Beschluss
21 W 11/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0620.21W11.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Y. GmbH & Co. KG aA gegen das am 10.1.2023 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Essen (9 O 289/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde wird auf 1.043.451,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Y. GmbH & Co. KG aA gegen das am 10.1.2023 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Essen (9 O 289/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert der Beschwerde wird auf 1.043.451,22 € festgesetzt. Gründe I. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Zurückweisung einer beabsichtigten Nebenintervention der Beschwerdeführerin. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1) mit Generalübernehmervertrag vom 08./07.05.2015 (K1, Bl. 148-195 e-Akte LG) mit der schlüsselfertigen Errichtung des sog. E. (E.) auf Grundlage einer Funktionalen Leistungsbeschreibung vom 30.04.2015. Zwischen der Klägerin und der Y. GmbH & Co. KG aA (Y.) wiederum besteht ein Immobilien-Leasingvertrag bezüglich des E. (N1, Bl. 7897-7899 + N2, Bl. 8018). Die Prozessparteien streiten um wechselseitige Forderungen aus dem Generalübernehmervertrag sowie um die Wirksamkeit eines dazu vereinbarten Nachtrags 2 (K28, Bl. 339-348), mit dessen Abschluss sich seinerzeit die Y. als Leasingnehmerin einverstanden erklärt hatte. Die Klägerin macht insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteten Werklohns und Schadensersatzansprüche aus Verzug bzw. Vertragsstrafen unter Bezugnahme auf ihre Rechnungsprüfungen (K34) geltend, während die Beklagte zusätzliche Vergütung wegen geänderter Leistungen und Entschädigungen wegen Behinderungen fordert und geltend macht, aus einem unter dem 8.11.2021 erstatteten Schiedsgutachten ergebe sich für die Parteien bindend, dass Mängelbeseitigungskosten lediglich in Höhe von netto 416.579,50 € zu berücksichtigen seien (K5, Bl. 2525-2564). Wegen weiterer Einzelheiten des jeweiligen Prozessvorbringens wird auf die Darstellung im mit der Beschwerde angefochtenen Zwischenurteil Bezug genommen. Die Y. als Leasingnehmerin hat mit Schriftsatz vom 24.1.2022 erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beizutreten (Bl. 1666-1682). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Frage, ob die Klägerin an die Beklagte zu 1) zu viel Werklohn gezahlt habe, sei im Vertragsverhältnis zwischen ihr selbst und der Klägerin von Bedeutung, da sich die Höhe der ihrerseits zu zahlenden Leasingraten nach der Höhe der sogenannten Gesamtinvestitionskosten richte. Mit Schriftsatz vom 25.3.2022 haben die Beklagten zu 1) und 2) beantragt, den Beitritt der Y. zum Rechtsstreit zurückzuweisen, weil es am dafür gem. § 66 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse fehle (Bl. 1731-1734). Soweit die Baukosten in Form des an die Beklagte zu 1) zu zahlenden Werklohns die Höhe der Leasingraten beeinflussen, könne dies nur ein rein wirtschaftliches Interesse begründen. Das Landgericht hat nach allseitiger Zustimmung am 28.10.2022 hinsichtlich des Zwischenstreits das schriftliche Verfahren gem. § 128 II ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20.12.2022 angeordnet (Bl. 7932-7933). Mit am 10.1.2023 verkündetem Zwischenurteil (Bl. 7978-7985) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen die Nebenintervention der Streitverkündeten durch Beitritt auf Seiten der Klägerin für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin im Sinne des § 66 ZPO scheide aus, weil das Ergebnis des Rechtsstreits für einen etwaigen Folgeprozess gegen die Klägerin keine materiellen oder prozessualen Rechts-, insbesondere keine Bindungswirkungen entfalten würde. Das Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Y. am 11.1.2023 zugestellt worden (Bl. 7993). Dagegen wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie meint, das Landgericht habe die Bestimmung des § 66 ZPO zu eng ausgelegt, indem sie die Anforderungen an das rechtliche Interesse überspannt habe. Aus den Regelungen in Ziff. 7.7. und 7.8 des Leasingvertrags ergebe sich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits die Höhe der Gesamtinvestitionskosten entscheidend verändern könne und so auch auf den Leasingvertrag rechtlich einwirke. Die Beschwerdeschrift ist am 25.1.2023 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen (Bl. 1-13 e-Akte OLG). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 10. Januar 2023 (9 O 289/21) abzuändern und die Nebenintervention der Y. GmbH & Co. KGaA zuzulassen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie rügen weiterhin, dass ein rechtliches Interesse fehle, und beanstanden zudem, dass nicht klar werde, auf welche Weise überhaupt konkret die Höhe der Leasingraten berechnet werde. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf Grundlage des vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalts kommt eine andere, der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung nicht in Betracht. 1. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 71 II, 567 I Nr. 1 ZPO statthaft. Die zweiwöchige Frist des § 569 I ZPO sowie die Form des § 569 II ZPO sind gewahrt. 2. Der Senat hat ohne weiteres in der Sache zu entscheiden, da - entgegen der Verfügung vom 23.5.2023 - ein Abhilfeverfahren gem. §§ 572 I S. 2, 318 ZPO ausnahmsweise nicht durchzuführen ist und sich aus dem Vermerk des Landgerichts vom 9.3.2023 (Bl. 8050) ergibt, dass die Kammer aus diesem Grund bewusst keine Entscheidung über die Nichtabhilfe getroffen hat. a) Eine Abhilfe ist gem. § 572 I S. 2 ZPO ausgeschlossen, soweit das untere Gericht gem. § 318 ZPO an seine Entscheidungen gebunden ist. Die Einschränkung betrifft deshalb u.a. sofortige Beschwerden gegen ein Zwischenurteil, denn an die Entscheidung in einem von ihm erlassenen Zwischenurteil ist das Gericht gebunden (Ball in Musielak/Voit, 20. Aufl., § 572 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 572 Rn. 2). b) Im Übrigen kommt es hier ohnehin nicht entscheidend darauf an, ob ein Abhilfeverfahren durchgeführt worden ist. Das erstinstanzliche Verfahren endet mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Das Abhilfeverfahren ist demgegenüber bereits Teil des Beschwerdeverfahrens und dient einer Entlastung des Beschwerdegerichts. Deshalb ist eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (BGH NJW-RR 2017, 707, 708). Es würde der Prozessökonomie und dem mit dem Abhilfeverfahren bezweckten Entlastungseffekt zuwiderlaufen, wenn das Beschwerdegericht auf eine Nachholung der - ohnehin nicht selbstständig anfechtbaren - Abhilfeentscheidung durch eine Zurückverweisung hinwirken müsste, um dann im Anschluss doch noch eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.11.2019, 1 W 44/19, BeckRS 2019, 32891). 3. Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Daher kann auf die zutreffende Begründung des Zwischenurteils weitgehend Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde dagegen vorgebrachten Rügen ist lediglich noch folgendes klarzustellen: a) Ein für die Zulässigkeit der Nebenintervention gem. § 66 I ZPO ausreichendes rechtliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt dagegen lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH NZG 2018, 1151; BGH NJW 2016, 1018, 1019). Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 I ZPO hat ein Streithelfer nur dann, wenn sich die Entscheidung des Streitfalles (durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt, sie also „seine Rechtslage“ verändert. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei zwar weit auszulegen; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt aber nicht, so dass beispielsweise der Streitbeitritt eines Dritten, der gegen die klagende Vermieterin im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehrung von Mieteinnahmen zu haben behauptet, unwirksam ist, weil dessen Ansprüche im Innenverhältnis rechtlich nicht berührt werden (OLG Köln, Urteil v. 24.5.2005, 22 U 184/04, BeckRS 2006, 764). Liegt das Interesse des Nebenintervenienten nur darin, durch den Erfolg der Klage die Vermögenssituation der Klägerin zu verbessern, um z.B. dadurch eine Erhöhung des Wertes ihres Gesellschaftsanteils bzw. eine höhere Gewinnausschüttung zu erreichen, begründet auch dies lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse und kein die Nebenintervention rechtfertigendes rechtliches Interesse (BGH NZG 2018, 1151, 1152; OLG München, NZG 2022, 1548, 1549). b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Landgericht getroffene Entscheidung zutreffend, weil sie keine Rechtsfehler aufweist und die Begründung der Beschwerde keine neuen tatsächlichen Umstände aufzeigt, aufgrund derer eine andere rechtliche Bewertung geboten wäre. Die Nebenintervention wird mit der sich aus dem Leasingvertrag gem. Ziff. 7.7 ergebenden Rechtsfolge einer etwaigen Verringerung der Leasingraten sowie der Regelung in Ziff. 7.8, wonach Zusatzkosten zu erstatten wären, begründet, die darauf beruhen würden, dass sich die dafür jeweils maßgeblichen Gesamtinvestitionskosten verringern würden, wenn die Klage erfolgreich wäre. Daraus ergibt sich indes, wie die Beklagten zu 1) und 2) zutreffend eingewandt haben, ein lediglich wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Rechtsstreits, ohne dass sich aus einer der Klage stattgebenden Entscheidung und deren Begründung für das Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin zur Klägerin eine Bindungswirkung in dieser Hinsicht ergeben würde. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH NJW 2016, 1018, 1019). c) Die Auffassung der Y., dass grundsätzlich der zwischen ihr und der Klägerin bestehende Leasingvertrag ein rechtliches Interesse begründen könne, trifft nur insoweit zu, dass ein solches dann anzunehmen sein kann, wenn der Bestand des Leasingvertrags von der im Rechtsstreit zu entscheidenden Frage abhängt, ob der Liefervertrag rückabzuwickeln ist. In dieser Konstellation kann die Rechtsstellung der Leasinggeberin als Streithelferin im Rahmen der leasingtypischen Dreieckskonstellation ein rechtliches Interesse an der Abweisung einer auf Rückabwicklung des Liefervertrags gerichteten Widerklage begründen, weil davon unmittelbar auch die Rechte aus dem Leasingvertrag berührt sind. Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wird nämlich als notwendige Folge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen mit der Folge, dass auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln ist (OLG Hamm, Urteil v. 11.10.2006, 12 U 115/05, BeckRS 2007, 238). Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier indes nicht. Der Bestand des Leasingvertrags hängt von der Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht ab. Dass die Beantwortung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen zugunsten oder zu Ungunsten der Klägerin rechtliche Auswirkungen auf das durch den Leasingvertrag bestimmte Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y. hätte, ergibt sich auch aus dem Vortrag zur Beschwerdebegründung nicht. Die Regelungen in den Ziff. 7.7 und 7.8 des Leasingvertrags würden durch die Entscheidung über Klage und Widerklage der streitenden Prozessparteien nicht verändert. Ihre vertragsgemäße Anwendung könnte lediglich aufgrund der ggf. geänderten Werte der dort festgelegten Parameter zu Änderungen der Höhe der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtung der Nebenintervenientin führen. Dabei handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Konsequenz, bei der kein erheblicher Unterschied zu den o.g. Konstellationen erkennbar ist, in denen dem Streitbeitritt allein das Interesse daran zugrunde lag, die Höhe eines vertraglich festgelegten Anspruchs gegen eine Prozesspartei zu beeinflussen. Eine zwingende rechtliche Folge, die über die bereits getroffenen vertraglichen Regelungen hinausginge, wie etwa beim gesetzlichen Anspruch auf Innenausgleich gem. § 426 I BGB, ergibt sich nicht. 4. Ein sich aus den Bestimmungen in § 15.1 und 15.3 des Generalübernehmervertrags, wonach ein eigener Schadensersatzanspruch der Leasingnehmerin, also der Y., gegen die Beklagte zu 1) vorgesehen war, der nur insoweit bestehen sollte wie jene gegenüber dem Auftraggeber, also der hiesigen Klägerin, dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, ergebendes rechtliches Interesse hat die Beschwerdeführerin schon nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist bereits zweifelhaft, ob insoweit ein gegenwärtiges Interesse an der Nebenintervention besteht, was allerdings erforderlich wäre (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 66 Rn. 6). Auch insofern gilt zudem, wie das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass sich das rechtliche Interesse auf die rechtskraftfähige Entscheidung über den Streitgegenstand beziehen muss und nicht nur auf die diese tragenden Feststellungen (vgl. MüKo/Schultes, ZPO, 6. Aufl., § 66 Rn. 14-15). Vorgreiflichkeit im Sinne einer akzessorischen Schuld oder eines Regressanspruchs im Verhältnis zwischen den Prozessparteien und der Nebenintervenientin ist nicht dargetan oder ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 II, III ZPO liegen nicht vor, denn die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention im konkreten Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Entscheidung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechungspraxis.