Urteil
30 U 92/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0208.30U92.22.00
1mal zitiert
19Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das am 22.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – I-2 O 131/21 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert.
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das am 22.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – I-2 O 131/21 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Gewerberaummiete für die Monate Februar, März und Mai 2021 in Höhe von insgesamt 12.628,14 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte betreibt Textileinzelhandelsgeschäfte deutschlandweit in etwa 1.200 Filialen. Die Klägerin ist eine Investmentgesellschaft. Sie ist Vermieterin der Beklagten betreffend Geschäftsräume im Gewerbeobjekt A.-straße in O.. Das Mietobjekt liegt in einem Fachmarktzentrum, in welchem sich neben der Filiale der Beklagten Supermärkte, eine Drogerie, weitere Textileinzelhandelsfilialen und kleinere Geschäfte befinden. Die monatliche Miete beträgt 5.736,15 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung von 409,73 € und jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Zahlbetrag i.H.v. 7.313,60 €, fällig jeweils im Voraus bis zum fünften Werktag eines jeden Monats. Aufgrund von pandemiebedingten Anordnungen musste die Beklagte ihre Filiale in O. in der Zeit vom 16.12.2020 bis einschließlich 07.03.2021 komplett schließen. Vom 08.03. bis 28.03.2021 war „Click & Meet“ zulässig, anschließend „Click & Meet“ mit Test. Vom 04.04. bis 19.04.2021 musste die Filiale erneut geschlossen bleiben, in der Woche vom 20.04. bis 25.04.2021 war wieder „Click & Meet“ mit Test erlaubt. Vom 26.04. bis 12.05.2021 war wiederum geschlossen, sodann vom 13.05. bis 27.05.2021 galt „Click & Meet“ mit Test. Ab dem 28.05.2021 fielen diese Beschränkungen weg. Auf die Miete für Februar 2021 zahlte die Beklagte lediglich 2.194,08 €, für März 2021 nur 3.217,99 € und für Mai 2021 lediglich 3.900,59 €. Die Differenz zur o.g. monatlichen Bruttomiete inkl. Nebenkostenvorauszahlung – 12.628,14 € – ist Gegenstand der Klage. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 2.753,16 € rückständiger Miete nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Unter Berücksichtigung der auf die hoheitlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zurückzuführenden Nutzungseinschränkungen des Mietobjekts sei eine Anpassung der Miete wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen. In den streitgegenständlichen Monaten habe die Beklagte in der Filiale in O. erhebliche Umsatzeinbußen erlitten. Eine Kompensation durch eine Umstellung des Geschäftsmodells auf Online-Betrieb habe unstreitig nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Umgerechnet auf die einzelne Filiale sei es lediglich zu einer marginalen Steigerung des Onlinehandels um rund 319 € im Monat gekommen. Zwar habe die Beklagte für Januar und Februar 2021 eine staatliche Hilfe – Überbrückungshilfe III – in Höhe von jeweils 3 Mio. € erhalten. Hiervon seien der Filiale in O. jedoch nur monatlich 912 € unmittelbar zuzurechnen. Für den Monat April 2021 sei davon auszugehen, dass die Beklagte ebenfalls eine entsprechende Überbrückungshilfe III erhalten werde. Außerdem seien das Kurzarbeitergeld für Dezember 2020 bis März 2021 von 7.784,11 €, für April 2021 von 2.832,33 € und für Mai 2021 von 1.582,75 € zu berücksichtigen. Seitens der Klägerin seien keine besonderen Umstände dargetan worden, die gegen eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Miete für die Zeiträume der pandemiebedingten Schließung sprechen würden. Vor diesem Hintergrund seien nach Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Schließungen teilweise nicht über die gesamten Monate erstreckt hätten, Anpassungsquoten der Kaltmiete gerechtfertigt für Dezember 2020 von 0,25, für Januar und Februar 2021 von jeweils 0,33, für März 2021 von 0,11, für April 2021 von 0,22 und für Mai 2021 von 0,20. Unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Beklagten mit Rückerstattungsansprüchen wegen überzahlter Miete aus Dezember 2020 sowie Januar und April 2021 verbleibe hiernach für die streitgegenständlichen Monate Februar, März und Mai 2021 ein rückständiger Betrag von 2.753,16 €. Gegen diese Entscheidung richtet sich zum einen die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiter verfolgt. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es der Beklagten unzumutbar gewesen sei, die Mieten für Februar, März und Mai 2021 in voller Höhe zu zahlen. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei hinsichtlich des in erster Linie maßgeblichen Umsatzrückgangs auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen sei. Insoweit stehe die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn das Landgericht stelle auf wirtschaftliche Zahlen des Gesamtkonzerns ab und breche diese schlicht auf die streitgegenständliche Filiale herunter. Von einer solchen Berechnungsmethode sei indes selbst die Beklagte nicht ausgegangen. Auch die auf dieser Grundlage gebildeten Anpassungsquoten seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ihrerseits begehrt im Wege der Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung, hält jedoch die vorgenommene Vertragsanpassung für unzureichend. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich insoweit begründet, als ihre Klage nur derzeit unbegründet ist. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist insoweit begründet, soweit sie (endgültig) zur Zahlung verurteilt ist. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete gegen die Beklagte jedenfalls derzeit nicht zu. 1. Nach dem Mietvertrag vom 20.07.2012 waren von der Beklagten für die Monate Februar, März und Mai 2021, um die es hier geht, monatlich brutto 7.313,60 € zu zahlen (§§ 535 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB). Die hierauf geleisteten Zahlungen und die sich daraus rechnerisch ergebenden Rückstände sind zwischen den Parteien unstreitig: Bruttomiete gezahlt offen Februar 7.313,60 € 2.194,08 € 5.119,52 € März 7.313,60 € 3.217,99 € 4.095,61 € Mai 7.313,60 € 3.900,59 € 3.414,01 € 12.628,14 € In den Bruttomieten jeweils enthaltene Betriebskostenvorauszahlungen, über die nach Ablauf des Jahres 2022 dem Grunde nach bereits abzurechnen war, konnte die Klägerin vorrangig mit den von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen verrechnen (§ 366 Abs. 2 BGB). 2. Wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ist vorliegend jedoch unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes eine Vertragsanpassung vorzunehmen. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Senats kommt im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, grundsätzlich ein Anspruch des Gewerberaummieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Maßgebend ist eine einzelfallbezogene Abwägung der beiderseitigen (wirtschaftlichen) Belange, wobei auf Mieterseite insbesondere der konkrete Umsatzrückgang – bezogen auf das Mietobjekt – für die Zeit der Schließung oder Nutzungseinschränkung ins Gewicht fällt, aber auch finanzielle Vorteile aus staatlichen Leistungen und ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 –, NZM 2022, 99 juris Rn. 41, 58; Urteil vom 16.02.2022 – XII ZR 17/21 –, NZM 2022, 292 juris Rn. 27, 33; Urteil vom 13.07.2022 –, XII ZR 75/21 –, NZM 2022, 802 juris Rn. 34, 41; Urteil vom 23.11.2022 – XII ZR 96/21 –, juris Rn. 20, 22; Senat, Urteil vom 24.09.2022 – 30 U 114/21 –, NZM 2021, 848, Rn. 48 ff.). b. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Mietobjekt in O. war von hoheitlichen Pandemiemaßnahmen in dem eingangs genannten Umfang betroffen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat erhebliche Umsatzeinbußen in den Monaten Februar, März und Mai 2021 erlitten. Ihren konkreten Umsatzrückgang in ihrer Filiale in O. hat die Beklagte anhand der Anlage B 12 (Bl. 111 d.eA. LG) dargetan. Den Umsatzzahlen lässt sich für den Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich November 2020 – ohne die pandemiebetroffenen Monate März und April 2020 – ein durchschnittlicher monatlicher Bruttoumsatz für diese 21 Monate i.H.v. gerundet 37.000 € entnehmen. Dahinter bleiben erzielten Umsätze in den streitgegenständlichen Monaten deutlich zurück. Im Februar 2021 – vollständige Schließung – ist kein Umsatz erzielt worden. Im März 2021 – vollständige Schließung bis zum 07.03. und anschließende Nutzungsbeschränkung durch „Click & Meet“ – hat der Umsatz 21.998 € betragen. Das macht einem Umsatzrückgang gegenüber dem vorgenannten Durchschnittsbetrag um etwa 40 % aus. Im Mai 2021 – vollständige Schließung bis zum 12.05. und anschließende Nutzungsbeschränkung