023 anzuordnen, dass der bestehende Eintrag im Bundeszentralregister zu Lasten des Antragstellers hinsichtlich der Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je 180,00 EUR wegen Steuerhinterziehung vom 30. Mai 2020 vorläufig nicht in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen wird b) und dem Antragsteller ein eintragungsfreies, erweitertes Führungszeugnis auszustellen. 3. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den am 19. Januar 2023 schriftlich gestellten Antrag auf Anordnung der Nichtaufnahme des bestehenden Eintrags im Bundeszentralregister zu Lasten des Antragstellers hinsichtlich der Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je 180,00 EUR wegen Steuerhinterziehung vom 30. Mai 2020 in das erweiterte Führungszeugnis, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2023 zu entscheiden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 hat die Senatsvorsitzende den Betroffenen bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten auf bestehende Bedenken unter anderem hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm hingewiesen. Dazu hat der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 03. Februar 2023 Stellung genommen, mit dem er (hilfsweise) die Verweisung des Verfahrens an das Kammergericht Berlin beantragt hat. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat sich mit einer Verweisung einverstanden erklärt (Vermerk der Senatsvorsitzenden vom 07. Februar 2023) und ferner unter Beteiligung des Bundesamtes für Justiz (Gegenerklärung vom 06. Februar 2023) beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. II. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 83 VwGO an das Kammergericht Berlin zu verweisen. Zwar ist für den Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, allerdings ist der Senat örtlich nicht zuständig. Dies ergibt sich aus der Akzessorietät des Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Hauptsacheverfahren. Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Das ist vorliegend das Kammergericht Berlin. Denn der Betroffene begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Anordnung der Nichtaufnahme der Verurteilung durch das Amtsgericht Landshut vom 30. Mai 2020 in das erweiterte Führungszeugnis nach § 39 Abs. 1 BZRG. In der Hauptsache ist gegen eine (etwaige) ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Justiz nach § 39 Abs. 3 BZRG eine Beschwerdemöglichkeit zum Bundesministerium der Justiz mit Sitz in Berlin eröffnet. Gegen eine ablehnende dortige Beschwerdeentscheidung ist der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zum Kammergericht Berlin statthaft (§ 25 Abs. 1 S. 2 EGGVG). Dass ein Beschwerdeverfahren bislang nicht stattgefunden hat, ist entgegen der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 03. Februar 2023 geäußerten Rechtsaufassung insofern unbeachtlich. Anderenfalls bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im Verfahren über die Gewährung von Eilrechtsschutz und im Hauptsacheverfahren und die örtliche Zuständigkeit würde von dem Zeitpunkt der Antragstellung im Eilverfahren abhängen (vor oder nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens). Die örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts Berlin besteht wegen des engen Sachzusammenhangs auch für den - ohnehin lediglich hilfsweise - gestellten Antrag, das Bundesamt für Justiz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2023, über den Antrag des Betroffenen vom 19. Januar 2023 zu entscheiden.