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Beschluss

15 W 310/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0801.15W310.20.00
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Leitsätze

Keine werterhöhende Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 5 Wx 11/21)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten in beiden Instanzen werden nicht erhoben.

Die Staatskasse hat der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.427,20 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine werterhöhende Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 5 Wx 11/21) Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten in beiden Instanzen werden nicht erhoben. Die Staatskasse hat der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.427,20 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1) nahm auf Antrag der Beteiligten zu 2) ein Verzeichnis über den Nachlass ihrer im Jahre 2018 verstorbenen Mutter auf (UR-Nr. 22/2020 des Notars A. in Y.). In diesem Verzeichnis wurden Aktiva von 21.976,64 €, ein fiktiver Nachlass von 578.284,52 € sowie Passiva von 902.431,36 € aufgeführt (Bl. 13 ff. GA). Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) mit Kostenrechnung vom 15. Februar 2020 (Nr.: N01) insgesamt 3.180,51 € für Gebühren und Auslagen incl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In dieser Kostenrechnung (Bl. 4 f. GA) ist die Verfahrensgebühr KV 23500 in Höhe von 2.350,00 € nach einem Geschäftswert von 600.223,16 € berechnet und wie folgt erläutert: Aktivnachlass: 21.974,64 €, fiktiver Nachlass: 578.248,52 €; Passiva von 902.431,36 € sind nicht in Ansatz gebracht [Summe also: 600.223,61 €]. Auf Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde vom 26. Februar 2020 (Bl. 6 GA) hat der Beteiligte zu 1) unter dem 3. März 2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Auf diesen Antrag hat das Landgericht die Kostenrechnung abgeändert. Es hat die Verfahrensgebühr auf 5.230,00 € erhöht, weil es einen Geschäftswert von 1.502.654,52 € zugrunde gelegt hat. Bei der Bemessung des Geschäftswertes hat es neben dem Aktivnachlass und dem fiktiven Nachlass auch den Passivnachlass von 902.431,36 € berücksichtigt [also Summe aus 21.974,64 €, 578.248,52 € und 902.431,36 €]. Die vom Landgericht korrigierte Notarkostenrechnung schließt mit einem Betrag von 6.607,71 € ab. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Geschäftswert für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimme sich nach § 115 GNotKG. Diese Vorschrift stelle nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, welche Werte tatsächlich im Vermögen vorhanden seien, sondern vielmehr darauf, welche Werte der Notar in das Vermögensverzeichnis aufgenommen habe. Das hier in Rede stehende Nachlassverzeichnis diene auch der Erfüllung der Verpflichtung aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Aktivnachlass, den Passivnachlass und den fiktiven Nachlass habe. Die Regelung des § 38 GNotKG stehe einer Berücksichtigung des Passivnachlasses nicht entgegen, weil sie nur den Abzug von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes bestimme, mithin nicht ausschließe, dass Verbindlichkeiten den Geschäftswert erhöhend berücksichtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 248 ff. GA) verwiesen. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde, eingegangen beim Landgericht am 3. August 2020 (Bl. 258 ff. GA). Sie macht geltend, dass die Vorschrift des § 115 GNotKG auf den Wert „der verzeichneten Gegenstände“ abstelle. Die Regelung des § 38 GNotKG stehe einer Hinzurechnung der Verbindlichkeiten entgegen. Nach § 38 GNotKG seien Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abzuziehen. Daraus sei erst recht der Schluss zu ziehen, dass die Hinzurechnung von Verbindlichkeiten verboten sei. Die Kostenberechnung vom 15. Februar 2020 sei daher zu bestätigen. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde ist unbegründet und mithin zurückzuweisen. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1) vom 3. März 2020 (Notarkostenrechnung Nr.: N01) über insgesamt 3.180,51 € ist zutreffend. Der Ansatz der dort aufgeführten Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer ist korrekt, insbesondere der Ansatz der 2fachen Verfahrensgebühr KV 23500 nach einem Geschäftswert von 600.223,16 € (§ 115 Satz 1 GNotKG). Der Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist gemäß § 115 Satz 1 GNotKG der Wert der verzeichneten Gegenstände. Die Berechnung des Geschäftswertes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 35 ff. GNotKG und den Bewertungsvorschriften der §§ 46 ff. GNotKG. Nachlassverbindlichkeiten (hier: 902.431,36 €, Bl. 22 f. GA) sind – entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss - nicht hinzuzurechnen. Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Auffassung an, dass Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes nach § 115 Satz 1 GNotKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. Korintenberg/Gläser, 22. Auflage, § 115 Rn. 5 f.; Rohs-Wedewer, GNotKG, § 115 Rn. 2; Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, 2. Auflage, § 115 Rn. 1; Streifzug durch das GNotKG, Notarkasse München, 12. Auflage, Rn. 3172; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. Februar 2022, 5 Wx 11/21 – juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 1. Juli 2021, 6 OH 7/20 – juris; Litzenburger, FD-ErbR 2020, 43483; a.A. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Auflage, § 115 Rn. 4; Diehn, Notarkostenberechnungen, 6. Auflage, Rn. 1867). Dass Nachlassverbindlichkeiten nicht abzuziehen sind, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen § 38 GNotKG. Im Einzelnen: Eine Addition von Verbindlichkeiten zu den Aktivposten des Nachlasses bei der Bildung des Geschäftswerts lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen. Nach dem Wortlaut des § 115 Satz 1 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert der verzeichneten Gegenstände. Der Begriff „Gegenstand“ ist schon nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „Wert“. Wie eine Zusammenschau aller Regelungen im BGB erkennen lässt, umfasst der Obergriff „Gegenstände“ alle individualisierbaren, vermögenswerten Objekte und Güter, über die Rechtsmacht im Sinne von Herrschafts- und Nutzungsrechten ausgeübt werden kann, und zwar entweder als mögliches Objekt einer Verfügung (vgl. §§ 135, 161, 185, 747, 816, 2040 BGB), als mögliches Objekt schuldrechtlicher Verpflichtungen (vgl. §§ 256, 260, 273, 292, 453, 463, 581, 743 ff., 2149, 2374 BGB) oder auch nur im übertragenen Sinn (vgl. §§ 32, 387, 611, 1854 Nr. 6 BGB). „Gegenstand“ ist der Oberbegriff für Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte sowie Vermögensrechte, nicht jedoch für Schulden (so zutreffend Litzenburger FD-ErbR 2020, 431483 - beckonline). Auch der Umstand, dass – so auch hier - der fiktive Nachlass (Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsrechts) zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei dem fiktiven Nachlass handelt es sich sehr wohl um Gegenstände in diesem Sinne; diese Gegenstände sind nur nicht mehr im Nachlass vorhanden. Hinzu kommt, dass die Aufwendungen des Beschenkten nach §§ 38, 115 GNotKG nicht vom Wert der Schenkungen abgesetzt werden, weil der Wert des verzeichneten Schenkungsgegenstands insoweit maßgebend ist (vgl. zutreffend Litzenburger a.a.O.). Aber auch die Entstehungsgeschichte des § 115 GNotKG spricht gegen eine werterhöhende Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Zur Vorgängervorschrift des § 52 KostO ist eine solche Auffassung, soweit ersichtlich, nie vertreten worden. Der Gesetzesbegründung zur Neufassung des GNotKG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 115 GNotKG etwas ändern wollte. Vielmehr sollte die Neufassung des GNotKG eine verständlichere und strukturiertere Kostenregelung schaffen (vgl. BT-Drucksache 17/11471, Seite 2 und Seite 190), aber nicht mit einer inhaltlichen Änderung des § 52 KostO einhergehen. In der Gesetzesbegründung zu § 115 GNotKG heißt es auch ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Vorschrift der Geschäftswertregelung des geltenden § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 KostO entspricht (BT-Drucksache 17/11471, Seite 190). Im vorliegenden Fall muss der Senat auch nicht die – in der Praxis kaum vorkommende Frage – entscheiden, wie der Geschäftswert nach § 115 Satz 1 GNotKG zu berechnen ist, wenn nur Passiva und keinerlei Aktiva vorhanden sind und damit gleichsam ein Schuldenverzeichnis aufzunehmen ist (vgl. dazu Korintenberg/Gläser, a.a.O., § 115 Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ändert auch der Umstand nichts, dass es hier um ein Verzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB geht. § 115 GNotKG erfasst nicht nur das Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern allgemein die Erstellung von Verzeichnissen durch den Notar (vgl. LG Dessau-Roßlau a.a.O.). Ferner spricht das Bestimmtheitsgebot bei der Erhebung von Gebühren dafür, dass Verbindlichkeiten hier nicht werterhöhend zu berücksichtigen sind. Das Bestimmtheitsgebot fordert auch im Bereich des Gebührenrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können (vgl. etwa BVerwG (3. Senat), Urteil vom 27. Juni 2013, 3 C 8.12 – Rn. 13 ff. – beckonline). Letzteres wäre hier nach Auffassung des Senats nicht der Fall, wenn man die Verbindlichkeiten werterhöhend berücksichtigen würde, obwohl der Wortlaut des § 115 Satz 1 GNotKG dies nicht, zumindest nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hergibt (s.o.) und § 38 GNotKG eher für das Gegenteil spricht. Schließlich verkennt der Senat nicht, dass auch die Aufnahme von Verbindlichkeiten dem Notar Arbeit macht. Jedoch stellt § 115 Satz 1 GNotKG, wie jedenfalls die allermeisten Wert- und Gebührenvorschriften, nicht allein auf den Aufwand ab, sondern beruht auf dem Gedanken einer Mischkalkulation. Bei hohem Aktivvermögen sollen die Notarkosten höher sein als bei einem niedrigen Aktivvermögen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004, 2 BvR 206/04, NJW 2004, 3321). II. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Notar weder gerichtliche Gebühren noch gerichtliche Auslagen zu tragen. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 4 GNotKG. Nach dieser Vorschrift sind außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, der Landeskasse, also der Staatskasse des betreffenden Bundeslands, aufzuerlegen (vgl. nur Korintenberg/ Sikora, a.a.O., § 130 Rn. 12). Im vorliegenden Fall entspricht es auch der Billigkeit, der Landeskasse die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) beider Instanzen aufzuerlegen. Eine Erstattungspflicht zugunsten des Beteiligten zu 1) scheidet indessen für beide Instanzen aus (vgl. nur Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., § 130 Rn. 22). Die Festsetzung des Gegenstandswertes bemisst sich nach der Differenz zwischen dem in der Kostenrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag und dem Rechnungsbetrag, den das Landgericht für zutreffend erachtet hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Senat folgt der herrschenden Auffassung und weicht nicht von anders lautenden obergerichtlichen Entscheidungen ab. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG).