Beschluss
5 UF 78/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.5UF78.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 07.03.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (30 F 111/22) zurückgenommen hat.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.750,00 EUR festgesetzt.
Auf diesen Wert wird auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 07.03.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (30 F 111/22) zurückgenommen hat. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.750,00 EUR festgesetzt. Auf diesen Wert wird auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert. Gründe: Der Wert für die Rechtsmittelinstanz i.H.v. 9.750,00 € setzt sich zusammen aus: dem Wert für die Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit (Wohnungssache) gem. §§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 48 Abs. 1 S. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 € und dem Wert für die Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung (Familienstreitsache) gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen mit dem zwölffachen Monatssatz (= 12 x 562,50 €) i.H.v. 6.750,00 €.(vgl. OLG Frankfurt, 30.09.2021 – 6 UF 87/21 –, Rn. 3 - 7, juris; OLG Braunschweig, 21.03.2017 – 1 UF 106/16 –, Rn. 14 - 16, juris). Auf diesen Wert war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG abzuändern.