Auf die Berufungen der Parteien wird das am 07.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 093656555 im Zusammenhang mit der Schadennummer N01 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die J. AG aus dem Kauf eines J. H. (FIN N02) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufungen der Parteien sind jeweils zulässig und begründet. 1. Die Berufung des Klägers (nachfolgend: Klagepartei) ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1.1. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig, insbesondere an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung der Klagepartei nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung die inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3 ZPO nicht erfüllt. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2020 – VI ZB 6/20 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 11.02.2020 – VI ZB 54/19 -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klagepartei (noch) gerecht, indem sie rügt, dass das Landgericht in dem angegriffenen Urteil die Anforderungen an eine Deckungsklage mit den Anforderungen einer Klage in der Hauptsache gegen den Fahrzeughersteller vermischt und damit fehlerhaft überspannt habe. Mit diesem zentralen Angriff richtet sich die Klagepartei insgesamt und ausreichend gegen die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts. Soweit die Klagepartei mit ihrem Berufungsantrag erneut die von ihr bereits vom Landgericht zuerkannte Freistellung von den Kosten des Stichentscheids begehrt, ist die Berufung nicht dahingehend auszulegen, dass die Klagepartei die Freistellung von einer "weiteren" Gebührenforderung in derselben Höhe begehrt. Die Berufung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Klagepartei eine teilweise Abänderung und Neufassung des landgerichtlichen Urteils mit dem angekündigten Inhalt und damit unter Einschluss des ihr bereits zuerkannten Freistellungsanspruchs begehrt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.01.2023 – 8 U 199/22 –, juris Rn. 7). Die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei haben dieser Auslegung in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2023 ausdrücklich zugestimmt. 1.2. Die Berufung der Klagepartei ist begründet. Die Verurteilung zur Gewährung von Deckungsschutz gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 folgt aus dem Anerkenntnis der Beklagten, das der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2023 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.11.2022 erklärt hat. 2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache ebenfalls Erfolg. 2.1. Das Landgericht hat der Klagepartei zu Unrecht einen Freistellungsanspruch zugesprochen, obwohl die Beklagte bereits erstinstanzlich Abwehrdeckung zugesagt hatte. Es kann dabei dahinstehen, ob den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei für die Fertigung des als Stichentscheid bezeichneten Schreibens vom 01.11.2020 ein Anspruch schon deshalb nicht zusteht, weil dieses Schreiben die Anforderungen, die an eine begründete Stellungnahme zu stellen sind, nicht erfüllt. Ebenso kann offenbleiben, ob den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei – wogegen seitens des Senats erhebliche Bedenken bestehen – für die Fertigung eines Stichentscheids ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen würde. Denn die Beklagte ist verpflichtet, die Klagepartei von dem Gebührenanspruch ihrer Anwälte freizustellen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten, die durch den Stichentscheid entstehen, § 17 Abs. 2 S. 1 der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der K.-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Stand 2006 (nachfolgend: VRB 2006). Dies umfasst auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche, der auch für die Rechtsschutzversicherung gilt (vgl. zu § 2 ARB 75: BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14 –, juris Rn. 31). Dabei steht es der Beklagten allerdings auch im Hinblick auf den Anspruch der Klagepartei aus § 17 Abs. 2 S. 1 VRB 2006 frei, auf welche Weise sie diese von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten befreit. Sie kann sich auch insoweit für die Gewährung von Abwehrdeckung entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – IV ZR 216/17 –, juris Rn. 14 f.; Prölss/Martin/Piontek, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 3a Rn. 39). Dies gilt nicht nur im Falle des Streits über die Gebührenhöhe, sondern auch dann, wenn bereits der Anfall der Gebühr (das „Ob“) in Frage steht. Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über das Ob und die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts kann deshalb verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14 –, juris Rn. 41 f.). 2.2. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung für das Schreiben vom 01.11.2020 ist nach Zusage von Abwehrdeckung durch die Beklagte derzeit unbegründet. Mit der Zusage von Abwehrdeckung unternimmt der Versicherer das zum gegebenen Zeitpunkt Erforderliche und erfüllt in diesem Sinne den Befreiungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16 –, juris Rn. 24). In der Klageerwiderung vom 07.10.2021 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei für unberechtigt hält und keinen Kostenausgleich hierfür schulde (Bl. 65 d.GA-I). Hilfsweise – so die Beklagte ausdrücklich – bestehe Abwehrdeckung. Diese Zusage von Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung durfte und musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen, dass die Beklagte – ungeachtet des Streits über das Vorliegen eines Stichentscheides im Sinne der VRB 2006 – Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16 –, juris Rn. 19 - 21). Spätestens aber nach der ausdrücklichen Klarstellung in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 28.11.2022, wonach die gewährte Abwehrdeckung in Bezug auf die Stichentscheidskosten uneingeschränkt und unbedingt gelten solle (Bl. 125 d.GA-II), ist der Ansicht der Klagepartei, eine verbindliche Erklärung zur Abwehrdeckung sei nicht gegeben, nicht zu folgen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; § 93 ZPO kam nicht zur Anwendung, weil kein sofortiges Anerkenntnis gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Klageantrags zu Ziff. 2 (Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Schreiben vom 01.11.2020) war ein fiktiver Streitwert (hier 6.187,31 €) zu bilden, der wegen § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO regelmäßig über den Gesamtgebührenstreitwert und über den Zuständigkeitsstreitwert hinausgeht. Da Sachverständigenkosten vorliegend nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2019 – 11 W 24/19 –, juris Rn. 3), sind solche nicht in Ansatz zu bringen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.