Leitsatz: § 63 StGB voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Erforderlich ist aber nur, dass es sich insoweit um dieselben "Defektquelle“ handelt. Diese Wertung gilt auch für den Prüfungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative StGB, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht. Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Mit Blick auf die Beschwerdebegründungen vom 5. und 8. Juni 2023, die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 sowie kleinere Ungenauigkeiten bzw. Lücken im angefochtenen Beschluss bemerkt der Senat lediglich ergänzend bzw. klarstellend Folgendes: 1) Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären. Die Voraussetzungen der Maßregel liegen weiterhin vor. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere nach wie vor an der psychischen Erkrankung, die zu seiner Unterbringung im Maßregelvollzug geführt hat. Allerdings ist die Formulierung der Strafvollstreckungskammer, bei dem Untergebrachten bestehe unverändert u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit Blick auf den Prüfungsmaßstab zumindest ungenau. Zwar wird die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung von den Behandlern bereits seit 2007 in den jeweiligen gutachterlichen Stellungnahmen gestellt. Jedoch ging die erkennende Kammer ausweislich der Feststellungen im Anlassurteil hinsichtlich der Persönlichkeitsproblematik davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine krankheitswertig hirnorganisch gestörte Persönlichkeit (pseudopsychopathische Persönlichkeit) mit organischer Wesensänderung (ICD-10: F07.0) handele. Durch eine am 28. Februar 2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie sei u.a ein 3,7 x 3,3 cranio-caudal 1,5 cm großes cortikales und subcortikales Defektareal rechts frontal mit konsekutiver mäßiger Ausziehung des Vorderhorns des rechten Seitenventrikels festgestellt, das vermutlich durch eine Kontusion, möglicherweise auch durch einen früheren entzündlichen Prozess ausgelöst worden sei. Der (damalige) Angeklagte zeige sich als dissozial, unreif, unberechenbar und kontrollgestört. Seine Entwicklung sei frühzeitig – im Kindesalter – gestört worden. Während des Laufs der Hauptverhandlung durchgeführte neuro-psychologische Tests hätten deutliche Hinweise auf eine cerebrale Erkrankung ergeben. Der Angeklagte sei seit Jugendtagen auf Kinder fixiert. Er sei ein pädophil fixierter Tätertyp, seine sexuellen Phantasien bezögen sich ausschließlich auf Kinder, wobei eine suchtartige Progredienz mit sadistisch-aggressiven Vorstellungen festzustellen sei. Abschließend hat die Kammer unter Ziffer III. a.E. Folgendes ausgeführt: „Infolge der bei ihm bestehenden hirnorganischen Erkrankung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der vorliegend ausgeurteilten Taten erheblich eingeschränkt.“ Wegen der von den Sachverständigen und Behandlern im Vollstreckungsverlauf bis 2021 gestellten Diagnosen wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 17. August 2021 (III-3 Ws 279/21) Bezug genommen. Die Sachverständigen A und B haben in ihrem Gutachten vom 21. April 2022 neben der Diagnose einer Pädophilie (ICD-10: F65.4), bezogen auf Mädchen und Jungen, nicht ausschließlicher Typus die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) gestellt, wobei sie allerdings darauf hingewiesen haben, dass ein allgemeines Kriterium, nämlich das Kriterium G3 nicht erfüllt sei, weil eine andere Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Dass es hirnstrukturelle Änderungen gebe, zeige sich durch die im Lauf der Jahre durchgeführte zerebrale Bildgebung als belegt. Zudem spreche für einen physisch bedingten Defekt, dass in mittlerweile über 30 Jahren kumulierter Therapie keinerlei Veränderungen eingetreten seien. Seit 2020 stellen auch die Behandler im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie C zumindest differentialdiagnostisch die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung und führen in ihrer aktuellen gutachterlichen Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 21. April 2022 aus, dass hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung Übereinstimmung zwischen den Sachverständigen und den Behandlern des LVL-ZFP C besteht. Trotz der – jeweils bezogen auf die Persönlichkeitsstörung – divergierenden Diagnosen zeigt der Vollstreckungsverlauf, dass der psychiatrische Gesundheitszustand, der von der Pädophilie und der Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten geprägt wird, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, auch wenn die Ursachen der Persönlichkeitsstörung unklar bzw. umstritten sind. Für den Senat steht demnach fest, dass jedenfalls das zum Zeitpunkt der Anlassdelikte bestehende Störungsbild im Ergebnis unverändert fortbesteht bzw. das derzeit bestehende Krankheitsbild zumindest auf dieselbe „Defektquelle“ zurückzuführen ist. Zwar setzt § 63 StGB voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Erforderlich ist aber nur, dass es sich insoweit um dieselben "Defektquelle“ handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April1998 - 1 StR 103/98, juris Rdnr. 18 = NJW 1998, 2986; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, juris Rdnr. 8 = NStZ-RR 2004, 331). Diese Wertung gilt auch für den Prüfungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative StGB, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 Ws 45/19 –, Rdnr. 19, juris). Daher kann hier letztlich dahinstehen, ob es sich bei der von sämtlichen Sachverständigen und Behandlern diagnostizierten Persönlichkeitsstörung um eine organische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung handelt. Angesichts der o.g. Umstände und insbesondere der schon im Anlassurteil beschriebenen und nach wie vor bestehenden Einschränkungen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers besteht für den Senat kein Zweifel, dass sich an der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden psychischen Erkrankung des Untergebrachten bis auf Modifizierungen bezogen auf die Diagnose der Persönlichkeitsstörung im Ergebnis bis heute nichts geändert hat, der psychische Zustand des Untergebrachten im Vergleich zum Zeitraum der Anlasstaten somit unverändert geblieben ist . Soweit der Untergebrachte im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vom 5. Juni 2023 die Formulierung „seelische Abartigkeit“ bemängelt, wird er darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungskammer an dieser Stelle lediglich die Einordnung eines im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen wiedergegeben hat und die Formulierung „schwere andere seelische Abartigkeit“ zum Zeitpunkt des Anlassurteils im Jahre 2006 noch dem Gesetzestext des § 20 StGB entsprach. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ist die Formulierung „schwere andere seelische Abartigkeit“ durch die Formulierung „schwere andere seelische Störung“ ersetzt worden. 2) Die inzwischen seit mehr als 17 Jahren vollzogene Maßregel ist auch weder gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, Alt. 2 oder Satz 3 i.V.m. Abs. 3 StGB für erledigt zu erklären noch ist deren weitere Vollstreckung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in den Senatsbeschlüssen in dieser Sache vom 17. August 2021 (III-3 Ws 279/21) und vom 15. September 2022 (III-3 Ws 296/22), die weiterhin vollumfänglich Geltung beanspruchen. Im letzten Überprüfungszeitraum sind – mit Ausnahme der seitdem verstrichenen Zeit – keinerlei für die Entscheidung relevanten Änderungen zu verzeichnen. Insbesondere hat der Untergebrachte keine therapeutischen Fortschritte erzielt. Denn ausweislich der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Sporttherapie alle Behandlungsangebote abgelehnt. 3) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung die „Richter der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn“ wegen Befangenheit abgelehnt hat bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, da es insoweit an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt.