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Beschluss

6 U 95/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0406.6U95.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger stellte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. AG, einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung für seinen Sohn Z. D. als versicherte Person mit Versicherungsbeginn zum 01.09.2003. Unter dem 03.09.2003 erhielt der Kläger antragsgemäß den Versicherungsschein zu der Versicherungsnummer N01 (nunmehr N02), die Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen mit einem doppelseitigen Policenbegleitschreiben (Anlage K2 zur Klageschrift vom 01.03.2021; Bl. 15/16 d.A.), welches auf der Vorderseite in Fettdruck den Hinweis enthielt: „Beachten Sie bitte den Hinweis zu Ihrem Widerspruchsrecht auf der Rückseite dieses Schreibens.“ Auf der Rückseite heißt es sodann – nicht in Fettdruck - in den ersten beiden Absätzen: „Bitte beachten Sie den nachfolgenden wichtigen Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5a Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen; diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ Zum 01.09.2003 nahm der Kläger die vertraglich vereinbarten Beitragszahlungen auf und leistete diese auch in der Folge pünktlich und ohne jegliche Beanstandungen. Bis zur Klageerhebung zahlte der Kläger so auf den Lebensversicherungsvertrag insgesamt 30.172,25 € an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.07.2020 zur Rückzahlung der bisher geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von 30.172,25 € auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 01.09.2020 ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Es fehle der Verweis auf § 10a VAG a.F. und statt einer „Überlassung der Unterlagen“ sei die Rede von einem „Erhalt“ derselben. Er hätte auch auf den Umstand hingewiesen werden müssen, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs in Schriftform genüge. Darüber hinaus sei die Belehrung auch nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Deshalb sei der von ihm erklärte Widerspruch fristgemäß erfolgt. Darüber hinaus wirke sich aus, dass das Policenmodell europarechtswidrig sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.172,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.09.2003 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: N02, Beginn des Vertragsverhältnisses: 01.09.2003) gegen ihn keinen Anspruch mehr auf Zahlung der monatlichen Prämien habe, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlich ausgelösten und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.698,13 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und der Klage darüber hinaus jedenfalls der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehe. Der Kläger könne auch nicht die volle Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der bisher geleisteten Prämien in Höhe von 30.172,25 € nicht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag sei auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen, ein fristgerechter Widerspruch sei nicht erfolgt, da die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Der erst im Jahr 2020 erklärte Widerspruch sei verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der von ihm eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus, den Entscheidungsgründen des Landgerichts sei eindeutig zu entnehmen, dass hier die Fragestellung zur Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung eine reine Wertungsfrage sei. Insofern orientiere sich die Rechtsprechung bei Streitigkeiten über Wertungsfragen an den anzunehmenden Kenntnissen und Fähigkeiten eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“. Nach § 5 a) Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. habe die Widerspruchsbelehrung schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form zu erfolgen, sodass die Belehrung dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könne, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit suche, also ein durchschnittlicher aufmerksamer Versicherungsnehmer die maßgebliche Belehrung ohne Weiteres auffinden könne. Das Landgericht weise selbst ausdrücklich darauf hin, dass der Belehrungstext als solcher nicht auffällig gestaltet sei. Soweit das Landgericht auf die drucktechnische Hervorhebung des Hinweises auf Seite 1 abstelle, sei dies zu beanstanden. Die eigentliche Belehrung gehe in dem Fließtext mit mehreren anderen Punkten auf Seite 2, welche nicht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht stünden, regelrecht unter. Von einer - geforderten - drucktechnischen Hervorhebung des Widerspruchstextes könne somit überhaupt keine Rede sein. Darüber hinaus könnten Versicherte seit dem 01.08.2001 ihren Widerruf in Textform einreichen - also auch per Mail oder Fax. Die hier vorliegende Widerrufsbelehrung weise auf diese Möglichkeiten nicht hin. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Eine klare Angabe dazu, in welcher Form das Widerspruchsrecht auszuüben sei (Brief/Einschreibebrief/Telefax/Mail etc.) enthalte die Belehrung nicht. Auch aus diesem Grunde sei die Belehrung fehlerhaft. Die Widerspruchsfrist beginne bekanntlich erst, wenn der Versicherte die Police, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten habe. Gingen ihm diese Unterlagen nicht auf einmal zu, beginne die Frist erst mit dem Tag, an dem ihm alle drei Unterlagen vorlägen. Korrekt formuliert müsse die Widerrufsbelehrung daher beinhalten, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn alle drei Vertragsunterlagen vorlägen. Insofern sei hier konkret nicht klargestellt, wann konkret die Frist zu laufen beginne, wenn nur der Versicherungsschein oder nur die Versicherungsbedingungen oder nur die Verbraucherinformationen oder gegebenenfalls nur Teile dieser drei grundlegenden Unterlagen vorlägen. Die Belehrung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 10 a VAG a.F. Darüber hinaus sei das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar. Der Kläger beantragt unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.172,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.09.2003 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: N02, Beginn des Vertragsverhältnisses: 01.09.2003) gegen ihn keinen Anspruch mehr auf Zahlung der monatlichen Prämien habe, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlich ausgelösten und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.698,13 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen, 4. hilfsweise den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat durch Beschluss vom 01.08.2022 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß ist und ein Rückabwicklungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 812 BGB nicht besteht. 