durch „Click & Meet“ bis 27.05. – ist ein Umsatz von 19.132 € erzielt worden, was einen Rückgang um etwa 50 % ergibt. Ein Vergleich mit den entsprechenden Monaten im Jahr 2019 ergibt auch, dass diese geringeren Umsätze keineswegs Jahreszeit bedingt waren. c. Auf die Betriebsauswertung für die streitgegenständliche Filiale („p & l“ = profit and loss, Anl. B 16, Bl. 263 d.eA. LG) kommt es nicht entscheidungserheblich an. Insbesondere lassen sich ihr keine über die, wie nachfolgend darzulegen ist, ohnehin zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen hinausgehenden Kosteneinsparungen der Beklagten entnehmen. Im Übrigen ist nach der eingangs genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf die Umsatzentwicklung des betroffenen Geschäftsbetriebs abzustellen. Das erscheint auch sachgerecht, weil es vorrangig um einen Vergleich der wirtschaftlichen Situation in und außerhalb der Zeiten von pandemiebedingten Nutzungsbeschränkungen geht. Eine solche vergleichende Betrachtung lässt schon die Umsatzentwicklung unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen, erhaltener staatlicher Hilfen und sonstiger Kompensationen in tragfähiger Weise zu. d. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann nicht etwa von einem vom Pandemiegeschehen unabhängigen Umsatzeinbruch im klassischen Einzelhandel ausgegangen werden. Aus der o.g. Anl. B 12 ergeben sich vielmehr Umsatzzahlen von Januar 2019 bis November 2020, die eine solche Tendenz nicht erkennen lassen. Im Übrigen greift insoweit für das Jahr 2021 die Vermutung des Art. 240 § 7 EGBGB a.F. zugunsten der Beklagten ein. Die Vorschrift enthält eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung für eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlagen, soweit der Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar ist. Zu letzterem gehören auch die Beschränkung des Geschäftsbetriebs durch „Click & Meet“ oder „Click & Collect“. Schließlich ist die insoweit beweisbelastete (BGH, Urteil vom 23.11.2022 – XII ZR 96/21 –, BeckRS 2022, 36913, Rn. 22) Klägerin aber auch beweisfällig für ihre Behauptung geblieben, die Umsatzverluste der Beklagten beruhten auf von der Covid-19-Pandemie unabhängigen Umständen. 3. Unter einzelfallbezogener Abwägung der beiderseitigen Belange kann der Beklagten ein Festhalten am unveränderten Vertrag nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zugemutet werden. a. Die wirtschaftlichen Folgen der pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs sind durch Leistungen einer Betriebsversicherung der Beklagten nicht gedeckt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. b. Ein „Nachholeffekt“ im Anschluss an die Beendigung der hoheitlichen Maßnahmen nach Mai 2021 lässt sich, anders als die Klägerin meint, ebenfalls nicht erkennen. Dafür geben die dargelegten Umsatzzahlen keinen Anhalt. Hiernach hat es einen „Nachholeffekt“ schon nach dem ersten „Lockdown“ im März und April 2020 gemäß der aus der Anl. B 12 ersichtlichen Umsatzentwicklung nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine davon abweichende Entwicklung nach Mai 2021 liegen nicht vor. Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar dargetan, dass bei dem spezifischen Warensortiment im „Takko-Markt“, bei dem es sich im Wesentlichen um saisonbedingte Waren und solche aus dem „Billigsortiment“ handelt, nicht angenommen werden könne, dass Kunden infolge von Zugangsbeschränkungen zurückgestellte Käufe in nennenswertem Umfang nachholen. c. Eine Kompensation durch den Onlinehandel hat die Beklagte selbst vorgetragen und eine Umsatzsteigerung zum Vergleichsjahr 2018/2019 um 4,6 Mio. € zugestanden. Den Betrag hat die Beklagte auf ihre 1.200 Filialen gleichmäßiger verteilt und einen Monatsbetrag von 319,44 € errechnet (Bl. 105 d.eA. LG). Dem ist das Landgericht gefolgt, wobei es abgerundet 319 € angesetzt hat. Das ist nicht zu beanstanden. Denn hierdurch ist eine Zurechnung zum konkreten Mietobjekt vorgenommen und der der Konzernumsatz vertretbar auf die einzelne Filiale umgerechnet worden. d. Ebenfalls unstreitig ist, dass für Dezember 2020 bis März 2021 insgesamt 7.784,11 € Kurzarbeitergeld gewährt wurde (Bl. 104 d.eA. LG). Mangels anderer Angaben ist es sachgerecht, diesen Betrag auf die vier Monate gleichmäßig zu verteilen, so dass sich 1.946,03 € monatlich ergeben. Weiter ist unstreitig, dass für Mai 2021 ein Kurzarbeitergeld von 1.582,75 € gewährt wurde (Bl. 104 d.eA. LG). e. Zu berücksichtigende finanzielle Vorteile aus staatlichen Leistungen ergeben sich aus der gewährten Überbrückungshilfe für Februar 2021 in Höhe von 3 Mio. €. Insoweit ist zwar nicht auf die dem Konzern in dieser Höhe gewährte staatliche Hilfe abzustellen. Die damit notwendige anteilige Umlegung auf das Mietobjekt ist aber auch nicht, wie von der Beklagten vorgenommen (Bl. 103 f. d.eA. LG), miet- und fixkostenanteilig mit lediglich monatlich 912 € der Filiale in O. zuzurechnen. Denn die Überbrückungshilfe ist der Beklagten insgesamt als finanzieller Vorteil zugeflossen und deshalb jedenfalls im Rahmen einer vergleichenden Betrachtungsweise der Umsatzzahlen ungekürzt auf das konkrete Mietobjekt umzurechnen. Bei 1.200 Filialen der Beklagten ergibt sich von den 3 Mio. € ein Anteil von rund 2.500 €, der rechnerisch auf das Geschäft in O. entfällt. Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass keine Konzern bezogene Betrachtung zu erfolgen habe, sondern eine gesondert nach den jeweiligen Filialen, steht das dieser Umrechnung nicht entgegen. Mit ihr wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte – wie sie unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – lediglich als Konzern bezüglich der staatlichen Hilfen antrags- und bezugsberechtigt gewesen sei. 4. a. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt unter Berücksichtigung der bislang erhaltenen staatlichen Hilfen für die streitgegenständlichen Monate Februar, März und Mai 2021 – wiederum unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes – eine Vertragsanpassung wie folgt: Im Februar 2021, in dem kein Filialumsatz erzielt worden ist, hat die Beklagte anteilig einen Mehrumsatz im Onlinehandel von 319 € erzielt sowie eine anteilige Überbrückungshilfe von 2.500 € erhalten. Ferner entfällt auf diesen Monat ein Kurzarbeitergelt von 1.946,03 €. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 4.765,03 €, der im Verhältnis zum o.g. Durchschnittsumsatz (37.000 €) eine Einbuße um 87 % darstellt. Für den Monat ist deshalb derzeit eine Vertragsanpassung in Höhe der hälftigen Monatsmiete gerechtfertigt. Im März 2021, in dem die Beklagte einen Filialumsatz von 21.998 € erzielt hat, betragen der anteilige Mehrumsatz im Onlinehandel wiederum 319 € und das Kurzarbeitergeld wie zuvor 1.946,03 €. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 24.263,03 €, der eine Einbuße gegenüber dem Durchschnittsumsatz um 34 % darstellt. Für diesen Monat ist eine Vertragsanpassung derzeit in Höhe von 25 % der Miete angemessen. Im Mai 2021 hat die Beklagte 19.132 € Filialumsatz erzielt. Unter Berücksichtigung des Mehrumsatzes im Onlinehandel mit 319 € und des Kurzarbeitergeldes mit 1.582,75 € ergeben sich 21.033,75 €, was eine Einbuße gegenüber dem Durchschnittsumsatz um etwa 43 % ergibt. Für diesen Monat ist eine Vertragsanpassung derzeit in Höhe von 35 % der Miete angemessen. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: Bruttomiete Februar 2021 7.313,60 € davon 50 % 3.656,80 € 3.656,80 € März 2021 7.313,60 € davon 50 % 5.485,20 € 5.485,20 € Mai 2021 7.313,60 € davon 50 % 4.753,84 € 4.753,84 € 13.895,84 € Zahlungen Februar 2021 - 2.194,08 € März 2021 - 3.217,99 € Mai 2021 - 3.900,59 € 4.583,18 € Insoweit erscheint es sachgerecht, eine Anpassung der Bruttomiete insgesamt vorzunehmen, auch hinsichtlich der darin enthaltenen Betriebskostenvorauszahlungen. Denn die verbrauchsunabhängigen Kosten nehmen von vorneherein an der Mietanpassung teil. Die auf die Beklagte umgelegten verbrauchsabhängigen Kosten sind nach dem auf die Beklagte entfallenden Verbrauch ohnehin abzurechnen und von der Beklagten auch zu tragen. b. Der hiernach verbleibenden Mietforderung in Höhe von 4.583,18 € steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten aus überzahlten Mieten für Dezember 2020 und Januar 2021 entgegen, §§ 387 ff., 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Der Monat Dezember 2020 war von der vollständigen Geschäftsschließung ab dem 16.12. betroffen. Die Beklagte hat einen Bruttoumsatz von 22.805 € erzielt, was rechnerisch einen Umsatzrückgang (wiederum im Verhältnis zu o.g. durchschnittlichen 37.000 €) von rund 38 % ergibt. Tatsächlich gewährte oder mögliche staatliche Hilfen (Überbrückungsgeld) für diesen