Beschluss
15 VA 12/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0214.15VA12.22.00
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Tenor
Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 4.05.2022 wird aufgehoben.
Die zuständige Nachlassrichterin wird angewiesen, den Antrag der Beteilig- ten zu 1) vom 10.02.2022 auf Gewährung von Akteneinsicht in die im Ru- brum aufgeführten Nachlassakten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt. Der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 4.05.2022 wird aufgehoben. Die zuständige Nachlassrichterin wird angewiesen, den Antrag der Beteilig- ten zu 1) vom 10.02.2022 auf Gewährung von Akteneinsicht in die im Ru- brum aufgeführten Nachlassakten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Erblasser I. J. war Kommanditist der Beteiligten zu 1). In § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 1) ist geregelt, dass Gesellschafter durch letztwillige Verfügung über ihre Gesellschaftsbeteiligung verfügen können, aber stets nur einen Nachfolger in ihre Gesellschafterstellung benennen dürfen. Die Beteiligte zu 2) hat mit notariell beurkundetem Antrag vom 2.11.2021 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin nach dem am 00.00.0000 verstorbenen I. J., ihrem Ehemann, ausweist. Das Nachlassgericht hat den Erbschein unter dem 20.01.2022 antragsgemäß erteilt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2022 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihr Einsicht in die Nachlassakten betreffend I. J. zu gewähren. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr sei nach dem Tod ihres Kommanditisten mitgeteilt worden, dass die Beteiligte zu 2) die Erbschaft nach ihrem Ehemann I. J. ausgeschlagen habe. Mit Schreiben vom 3.11.2021 der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) sei ihr dann mitgeteilt worden, die Ausschlagungserklärung sei angefochten worden. Sie wolle nun prüfen, inwieweit sich die Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung auf die Erbenstellung ausgewirkt haben. Sie müsse die Beteiligte zu 2) nur dann als Kommanditisten akzeptieren, wenn diese ihren Ehemann tatsächlich beerbt habe. Die Beteiligte zu 2) ist der Gewährung der beantragten Akteneinsicht entgegen getreten. Mit Beschluss vom 4.05.2022 hat die Nachlassrichterin das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) sei keine Beteiligte in den Nachlassverfahren. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG bestehe nicht. Der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein vermittle ausreichende Kenntnis darüber, wer Erbe des I. J. sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Nachlassrichterin ausgeführt, die Entscheidung über die Nichtgewährung der Akteneinsicht stelle einen Justizverwaltungsakt dar, der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG angreifbar sei. Weitere Ausführungen zum Rechtsmittelgericht und zur Rechtsmittelfrist enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 6.05.2022 zugestellt worden. Mit am 31.05.2022 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.05.2022 hat die Beteiligte zu 1) „Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 4.05.2022 durch das zuständige Oberlandesgericht“ gestellt, hilfsweise Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Mit Verfügung vom 9.06.2022 hat die Nachlassrichterin die Weiterleitung an das Oberlandesgericht verfügt. Die Verfügung ist am 13.06.2022 ausgeführt worden. Die den Schriftsatz vom 30.05.2022 enthaltene Akte 32 VI 1914/21 ist am 20.06.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Beteiligte zu 1) hat nach rechtlichem Hinweis des Senats die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 EGGVG beantragt. II. Der Antrag nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den die Akteneinsicht verweigernden Beschluss des Nachlassgerichts. Der Beteiligten zu 1) ist Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 EGGVG zu gewähren. Der zulässige Antrag ist auch in der Sache begründet und führt unter Aufhebung des Beschlusses vom 4.05.2022 zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Nachlassgericht zur erneuten Bescheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die von der Nachlassrichterin nach § 13 Abs. 7 FamFG getroffene Entscheidung über die Nichtgewährung der Akteneinsicht für einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG von dem mit der Sache befassten Richter (bei Kollegialgerichten vom Vorsitzenden) zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten als im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfender Justizverwaltungsakt oder als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zu überprüfende Endentscheidung zu qualifizieren ist. Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG um eine im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Endentscheidung handelt (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2023 – 102 VA 127/22 – zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 107/19 – FamRZ 2020, 621; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.07.2022 – 20 WF 68/22 – NJW-RR 2022, 1446; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2019 – 13 UF 439/19 – FGPrax 2019, 268; OLG Celle, Beschluss vom 8.12.2011 – 10 UF 283/11 – FamRZ 2012, 727; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.11.2011 – 5 W 224/11 – FGPrax 2012, 75; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 13 Rn.84; BeckOK FamFG / Burschel/Perleberg-Kölbel, § 13 Rn.46). Auch der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung vertreten (vgl. Senat, Beschluss vom 5.12.2012 – 15 VA 15/12 – FGPrax 2013, 136). Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung nunmehr auf und schließt sich der Gegenmeinung an, die in der Entscheidung des Abteilungsrichters nach § 13 Abs. 7 FamFG einen im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt sieht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.01.2020 – 20 VA 18/18 – FamRZ 2020, 1581; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - 3 VA 10/19 – FamRZ 2021, 1748; OLG Köln, Beschluss vom 4.02.2019 – 7 VA 11/18 – zitiert nach juris; tendenziell auch: OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2021 – 13 UF 145/21 – Rz.15 zitiert nach juris; Münchener Kommentar zum FamFG / Pabst, 3. Auflage, § 13 Rn.33). Für die Einordnung der Entscheidung als Justizverwaltungsakt spricht die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 – MDR 2015, 171; Beschluss vom 13.03.2017 – 1 BvR 563/12 – FamRZ 2017, 1066) kann es sich bei einer Entscheidung über ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuch betreffend ein Gerichtsverfahren, auch wenn diese von einem Richter getroffen wird, um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG handeln. Dieses zeige schon die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO, nach der der Vorstand des Gerichts privaten Dritten Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses gestatten kann. Da Justizverwaltungshandeln von der Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte anerkanntermaßen nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – IV AR (VZ) 6/07 – NJW-RR 2008, 717; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 – IX AR (VZ) 6/15 – zitiert nach juris), kommt es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf an, welche Art der Aufgabe wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt. Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FamFG kann es für die Einordnung einer Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten als Maßnahme der Justizverwaltung bzw. als Akt der Rechtsprechung demnach nicht erheblich darauf ankommen, dass § 13 Abs. 7 FamFG - insoweit anders als § 299 Abs. 2 ZPO - auch für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter eine Zuständigkeit des Abteilungsrichters vorsieht. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass es sich bei einer solchen Entscheidung funktionell um einen Justizverwaltungsakt handelt. Denn läge insoweit eine materiell allein der Rechtsprechung vorbehaltene Aufgabe vor, wäre eine Zuweisung dieser Aufgabe an den Gerichtsvorstand - wie aber in § 299 Abs. 2 ZPO erfolgt - nicht möglich (OLG Frankfurt, a. a. O.). Auch der Gesetzgeber ist wohl davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter um einen Justizverwaltungsakt handelt (Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 182), wenn er dort den § 23 EGGVG anführt, auch wenn er den Rechtsbehelf in Verkennung der Systematik des EGGVG als „Beschwerde“ bezeichnet. Letztlich ist das Antragsverfahren nach § 23 EGGVG auch nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär, da der Beschwerdeweg nach §§ 58 ff. FamFG eine Überprüfung der Entscheidung ermöglicht (so aber OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.07.2022 – 20 WF 68/22 – NJW-RR 2022, 1446). Der Beschwerdeweg nach §§ 58 ff. FamFG ist schon deshalb nicht eröffnet, weil die nach § 13 Abs. 7 FamFG getroffene Entscheidung keine der Rechtsprechung zuzuordnende Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG darstellt, sondern einen Justizverwaltungsakt. 2. Nach der zu gewährenden Wiedereinsetzung in die Antragsfrist (§ 26 Abs. 2 EGGVG) ist der Antrag zulässig. Aufgrund der am 6.05.2022 erfolgten Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 4.05.2022 endete die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 FamFG, innerhalb derer der Antragsschriftsatz vom 30.05.2022 beim Oberlandesgericht hätte eingehen müssen, mit dem Ablauf des 7.06.2022 (Dienstag nach dem auf den 6.06.2022 fallenden Pfingstmontag). Aufgrund der erst am 9.06.2022 vom Nachlassgericht veranlassten Weiterleitung des bei ihm eingereichten Schriftsatzes ist diese Frist versäumt worden. Der Beteiligten zu 1) ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren (§ 26 Abs. 2 EGGVG). Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Be- schluss vom 20.06.1995 – 1 BvR 166/93 – NJW 1995, 3173; BGH, Beschluss vom 3.07.2006 - II ZB 24/05 – NJW 2006, 3499; BGH, Beschluss vom 12.06.2013 – XII ZB 394/12 – MDR 2013, 994). Es entspricht dem ordentlichen Geschäftsgang, dass ein bei einem bereits vorher mit der Sache befassten, aber unzuständigen Gericht eingereichter Schriftsatz innerhalb von fünf Arbeitstagen beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 3.07.2006, a. a. O.). Der Nachlassrichterin, die bereits vorher mit der Sache befasst gewesen war, war aufgrund ihrer Rechtsbehelfsbelehrung klar, dass für die Entscheidung über den Antrag nach § 23 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Die unverzügliche Weiterleitung des beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatzes war daher im ordentlichen Geschäftsgang geboten. Der 31.05.2022, der Tag des Eingangs des Schriftsatzes beim Amtsgericht, war ein Dienstag. Selbst wenn im ordentlichen Geschäftsgang nicht erwartet werden kann, dass ein kurz vor 12.00 Uhr eingehender Schriftsatz noch am gleichen Arbeitstag der zuständigen Richterin vorgelegt wird, entspricht eine am nächsten Arbeitstag erfolgende Vorlage einem ordentlichen Geschäftsgang. Bei einer am Mittwoch, dem 1.06.2022, durch die Richterin veranlassten Weiterleitung an das Oberlandesgericht hätte selbst bei einer erst am nächsten Arbeitstag erfolgenden Ausführung der Verfügung und normalen Postlaufzeiten ein Eingang des Schriftsatzes am Freitag, 4.06.2022, oder am Samstag, 5.06.2022, erfolgen können. Die erst mit dem Ablauf des 7.06.2022 endende Monatsfrist wäre also gewahrt worden. 