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Beschluss

14 U 3/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0418.14U3.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.12.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.246,86 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.12.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.246,86 € festgesetzt. Gründe: I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und der getroffenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Klägerin, die die Abänderung des Urteils und eine Verurteilung der Beklagten im Umfang des erstinstanzlichen Antrags begehrt, wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 05.04.2023 Bezug genommen. II. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.03.2023. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.04.2023 führen nicht zu einer anderen Bewertung. Die Tilgungsbestimmung kann hier nicht dergestalt getroffen werden, dass die Leistung als für die Beklagte erbracht gelten soll. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, kann es zwar im Einzelfall zulässig sein, bei irrtümlicher Eigenleistung nachträglich eine Tilgungsbestimmung mit dem Inhalt zu treffen, dass auf Bereicherungsansprüche gegen den Gläubiger verzichtet werden und die Leistung als für den ersatzpflichtigen Schuldner erbracht gelten soll, wenn schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. vom 15.05.1986 – VII ZR 274/85, juris Rn. 8 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Dabei kommt es schon nicht darauf an, ob eine Bestimmung nachträglich erfolgen kann und dies der Billigkeit entspricht. Eine Tilgungsbestimmung der Klägerin gemäß § 267 BGB mit Wirkung für die Beklagte setzte voraus, dass die Beklagte selbst Schuldnerin der Behandlungskosten wäre. Das ist – wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt – nicht der Fall. Die Klägerin kann – wenn überhaupt – nur auf die bestehende Verbindlichkeit eines anderen Schuldners leisten und damit eine entsprechende Tilgungsbestimmung abgeben. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, bestand in dem 1986 vom BGH entschiedenen Fall eine eigene gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters, auf welche gezahlt werden konnte (vgl. BGH, Urt. vom 15.05.1986 – VII ZR 274/85, juris Rn. 15). In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (BSG, Urt. vom 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R, juris) bestand eine gesetzliche Zahlungspflicht des beklagten gesetzlichen Unfallversicherungsträgers. Eine solche Verpflichtung des privaten Krankenversicherers existiert nicht, wie die Klägerin im Übrigen in ihrem Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch selbst ausführt. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung führt nicht dazu, dass automatisch eine Leistungsverpflichtung des Versicherers entsteht. Vielmehr steht es dem Versicherungsnehmer frei, die Kosten selbst zu tragen oder für einen anderweitigen Ausgleich zu sorgen. Er ist nicht gezwungen, den Versicherer in Anspruch zu nehmen. Erst die Inanspruchnahme des privaten Krankenversicherers durch den Versicherungsnehmer begründet eine Verpflichtung zur Zahlung. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall entscheiden, ob der den privaten Krankenversicherer in Anspruch nehmen oder (z.B. mit Blick auf einen etwaigen Selbstbehalt oder eine Beitragsrückerstattung) keine Leistungspflicht des Versicherers begründen möchte. Erst wenn der Versicherungsnehmer eine Leistungspflicht des Krankenversicherers – zum Beispiel durch Abtretung oder direkt durch Einreichung von ärztlichen Abrechnungen – begründet, kommt eine Tilgung im Sinne von § 267 BGB überhaupt in Betracht. Dies ist hier jedoch gerade nicht erfolgt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer eine von der Beklagten begehrte Abtretungserklärung nicht abgegeben. Die Beklagte ist auch nicht etwa deswegen Schuldnerin der Heilbehandlungskosten, weil sie in den von der Berufung zitierten Unterlagen mit der Möglichkeit einer direkten Abrechnung mit dem Krankenhaus wirbt. Zu einen betrifft die dort zitierte Passage nur Unterkunftskosten. Zum anderen setzt auch die direkte Abrechnung eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten gegen den privaten Krankenversicherer voraus, die nach § 6 Teil II Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten im Falle der Aushändigung der Card für Privatversicherte gerade ermöglicht wird. Solange aber eine Verbindlichkeit der Beklagten (noch) nicht besteht, kann auch eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 267 BGB bereits dem Grunde nach nicht erfolgen. Aus diesem Grunde sind die Fälle, in denen eine Einstandspflicht bereits kraft Gesetzes besteht, nicht mit einem etwaigen Rückgriff bei einer privaten Krankenversicherung vergleichbar. Der von der Klägerin geltend gemachte Umkehrschluss greift nicht. Ein Rückgriff bei der privaten Krankenversicherung muss nicht schon deswegen zulässig sein oder entspricht der Billigkeit, weil eine private Krankenversicherung wegen ihrer Auslagen bei einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung Rückgriff nehmen kann. Wie vorstehend ausgeführt, liegen bereits dem Grunde nach verschiedene Konstellationen vor. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme im Schriftsatz 05.04.2023 mit Blick auf den das Bereicherungsrecht in besonderem Maße prägenden Grundsatz der Billigkeit darauf hinweist, dass allein die Beklagte durch die irrtümliche Eigenleitung der Klägerin begünstigt sei und diese Begünstigung nicht dauerhaft fortbestehen dürfe, steht die Lösung des Senats dem nicht entgegen. Zum einen stellt sich die Frage der Billigkeit nur dann, wenn eine Tilgungsbestimmung im konkreten Fall grundsätzlich in Betracht kommt. Daran fehlt es aus vorgenannten Gründen. Zum anderen führt diese Erwägung auch nicht dazu, dass die Beklagte allein aus diesem Grunde direkt in Anspruch genommen werden können muss. Eine Rückabwicklung hat in der Konstellation im Streitfall die Vertragsverhältnisse zu beachten. Ersatzansprüche der gesetzlichen Versicherungsträger werden hierbei keineswegs abgeschnitten; die gesetzlichen Versicherungsträger werden lediglich auf einen an die Vertragsverhältnisse angepassten Weg der Geltendmachung verwiesen. Wenn die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht, kann dieser im Rahmen seines Vertragsverhältnisses die Beklagte in Anspruch nehmen. Im Ergebnis ergibt sich daher hier nichts anderes daraus, dass die Beklagte derzeit – jedenfalls indirect – wirtschaftlich von einer irrtümlichen Eigenleistung der Klägerin profitiert, solange der Versicherungsnehmer keine Ansprüche bei ihr geltend macht. 2. Der Senat ist überdies einstimmig davon überzeugt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Hierzu fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt eine nachträgliche Tilgungsbestimmung getroffen werden kann, ist – wie ausgeführt – bereits höchstrichterlich entschieden. Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit das Landgericht München – wie von der Klägerin vorgetragen – einen divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben sollte, ist dieses kein höheres oder gleichgeordnetes Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.