Monat stehen nicht im Raume. Zu berücksichtigen ist aber wiederum das Kurzarbeitergeld von 1.946,03 €. Auch ist der Beklagten dargelegte Mehrumsatz im Onlinehandel mit anteiligen 319 € berücksichtigungsfähig. Insgesamt ergeben sich hieraus 25.070,03 €, was einen Umsatzrückgang um rund 32 % darstellt. Die von der Beklagten begehrte Mietanpassung in Höhe von 25 % erscheint deshalb nach derzeitigem Stand angemessen. Der Monat Januar 2021 war von einer vollständigen Geschäftsschließung betroffen. Umsatz in der Filiale in O. ist nach der Anl. B 12 (Bl. 111 d.eA. LG) nicht erzielt worden. Für diesen Monat hat die Beklagte aber eine Überbrückungshilfe von 3 Mio. € wie für Februar 2021 erhalten. Aus den o.g. Gründen verteilt der Senat die Überbrückungshilfe auf die 1.200 Filialen der Beklagten gleichmäßig, so dass sich ein Betrag von 2.500 € ergibt. Ferner sind das Kurzarbeitergeld mit 1.943,03 € und der Mehrumsatz im Onlinehandel mit 319 € zu berücksichtigen. Es ergeben sich mithin 4.765,03 €, was einer Umsatzeinbuße gegenüber 37.000 € um 87 % entspricht. Für diesen Monat ist deshalb derzeit eine Vertragsanpassung in Höhe der hälftigen Monatsmiete gerechtfertigt. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ergibt sich für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 folgende Berechnung: Bruttomiete Überzahlung Dezember 2020 (16 %) 7.129,22 € zu 75 % 5.346,92 € 1.782,31 € Januar 2021 7.313,60 € zu 50 % 3.656,80 € 3.656,80 € 9.003,72 € 5.439,11 € Eine von der Beklagten zu zahlende rückständige Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar, März und Mai 2021 ergibt sich hiernach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. 5. a. In dem vorstehend dargelegten Umfang kann eine – endgültige – Herabsetzung der Mieten derzeit jedoch noch nicht in Betracht kommen, sondern ist zur Zeit lediglich eine Stundung insoweit gerechtfertigt. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage darf nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen. Das ist indes im vorliegenden Fall zu besorgen. Die Beklagte hat weitere staatliche Hilfen in nicht unerheblicher Höhe beantragt. Nach ihrem Vorbringen stehen Entscheidungen der zuständigen Behörden sowohl über die Gewährung einer Überbrückungshilfe einschließlich einer Aufstockung für den Monat April 2021 als auch über Aufstockungen der bisher bewilligten Überbrückungshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 aus. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass der Beklagten finanzielle Vorteile aus staatlichen Leistungen über den bislang berücksichtigten Umfang hinausgehend zuließen werden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung kann das zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagten ein Festhalten am unveränderten Vertrag zugemutet werden kann und eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage deshalb letztlich zu versagen ist oder jedenfalls eine Anpassung nur in geringerer Höhe in Betracht kommt. b. Die Beklagte ist aber bis auf Weiteres berechtigt, unter Hinweis auf ihre erheblichen pandemiebedingten Umsatzeinbußen die Stundung des nach derzeitigem Stand angemessenen Teils der Miete zu fordern. Eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht nur im Wege einer – endgültigen – Herabsetzung der Miete, sondern auch im Wege einer temporären Beschränkung der Zahlungspflicht, mithin einer Stundung der Mieten in Betracht (vgl. etwa: KG Berlin, Urteil vom 25.04.2022 – 8 U 158/21 –, juris Rn. 42 mwN.). Vor dem Hintergrund des dargelegten Umfangs der wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist eine dahingehende Vertragsanpassung vorliegend gerechtfertigt und zur Wahrung der beiderseitigen Belange und des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 44 EGZPO auch geboten. Der etwaige Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete für die Monate Februar, März und Mai 2021 ist aus diesen Gründen nicht fällig. Die Klage ist deshalb derzeit unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage insgesamt derzeit unbegründet ist, sie also im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg in erster Instanz hatte. Soweit die Anschlussberufung abändernd zur Abweisung der Klage nur als derzeit unbegründet führt, erscheint es gerechtfertigt, die Beklagte mit 1/3 an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).