Leitsatz: 1. Hat eine Strafkammer in der Hauptverhandlung bereits über die Art und Dauer (derselben) Strafverfolgungsmaßnahme entschieden, bleibt für die Nachholung einer Entschädigungsentscheidung kein Raum mehr; im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Entschädigung handelt. 2. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG differenziert nicht danach, ob die Entscheidung nach Art der Strafverfolgungsmaßnahme oder ihrer Dauer unvollständig ist. Der Gesetzgeber hat keine Sonderregelung für den Fall unterbliebener Entschädigungen ausgestaltet, sodass sich das Rechtsmittel ausschließlich nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG richtet. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG). G r ü n d e : I. Im Rahmen des gegen den früheren Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr wurde sein Führerschein am 20.06.2021 polizeilich beschlagnahmt. Mit Beschluss vom 16.07.2021 entzog das Amtsgericht Arnsberg dem früheren Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis. In der Berufungshauptverhandlung am 18.03.2022 sprach ihn die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom angeklagten Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr frei und beschloss, dass die Staatskasse verpflichtet sei, ihm für die erlittene Verfolgungsmaßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für den Zeitraum vom 16.07.21 bis 18.03.022 eine Entschädigung zu gewähren. Mit Verfügung vom 12.08.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Arnsberg, festzustellen, dass dem Angeklagten (außerdem) dem Grunde nach eine Entschädigung für die Sicherstellung des Führerscheins für den Zeitraum bis zum 16.07.21 zustehe. Mit angefochtenem Beschluss – zugestellt an die Staatsanwaltschaft Arnsberg am 28.09.2022 – lehnte die Strafkammer den Antrag unter Hinweis darauf, dass der Entschädigungsausspruch in Rechtskraft erwachsen sei, ab. Mit Verfügung vom 29.09.2022 – eingegangen am 30.09.3022 – hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg sofortige Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass eine Nachtragsentscheidung im Falle der unterbliebenen Entscheidung über die Entschädigungspflicht grundsätzlich möglich sei, falls sich nicht aus der Entscheidung ergebe, dass diese abschließend sein solle. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Akten ohne einen eigenen Antrag dem Senat zur Entscheidung übersandt. II. Die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist unbegründet, da der Antrag auf Ergänzung der Entschädigungsentscheidung im Beschlussverfahren unzulässig ist. 1) Zwar ist grundsätzlich eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht im isolierten Beschlussverfahren auch außerhalb der Hauptverhandlung statthaft (§ 8 Abs. 1 S. 2 StrEG). Dem Antrag auf Feststellung der weiteren Entschädigung in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2022 steht indes entgegen, dass die Entschädigungsentscheidung in dem Urteil der Strafkammer vom 18.03.2022 – mangels rechtzeitig eingelegter sofortiger Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist, so dass für die Durchführung eines isolierten Beschlussverfahrens kein Raum mehr bleibt. 2) In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, mit welchem Procedere im Falle einer (versehentlich) unvollständigen oder unterbliebenen Grundentscheidung über die Entschädigung vorgegangen werden kann. a) Die (wohl) als herrschend angesehene Ansicht wendet § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG auf diese Fallkonstellationen an, sodas der Entschädigungsberechtigte eine Nachholung bzw. Ergänzung der Entscheidung beantragen kann ohne hierbei einer Fristbindung zu unterliegen. Begründet wird diese Ansicht unter anderem damit, dass in dem Schweigen im Urteil keine Versagung der Entschädigung liege (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl., § 8 StrEG, Rn. 7 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. 3. 1999 - 1 Ws 120/99 = NJW 1999, 2830; OLG Stuttgart, Beschluß vom 24. 4. 2001 - 2 Ws 61/2001 = NStZ 2001, 496; OLG München, Beschluß vom 13. 9. 1977 - 1 Ws 988, 989/77 = NJW 1977, 2090). Das Unterlassen der gebotenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung sei demzufolge grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. 11. 2005 - 1 Ws 1152/05 = NJW 2006, 1826; Ausnahme nur bei entsprechender Rechtsmittelbelehrung). b) Nach anderer Ansicht richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG. Diese Ansicht wird unter anderem damit begründet, dass der Gesetzgeber die Grundentscheidung durch Urteil als Regelfall und das isolierte Entschädigungsverfahren ausdrücklich als Ausnahme ausgestaltet habe (vgl. KG, Beschluss vom 21. 11. 2008 - 4 Ws 24/08 = NStZ 2010, 284, m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 03.12.1996 - 2 Ws 536/96 = AnwBl 1998, 50; offen gelassen: OLG Hamm (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.06.2013 - 2 Ws 158/13 = BeckRS 2013, 11608). c) Eine vermittelnde Ansicht lässt in diesen Fällen neben der sofortigen Beschwerde auch die Nachholung der (teilweise) unterbliebenen Entscheidung durch Beschluss zu (vgl. MüKo StPO/Kunz, 1. Auflage 2018, StrEG § 8, Rn. 28 m.w.N.). 3) Der Senat sieht bei der hier vorliegenden Fallkonstellation, bei der die Strafkammer in der Hauptverhandlung bereits über die Art und Dauer derselben Strafverfolgungsmaßnahme entschieden hat, für die Nachhholung einer Entscheidung betreffend den Zeitraum vom 20.06.21 bis 15.07.21 keinen Raum mehr. a) Zunächst spricht für die Ansicht, die im Falle der (teilweise) unterbliebenen Entscheidung die sofortige Beschwerde als einschlägigen Rechtsbehelf erachtet, der Wortlaut von § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG, der nicht danach differenziert, ob die Entscheidung nach Art der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach ihrer Dauer unvollständig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 StrEG – obwohl das Problem der Behandlung von unterbliebenen Entschädigungsentscheidungen im Urteil seinerseits bereits bekannt war – mit Artikel 9 des Strafverfahrensänderungsgesetzes von 1987 (vgl. BGBl. I 1987, Nr. 9, S. 480) in seine aktuelle Fassung überführt hat, ohne dabei eine Sonderregelung für den Fall unterbliebener Entschädigungen auszugestalten. b) Für den vom Senat zu entscheidenden Fall tritt hinzu, dass die Kammer im Urteil (§ 8 Abs. 1 S. 1 StrEG) eine Entschädigungspflicht hinsichtlich der Strafverfolgungsmaßnahme des § 111a Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 StPO tenoriert hat. Bei der Beschlagnahme des Führerscheins am 20.06.22 handelte es sich nämlich nicht um eine eigenständig zu entschädigende Strafverfolgungsmaßnahme i.S.v. § 2 Abs. 2 StrEG. Denn die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a Abs. 6 S. 2 StPO dient lediglich dem Vollzug der Maßnahme nach § 111a Abs. 1 StPO (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, Stand, StrEG 1.1.2023, § 2, Rn. 14; MüKo StPO/Kunz, a.a.O., Rn. 66). Da das Urteil sich sowohl mit der Art als auch mit der Dauer der Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 StrEG befasst hat, ist im Zweifel – auch mangels Ausführungen zu § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG – anzunehmen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Entschädigung handelt. c) Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem früheren Angeklagten im Falle der (teilweise) unterlassenen Entschädigungsentscheidung durchaus zugemutet werden kann, die Entscheidung des Gerichts innerhalb der Wochenfrist zu prüfen, zumal hier noch zusätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass infolge der nicht protokollierten Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich eine Wiederseinsetzung in die versäumte Frist möglich gewesen wäre.