OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 73/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0525.4UF73.22.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 14.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.292,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 14.04.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.292,- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels, mit dem der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet wurde. Im Jahre 1986 schlossen die Beteiligten die Ehe. In der Folgezeit gab die Antragsgegnerin, die gelernte (..) ist, ihre Berufstätigkeit auf. Im Jahre 1989 wurde ein gemeinsamer Sohn der Beteiligten geboren. Die Antragsgegnerin war als Hausfrau tätig, der Antragsteller als (..) bei (..). Schon kurz nach der Geburt des Sohnes wurde der Antragsteller dienstlich nach Q. in Z. (Vereinigte Staaten) versetzt, wohin ihn die Familie begleitete. Im Jahr 1991 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Der Antragsteller wurde nach W. versetzt. Wiederum begleitete ihn die Familie. Mit notariellem Vertrag vom 27.02.1995 erwarb der Antragsgegner im Wege der Schenkung Wohnungseigentum an einer Immobilie in J., dem Haus der Eltern des Antragstellers, wohin die Familie dann auch umzog. Im Jahr 1998 nahm die Antragsgegnerin eine Tätigkeit bei R. auf. Ab dem Jahr 2004 war sie als (..) tätig, und zwar zunächst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, später dann als Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12 Wochenstunden. Im Oktober 2010 trennten sich die Beteiligten. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 18.10.2016 wurde die Ehe geschieden. Die Folgesache wegen der Zahlung nachehelichen Unterhalts hatte das Amtsgericht abgetrennt. In diesem Verfahren wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 05.03.2018 verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar – neben Rückständen – für die Zeit ab April 2018 in Höhe von 1.191,- € monatlich. Bei dem Antragsteller ging das Amtsgericht von einem monatlichen Nettoverdienst von 3.310,13 € aus. Hinzugerechnet hat es die Nutzungsmöglichkeit an einem PKW in Höhe von 54,85 € sowie eine Steuererstattung von 341,02 €. An Abzügen hat es Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 760,64 € berücksichtigt, allerdings vermindert um Zuschüsse des Arbeitsgebers hierzu für die Krankenversicherung in Höhe von 317,55 € und für die Pflegeversicherung in Höhe von 55,46 €. Das sich so ergebende bereinigte Einkommen von 3.318,36 € hat das Amtsgericht um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 auf noch 2.844,31 € reduziert. Schließlich hat es dem Antragsteller einen Wohnvorteil wegen der in seinem Eigentum stehenden und von ihm zu jener Zeit selbst genutzten Wohnung in J. in Höhe von 590,- € zugerechnet. Insgesamt ergab sich damit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragstellers von 3.434,31 €. Bei der Antragsgegnerin legte das Amtsgericht ein monatliches Nettoeinkommen von 723,50 € zugrunde. Ferner hat es eine Steuererstattung in Höhe von anteilig 56,- € berücksichtigt. Schließlich hat es der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen aus einer geringfügigen steuerfreien Beschäftigung in Höhe von 450,- € zugerechnet. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar krankheitsbedingt nicht vollschichtig arbeiten könne. Dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, über ihre Tätigkeit als (..) hinaus zumindest eine geringfügige steuerfreie Beschäftigung auszuüben, habe sie aber schon nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen habe sie auch nicht dargetan, dass sie sich hinreichend um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemüht habe. Reduziert um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 ergab sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.053,85 €. Die Summe des Einkommens des Antragstellers (3.434,31 €) und desjenigen der Antragsgegnerin (1.053,85 €) betrug demnach in dem seinerzeit geführten Verfahren 4.488,16 €. Den Bedarf der Antragsgegnerin ermittelte das Amtsgericht ausgehend davon mit 2.244,08 €, so dass sie abzüglich ihrer eigenen Einkünfte in Höhe von 1.190,23 € bedürftig sei. In den Gründen führt das Amtsgericht aus, dass es im Hinblick auf die lange Trennungszeit eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis Dezember 2020 für angemessen erachte. In den Tenor wurde diese Befristung aber nicht aufgenommen. Einen vom Antragsteller wegen der im Tenor unterbliebenen Befristung gestellten Berichtigungsantrag wies das Amtsgericht zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung in erster Instanz wird verwiesen auf den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 05.03.2018 in dem Verfahren 15 F 1506/16. