Leitsatz: Bei einer Jagdpacht handelt es sich um ein Fixgeschäft. Im Fall einer unberechtigten Kündigung seitens des Verpächters kann daher im Wege der Naturalrestitution nicht das Nachholen des dem Pächter entgangenen Zeitraums als Schadensersatz begehrt werden. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – 1 O 95/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Jagdpachtvertrags. Unter dem 15.02.2017 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über das Jagdrevier Eigenjagdbezirk E., Forstbetriebsbezirk A.. Die Pacht belief sich pro Pachtjahr auf 6.152,30 € und war jährlich im Voraus zum 01.04. zu zahlen. Weiter war eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren vereinbart, mithin bis zum 31.03.2022. In § 6 (2) des Jagdpachtvertrages heißt es unter „Waldbegang, Waldbauliche Zielsetzung“ (Bl. 75 LG): „Der Verpächter leistet keine Gewähr für die Größe des Jagdbezirkes und die Ergiebigkeit des Jagdausübungsrechtes und schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Jagdnutzung aus.“ § 15 (1) d) des Jagdpachtvertrages lautet ferner wie folgt (Bl. 79 LG): „Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn (…) der Pächter die festgesetzten bzw. vereinbarten Abschüsse oder den Abschlussplan nicht erfüllt.“ Nach § 8 (3) i.V.m Anlage 2 des Jagdpachtvertrages sollte der Mindestabschuss ein Stück Rotwild und acht Stück Rehwild im Jagdjahr betragen (Bl. 77 LG). Darüber hinaus enthält § 8 (4) des Jagdvertrages folgende weitere Regelung (Bl. 77 LG): „Der Pächter hat dem Verpächter an einem vorbezeichneten Ort die frisch erlegten Stücke von Schalenwild (einschließlich Schwarzwild) vorzulegen (Körperlicher Nachweis). Nicht vorgelegtes Schalenwild gilt als nicht erlegt. Ort: Forsthaus / Wildkammer Forstbetriebsbezirk A. G.-straße N01, N02 J..“ Mit E-Mail vom 29.03.2020 forderte der Revierleiter I. den Kläger auf, entsprechend der Regelung im Pachtvertrag jeweils die noch warmen Stücke am Forsthaus vorzuzeigen (Bl. 58 LG). In einem Gesprächstermin am 06.05.2020 wurde dem Kläger ein anderes Jagdrevier angeboten, da er bislang die Abschussziele verfehlt hatte (Bl. 46 LG). Dies lehnte er aber ab. Am 08.05.2020 mahnte das beklagte Land den Kläger per E-Mail ab, da er in den letzten drei Jahren die Abschussziele verfehlt habe (Bl. 25 LG). Mit Schreiben vom 11.05.2020, dem Kläger per E-Mail vom 14.05.2020 übermittelt, teilte der Revierleiter I. in Adressierung an alle Pächter seines Bezirkes mit, dass in den Fällen, in denen die Vorzeigung erlegten Wildes zu fortgeschrittener Stunde erfolge oder er bei der Abnahme nicht angetroffen werde könne, das Stück in der Wildkammer zu hinterlegen und ein entsprechender Eintrag in die Wildkammereingangsliste vorzunehmen sei. Das Stück könne dann am nächsten Morgen ab 10.00 Uhr abgeholt werden (Bl. 177 ff. LG). Nachdem der Kläger die Abmahnung vom 08.05.2020 zurückwiesen hatte, wurde diese mit Schreiben vom 20.05.2020 noch einmal bestätigt und ihm für den Fall, dass der Mindestabschuss im laufenden Jagdjahr erneut nicht erreicht würde, die Kündigung angedroht (Bl. 93 LG). Mit Schreiben vom 20.10.2020 erklärte das beklagte Land dem Kläger gegenüber die Kündigung des Jagdpachtvertrages zum 31.03.2021 (Bl. 94 f. LG) und forderte diesen mit Schreiben vom 28.12.2020 zur Entfernung der in seinem Eigentum stehenden jagdlichen Einrichtungen auf (Bl. 23 LG). Zur Begründung führte es aus, der Mindestabschuss sei in keinem der Jagdjahre seit Beginn der Pacht erfüllt worden. So betrage auch der Abschuss von Rehwild im Jagdjahr 2020/2021 nur drei statt der geforderten acht Stück. Ebenso seien die Abschüsse in den vorangegangenen Jahren hinter der erforderlichen Stückzahl zurückgeblieben: Für 2017/2018 ergebe sich ein Abschuss von sieben, für 2018/2919 von drei und für 2019/2020 von fünf Stück Rehwild. Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam gewesen, da sie vor Ablauf des laufenden Jagdjahres ausgesprochen worden sei. Tatsächlich habe er - unstreitig - noch nach dem Ausspruch der Kündigung weitere sechs Stück Rehwild, davon drei am 31.10.2020, sowie zwei Stück Rotwild erlegt und somit seinen Mindestabschuss für das Jagdjahr 2020/2021 sogar übererfüllt. Die erlegten Stücke seien dem Revierleiter I. entweder persönlich vorgezeigt oder, soweit dieser nicht zugegen gewesen sei, per SMS und Lichtbildern mitgeteilt worden. Zudem hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstießen. Hierzu hat er behauptet, aufgrund von Windwurf sowie der ab 2017 grassierenden Borkenkäferplage, der massiven Hitze in den Sommermonaten und der daraufhin durchgeführten Forstarbeiten sei der Waldbestand deutlich zurückgegangen und aufgelichtet. Infolge dessen sei das Wild, das somit keinen Einstand mehr gefunden habe, aus dem gepachteten Revier abgewandert, so dass die Jagdausübung seither erschwert sei und der Mindestabschuss jedenfalls in den Jagdjahren 2018/2019 und 2019/2020 – selbst mit Hilfe von Jagdgästen – nicht mehr habe erreicht werden können. Am 13.09.2021 hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem es die Klage abgewiesen hat (Bl. 212 LG). Gegen das ihm am 29.09.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.10.2021, eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.12.2021 hat der Kläger seine Klage um den Klageantrag zu 3) erweitert. Er hat hiernach insgesamt beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils, 1. festzustellen, dass die durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 20.10.2020 ausgesprochene Kündigung des Jagdpachtverhältnisses über den Eigenjagdbezirk E. (Forstbetriebsbezirk A.) vom 15.02.2017 unwirksam ist; 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die ihm gehörigen jagdlichen Einrichtungen bis zum 31.03.2021 aus dem Eigenjagdbezirk E. zu entfernen; 3. das beklagte Land zu verurteilen, nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohne sonstige zwischenzeitliche Jagdausübung im Revier E., dieses ihm für ein volles Jagdjahr zu den im Vertrag vom 15.02.2017 getroffenen Vereinbarungen zur Jagdausübung zur Verfügung zu stellen. Das beklagte Land hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.09.2021 aufrecht zu erhalten. Es hat die Ansicht vertreten, die nach Ausspruch der Kündigung am 31.10.2020 erlegten drei Stücke Rehwild gälten nach den Vertragsbestimmungen nicht als erlegt und könnten bei der Ermittlung der Abschusszahlen somit keine Berücksichtigung finden. Demzufolge sei der Mindestabschuss von Rehwild auch für das laufende Jagdjahr 2020/2021 nicht erfüllt worden. Das Landgericht hat mit seinem Urteil das Versäumnisurteil vom 13.09.2021 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.10.2020 bestehe nicht, denn das beklagte Land habe das wirksam begründete Jagdpachtverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt. Vertragliche Hauptpflicht des Pächters sei gemäß § 8 (1) S. 1 des Jagdpachtvertrages vom 15.02.2017 die Erfüllung der Abschussvorgabe des Verpächters. Gemäß § 15 (1) d) des Jagdpachtvertrages berechtige die Nichterfüllung der Abschlussvorgabe den Verpächter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Der Kläger habe den vereinbarten Mindestabschuss weder in den Jagdjahren 2018/2019 und 2019/2020 noch im zum Zeitpunkt der Kündigung laufenden Jahr 2020/2021 erfüllt. Für dieses Jagdjahr sei zwar dem Grunde nach eine Feststellung des Abschusses erst mit Ablauf des Jahres am 31.03.2021 möglich gewesen. Zulässig seien aber Fristsetzung und Kündigung für den Fall, dass Abhilfe unterbleibe. Die Kündigung werde in diesem Falle mit dem Fristablauf wirksam. So liege es hier. Bei Betrachtung ex post sei der Mindestabschuss für das Jagdjahr 2020/2021 bis zum 31.03.2021 nicht erreicht worden. Die am 31.10.2020 vom Kläger erlegten weiteren drei Stück Rehwild seien bei der Ermittlung der Abschlusszahlen nicht zu berücksichtigen. Es fehle insoweit an dem nach § 8 (4) des Jagdpachtvertrags notwendigen körperlichen Nachweis; nicht vorgelegtes Schalenwild gelte als nicht erledigt. Der vom Kläger vorgenommene digitale Nachweis sei nicht ausreichend. Dem Kläger sei auch nicht der Nachweis dafür gelungen, dass der Revierleiter I. eine Besichtigung der Strecke verweigert und das beklagte Land deshalb in Annahmeverzug geraten sei. Außerdem sei in dem Falle, dass der Revierleiter bei der Abnahme nicht angetroffen werden kann, das Stück in der Wildkammer zu hinterlegen und ein entsprechender Eintrag in die Wildkammereingangsliste vorzunehmen. Das entspreche der Regelung in § 22 Abs. 10, 11 Landesjagdgesetzes NRW und sei nicht zu beanstanden. Die erforderliche Abmahnung sei unstreitig erfolgt. Einer Androhung der Kündigung habe es nicht bedurft, diese sei im Übrigen aber auch mit Schreiben vom 20.05.2020 erfolgt. Die Kündigung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB. Insbesondere hafte der Verpächter grundsätzlich nicht für die Ergiebigkeit der Jagd, es sei denn, der Vertrag enthalte eine entsprechende Zusicherung. Eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Kläger behaupteten Naturgewalten wie Sturm, Käferbefall und Hitze, die die Ausübung des Jagdrechts erheblich erschwert hätten, seien dem beklagten Land nicht anzulasten und von diesem auch nicht zu vertreten. Eine Anpassung des Mindestabschusses habe der Kläger deshalb nicht verlangen können. Gleiches gelte für die vom Kläger behauptete Verringerung des Wildbestandes, die eine Erfüllung des Abschussplanes unmöglich gemacht habe. Insoweit habe der Kläger seine jagdlichen Aktivitäten bereits nicht hinreichend detailliert dargetan. Aus den vorgenannten Gründen habe die Klage auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtverpflichtung zur Räumung sowie hinsichtlich der begehrten Verurteilung zur Überlassung des Reviers für ein weiteres volles Jagdjahr keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zuletzt hat er die Anträge aufgrund einer zwischenzeitlichen Neubezeichnung des Jagdreviers konkretisiert und in der mündlichen Verhandlung des Senats hinsichtlich des Antrages zu 1) klargestellt, dass er die Feststellung begehre, dass das Pachtverhältnis bis zum 31.03.2022 fortbestanden habe. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus: Die außerordentliche Kündigung sei verfrüht ausgesprochen worden. Denn die Jagdzeit für Rehwild laufe bis zum 31. Januar eines jeden Jahres. Die Kündigung habe deshalb frühestens zum Ende der Bejagungszeit erfolgen dürfen. Stattdessen habe im Kündigungszeitpunkt noch ein Zeitraum noch etwa dreieinhalb Monaten für die Hauptbejagung des Rehwildes zur Verfügung gestanden. Die vom Landgericht vorgenommene ex post Betrachtung sei unzulässig. Der Kläger meint, dass die Vertragskündigung daher habe erneut ausgesprochen werden müssen. Auch sei die vertragliche Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung, nämlich die Nichterfüllung der festgesetzten bzw. vereinbarten Abschüsse oder des Abschlussplans, nicht gegeben. Die Aufstellung der Rehwildabschüsse sei einerseits fehlerhaft. So seien für das Jagdjahr 2018/2019 tatsächlich sechs Stück Rehwild erlegt worden, nicht nur drei. Das sei beklagtenseits mit Schreiben vom 20.05.2020 auch anerkannt worden. Für das Jagdjahr 2020/2021 seien fehlerhaft nur drei Stück Rehwild aufgeführt. Erlegt und vorgezeigt worden seien aber unstreitig sechs Stück. Ferner habe für das Jagdjahr 2020/2021 das Ergebnis der Drückjagd noch berücksichtigt werden müssen. Am 31.10.2020 seien u.a. weitere drei Stücke Rehwild erlegt worden. Zwar seien diese nicht vorgelegt (körperlich nachgewiesen) worden. Die formale Betrachtungsweise des Landgerichts gehe aber über § 543 Abs. 1 BGB hinaus. Denn es müssten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, insbesondere das Verschulden einer Vertragspartei und die beiderseitigen Interessen. Die Fortführung des Vertrags müsse hiernach für die eine Partei unzumutbar sein. Gerade das sei nicht der Fall. So habe sich der Kläger hinreichend um eine Vorlage bemüht. Den Revierleiter habe er vor Ort nicht angetroffen. Es sei zu vermuten, dass dieser eine Vorlage bewusst vereitelt habe. In der Situation sei ihm die Strecke per SMS mitgeteilt worden. Ferner sei mit E-Mail vom 05.11.2020 dem Forstamt B. Mitteilung durch Übersendung der SMS gemacht worden. Zu beanstanden sei, dass von keiner Seite ein Widerspruch erhoben worden sei, obwohl der Kläger erkennbar davon ausgegangen sei, seine Vorlagepflicht ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Jagdpachtvertrag um einen dem Kläger gestellten Formularvertrag handle. Unklarheiten gingen daher zu Lasten des beklagten Landes. Hiernach zeige der Begriff „frisch erlegt“ in § 8 (4) des Vertrags, dass eine zeitnahe Besichtigung erfolgen sollte. Außerdem sei das Wild wörtlich „vorzulegen“ und nicht etwa „vorzuzeigen“. Vorgelegt habe der Kläger das Wild. § 8 (4) des Jagdpachtvertrages sei nicht etwa mit Schreiben des Revierleiters vom 11.05.2020 um Vorzeigeregelungen ergänzt worden. Insoweit sei der Revierleiter gar nicht regelungsbefugt gewesen. Es gehe offensichtlich um Schikane; die verlangte Vorgehensweise sei weder zumutbar noch entspreche sie etwa der Regelung in § 22 Abs. 10, Abs. 11 des Landesjagdgesetzes NRW, die vornehmlich die Rotwildbejagung betreffe und nicht für Reh- und Schwarzwild gelte. Mit E-Mail vom 14.05.2020 habe der Kläger den Vorzeigeregelungen daher zu Recht widersprochen. Weiter meint der Kläger, dass die außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrages jedenfalls unverhältnismäßig und auch deshalb nicht wirksam sei. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Mindestabschüsse in der Vergangenheit trotz der widrigen Umstände im Revier weitgehend erfüllt werden konnten. Sowohl dem Forstdirektor V. als auch dem Revierleiter I. sei bewusst gewesen, welchen Erschwernissen der Kläger im Hinblick auf die Bejagung des kleinen Reviers ausgesetzt gewesen sei. Das habe den Borkenkäferbefall und die dadurch immer wieder einsetzenden äußerst umfangreichen Forstarbeiten umfasst. Hinzugekommen seien die andauernden Hitzeperioden in den Jahren 2018-2020. Aufgrund der geringen Reviergröße hätten auch nicht andere erfolgversprechende Flächen zur Bejagung zur Verfügung gestanden. Neuaufforstungen seien nicht vorgenommen worden; es sei eine Naturverjüngung vorhanden und trotzdem kein Wildverbiss feststellbar gewesen. Auch sei nicht etwa unstreitig geblieben, dass in anderen Revieren angeblich höhere Rehwildstrecken auf 100 ha erzielt worden seien; der Kläger habe dies mit Nichtwissen bestritten. Vielmehr gebe es viele Reviere, in denen der Rehwildabschuss im Verhältnis zu dem vom Kläger erzielten noch weit darunterliege. Außerdem stehe die jagdliche Qualifikation des Klägers auch für das beklagte Land außer Frage; andernfalls wäre dem Kläger nicht ein anderes Revier zur Bejagung angeboten worden. Schließlich hält der Kläger an seiner Ansicht fest, der außerordentlichen Kündigung stünden die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Bei Vertragsschluss seien die drei Jahre lang andauernden Hitzeperioden nicht absehbar gewesen, ebenso nicht der Borkenkäferbefall und die damit verbundene Notwendigkeit, umfangreiche Forstarbeiten durchzuführen. Der Kläger habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass nach dem vorhandenen waldbaulichen Zustand des Reviers in den Jahren der Vertragslaufzeit wenigstens keine umfangreichen forstlichen Arbeiten durchgeführt werden müssten. Diese seien überdies desolat geplant und durchgeführt worden, was allein in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes falle. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe der Kläger seine jagdlichen Aktivitäten auch durchaus detailliert dargetan. Noch umfangreichere Aktivitäten seien nicht möglich gewesen, zumal sich der Kläger gemäß § 10 lit. a) des Pachtvertrages an dem aktuellen Bejahungskalender des Forstamtes B. habe orientieren müssen. Abschließend behauptet der Kläger, dass der Forstdirektor V. das streitbefangene Jagdrevier einer ihm befreundeten Familie F. zur Übernahme baldmöglichst angedient habe. Das sei, so behauptet er, der eigentliche Kündigungsgrund gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Arnsberg vom 13.09.2021 – 1 O 95/21 – und Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 26.09.2022 – 1 O 95121 – 1. festzustellen, dass das Jagdpachtverhältnis über den vormals von dem beklagten Land als E., nunmehr von ihm als C. bezeichneten Eigenjagdbezirk (Forstbetriebsbezirk A.), von der Unteren Jagdbehörde des T. als Jagdbezirk C. B0-06 bezeichnet, bis zum 31.03.2022 fortbestanden hat; 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, die ihm gehörigen jagdlichen Einrichtungen bis zum 31.03.2021 aus dem Eigenjagdbezirk vormals E., jetzt C., Benutzername bei der Unteren Jagdbehörde des T. B0-06, zu entfernen; 3. das beklagte Land zu verurteilen, nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohne sonstige zwischenzeitliche Jagdausübung im Revier vormals von dem beklagten Land als E., nunmehr als C. bezeichnet, Benutzername bei der Unteren Jagdbehörde des T. B0-06, dieses ihm für ein volles Jagdjahr zu den im Vertrag vom 15.02.2017 getroffenen Vereinbarungen zur Jagdausübung zur Verfügung zu stellen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Anzahl der erlegten Rehe 2018/2019 sei unerheblich, da jedenfalls die vereinbarte Mindeststückzahl, wie auch in den weiteren Pachtjahren, nicht erreicht worden sei. Der Borkenkäferbefall habe sich nicht wesentlich ausgewirkt. Vielmehr seien nach kurzer Zeit die betroffenen Flächen durch den entstehenden Aufwuchs für das Rehwild wieder besonders attraktiv geworden. Auch sonst unterschieden sich die Verhältnisse im streitgegenständlichen Revier nicht wesentlich von den umliegenden Revieren in Art und Qualität. Es sei für den Kläger nicht besonders schwierig gewesen, ausreichend Strecke zu machen. Der Umstand, dass das Revier eine geringe Größe habe, sei dem Kläger schon bei Vertragsschluss klar gewesen; insoweit sei die Risikosphäre des Klägers betroffen. Widersprüchlich trage der Kläger vor, dass eine Einzelbejagung nur auf Freiflächen sinnvoll und erfolgversprechend sei. Dann müsse das Revier durch die Forstarbeiten und die dadurch entstandenen Freiflächen indes attraktiver geworden sein. Außerdem zeigten die Streckenergebnisse im jetzt laufenden Jagdjahr eindrucksvoll, dass das Revier erfolgreich bejagt werden könne. Nicht etwa habe der Kläger bei Vertragsschluss aufgrund des vorhandenen waldbaulichen Zustands davon ausgehen dürfen, dass forstlichen Arbeiten nicht durchgeführt werden müssten. Im Übrigen müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er als Rechtsanwalt besonders rechtskundig sei. Er könne sich deshalb nicht auf eine angebliche Mehrdeutigkeit einzelner Vertragsklauseln berufen. § 8 (4) des Jagdpachtvertrages sei aber auch eindeutig. Danach sei das frisch erlegte Wild dem Revierleiter I. vorzulegen. Hierzu habe ein direkter Kontakt hergestellt werden müssen. Der Kläger habe ggf. am nächsten Tag zurückkehren müssen, wenn er am Treffpunkt keine Person antrifft. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Revierleiter die Annahme des vorzuzeigenden Wildes vereitelt haben soll; hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Außerdem habe dem Kläger die mit Schreiben des Revierleiters vom 11.05.2020 mitgeteilte Verfahrensweise zur Verfügung gestanden. Diese führe zu einer Besserstellung des Klägers und sei mit § 22 Abs. 10, 11 des Landesjagdgesetzes NRW durchaus vereinbar. Aus der Vorschrift ergebe sich, dass der Rechtsgedanke einer körperlichen Präsentation vor Ort dem Jagdrecht und damit auch Jagdpachtverträgen per se nicht fremd ist. Das beklagte Land meint, dass hiernach die weiteren drei Stück Rehwild aus Oktober 2020 beim Abschussergebnis unberücksichtigt bleiben müssten, so dass der Mindestabschuss im Jagdjahr 2020/2021 nicht erfüllt worden sei. Die außerordentliche Kündigung sei daher im Hinblick auf die auch in den früheren Jagdjahren nicht erreichten Mindestabschüsse insgesamt berechtigt. Zu berücksichtigen sei schließlich weiter, dass dem Kläger schon entgegengekommen worden sei, indem ihm ohne rechtliche Verpflichtung eine alternative Jagdmöglichkeit angeboten worden sei. Letztlich verhalte sich der Kläger zudem widersprüchlich, indem er einerseits vortrage, das Revier sei unergiebig, er andererseits aber ein weiteres Jahr in dem Revier jagen möchte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die angefochtene landgerichtliche Entscheidung nebst Sitzungsprotokollen vom 13.09.2021 (Bl. 210 ff. LG) und vom 05.09.2022 (Bl. 648 LG). Der Senat nimmt ferner Bezug auf den Inhalt seines Sitzungsprotokolls vom 26.07.2023. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Die Feststellungsklage, die der Kläger nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2023 dahingehend verstanden wissen möchte, dass das Fortbestehen des Pachtverhältnisses bis zum 31.03.2022 festgestellt werden möge, ist nicht zulässig. Es fehlt an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht (BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15 –, juris Rn. 13 mwN.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das auf fünf Jahre befristete Jagdpachtverhältnis der Parteien endete gemäß § 3 (1) des Vertrags auch ohne die vom beklagten Land ausgesprochene außerordentliche Kündigung spätestens mit dem Ende des Jagdjahres 2021/2022 zum 31.03.2022. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass der Vertrag hiernach mittlerweile beendet ist. Ein gegenwärtiges schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des mithin vergangenen Rechtsverhältnisses ist nicht dargetan. Weder steht ein materiell-rechtlicher Schaden im Raume noch macht der Kläger einen konkreten Vermögensschaden geltend; er hat einen solchen auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht benennen können. Insoweit ist der Feststellungsantrag überdies aber auch wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, da nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist, aus welchem Grunde ein solcher Schaden nicht bereits beziffert werden könnte. Soweit der Kläger auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass er die Feststellung im Hinblick auf die von ihm verlangte (erneute) Überlassung des Jagdreviers begehre, lässt sich dem ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht entnehmen. Denn die Überlassung des Pachtgebrauchs zum Zwecke der Jagdausübung macht der Kläger schon mit seinem Klageantrag zu 3) geltend. 2. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch die Feststellungsklage nicht zulässig, mit der der Kläger begehrt festzustellen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, die ihm gehörigen jagdlichen Einrichtungen bis zum 31.03.2021 aus dem Eigenjagdbezirk zu entfernen. Die Feststellung betrifft einerseits eine nicht feststellungsfähige Teilfrage über den Bestand des Rechtsverhältnisses. Ihr kommt neben der Feststellung des Fortbestandes des Rechtsverhältnisses – wie im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bei gleichzeitigem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2017 – XI ZR 469/16 –, juris Rn. 13) – auch keine eigenständige Bedeutung zu. Jedenfalls aber fehlt es auch hier an dem notwendigen rechtlichen Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat nicht dargetan, aus welchem Grunde an der begehrten Feststellung gegenwärtig noch ein schutzwürdiges Interesse bestehen sollte. Weder stehen materiell-rechtliche Schäden oder ersatzfähige Aufwendungen im Raume noch macht der Kläger im Zusammenhang etwaigen tatsächlich vorgenommenen Räumungsarbeiten Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend. Insoweit wäre auch wiederum nicht ersichtlich, aus welchem Grunde nicht bereits eine Bezifferung möglich sein sollte. 3. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Ein Anspruch auf Überlassung des Jagdreviers zum Zwecke der Jagdausübung für ein weiteres Jagdjahr steht dem Kläger gegen das beklagte Land nicht zu. a. Ein dahingehender Anspruch folgt nicht aus § 581 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die vertraglich vereinbarte Pachtzeit ist abgelaufen. Spätestens mit dem Ende des Jagdjahres 2021/2022 zum Ablauf des 31.03.2022 endete der auf fünf Jahre befristete Jagdpachtvertrag der Parteien. Zwar sollte gemäß § 3 (3) des Vertrags eine einmalige Verlängerung des Pachtvertrags um weitere fünf Jahre bei entsprechender Qualifikation des Jagdpächters möglich sein. Der Kläger verlangt aber keine Verlängerung des Pachtvertrags nach dieser Vertragsbestimmung und macht auch ersichtlich keinen Erfüllungsanspruch, sondern einen auf Wiedereinräumung der vertraglichen Rechte gerichteten Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution geltend (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 313/08 –, juris Rn. 23). b. Ein solcher Schadensersatzanspruch mit dem vom Kläger begehrten Inhalt besteht im vorliegenden Fall indes nicht. aa. Kündigt der Verpächter – ordentlich oder außerordentlich – schuldhaft ohne berechtigenden Grund, so ist er zwar grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2013 – I-10 U 68/12 –, juris Rn. 2, ZMR 2013, 956 ff., zur Miete). Auch hat das beklagte Land die außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrags mit Schreiben vom 20.10.2020 ohne berechtigenden Grund ausgesprochen. Denn ein Kündigungsrecht nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 581 Abs. 2 BGB, § 15 (1) d) des Jagdpachtvertrags hat nicht bestanden. Die außerordentliche Kündigung ist zum einen darauf gestützt, dass der Kläger die erforderliche Anzahl von Abschüssen an Rehwild gemäß § 8 (3) des Jagdpachtvertrages i.V.m. Anlage 2 (Bl. 83 d.A. LG) in den zurückliegenden Jagdjahren nicht erfüllt habe. Das etwaige Verfehlen der Abschusszahlen in den Vorjahren vermag die Kündigung jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn dies ist bereits Gegenstand der – im Übrigen nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 Satz 1 BGB notwendigen – vorherigen Abmahnung vom 08.05.2020, in der dem Kläger die Vertragskündigung „bei erneutem Nichterreichen des Mindestabschusses“ angedroht worden ist. Damit ist dieses mögliche Fehlverhalten aber „verbraucht“. Zudem kann eine fristlose Kündigung auch nur auf eine vergleichbare Pflichtverletzung gestützt werden, die (erst) nach der Abmahnung begangen wird. Anderenfalls wäre das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung schlicht sinnlos; denn diese soll dem Schuldner sein Fehlverhalten aufzeigen und ihn zu künftigem vertragsgemäßen Verhalten anhalten. Zum anderen führt das beklagte Land als Rechtfertigung für die Kündigung an, dass der Kläger die erforderliche Anzahl von Abschüssen an Rehwild gemäß § 8 (3) des Jagdpachtvertrages i.V.m. Anlage 2 (Bl. 83 d.A. LG) auch im zur Zeit der Kündigung laufenden Jagdjahr 2020/2021 nicht erfüllt habe. Im Zeitpunkt der Kündigung am 20.10.2020 war das Jagdjahr 2020/2021 aber noch gar nicht beendet. Es lief vielmehr noch bis Ende März 2021; die Jagdzeit für Rehwild lief unstreitig noch bis zum 31.01.2021. Mithin lag der abgemahnte Kündigungsgrund bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gar nicht vor. Eine bedingte Kündigung für den Fall, dass die Abschusszahlen nicht erreicht werden, kommt, anders als es das Landgericht angenommen hat, in der Kündigungserklärung jedoch nicht zum Ausdruck. Dass eine solche nicht gewollt war, belegt im Übrigen auch das Schreiben des beklagten Landes vom 28.12.2020, mit dem die Kündigung nochmals gerechtfertigt und der Kläger zur Entfernung seiner jagdlichen Einrichtungen bis zum 31.03.2021 aufgefordert wurde (Bl. 23 LG) Im Übrigen hat der Kläger die erforderlichen Abschusszahlen 2020/2021 aber auch erfüllt. Insbesondere hat er im Oktober 2020 im Rahmen einer Drückjagd weitere drei Stücke Rehwild erlegt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar fehlt es insoweit an einem körperlichen Nachweis im Sinne von § 8 (4) des Jagdpachtvertrags. Bei dieser Bestimmung handelt es sich indes erkennbar um eine vertragliche Beweislastregel. Diese kommt bei unstreitigem Sachverhalt – wie hier –nicht zur Anwendung. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht erkennen, dass dem beklagten Land eine Fortsetzung des ohnehin nur noch ein weiteres Jahr währenden Vertragsverhältnisses allein aufgrund des unterbliebenen förmlichen Nachweises der erlegten Strecke unzumutbar im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sein könnte. Unstreitig hat der Kläger das Forsthaus des Revierleiters I. aufgesucht, um das Wild vorzuzeigen. Mit SMS und E-Mail hat er ferner eine Besichtigung der Strecke angeboten, was seitens des beklagten Landes ohne Reaktion geblieben ist. Schließlich ist dem Kläger noch kurz vor der Kündigung ersatzweise ein anderes Jagdrevier angeboten worden. Der Kläger erschien folglich für das beklagte Land offenbar als Jagdpächter durchaus geeignet, insbesondere fehlte es scheinbar nicht an dem erforderlichen Vertrauen. Angesichts dessen ist erst recht nicht ersichtlich, wieso dann dem beklagten Land das Festhalten an dem Vertrag für das letzte Pachtjahr nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte. bb. Gleichwohl kann der Kläger, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, die Wiedereinräumung der vertraglichen Rechte für die Dauer der entgangenen Pachtzeit jedoch nicht verlangen. Zwar war er im Zeitraum nach dem 31.03.2021 an der Jagdausübung gehindert und ist ihm in der Zeit von April 2021 bis einschließlich März 2022 – dem regulären Ende der Pachtzeit – mithin ein Jahr Pachtgebrauch entgangen. § 249 BGB gewährt jedoch als Rechtsfolge im Wege der Naturalrestitution nicht die Nachholung einer abgelaufenen Pachtzeit. Soweit im Wege des Schadenersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ein solcher Anspruch gewährt wird, betrifft dies regelmäßig unbefristete Wohnraummietverhältnisse im Zusammenhang mit unberechtigten Eigenbedarfskündigungen des Vermieters. In diesen Fällen besteht, und dies ist der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall, bei unwirksamer Vermieterkündigung das – unbefristete – Wohnraummietverhältnis fort und der Mieter kann die Wiedereinräumung des Mietbesitzes wahlweise im Wege der Erfüllung (§ 535 Abs. 1 S 1 BGB) oder des Schadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB) verlangen (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – VIII ZR 313/08 –, NJW 2010, 1068). Vorliegend ist der Jagdpachtvertrag indes spätestens mit Ablauf des 31.03.2022 beendet. Naturalrestitution im Sinne von „Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“ (§ 249 Abs. 1 BGB), kann daher nicht in Form eines weiteren Jagd-/Pachtjahres gewährt werden. Vielmehr ist der Jagdpachtvertrag auch ohne die – aus den vorgenannten Gründen unberechtigte – außerordentliche Kündigung seit dem 31.03.2022 beendet. Der entgangene Pachtgebrauch kann nicht nachgeholt werden. Das folgt aus dem Fixcharakter der Pacht. Danach wird die Gebrauchsüberlassung in einem bestimmten Zeitraum geschuldet. Soweit der Gebrauch in dieser Zeit nicht gewährt wird, ist die Leistung des Verpächters endgültig unmöglich geworden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1990 – VIII ZR 13/90 –, juris Rn. 22 mwN., NJW-RR 1991, 267, 268, für die Raummiete). Soweit der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm für die Überlassung beweglicher Sachen eine andere Meinung vertreten hat (Urteil vom 19.01.2023 – I-18 U 91/22 –, juris Rn. 79), ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. Denn bei der Überlassung eines bestimmten Jagdreviers geht es – wie bei der Raummiete – um die Überlassung eines räumlich festgelegten Areals bzw. des Rechts für dieses Areal, welches im Gegensatz zu beweglichen Sachen nicht mehrfach vorhanden ist. Aus diesem Grunde kommt der vereinbarten Leistungszeit – anders als bei der Miete beweglicher Sachen – eine besondere Zeit dahingehend zu, dass mit ihr das Geschäft stehen und fallen soll, mithin Fixcharakter. c. Ist die Überlassung des Jagdbezirks für ein weiteres Jahr aus diesem Grunde keine mögliche Form der Naturalrestitution, dann tritt an dessen Stelle zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 313/08 –, juris Rn. 23; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 542 BGB Rn. 112). Dieser ist auf den Ersatz des Wertinteresses gerichtet. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert des Vermögens (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 251 Rn. 10 mwN.). Eine konkrete Beeinträchtigung seines Vermögens macht der Kläger, auch auf nochmalige Nachfrage des Senats, indes nicht geltend. Die entgangene „Jagdfreude“ wiederum stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.