Beschluss
4 W 50/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0627.4W50.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01.08.2022 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Dortmund vom 15.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01.08.2022 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Dortmund vom 15.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht untersagte die Schuldnerin mit Anerkenntnisurteil vom 14.06.2018 unter Androhung von Ordnungsmitteln u. a., im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ein bestimmtes Modell eines Haushaltselektrogerätes und/oder für mit bestimmten Haushaltselektrogerätemodellen ausgestattete Einbauküchen visuell wahrnehmbar zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dabei auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht. Das Anerkenntnisurteil ist der Schuldnerin am 28.06.2018 zugestellt worden. In ihrem Werbeprospekt, welcher der WAZ vom 24.12.2021 beilag, gab die Schuldnerin für in Küchen eingebaute Einbaubacköfen ein Spektrum von A+++ bis A an. Mit seinem der Schuldnerin am 02.02.2022 zugestellten Antrag vom 18.01.2022 hat der Gläubiger daraufhin die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen eines Verstoßes gegen den vorstehend genannten Unterlassungstitel beantragt. Das Landgericht hat mit seinem am 19.07.2022 zugestellten Beschluss vom 15.07.2022 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € sowie ersatzweise Ordnungshaft verhängt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Entgegen ihrer Auffassung sei eine unzutreffende Information bezüglich des Spektrums als kerngleich zur Bewerbung von Elektrogeräten gänzlich ohne Angabe des Spektrums zu bewerten, weil auch ein mündiger Verbraucher „in beiden Fällen gleich wenig aufgeklärt“ werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit ihrer Argumentation aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2022 auseinandergesetzt, wonach das beworbene Spektrum sachlich richtig sei und die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegele, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2021 Einbaubacköfen der Effizienzklassen B, C und D aufgrund seit 2016 schrittweise verschärfter Grenzwerte de facto gar nicht mehr auf dem Markt gewesen seien. Die Angabe eines Spektrums von A+++ bis D sei daher überholt und irreführend. Zudem sei die Angabe der Energieeffizienzklasse A innerhalb des tatsächlich in der beanstandeten Werbung genannten Spektrums (A+++ bis A) für sie, die Schuldnerin, sogar nachteilig, weil diese den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriere, die beworbenen Backöfen gehörten tatsächlich der „schlechtesten“ Energieeffizienzklasse (innerhalb des angegebenen Spektrums) an, während sie sich tatsächlich „im guten Mittelfeld“ innerhalb des von A+++ bis D reichenden Spektrums befänden. Der Gläubiger tritt dem mit näheren Ausführungen entgegen. Es obliege nicht der Schuldnerin, das anzugebende Spektrum der Energieeffizienzklassen in einer Weise festzulegen, die sie für richtig halte. Die Einordnung werde durch den europäischen Gesetzgeber getroffen. Auch wenn die Schuldnerin dies für falsch halte, sei sie rechtlich doch verpflichtet, ein solches – ihrer Ansicht nach falsches – Spektrum anzugeben. II. Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsmittels nach § 890 ZPO liegen vor. Das Landgericht hat einen schuldhaften Verstoß der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Recht bejaht. 1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht angenommen hat, die – wie hier – unzutreffende Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen stehe im Kern einer gänzlich fehlenden Angabe gleich (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2009 – I ZR 37/07, GRUR 2010, 167, Rn. 22, zit. nach juris – Unrichtige Aufsichtsbehörde). In diesem Sinne hat der erkennende Senat jüngst ebenfalls entschieden (Urteil vom 01.06.2023 – 4 U 225/22). 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Schuldnerin, das beworbene Spektrum spiegele lediglich die tatsächlichen Verhältnisse wider, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2021 Einbaubacköfen der Effizienzklassen B, C und D faktisch gar nicht mehr auf dem Markt gewesen seien. Dies ändert nichts daran, dass die Schuldnerin gleichwohl das rechtlich zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Spektrum anzugeben hatte und welches – was sie nicht in Frage stellt – die Effizienzklassen B bis D (noch) beinhaltete, nicht hingegen eines, das sie selbst nach eigenem „Gutdünken“ für angemessen hielt. 3. Der Umstand, dass die Angabe des lediglich die Energieeffizienzklassen A+++ bis A umfassenden Spektrums für die Schuldnerin im Vergleich mit einem von A+++ bis D reichenden Spektrum sogar nachteilig gewesen sein mag, ändert letztlich ebenfalls nicht daran, dass es sich um einen Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung handelt. Der Gläubiger weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass den angesprochenen Verkehrskreisen nur durch die Angabe des zutreffenden Spektrums eine informierte Entscheidung ermöglicht wird und auch die Entscheidung über ein etwaiges Absehen vom Kauf des beworbenen Gerätes in Kenntnis der wahren Umstände getroffen werden soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 31.07.2015 – 4 W 86/14).