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde nahm der hiesige Antragsteller im Senatstermin am 06.09.2018 nach Erörterung der Sache zurück. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller nunmehr eine Abänderung dieses Unterhaltstitels. Dazu macht er geltend, die Höhe seiner Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung seien gestiegen. Zudem seien Aufwendungen zur sekundären Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Schließlich müsse der damals angesetzte Wohnvorteil entfallen, weil er inzwischen – unstreitig – nicht mehr in der Wohnung lebe, sondern zur Miete wohne. Er wolle die Wohnung durch einen Verkauf verwerten, was sich aber schwierig gestalte. Zudem müsse die Wohnung zuvor aufwändig renoviert werden. Abgesehen davon müsse der Unterhaltsanspruch auch wegen Verwirkung insgesamt entfallen, weil die Antragsgegnerin es unterlassen habe, ihm die zwischenzeitlich eingetretene Steigerung ihrer Einkünfte mitzuteilen. Schließlich macht er geltend, der Unterhaltsanspruch könne und müsse im Abänderungsverfahren befristet werden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass er inzwischen über viele Jahre eine erhebliche Menge an Unterhaltszahlungen erbracht habe. Zudem müsse in die Abwägung einfließen, dass die Antragsgegnerin inzwischen seit sehr langer Zeit gegen ihre Obliegenheit verstoße, ihre volle Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der Aufwendungen für die Altersvorsorge habe der Antragsteller schon nicht dargelegt, dass es sich überhaupt um neue Tatsachen handelt, die nicht schon bei Erlass des abzuändernden Beschlusses vorlagen. Zudem sei ihm weiterhin ein (fiktiver) Wohnvorteil anzurechnen. Zwar sei ein Unterhaltsverpflichteter grundsätzlich unterhaltsrechtlich berechtigt, von der Vermietung einer Wohnung abzusehen, wenn er diese verkaufen wolle. Das gelte aber nur, wenn der Verkauf dann auch tatsächlich zeitnah erfolge. Hier sei der Antragsteller aber schon im Januar 2020 ausgezogen, habe aber bis in das Jahr 2022 hinein den angeblich beabsichtigten Verkauf nicht durchgeführt. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt. Zwar komme grundsätzlich eine Pflicht zur auch ungefragten Offenbarung von Einkommensverbesserungen in Betracht. Hier hätten diese Einkommenssteigerungen jedoch nur einen untergeordneten Umfang, so dass eine solche Pflicht seitens der Antragsgegnerin nicht bestanden habe. Auf den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit dadurch verletzt, dass sie sich nicht ausreichend um die Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit bemüht habe, komme es nicht an. Denn selbst bei unterstellter Fähigkeit der Antragsgegnerin, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wären die dann anzusetzenden Beträge nicht höher, als sie ohnehin vom Gericht angesetzt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird verwiesen auf den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 14.04.2022. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er wendet sich weiterhin gegen den Ansatz des Wohnvorteils. Der Verkauf gestalte sich schwierig. Denn neben der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Wohnung im Obergeschoss befinde sich in der Immobilie auch die Wohnung im Erdgeschoss, an welcher der Antragsteller und sein Bruder hälftiges Eigentum hielten. Insbesondere diese Wohnung im Erdgeschoss befinde sich in einem Zustand, der einen Verkauf schwierig mache. Der Bruder wolle diese renovieren. Mit dem Fortgang dieser Renovierungsmaßnahmen sei der Antragsteller zwar unzufrieden, wolle seinem Bruder aber andererseits auch nicht „zu nahe treten“. Was die Verwirkung des Anspruchs angehe, habe das Amtsgericht bei der Bemessung der Einkommenssteigerungen der Antragsgegnerin zu Unrecht eine Steuernachzahlung berücksichtigt. Denn der nachzuzahlende Betrag sei der Antragsgegnerin vom Antragsteller erstattet worden. Schließlich vertritt der Antragsteller weiterhin die Auffassung, dass die Antragsgegnerin eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verletzt habe, indem sie sich nicht ausreichend bemüht habe, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Die Argumentation des Amtsgerichts, wonach es darauf nicht ankomme, weil auch fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht höher wären als das, was der Antragsgegnerin ohnehin als (tatsächliches