3. Nach § 13 Abs. 2 FamFG kann Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen. Ist nach der Auffassung des Abteilungsrichters ein rechtliches Interesse des die Akteneinsicht Begehrenden glaubhaft gemacht, steht die Gewährung der Akteneinsicht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme des Antragstellers schutzwürdige Interessen der Beteiligten oder Dritter verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Beteiligteninteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden. Die Ermessensausübung des Abteilungsrichters beginnt allerdings erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG. Der Senat geht abweichend von der Beurteilung der Nachlassrichterin davon aus, dass die Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG glaubhaft gemacht hat. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (vgl. BGHZ, 4, 323, 325; Senat NJW-RR 1997, 1489; OLG München ARB 2011, 79; KG OLGZ 1988, 190 = NJW 1988, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 2002, 408; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1419; OLG Köln NZG 1998, 156). Diese Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt (OLG Frankfurt a. a. O.). Ein rechtliches Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1194). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1) an der Einsicht in die im Rubrum genannten Nachlassverfahren zu bejahen. Die Beteiligten zu 1) hat als Kommanditgesellschaft ein rechtliches Interesse daran zu wissen, wer nach dem Tod des bisherigen Kommanditisten I. J. dessen Rechtsnachfolger geworden ist. Sie muss auch prüfen können, ob die Beteiligte zu 2) aufgrund einer fristgerecht erklärten Ausschlagung oder einer möglicherweise nicht durchgreifenden Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung gerade nicht die Rechtsnachfolgerin in die Stellung des Kommanditisten geworden ist. Dieses rechtliche Interesse besteht auch nach der Erteilung des die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin nach I. J. ausweisenden Erbscheins. Die im Erbschein getroffenen Feststellungen zur Erbenstellung erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Die Beteiligte zu ist daher nicht gehalten, die im Erbschein getroffenen Feststellungen zu akzeptieren. Die Einsichtnahme in die Nachlassakten kann der Beteiligten zu 1) eine eigenständige Nachprüfung ermöglichen, wer an der Stelle des verstorbenen Kommanditisten in ihre Gesellschaft eingetreten ist. Die Nachlassrichterin hat, da sie schon das rechtliche Interesse verneint hat, von ihrem Standpunkt aus konsequent die ihr nach § 13 Abs. 2 FamFG obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Die diesbezügliche Entscheidung über die Akteneinsicht liegt nämlich - wie bereits oben ausgeführt - in ihrem pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat hat ebenfalls bereits oben dargelegt, dass die Ermessensausübung der Nachlassrichterin überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses beginnen kann. Diese zu treffende Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache des nach § 13 Abs. 7 FamFG zur Entscheidung berufenen Abteilungsrichters, der der Senat nicht vorzugreifen hat. Der Senat ist grundsätzlich nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Abteilungsrichters zu setzen. Im Rahmen des § 28 Abs. 3 EGGVG wäre der Senat auch nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung berechtigt, nämlich dahingehend, ob der hier als Justizbehörde handelnde Abteilungsrichter die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat und von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 9 VA 08/05 – zur Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands). Nur bei einem evidenten Ermessensfehlgebrauch oder einer Nichtausübung des ihm zustehenden Ermessens durch den Abteilungsrichter wäre der Senat berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Da die Nachlassrichterin aber auf der Grundlage ihrer rechtlichen Würdigung erst gar nicht bis zu dem Prüfungspunkt gekommen ist, an dem sie ihr Ermessen hätte ausüben können und müssen, darf der Senat dieser Entscheidung nicht vorgreifen, zumal der Sonderfall, dass sich die Ermessensentscheidung zu einer einzigen richtigen Entscheidung verdichtet hätte, vorliegend nicht gegeben ist. 4. Die Anordnung der Erstattung der den Beteiligten im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Kosten ist nicht geboten (§ 30 EGGVG). Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 36 Abs. 1 und 2 GNotKG. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es um die Einordnung des statthaften Rechtsbehelfs als Antrag nach § 23 EGGVG geht. Insoweit dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG), da die Einordnung der nach § 13 Abs. 7 FamFG vom Abteilungsrichter bzw. Vorsitzenden getroffenen Entscheidung zur Akteneinsicht eines Dritten in der obergerichtlichen Rechtsprechung als Justizverwaltungsakt oder als der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zugängliche Endentscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de: