Beschluss
11 U 27/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0404.11U27.23.00
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Leitsätze
Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht.
Tenor
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich als Berufungsgericht für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an das Oberlandesgericht Köln.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht. Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich als Berufungsgericht für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an das Oberlandesgericht Köln. Gründe: Der Rechtsstreit ist analog § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Köln als dem gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 1 der nordrhein-westfälischen Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen vom 01.10.2021, GV. NRW. 2021, S. 1147 - im Folgenden: Konzentrations-Verordnung) zuständigen Berufungsgericht zu verweisen. I. 1. Die Klägerin, ein Unternehmen, welches u.a. Tierrettung, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt, nimmt den Beklagten, einen Verein zur Förderung des Tierschutzes, auf Unterlassung der Verbreitung von u. a. auf der Internetseite des Vereins www.Z..de veröffentlichten Äußerungen, auf Unterlassung, ehemalige Mitglieder mit verschiedenen Anliegen zu kontaktieren, sowie jeweils auf Auskunftserteilung über Zuwiderhandlungen in Bezug auf die zu unterlassenden Äußerungen bzw. Handlungen und auf Feststellung der Ersatzpflicht von hierdurch entstandenen Schäden in Anspruch. Hintergrund sind vertragliche Vereinbarungen der Parteien aus dem Jahre 2016, die die Klägerin im Sinne einer „Übernahme“ der Mitglieder der Beklagten als ihre Kunden versteht, während der Beklagte meint, die Klägerin mit Ausnahme der Führung eines Tierkrankenwagens nur mit der Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Verein beauftragt zu haben. Mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Essen vom 09.02.2023 (43 O 86/20) hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und die Unterlassungsansprüche mit einem widerrechtlichen Eingriff des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin begründet. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. 2. Gem. § 1 der Konzentrations-Verordnung ist das Oberlandesgericht Köln das für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Berufungsgericht. a) Gem. § 1 der Konzentrations-Verordnung ist das Oberlandesgericht Köln landesweit als Berufungsgericht zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen. Durch § 1 der Konzentrations-Verordnung werden dieselben Streitigkeiten erfasst, die auch Gegenstand der Regelungen in § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO sind (OLG Köln, Beschluss vom 5. September 2022 – 15 U 162/22 –, juris Rz.4). Die gesetzlichen Regelungen und damit auch § 1 der Konzentrations-Verordnung erfassen Streitigkeiten wegen Verletzungen des Gewerbetriebs, die wegen Veröffentlichungen im Internet geltend gemacht werden (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 72a GVG Rz. 5 unter Hinweis auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2021 – 1 AR 631/21 –, juris). Hierzu gehören die Veröffentlichungen im Internet, die der Beklagte nach Maßgabe des angefochtenen Urteils zu unterlassen hat. Sie stellen, so die Gründe des landgerichtlichen Urteils, einen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. b) Dass sich die Berufung auch gegen zugesprochene Ansprüche richtet, die nicht im Zusammenhang mit einer Internetveröffentlichung im Sinne von § 1 Konzentrations-Verordnung stehen, steht der gesetzlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Spezialzuständigkeit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei mehrfach begründetem Streitgegenstand oder bei Klagehäufung genügt es, wenn der Rechtsstreit jedenfalls teilweise in die Spezialzuständigkeit fällt (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 348 ZPO, Rz. 8). Die zu den Spezialzuständigkeiten geschaffenen gesetzlichen Regelungen enthalten zudem keinen Hinweis darauf, dass die spezialisierten Spruchkörper nur zuständig sind, wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf einem der gesetzlich definierten Sachgebiete liegt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. September 2020 – 101 AR 99/20 –, juris Rz. 37, 42ff). Das spricht dafür, dass sich die Spezialzuständigkeit gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit in Fällen der Klagehäufung durchsetzt. Ob das dahingehend einzuschränken ist, dass eine Spezialzuständigkeit nicht mehr zuständigkeitsbegründend ist, wenn ihr Fachgebiet nur durch einen Anspruch betroffen ist, der im Wege der Klagehäufung lediglich als „Anhängsel“ geltend gemacht wird, kann der Senat dahinstehen lassen, weil eine solche Konstellation – entgegen der Annahme des Beklagten im Schriftsatz vom 31.03.2023 - nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall geht es im Schwerpunkt um Unterlassungsansprüche aus von der Klägerin beanstandeten Äußerungen und weiterem kommunikativem Verhalten des Beklagten, wobei die beanstandeten Äußerungen zum Teil im Internet publiziert wurden. Alle diese Ansprüche weisen nach ihrem Inhalt eine enge Verbindung auf. Sie sind nach eigentlichen Klageziel der Klägerin, das auf den Schutz der von ihr gewonnenen Kunden gerichtet ist, und nach dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt eng verbunden. Daher sind sie auch vom Landgericht in einem Verfahren verbunden und dann in einem Urteil entschieden worden. Ausgehend hiervon sind die von der Spezialzuständigkeit erfassten Internetveröffentlichungen kein nur unwesentlicher Bestandsteil des Klagebegehrens. Sie sind Teil des zentralen Unterlassungsbegehrens der Klägerin. Das spricht dafür, das für die Spezialzuständigkeit zuständige Oberlandesgericht Köln als das zuständige Berufungsgericht anzusehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es gilt, eine nicht sachgerechte Aufspaltung der Berufungszuständigkeit - für die von § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen nicht erfassten Ansprüche wäre nämlich das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das Landgericht Essen gehört - und eine Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz zu vermeiden und dem Gebot der Rechtsmittelklarheit Rechnung zu tragen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im WEG BGH, Urteil vom 21. Februar 2020 – V ZR 17/19 –, juris Rz. 8). Der vorstehenden Beurteilung der Berufungszuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass ursprünglich möglicherweise, wie der Beklagte im letzten Schriftsatz vom 31.03.2023 vorgetragen hat, Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht geltend gemacht worden sind. Das Landgericht hat seine Verurteilung nicht auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützt. Dieses Urteil ist aufgrund der Berufung zu überprüfen. Zudem führt der Umstand, dass zwischen den Parteien wettbewerbsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sein könnten, nicht dazu, dass eine Streitigkeit, welche eine Veröffentlichung im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG zum Gegenstand hat, nicht mehr diesem Katalog zuzurechnen wäre. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollten vielmehr jegliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichungen der spezialisierten Kammer zugewiesen werden (Bt-Drs. 14/4722, S. 88; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 72a GVG, Rn. 25; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 348, Rn. 49). Das rechtfertigt es, im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Berufungsinstanz einheitlich nach § 1 Konzentrations-Verordnung zu bestimmen und dem Oberlandesgericht Köln zuzuweisen. II. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2023 die Verweisung des Berufungsverfahrens gem. § 281 ZPO beantragt. Diesem Antrag war zu entsprechen. Er wurde auch nicht durch den Schriftsatz vom 31.03.2023 zurückgenommen. Die „hilfsweise“ Rücknahme wurde nur für den Fall erklärt, dass eine Verweisung an das Oberlandesgericht Köln nicht in Betracht kommt. Sofern die Klägerin dem Verweisungsantrag vom 17.02.2023 mit Schriftsatz vom 17.03.2023 entgegen getreten ist, greifen die insoweit vorgebrachten Erwägungen nicht durch. 1. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine Verweisung von einem funktionell unzuständigen Berufungsgericht an das zuständige Berufungsgericht regelmäßig nicht möglich ist. Im Grundsatz ist die Berufung von dem Berufungsgericht im Sinne von § 519 ZPO und damit dort zu beurteilen, wo sie eingelegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2015 – I-32 SA 37/15 –, juris, Rz. 18 m. w. Nachw.). Von diesem Grundsatz sind jedoch, insbesondere nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, Ausnahmen zu machen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2015 – I-32 SA 37/15 –, juris Rz. 19ff.). Eine solche Ausnahme ist vom Bundesgerichtshof z. B. in Wohnungseigentumssachen bejaht worden, weil die Voraussetzungen einer Zuständigkeitszuweisung höchstrichterlich noch nicht geklärt waren (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, juris, Rz. 9; BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2010 - V ZB 190/10, juris, Rz. 13). Ebenso kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn sich eine Konzentrationsregelung als kompliziert darstellt ( Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 281, Rz. 5, BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – KZR 12/77 –, BGHZ 71, 367-375, juris Rz. 20). 2. Auch der vorliegenden Fall stellt einen Ausnahmefall dar. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Regelung in § 1 Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen unklar wäre. Ihr Verständnis ist - auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 5. September 2022 – 15 U 162/22 –, juris, Rz. 4ff., in der Rechtspraxis bereits hinreichend geklärt. Nicht sicher geklärt und bislang höchstrichterlich auch nicht entschieden ist jedoch, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen neben den einer Spezialzuständigkeit unterfallenden Ansprüchen weitere, nicht von der Spezialzuständigkeit erfasste Ansprüche geltend gemacht werden, die in erster Instanz in einem Verfahren verbunden wurden und über die - wie im vorliegenden Fall - dann auch in einem Urteil entschieden wurde. Hier stellt sich zum einen die Frage, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht mit der Spezialzuständigkeit oder vor dem anderen Berufungsgericht durchgeführt werden kann bzw. muss. Setzt sich immer das Berufungsgericht mit der Spezialzuständigkeit durch oder sind die Ansprüche ggfls. zu gewichten, und wenn ja, nach welchen Kriterien? Außerdem ist in den Blick zunehmen, ob nicht doch eine Verfahrenstrennung zu erfolgen hat, damit die Ansprüche dann getrennt vor dem jeweils (originär) zuständigen Berufungsgericht verfolgt werden können, was die Gefahr sich (inhaltlich) widersprechender Gerichtsentscheidungen beinhalten würde. Unklar ist zudem, wie ein Berufungskläger in diesen Fällen vorzugehen hat, um sein Rechtsschutzziel vor dem dann von den Gerichten als zuständig angesehenen Berufungsgericht zu verfolgen. Der vermeintlich sichere Weg der Einlegung zweier Berufungen vor dem Berufungsgericht mit der Spezialzuständigkeit und zugleich vor dem anderen Berufungsgericht ist dem Berufungskläger bereits aus Kostengründen nicht zuzumuten - er würde vor einem Berufungsgericht voll oder im Fall einer Trennung der Verfahren vor beiden Berufungsgerichten zum Teil unterliegen. Im Ergebnis liegt im vorliegenden Fall eine Konstellation vor, in der der Beklagte auf der Grundlage der Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein kaum rechtssicher bestimmen konnte. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats die analoge Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO, nachdem die Berufung zunächst beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingelegt wurde und dieses die Zuständigkeit des OLG Köln aufgrund der Konzentrations-Verordnung bejaht. III. Ausgehend davon, dass der vorliegende Fall die Verweisung gem. § 281 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise zulässt, hat der Senat diese ausgesprochen, weil er aus den genannten Gründen von dem Oberlandesgericht Köln als dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht ausgeht.