und fiktives) Einkommen angerechnet werde, greife zu kurz. Das Amtsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass eine Verletzung der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit auch ein Aspekt sein könne, der bei der Frage der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts eine Rolle spiele. Schließlich sei auch der Umstand, dass Unterhalt inzwischen über viele Jahre gezahlt wurde, eine neue Tatsache, die bei der Frage einer Befristung im jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des AG Siegen vom 22.03.2018 dahingehend abzuändern, dass er ab Oktober 2020 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2023 Bezug genommen. Die Akte AG Siegen 15 F 1506/16 = OLG Hamm 4 UF 60/18 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend den Abänderungsantrag zurückgewiesen. 1. Der Antrag ist gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere trägt der Antragsteller Tatsachen vor, aus denen sich aus seiner Sicht eine Verwirkung sowie eine nachträgliche Befristung und damit ein völliger Wegfall des Unterhaltsanspruchs ergeben soll. Damit kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Vortrag des Antragstellers auch hinsichtlich seiner Einwendungen zur Unterhaltsberechnung den Anforderungen des § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG genügt, wonach eine auf einzelne für die Unterhaltsbemessung relevante Faktoren beschränkte Betrachtung nicht ausreicht, sondern vielmehr eine umfassende Differenzbetrachtung anzustellen ist. 2. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Eine wesentliche Veränderung ist bei den die Entscheidung des Amtsgerichts zur Unterhaltsverpflichtung tragenden tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten. a) Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist weder wegen nachträglich eingetretener Umstände verwirkt, noch entfällt er wegen einer nachträglich vorzunehmenden Befristung. aa) Ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen einer nachträglich anzuordnenden zeitlichen Begrenzung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. (1) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein nach Maßgabe von § 238 Abs. 2 FamFG berücksichtigungsfähiger Umstand nicht darin, dass er nunmehr schon für einen relativ langen Zeitraum Unterhaltsleistungen erbringt. (a) Konnte eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1578b BGB bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden, bleibt ein mit dem gleichen Ziel erhobener Abänderungsantrag bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 238 Abs. 2 FamFG regelmäßig ohne Erfolg. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zu befristen, setzt dabei nicht voraus, dass die hierfür maßgeblichen Umstände bereits eingetreten sind. Es genügt, dass die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren zuverlässig vorauszusehen waren (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 121/17, FamRZ 2018, 914, juris Rn. 13). Schon dann mussten sie im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden, was wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nicht nachgeholt werden kann (BGH a.a.O. m.w.N). Hier war schon in dem auf Schaffung des Titels gerichteten Ausgangsverfahren zuverlässig vorauszusehen, dass der Antragsteller bei einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung durch seine regelmäßigen Zahlungen im Laufe der Zeit einen immer weiter steigenden Betrag erbringen würde. Hierbei handelt es sich deshalb entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine neue, berücksichtigungsfähige Tatsache nach § 238 Abs. 2 FamFG, sondern um einen Umstand, der für das Amtsgericht seinerzeit erkennbar und bei der Entscheidung über eine Befristung zu berücksichtigen war. (b) Es liegt insbesondere auch kein Fall vor, in welchem bei Schaffung des Titels noch nicht absehbar war, inwieweit für die Entscheidung über die Befristung maßgebliche Umstände Bestand haben werden, und das Ausgangsgericht deshalb eine Befristung mit dieser Begründung ausdrücklich nicht anordnet. In einem solchen Fall können tatsächliche Veränderungen im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG geltend gemacht werden (vgl. zu einer Veränderung bei den ehebedingten Nachteilen etwa BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884, juris Rn. 26 f.; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011 – 2 UF 255/10, FamRZ 2012, 318). So liegt es hier aber gerade nicht. Abgesehen von dem Umstand, dass die gezahlte Unterhaltssumme durch Zeitablauf anwachsen würde – was aber gerade keine neue Tatsache ist – sind keine für die Frage der Befristung maßgeblichen Veränderungen eingetreten. (c) Schließlich führt auch der Umstand, dass das Amtsgericht seinerzeit in den Gründen eine Befristung angenommen hat, dies aber nicht in den Tenor aufnahm, zu keiner anderen Beurteilung. Dabei handelt es sich um einen Fehler des Ausgangsgerichts, der – allenfalls – gemäß den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 319 ZPO oder im Beschwerdeverfahren hätte korrigiert werden können. Das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG dient demgegenüber – zum Schutz der Rechtskraft früherer Entscheidungen – gerade nicht zur Korrektur von Fehlern, sondern soll lediglich eine Reaktion ermöglichen, wenn sich eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Prognose wegen späterer Veränderungen nachträglich als unzutreffend herausstellt. Die von ihm zunächst eingelegte Beschwerde hat der Antragsgegner – in Kenntnis des Umstandes, dass die Befristung im Tenor unterblieben war und das Amtsgericht eine Berichtigung abgelehnt hatte – in dem ursprünglichen Verfahren aber gerade selbst zurückgenommen. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der – teilweise identisch besetzte – Senat, wie im Termin am 27.04.2023 ausführlich erörtert, schon im damaligen Termin am 06.09.2018 zum Ausdruck gebracht hatte, dass ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin keineswegs als unbillig im Sinne von § 1578b Abs. 2 BGB erscheint. Nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich diese Vorschrift gerade nicht auf die Kompensation von – hier unstreitig nicht vorliegenden – ehebedingten Nachteilen. Vielmehr ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen, deren Maß im Einzelfall anhand einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen ist. Es bestimmt sich neben der Ehedauer maßgeblich nach der wirtschaftlichen Verflechtung, die durch die Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit (und z.B. die Betreuung gemeinsamer Kinder) eingetreten ist (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – XII ZR 72/11, FamRZ 2013, 853, juris Rn. 32 ff.). Berücksichtigung kann dabei auch finden, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte sein berufliches Fortkommen und seine Lebensstellung in besonderem Maße der in der Ehe gelebten Rollenverteilung zu verdanken hat, insbesondere etwa dadurch, dass der andere Ehegatte die Karriere des Partners durch die Hintanstellung eigener Interessen ermöglicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291, juris Rn. 28: Ermöglichung der Übersiedlung nach Deutschland und einer beruflichen Karriere des einen Ehegatten durch Zurückstellung eigener Interessen des anderen Ehegatten). Vorliegend ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin jedenfalls in der Ehe die eigene Erwerbstätigkeit aufgab, um das gemeinsame Kind zu erziehen, und mit dem Antragsteller sogar mehrere durch dessen Berufstätigkeit veranlasste Umzüge durchführte. So verzog sie zunächst wegen der beruflichen Versetzung des Antragstellers mit der Familie in die Vereinigten Staaten und später wegen einer erneuten dienstlichen Versetzung des Antragstellers zurück nach Deutschland. All das spricht dafür, dass ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin der Billigkeit entspricht. An dieser Bewertung hält der Senat, ohne dass es im vorliegenden Verfahren entscheidend darauf ankäme, weiterhin fest. (2) Schließlich kann der Antragsteller nicht mit dem Einwand durchdringen, eine zur Befristung des Unterhaltsanspruchs führende tatsächliche Veränderung liege darin, dass die Antragsgegnerin nunmehr schon seit längerer Zeit gegen ihre Obliegenheit verstoße, ihre vollständige Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das gilt schon deshalb, weil das Vorbringen des Antragstellers dazu, worin genau diese andauernde Obliegenheitsverletzung bestehen soll und was die Antragsgegnerin zu ihrer Genesung hätte tun sollen, gänzlich pauschal bleibt. Schon im damaligen Verfahren war unstreitig, dass die beiden Bandscheibenvorfälle der Antragsgegnerin in medizinischer Hinsicht „austherapiert“ waren. Aber auch in Bezug auf die Erkrankung ihres Handknochens bleibt unklar, was die Antragsgegnerin hätte unternehmen sollen, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Das Amtsgericht hatte seinerzeit bei der Schaffung des Unterhaltstitels darauf abgestellt, dass die dortige Antragsgegnerin „nicht dargetan [habe], dass sie sich hinreichend um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemüht [habe]“. Welche