Beschluss
4 WF 48/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.4WF48.23.00
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Leitsätze
- 1.
Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gestellter Antrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das anhängige Hauptsacheverfahren bezieht.
- 2.
Eine Bezugnahme auf eine in einem anderen, bei demselben Gericht anhängigen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert die Angabe, dass diese Erklärung auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen soll.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 16.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gestellter Antrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das anhängige Hauptsacheverfahren bezieht. 2. Eine Bezugnahme auf eine in einem anderen, bei demselben Gericht anhängigen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert die Angabe, dass diese Erklärung auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen soll. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 16.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kindesmutter wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der von ihr begehrten Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Umgangsverfahren 15 F 1775/19 AG Siegen. Der Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern X. R. und C. R. war bereits Gegenstand verschiedener Verfahren. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren 15 F 575/19 AG Siegen begehrte die Kindesmutter, den Umgang des Kindesvaters mit den oben genannten Kindern einstweilen auszuschließen. Das Verfahren endete mit einer im Verhandlungstermin vom 20.05.2019 geschlossenen Umgangsvereinbarung. Unter dem 31.10.2019 stellte der Kindesvater zum Aktenzeichen 15 F 575/19 einen weiteren Umgangsantrag im Wege der einstweiligen Anordnung. Das daraufhin eingeleitete Umgangsverfahren (einstweiliges Anordnungsverfahren) wurde unter dem Aktenzeichen 15 F 1702/19 AG Siegen geführt. Zudem leitete das Familiengericht ein entsprechendes Hauptsacheverfahren, das vorliegende Verfahren 15 F 1775/19 AG Siegen, ein. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren 15 F 1702/19 schlossen die Kindeseltern im Anhörungstermin vom 13.12.2019 eine Umgangsvereinbarung. Im hiesigen Verfahren ordnete das Familiengericht mit am 18.12.2019 erlassenem Beschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Noch vor Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 25.03.2021 beantragte der Kindesvater zum Aktenzeichen 15 F 575/19 AG Siegen, die „V. von ihrer Aufgabe der Vermittlung der Umgangskontakte abzuberufen und stattdessen eine andere Einrichtung zu beauftragen“. Dieses Verfahren wurde – nach entsprechendem Hinweis des Familiengerichts – als einstweiliges Anordnungsverfahren unter dem Aktenzeichen 15 F 1321/20 AG Siegen geführt. Das Familiengericht beraumte in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 15 F 1321/20 Anhörungstermin auf den 10.11.2020 an. In diesem Termin stellte die Kindesmutter einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu Protokoll des Gerichts. Das Sitzungsprotokoll enthält folgende Angaben: „Die Rechtsanwälte erklären: Wir beantragen Verfahrenskostenhilfe und bitten darum beigeordnet zu werden. Herr Rechtsanwalt L. erklärt: Ich werde die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen drei Wochen nachreichen.“ Im Nachgang schlossen die Kindeseltern in dem Verfahren 15 F 1321/20 eine Umgangsvereinbarung. Im Protokoll ist ausgeführt, dass diese Vereinbarung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens 15 F 1775/19 gelte. Mit Beschluss vom 20.01.2021 wies das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.11.2020 in dem Verfahren 15 F 1321/20 zurück, da die Kindesmutter innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hatte. Daraufhin legte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter namens und in Vollmacht der Kindesmutter gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und übersandte mit der Beschwerdeschrift die VKH-Erklärung der Kindesmutter. Das Amtsgericht änderte sodann im Abhilfeverfahren mit am 04.03.2021 erlassenem Beschluss den angefochtenen Beschluss dahin gehend ab, dass der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Im hiesigen Verfahren erging am 30.12.2022 ein Beschluss, mit dem das Umgangsrecht des Kindesvaters geregelt wurde. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01.2023 suchte die Kindesmutter „um antragsgemäße Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem vorliegenden Verfahren“ nach. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Termin vom 10.11.2020 sei nicht nur für das Verfahren 15 F 1321/20 sondern auch für das vorliegende Verfahren 15 F 1775/19, auf das in dem Protokoll explizit Bezug genommen werde, Verfahrenskostenhilfe beantragt worden. Beide Verfahren seien zusammen verhandelt worden, was sich auch daraus ergebe, dass die Vereinbarung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 15 F 1775/19 Geltung haben sollte. Das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen hat den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 23.01.2023 mit am 16.02.2023 erlassenem Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter unter dem 02.03.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass in dem Verhandlungstermin im Verfahren 15 F 1321/20 auch über das vorliegende Hauptsacheverfahren gesprochen worden sei und sich der im Verhandlungstermin gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag als allgemeiner Antrag auch auf das vorliegende Verfahren bezogen habe, was im Einzelnen ausgeführt wird. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass Verfahrenskostenhilfe für ein - wie hier – beendetes Verfahren nicht mehr bewilligt werden kann (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 Rn. 17 m.w.N.). Über einen vor oder während des Verfahrens gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag kann zwar noch nach Abschluss der Instanz entscheiden werden; Verfahrenskostenhilfe kann aber nur bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs beim zuständigen Gericht vorlag (Zöller/Schultzky, aaO, § 114 Rn. 18 und § 127 Rn. 12). Hieran mangelt es vorliegend. a. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren aus (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 –, juris Rn. 13). Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Antrag ausdrücklich gestellt wird. Dieser kann auch konkludent gestellt werden. Zudem ist ein gestellter Antrag auszulegen (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 –, juris Rn. 13; Zöller/Schultzky, aaO, § 114 Rn. 15 m.w.N.). Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist dabei nicht nur für jede Instanz erneut, sondern auch für jedes bei dem entscheidenden Gericht anhängige Verfahren gesondert zu beantragen (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. April 2000 – 7 WF 54/00 -, juris Rn. 6). Zutreffend hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss vom 16.02.2023 ausgeführt, dass das vorliegende Verfahren 15 F 1775/19 nicht zeitgleich mit dem Verfahren 15 F 1321/20 verhandelt worden ist. Allein der Umstand, dass anlässlich des Verfahrens 15 F 1321/20 auch – wie von der Kindesmutter eingewandt - über das vorliegende Verfahren gesprochen worden ist, führt nicht zu einem „Verhandeln“ auch in diesem Verfahren. Der in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 15 F 1321/20 AG Siegen zu Protokoll gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass sich dieser auch auf das vorliegende Verfahren 15 F 1775/19 AG Siegen bezog. Der Senat verkennt nicht, dass nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem laufenden Verfahren ggf. von einem konkludenten Antrag in Bezug auf solche Verfahrensgegenstände innerhalb der Instanz auszugehen ist, die mit dem Streitgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wie etwa bei einem Mehrvergleich (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23.07.2012 – 1 Ta 153/12 -, BeckRS 2012, 73126 und KG, Beschluss vom 03.06.2019 – 3 WF 103/19 -, BeckRS 2019, 11275 jeweils zum Mehrvergleich; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 119 Rn. 5; siehe auch MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 117 Rn. 3). Handelt es sich bei dem Verfahrensgegenstand, für den Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, jedoch um einen solchen, der in einem gesonderten Verfahren behandelt wird, kann ein in einem Parallelverfahren gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf beide Verfahren bezieht. Eine andere Auslegung liefe dem § 119 ZPO zuwider, der den gegenständlichen Umfang der Prozesskostenhilfe regelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 49 FamFG und das Hauptsacheverfahren sind aber als jeweils eigene Rechtszüge anzusehen (OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 13 W 115/17 -, juris Rn. 10; Smid/Hartmann ind Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 119 Rn. 10; Zöller/Schultzky, aaO, § 119 Rn. 3.3). Die Bewilligung für die jeweilige Hauptsache erstreckt sich nicht auf das Anordnungsverfahren (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 119 Rn. 11). Vor diesem Hintergrund kann der im einstweiligen Verfahren 15 F 1321/20 gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag nicht auch als Antrag im hiesigen Verfahren ausgelegt werden. b. Ungeachtet dessen kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch deshalb nicht in Betracht, da vor Beendigung des vorliegenden Verfahrens die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmutter nicht eingegangen war. Dies ist aber Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – III ZA 274/13 -, juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, aaO, § 127 Rn. 12). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist – wie ausgeführt - nicht nur für jede Instanz erneut, sondern auch für jedes bei dem entscheidenden Gericht anhängige Verfahren gesondert zu beantragen. Es kann dahinstehen, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem anhängigen Verfahren gesondert vorgelegt werden muss (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 5 WF 191/17 -, juris Rn. 12). In jedem Fall genügt die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren eingereichtes Formular nur dann, wenn das Verfahren bei demselben Gericht anhängig ist und zusätzlich die ausdrückliche Erklärung abgegeben wird, dass sich an den Verhältnissen nichts geändert hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. September 1995 – 12 WF 986/95 – juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, aaO, § 117 Rn. 22). Im hiesigen Verfahren 15 F 1775/19 AG Siegen wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Beendigung des Verfahrens nicht zu den Akten gereicht. Eine auf den 11.02.2021 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde zwar als Anlage zu der sofortigen Beschwerde vom 15.02.2021 in dem Verfahren 15 F 1321/20 zu den Akten gereicht. Weder dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten noch der eingereichten VKH-Erklärung selbst ist aber zu entnehmen, dass diese Erklärung auch für das vorliegende Verfahren 15 F 1775/19 Geltung beanspruchen sollte. So verhält sich der Schriftsatz vom 15.02.2021 ausweislich des angegebenen Aktenzeichens und der Bezugnahme auf den im Verfahren 15 F 1321/20 ergangenen Beschluss nur zu dem einstweiligen Anordnungsverfahren 15 F 1321/20. Der eingereichten Erklärung selbst kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass sie sich auf beide Verfahren bezieht. Die Kopfzeile „Bezeichnung, Ort und Geschäftsnummer des Gerichts“ in dem eingereichten Vordruck ist nicht ausgefüllt. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen mangelt es mithin an dem Vorliegen eines formgerechten Antrags vor Abschluss der Instanz. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.