1) Auch der Senat stellt fest, dass die Belehrung des Klägers drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist. Die von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. geforderte drucktechnisch deutliche Form der Belehrung verlangt, dass sie dem Verbraucher entweder gesondert präsentiert wird oder drucktechnisch so stark hervorgehoben wird, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, NJW-RR 2004, 751, 752). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die auf Seite 2 des zweiseitigen Policenbegleitschreibens enthaltene Widerspruchsbelehrung drucktechnisch auf dieser Seite nicht hervorgehoben. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, muss die Widerspruchsbelehrung jedoch im Zusammenhang mit der ersten Seite des Policenbegleitschreibens betrachtet werden. Der Blick des Versicherungsnehmers wird durch den fettgedruckten Hinweis auf der nur ca. halbseitig bedruckten Seite 1 des zweiseitigen Policenbegleitschreibens : “Beachten Sie bitte den Hinweis zu Ihrem Widerspruchsrecht auf der Rückseite dieses Schreibens“ unmittelbar auf die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite gelenkt. Dieser Hinweis ist deutlich hervorgehoben und auf der Seite 1 des Policenbegleitschreibens nicht zu übersehen. Er springt, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, auch bei flüchtigem Blick auf das Policenbegleitschreiben sofort ins Auge. Der Inhalt dieses Hinweises ist eindeutig und ohne weiteres verständlich. Jedem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer musste daher bewusst sein, dass die notwendigen Widerspruchsinformationen der Seite 2 des Schreibens zu entnehmen sind, die sich dort auch problemlos finden lassen. Der Versicherungsnehmer, dessen Blick durch den auf Seite 1 des Schreibens zu findenden, deutlichen und hervorgehobenen Hinweis auf die übersichtlich gestaltete Seite 2 des Schreibens gerichtet wird, findet die Widerspruchsbelehrung – ohne dass er danach suchen müsste - unmittelbar im oberen Bereich dieser ebenfalls nur halbseitig bedruckten Seite, wobei die Belehrung ca. die Hälfte des gedruckten Textes einnimmt. Die Belehrung war auf der Seite 2 weder schwer zu finden noch zu übersehen. Die Widerspruchsbelehrung ist damit, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, in einer Weise hervorgehoben, dass sie einem Versicherungsnehmer auch beim Durchblättern der Unterlagen ohne gezielte Suche nach einer Widerspruchsmöglichkeit nicht entgehen kann. Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 08.12.2022 zum Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2022 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung nicht nur für einen juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer zu erkennen, ohne dass er danach suchen müsste, sondern aus den oben genannten Gründen für jeden – also auch den juristisch nicht bewanderten – durchschnittlichen Versicherungsnehmer. 2) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. a) Sie enthält ausdrücklich den Hinweis, dass ein Widerspruch in Textform zu erfolgen hat. Was unter dem Begriff der Textform – der gesetzlich geregelt ist - im Einzelnen zu verstehen ist, musste in der Belehrung entgegen der Ansicht des Klägers nicht erläutert werden. Auch ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – IV ZR 105/13 –, juris, Rn 11). b) Die Belehrung bezeichnet auch die den Lauf der Widerspruchsfrist auslösenden Unterlagen in ausreichender Weise. Im Rahmen der Widerspruchsbelehrung heißt es “Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren, für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, …..“ Mit der Belehrung wurde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur an den Erhalt von Teilen der Unterlagen geknüpft (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2022 – 4 U 55/21 –, juris m.w.N.), vielmehr wurde dem Kläger ausreichend vor Augen geführt, welche Unterlagen ihm vorliegen mussten, damit die Widerspruchsfrist zu laufen begann. Die Formulierungen der Widerspruchsbelehrung bringen deutlich zum Ausdruck, dass es für den Fristbeginn auf die zusammen mit dem Versicherungsschein übersandten Anlagen ankommen sollte. Durch die Aufzählung wird auch nicht nahegelegt, dass es für den Beginn der Widerspruchsfrist allein auf den Erhalt von Versicherungsschein und den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen ankomme, da vielmehr ausdrücklich auch auf den Erhalt der Verbraucherinformation abgestellt wird. c) Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es keiner ausdrücklichen Erwähnung des § 10a VAG. Entscheidend ist, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, dass die Verbraucherinformation den Anforderungen dieser Vorschrift genügt (BGH, Beschluss vom 21.03.2018, IV ZR 201/16). Dass der Kläger die Unterlagen vollständig erhalten hat, ist unstreitig. d) Ebenso ist es unbeachtlich, dass statt von einer „Überlassung der Unterlagen“ von einem „Erhalt“ derselben die Rede war. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erzeugt die unterschiedliche Wortwahl keinen inhaltlichen Unterschied. Durch beide Worte wird dem Versicherungsnehmer inhaltsgleich vor Augen geführt, wann die Widerspruchsfrist beginnt. Die Widerspruchsbelehrung enthält auch einen Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Bis zum Ablauf der in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist hat der Kläger den Widerspruch nicht erklärt. 3) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß belehrten Kläger, der sich aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Verbraucherinformation berufen kann, nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – IV ZR 32/20 –, juris, Rn. 19). Auch hierzu macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Eigen. Die Berufung des Klägers bietet danach keine Aussicht auf Erfolg. 4) Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.