Veränderungen tatsächlicher Art gegenüber diesen vom Amtsgericht zugrunde gelegten Verhältnissen eingetreten sein sollen, legt der Antragsteller nicht dar. Schließlich fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin als gelernte (..) bei einer Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit überhaupt mehr verdienen könnte, als vom Amtsgericht – das ihr bereits ein fiktives Arbeitsentgelt zurechnet hat – zugrunde gelegt. bb) Es sind auch keine nachträglichen Veränderungen eingetreten, welche zu einer nachträglichen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen würden. Das gilt hinsichtlich der beiden vorstehend dargestellten Aspekte aus den bereits dargelegten Gründen. Eine Verwirkung ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass die Antragstellerin ihm eine Veränderung ihrer Einkünfte verschwiegen habe. Zwar kann das Verschweigen erheblicher Gehaltssteigerungen durch den Unterhaltsberechtigten den Tatbestand von § 1579 Nr. 5 BGB (mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten) erfüllen (BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325). Die Parteien eines Unterhaltsvergleichs sind einander wechselseitig verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (BGH, a.a.O., juris Rn. 28). Wie eine systematische Auslegung im Hinblick auf die weiteren Alternativen von § 1579 BGB ergibt, führen aber nur schwerwiegende Verfehlungen zu einer Verwirkung. Das gilt auch bei der Nichtangabe von Gehaltssteigerungen. Geringfügige Gehaltsveränderungen mögen ausreichen, wenn der Unterhaltsverpflichtete ausdrücklich danach fragt und dann regelrecht „angelogen“ wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010 – 8 UF 14/10, FamRZ 2011, 225; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 UF 192/06, ZFE 2008, 154; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2006 – 4 UF 208/05, FamRZ 2007, 215). Eine solche Nachfrage ist hier aber unstreitig nicht erfolgt. Im Übrigen bewegen sich die Gehaltssteigerungen in einem relativ niedrigen Bereich. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass ihr Gehalt in den Monaten März (GA 251), August (GA 252) und Oktober 2020 (GA 253) jeweils 735,40 € betrug. Auch unter Berücksichtigung des höheren Dezembergehalts (GA 128) von 1.074,46 € ergibt sich ein Durchschnittswert von nur knapp über ca. 800,- €. Ähnliche Beträge ergeben sich aus den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2021 (GA 237 ff.). Diese Beträge liegen nur relativ wenig über dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten Wert von 723,- €. Das alles ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch beim Antragsteller selbst das Gehalt im Jahr 2020 und später deutlich höher war, als es noch das Amtsgericht zugrunde gelegt hat. Bei einer Gesamtwürdigung genügt all das nicht für eine Verwirkung des Anspruchs. b) Auch sonst liegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht vor. Der Antragsgegner hat entgegen den Anforderungen von § 238 Abs. 1 FamFG bereits keine umfassende Vergleichsbetrachtung angestellt, welche sämtliche für die ursprüngliche Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen einschließlich des zugrunde liegenden Zahlenwerks umfasst und eine darauf basierende Neuberechnung ermöglicht (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.12.2020 – 6 UF 74/19, FamRZ 2021, 1021). Er hat sich vielmehr – von dem Einwand der Verwirkung und Befristung abgesehen, siehe dazu oben – auf eine angebliche Veränderung einzelner Bemessungsfaktoren gestützt, ohne eine derartige Neuberechnung anzustellen. Schon deshalb kommt eine bloße Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs im vorliegenden Verfahren der Abänderung nach § 238 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht. Davon abgesehen würden die vom Antragsgegner bei den einzelnen Bemessungsfaktoren dargelegten Veränderungen aber auch ohnehin keine Abänderung rechtfertigen. aa) Das gilt zunächst für sämtliche Umstände, die auf Seiten des Antragstellers für die Unterhaltsbemessung maßgeblich waren. (1) Eine Veränderung im Hinblick auf den vom Amtsgericht angesetzten Nutzungsvorteil am Firmenfahrzeug hat der Antragsteller ebenso wenig dargelegt wie eine (für ihn günstige) Veränderung bei der zugrunde gelegten Steuererstattung. (2) Hinsichtlich der für die „sekundäre Altersvorsorge“ geltend gemachten Beträge hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit es sich um neue Tatsachen im Sinne von § 238 Abs. 2 FamFG handelt. Auch im Beschwerdeverfahren ist hierzu kein weitergehender Vortrag erfolgt. (3) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht in Bezug auf den angesetzten Wohnvorteil eingetreten. Zwar ist unstreitig, dass der Antragsteller die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung nicht (mehr) selbst bewohnt, was aber im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 03.05.2018 noch der Fall war. Der Antragsteller hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass nunmehr sein Bruder die im Alleineigentum des Antragstellers stehende Wohnung im Obergeschoss bewohne, weil die Erdgeschosswohnung so stark renovierungsbedürftig sei, dass sie nicht bewohnbar sei (GA 418). Das führt aber hier nicht zu einem Wegfall des beim Einkommen des Antragstellers anzusetzenden Wohnvorteils. (a) Bei Immobilien besteht aus § 1577 Abs. 1 BGB für den unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten eine Obliegenheit, diese bestmöglich zu verwerten, soweit es sich nicht um ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim handelt (Dose, in: Wendel/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 635; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 – 10 UF 1286/19, FF 2021, 209, juris Rn. 48). Dazu gehört auch die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so einzusetzen, dass es möglichst sichere und hohe Erträge abwirft (Dose, a.a.O., § 1 Rn. 637). Danach ist der Antragsteller verpflichtet, die in seinem Eigentum stehende, aber nicht mehr selbst genutzte Immobilie so zu verwerten, dass sie möglichst hohe Erträge abwirft. (b) Dieser unterhaltsrechtlichen Obliegenheit ist der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Zwar liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Obliegenheit nicht in jedem Fall vor, wenn aus einer im Alleineigentum stehenden Immobilie keine Mieteinnahmen generiert werden. Denn grundsätzlich darf der Unterhaltsverpflichtete sein Vermögen durchaus umschichten, sofern sich dies nicht eindeutig als unwirtschaftlich darstellt (Dose, a.a.O., § 1 Rn. 637; BGH, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 62/07, FamRZ 2009, 23, juris Rn. 19 f.). Dass hier ein Verkauf der Eigentumswohnung eindeutig unwirtschaftlich wäre, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt zugleich, dass ein Unterhaltsschuldner, der unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, die Wohnung zu verkaufen, auch nicht generell daran gehindert sein kann, sie zu renovieren, um einen möglichst hohen Verkaufserlös zu erzielen. Hier liegt aber auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden ein Verstoß des Antragstellers gegen seine unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten vor. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er schon zum 01.01.2020 aus der Wohnung ausgezogen. Eine Abänderung begehrt er im vorliegenden Verfahren aber erst ab Oktober 2020. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum eine Renovierung nicht innerhalb dieses Zeitraums von 10 Monaten abgeschlossen hätte werden können. Der Antragsteller verweist lediglich darauf, sein Bruder führe diese Renovierung durch und er – der Antragsteller – sei selbst mit dem Fortgang unzufrieden. Auch als der Senat diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, hat der Antragsteller darüber hinaus nichts dazu vorgebracht, aus welchen sonstigen Gründen sich die Renovierung über einen derart langen Zeitraum hinzieht. Der Umstand, dass sein Bruder sie nur langsam vorantreibt, entlastet den Antragsteller jedenfalls unterhaltsrechtlich nicht. Da ihn wie dargelegt eine Obliegenheit trifft, sein Vermögen möglichst gewinnbringend anzulegen, ist er auch unterhaltsrechtlich gehalten, die Renovierung so schnell wie möglich durchzuführen, um den „Schwebezustand“, in dem weder Einnahmen aus Vermietung noch aus einer Verzinsung des Verkaufserlöses (vgl. zu Letzterem OLG Nürnberg Beschluss vom 16.07.2020 – 10 UF 1286/19, FF 2021, 209, juris Rn. 53; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 721/12, FamRZ 2014, 1098) erzielt werden, zu beenden. Es kann nicht zu Lasten der Antragsgegnerin als Unterhaltsberechtigter gehen, dass der Antragsteller als Unterhaltsverpflichteter Hemmungen hat, seinem Bruder hinsichtlich der Renovierung „auf die Füße zu treten“. (c) Dass hinsichtlich der für die Bemessung des objektiven Mietwertes mit 590,- € tragenden Tatsachen eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, wird von keiner Seite behauptet. bb) Auch auf Seiten der Antragsgegnerin haben sich die für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Tatsachen nicht wesentlich verändert. (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegnerin auch nach derzeitigem Stand ein höheres fiktives Einkommen als dasjenige aus einer geringfügigen steuerfreien Beschäftigung nicht hinzuzurechnen. Dass sich bei der Antragsgegnerin ihre gesundheitliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Schaffung des Unterhaltstitels tatsächlich konkret gebessert hätte, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Wie schon dargelegt hat er auch nicht hinreichend vorgetragen, wie anders als geschehen und schon vom Amtsgericht zugrunde gelegt die Antragsgegnerin sich wegen ihrer Gesundheitsprobleme hätte behandeln lassen können. (2) Ebenso wenig kann der Antragsteller auch mit seinem Einwand durchdringen, die Antragsgegnerin habe es entgegen einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit unterlassen, Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen. Wiederum geht es nicht um eine Veränderung konkreter tatsächlicher Umstände, welche dem damaligen Unterhaltsbeschluss zugrunde gelegt wurden und sich – als Prognose – nachträglich als falsch herausgestellt haben. Es gelten die bereits oben gemachten Ausführungen dazu, dass allein ein fortdauernder Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, selbst wenn er vorgelegen haben sollte, keine Veränderung im Sinne von § 238 Abs. 1 FamFG darstellt. cc) Insgesamt haben sich daher nur wenige für die damalige Bemessung des Unterhalts tragende Positionen – jeweils geringfügig – zugunsten des Antragstellers verändert. Das gilt etwa für die geringfügig höheren Kosten, die der Antragsteller für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlt (860,16 € statt 760,64 €, wobei insoweit noch die ebenfalls gestiegenen Arbeitgeberzuschüsse in Abzug zu bringen wären), sowie ferner für das geringfügig gestiegene Arbeitsentgelt auf Seiten der Antragsgegnerin (knapp über 800,- € statt vormals ca. 723,- €). Zudem wäre der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen steuerfreien „Minijob“ gegenüber dem Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Ausgangsentscheidung auf inzwischen 520,- € erhöht hat. All das vermag dem Abänderungsantrag aber nicht zum Erfolg zu verhelfen unabhängig von der Frage, ob eine dadurch eingetretene Veränderung überhaupt „wesentlich“ im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG wäre. Denn – wie schon ausgeführt – lässt der Vortrag des Antragstellers jegliche konkrete Vergleichsberechnung vermissen. Ganz abgesehen davon werden die soeben genannten, insgesamt geringfügigen Veränderungen, was sich auch ohne eine solche Vergleichsbetrachtung unschwer ersehen lässt, mehr als kompensiert durch das erheblich gestiegene Einkommen des Antragstellers selbst. Wie ausgeführt hat das Amtsgericht seinerzeit ein Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 3.310,13 € berücksichtigt. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Antragstellers für die Jahre 2020 und 2021 ergibt sich aber jeweils ein Nettoverdienst von deutlich über 4.000,- €. Am Rande ist anzumerken, dass diese Gehaltssteigerungen mithin so erheblich sind, dass sie einen Wegfall des Wohnvorteils, selbst wenn man ihn mit dem Antragsteller unterstellt, ebenfalls kompensieren würden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 51 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Soweit der Antragsteller eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage beantragt hat, inwieweit nachträglich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, ist dem nicht zu entsprechen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 05.05.2004 – XII ZR 323/02, FamRZ 2004, 1275). Klärungsbedürftig im vorstehenden Sinne ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH noch nicht entschieden wurde und von Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die maßgeblichen Grundsätze für das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Es entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG nicht der Korrektur von Fehlern in der Ausgangsentscheidung, sondern nur der Abänderung bei nachträglich als unrichtig erkannten Prognosen dient. Vielmehr hat der Bundesgerichthof wie ausgeführt auch geklärt, dass für die Entscheidung über die Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die bereits eingetreten sind, sondern auch solche, die schon im Ausgangsverfahren zuverlässig vorauszusehen waren, und dass das Unterlassen einer solchen Berücksichtigung nicht im Abänderungsverfahren nachgeholt werden kann (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 121/17, FamRZ 2018, 914, juris Rn. 13).