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Urteil

11 EK 3/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0428.11EK3.22.00
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Leitsätze

Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG und §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe I. Die Entschädigungsklage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. 1.Die Klage ist jedenfalls mit den vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 gestellten Anträgen zulässig, weil der auf Zahlung von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.01.2022 lautende Hauptantrag, wie es § 198 GVG erfordert (BGH, Urteil vom 23.01.2014, III ZR 37/13 – Rz. 29 und 65 juris), auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet ist. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ist ebenfalls eingehalten. Danach muss die Klage spätestens 6 Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das vor dem Amtsgericht Lüdenscheid unter dem Aktenzeichen 77 XIV(B) 31/79 gegen den Betroffenen E. Q. geführte Abschiebehaftverfahren, dessen unangemessene Verfahrensdauer der Kläger geltend macht, hat frühestens mit dem Beschluss des Amtsgericht Lüdenscheid vom 25.01.2023 seine Beendigung gefunden. Erhoben wurde die vorliegende Entschädigungsklage mit der am 17.11.2022 erfolgten Zustellung der Klageschrift an die Generalstaatsanwältin in Hamm. Auch die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG ist gewahrt. Nach der genannten Vorschrift kann der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge gerichtlich geltend gemacht werden, wobei auch hier maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Wartefrist derjenige der Klageerhebung, also der Zustellung der Entschädigungsklage ist (BGH, Urteil vom 17.07.2014, III ZR 228/13 – Rz. 20 juris). Die Verzögerungsrüge wurde vom Kläger bereits mit Faxschreiben vom 12.03.2021, das noch am gleichen Tag beim Amtsgericht Lüdenscheid einging, erhoben. Die Klageschrift wurde, wie bereits ausgeführt, der Generalstaatsanwältin erst am 17.11.2022 zugestellt. Ob die Verzögerungsrüge vom 12.03.2021 wirksam erhoben wurde, also zum Zeitpunkt ihrer Erhebung die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 S. 2 erfüllt waren, ist für die Frage der Zulässigkeit der Entschädigungsklage ohne Belang. Denn die Verzögerungsrüge ist vom Gesetzgeber als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung konzipiert (BGH, Urteil vom 17.07.2014, III UR 228/13 – Rz. 11 und 14 juris). 2.In der Sache ist Klage jedoch sowohl mit dem Haupt- wie auch dem Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 198 Abs. 1 und 2 GVG auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung zu. Zwar ist der Kläger Beteiligter des vor dem Amtsgericht Lüdenscheid geführten Abschiebehaftverfahrens 77 XIV(B) 31/79 gewesen. Auch ist es in diesem Verfahren zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 und 2 GVG entstanden ist. a)Der Kläger ist unabhängig von seiner erst mit Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 29.07.2021 erfolgten förmlichen Hinzuziehung als Person des Vertrauens schon mit den von ihm mit Schreiben vom 15.07.2019 (Blatt 23 der Akten 77 XIV (B) 31/19 AG Lüdenscheid) in eigenen Namen gestellten Anträgen, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und für den Fall der Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen, Beteiligter des Abschiebehaftverfahrens geworden. Denn den Antrag auf Haftaufhebung gemäß § 426 Abs. 2 FamFG kann von der vom Betroffenen als Person ihres Vertrauens benannten Person unabhängig von ihrer förmlichen Beteiligung durch das Gericht gestellt werden. Dazu ist nicht erforderlich, dass die als Vertrauensperson benannte Person in einem Näheverhältnis oder wenigstens in einer nachvollziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen steht und sich auf ein daraus folgendes ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens berufen kann. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hierfür allein ihre Benennung als Person des Vertrauen durch Betroffenen aus (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, XIII ZB 82/19 – Rz. 7 bis 14 juris). Vorliegend hatte der Betroffene E. Q. den Kläger mit der dem Schreiben vom 15.07.2019 beigefügten schriftlichen Vollmacht (Blatt 24 der Akten 77 XIV (B) 31/19 AG Lüdenscheid) nicht nur zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, sondern den Kläger auch ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. b)Bei dem Abschiebehaftverfahren handelte es sich auch um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. Nach der Legaldefiniton des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Erfasst werden alle gerichtliche Verfahren, damit auch sämtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafverfahren einschließlich des Bußgeldverfahrens) (BGH, Urteil vom 21.05.2014, III ZR 355/13 – Rz. 14). c)Entgegen der Auffassung des beklagten Landes dürfte das vor dem Amtsgericht Lüdenscheid geführte Abschiebehaftverfahren auch von unangemessener Dauer i.S.d. von § 198 Abs. 1 GVG gewesen sein. Mit seinem im Senatstermin am 17.03.2023 ergänzend gehaltenen Vortrag hat der Kläger konkret die Tatsachen und Zeiträume benannt, die aus seiner Sicht den Vorwurf der unangemessenen Verfahrensdauer begründen. Bei näherer Betrachtung der hierbei vom Kläger benannten vier Zeiträume ist festzustellen, dass es innerhalb dieser durchaus zu vermeidbaren Verzögerungen des Verfahrens gekommen ist. Hinsichtlich des Klägers angeführten ersten Zeitraum vom 26.07.2019 bis 02.02.2021 wird man allerdings eine vermeidbare Verfahrensverzögerung noch nicht darin erblicken können, dass das Amtsgericht Lüdenscheid nach dem Eingang des Klägers vom 15.07.2019 zunächst noch Ermittlungen dazu angestellt hat, in welchem Verhältnis der Kläger zu dem Betroffenen steht, insbesondere ob zwischen ihnen eine persönlich Beziehung besteht. Denn hierin wäre nur dann eine vermeidbare Verfahrensverzögerung zu sehen, wenn die insoweit damals vom Amtsgericht Lüdenscheid vertretene Rechtsauffassung, dass eine solche persönliche Beziehung für die Beteiligung des Klägers an dem Abschiebehaftverfahren erforderlich ist, unvertretbar gewesen wäre. Davon kann indes aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil ausweislich der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19.05.2020 (XIII ZB 82/19) auch von anderen Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass Vertrauensperson nur jemand sein könne, der in einem Näheverhältnis oder wenigstens in einer nachvollziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen steht und sich auf ein daraus folgendes ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens berufen kann (BGH, a.a.O., Rz. 10 juris). Allerdings dürfte es in dem vom Kläger angeführten ersten Zeitraum dadurch zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen, dass das Landgericht nicht spätestens 4 Wochen nach Eingang der Stellungnahme des A. vom 25.07.2019 über die Hinzuziehung des Klägers zum Abschiebehaftverfahren entschieden hat, sondern nach der am 22.08.2021 erfolgten Abschiebung des Betroffenen zunächst einfach das Austragen der Sache verfügt hat und sodann erst wieder mit Schreiben vom 02.02.2021 gegenüber dem Kläger tätig geworden ist. Denn das Amtsgericht Lüdenscheid hätte über die von ihm als erforderlich angesehene förmliche Hinzuziehung des Klägers an dem Abschiebehaftverfahren gemäß § 7 Abs. 5 FamFG förmlich mit einem gemäß § 38 FamFG zu begründenden Beschluss entscheiden müssen. Gegenteiliges lässt sich nach Auffassung des Senats aus nicht aus der vom beklagten Land angeführten Kommentierung von Günter in BeckOK FamFG, 37. Edition, Stand 1.1.2021 unter Rn. 6 bis 8 zu § 418 FamFG herleiten. Soweit es dort heißt, dass in der Nichtreaktion des Gerichts auf den Hinzuziehungsantrag eine konkludente Ablehnung gesehen werden könne, die die Beschwerde eröffne, ist damit erkennbar nicht gemeint, dass das Amtsgericht über den Hinzuziehungsantrag entgegen § 7 Abs. 3 FamFG auch durch bloßes Untätigbleiben entscheiden kann. Vielmehr soll mit der Behandlung des Untätigbleibens als konkludente Ablehnung dem Antragstellenden lediglich die Rechtsschutzmöglichkeit der Beschwerde eröffnet werden. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum das Amtsgericht auf den Antrag des Klägers vom 02.10.2021, ihm eine Abschrift der Ausländerakte zukommen zu lassen und dem A. seine Kosten und baren Auslagen aufzuerlegen, erst vier Monate später mit Schreiben vom 02.02.3022 reagiert hat, obgleich ausweislich des handschriftlichen Vermerks der Geschäftsstelle auf Blatt 65 der Akten 77 XIV (B) 31/19 AG Lüdenscheid die Akte dem Dezernenten bereits am 04.10.2021 zur Bearbeitung vorgelegt worden war. Mit der Bearbeitung des Antrages hätte spätestens innerhalb von 4 Wochen begonnen werden müssen. Soweit der Kläger weiter meint, dass es dadurch zu einer weiteren vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen sei, dass das Amtsgericht Lüdenscheid auf seinen Antrag vom 22.05.2002, den Beschluss vom 29.03.2022 auch hinsichtlich einer Überlassung der Abschrift der Ausländerbehörde aufzuheben, hilfsweise ihm erneut Akteneinsicht zu gewähren, erst mit Schreiben vom 30.08.2022 geantwortet habe, vermag der Senat hierin allerdings keine dem Amtsgericht Lüdenscheid anzulastende nennenswerte Verfahrensverzögerung zu sehen. Denn zu dem Zeitpunkt des Eingang des Schreibens des Klägers vom 22.05.2022 war die Ausländerakte zur Klärung der Frage, ob die Akte im Anhörungstermin vom 25.06.2019 vorlag, bereits seit dem 15.05.2022 an den Märkischen Kreis versandt gewesen und wurde von diesem trotz wiederholter Aufforderungen des Amtsgerichts Lüdenscheid erst am 22.06.2022 zurückgesandt. Unmittelbar im Anschluss daran wurde die Akte im Hinblick auf das zwischenzeitlich vom Kläger eingeleitete Entschädigungsverfahren am 23.06.2022 vom Amtsgericht Lüdenscheid weisungsgemäß an den Präsidenten des Landgerichts Hagen zur dortigen Berichterstattung und von diesem sodann am 20.07.2022 an das Oberlandesgericht Hamm weitergesandt. Nachdem die Akten von dort am 11.08.2022 zurückgekehrt waren, hat das Amtsgericht Lüdenscheid nur rund drei Wochen später mit seinem Schreiben vom 30.08.2022 auf das Schreiben des Klägers vom 22.05.2022 geantwortet. Es ist auch entgegen der Ansicht des Klägers auch keine weitere vermeidbare Verfahrensverzögerung darin zu sehen, dass das Amtsgericht Lüdenscheid über seinen Antrag vom 11.12.2022, den Beschluss vom 06.12.2022 dahin zu ergänzen, dass die ihm entstandenen Kosten und baren Auslagen dem A. auferlegt werden, erst mit Beschluss vom 25.01.2023 entschieden. Denn auf das Schreiben des Klägers vom 11.12.2022 ist das Amtsgericht Lüdenscheid nicht untätig geblieben, sondern hat dieses mit Verfügung vom 15.12.2022 dem A. zur Stellungnahme bis zum 05.01.2023 zugeleitet. Danach hat es auf Antrag des A. vom 04.01.2023 diesem mit Verfügung vom 09.01.2023 die Stellungnahmefrist um zwei Wochen verlängert. Nur wenige Tage nach Ablauf der verlängerten Stellungnahmefrist hat es sodann mit Beschluss vom 25.01.2023 den Antrag des Klägers vom 11.12.2022 beschieden. Allerdings ist es danach dadurch zu einer weiteren vermeidbaren Verzögerung der Beendigung des Verfahrens gekommen, dass das Amtsgericht Lüdenscheid den Beschluss vom 25.01.2023 dem Kläger nicht förmlich zugestellt, sondern nur mit einfacher Post zugesandt hat und sich deshalb ein Zugang der Entscheidung beim Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ. d)In welchem Umfang sich das Abschiebehaftverfahren durch die vorgenannten vermeidbaren Verzögerungen genau in unangemessener Weise verzögert hat, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung. Denn die vom Kläger erhobene Entschädigungsklage erweist sich sowohl mit dem Haupt- wie auch dem Hilfsantrag im Ergebnis deshalb als unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger durch die Verfahrensverzögerung einen Nachteil erlitten hat. Gemäß § 198 Abs. 1 GVG kann nur derjenige Verfahrensbeteiligte eines Gerichtsverfahren eine angemessene Entschädigung verlangen, der infolge der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens einen Nachteil erlitten hat, wobei gemäß § 198 Abs. 4 GVG im Einzelfall die Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich ist, insbesondere durch die bloße Feststellung der ungemessenen Verfahrensdauer. Dass ihm durch die unangemessene Dauer des Abschiebehaftverfahrens ein materieller Schaden entstanden ist, wird vom Kläger selbst nicht geltend gemacht. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger durch die unangemessene Dauer des Abschiebehaftverfahrens ein immaterieller Schaden entstanden ist. Als derartige Folgen eines überlangen Verfahrens kommen neben der "seelischen Unbill" durch die lange Verfahrensdauer vor allem körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen und - in Sorge- oder Umgangsrechtsstreitigkeiten - die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil in Betracht (BGH, Urteil vom 13.04.2017, III ZR 277/16 – Rz. 19 juris). Einen konkreten Nachweis dafür, etwa in Form einer ärztlichen Bescheinigung oder dergleichen, dass ihm durch die unangemessene Dauer des Abschiebehaftverfahrens ein derartigen immaterieller Schaden entstanden ist, hat der Kläger trotz des dahingehenden Bestreitens des beklagten Landes nicht erbracht. Auf die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG kann sich der Kläger vorliegend ebenfalls nicht berufen, weil der Senat diese vor dem Hintergrund der vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 17.03.2023 gemachten Angaben als widerlegt ansieht. Bei der Regelung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG, nach der bei unangemessen langer Dauer des Gerichtsverfahrens ein immaterieller Nachteil vermutet wird, handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat, aber auch anerkennt, dass der immaterielle Schaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann (BGH, a.a.O. – Rz. 20 juris). Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der Beklagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Dabei dürfen, wie allgemein im Beweisrecht, an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, a.a.O. – Rz. 21). Nach diesen Maßstäben schließt der Senat aus, dass der Kläger durch die unangemessen lange Dauer des Abschiebehaftverfahrens einen fühlbaren immateriellen Schaden erlitten hat. Insoweit ist nämlich vorliegend zunächst in den Blick zu nehmen, dass das zugrunde liegende Abschiebehaftverfahren nicht gegen den Kläger selbst, sondern den Betroffenen E. Q. gerichtet gewesen ist. Der Kläger ist an dem Abschiebehaftverfahren nur in seiner Eigenschaft als vom Betroffenen benannte Person des Vertrauens beteiligt gewesen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner Darstellung im Senatstermin seit dem Jahr 1995 als Mitglied des Vereins „P. e.V.“ regelmäßig in Abschiebehaft genommene Betroffene betreut und sich von diesen als Person ihres Vertrauens benennen lässt. Nach seinen Angaben will der Kläger seit dem Jahr 1995 bereits etwa 10.000 in Abschiebehaft genommene Betroffene betreut haben. Die Beteiligung an einem Abschiebehaftverfahren stellt damit für den Kläger nichts Ungewöhnliches dar, sondern wird von ihm in ähnlicher Weise professionell wahrgenommen wie die rechtliche Vertretung durch einen Anwalt. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat aber ausgeschlossen, dass der Kläger vorliegend allein die überlange Verfahrensdauer des Abschiebehaftverfahrens für sich selbst als fühlbare seelische Belastung empfunden hat. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 17.03.2022 das Erleiden eines eigenen immateriellen Nachteils damit zu begründen versucht hat, dass der vom zugrundeliegenden Abschiebehaftverfahren Betroffene E. Q. in besondere Weise an dem Ausgang seines Abschiebehaftverfahrens interessiert gewesen sei, dieser ihn deshalb auch nach seiner Abschiebung noch ca. ein- bis anderthalb Jahre lang angerufen und nach dem Stand seines Verfahrens gefragt habe und er, der Kläger, sich insoweit deshalb besonders in der Verantwortung gesehen habe, weil er dem Betroffenen versprochen habe, sich bei ihm zu melden, sobald er etwas wisse, erachtet der Senat dieses Vorbringen angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers als gänzlich unplausibel und widerlegt. Denn auf die Nachfrage des Senats, warum er sich erst im Dezember 2020 – also erst mehr als 14 Monate nach seiner letzten Sachstandsanfrage vom 15.08.2019 wieder mit dem Amtsgerichts Lüdenscheid in Verbindung gesetzt habe, hat der Kläger erklärt, dass er ja nicht gewusst habe, dass die Sache nicht vom Amtsgericht Lüdenscheid weiterbearbeitet worden und es ja auch nicht ungewöhnlich sei, dass solche Verfahren manchmal sehr lange dauern würden. Weiter hat der Kläger erklärt, dass es einen besonderen Anlass für seine damalige Nachfrage vom 25.12.2020 nicht gegeben habe, sondern er davon ausgehe, dass er damals zu dieser Zeit Urlaub gehabt und diesen dazu genutzt habe, seine Akten durchzugehen. Gerade die zuletzt genannten Erklärungen des Klägers belegen aber für den Senat in nachdrücklicher Weise, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen im Senatstermin die von ihm behaupteten Anrufe des Betroffenen gerade nicht für sich als fühlbare seelische Belastung empfunden hat. Wenn dieses tatsächlich so gewesen wäre, dann wäre aus Sicht des Senats vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger viel früher wieder bei dem Amtsgericht Lüdenscheid nach dem Bearbeitungsstand seiner Anfrage vom 15.07.2019 erkundigt hätte. Das über 14 Monate lange Zuwarten des Klägers mit einer entsprechende Nachfrage kann bei verständiger Würdigung allein dahin gewertet werden, dass die vorgeblich nach der Abschiebung noch erfolgten wiederholten Anrufe des Betroffenen den Kläger nicht in nennenswerter Weise belastet haben und sich das streitgegenständliche Abschiebehaftverfahren für ihn in keiner Weise gegenüber anderen abgehoben hat. Für die Zeit nach den 25.12.2021 spricht zudem gegen die vom Kläger behauptete seelische Belastung, dass zu dieser Zeit die behaupteten Anrufe des Betroffenen nach der Darstellung des Klägers bereits geendet hatten. Darüber hinaus wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger den ungeklärten Ausgang des Abschiebehaftverfahrens wegen seines gegenüber dem Betroffenen gegebenen Versprechens, sich bei ihm zu melden, wenn er etwas wisse, nach dem 25.12.2021 für sich als seelische Belastung empfunden haben soll, obgleich er dieses in der Zeit davor, als sich der Betroffene bei ihm noch wiederholt telefonisch gemeldet hatte, aus den bereits dargelegten Gründen erkennbar nicht getan hat. Dass der Kläger sich allein durch das lange Zuwartenmüssen auf die Bescheidung seines eigenen Kostenantrages seelisch belastet gefühlt hat, hat dieser selbst nicht geltend gemacht. Da damit weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil des Klägers durch die unangemessene Verfahrensdauer des Abschiebehaftverfahren eingetreten ist, scheidet auch eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zur Wiedergutmachung aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.