Leitsatz: 1. Auch wenn eine Wiederholungsgefahr nicht zwangsläufig stets anzunehmen ist, wenn in einem Einzelfall eine Ermessenentscheidung fehlerhaft getroffen wurde, ist diese jedoch nur abzulehnen, wenn konkret anzunehmen ist, dass unter geänderten Tatsachengrundlagen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen abgelehnt werden. 2. Bei Ausführungen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW handelt es sich um vollzugsöffnende Maßnahmen, die als Lockerungen im Strafvollzug zu den wichtigsten der Resozialisierung dienenden Behandlungsmaßnahmen gehören. Der Anspruch auf Resozialisierung ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, Ziff. B II 5.b). 3. Hinsichtlich der jeweils im Einzelfall zunächst konkret zu prüfenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr bedarf es für die Versagung von Ausführungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW als vollzugslockernde Maßnahmen stets einer positiven Feststellung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr (vgl. nur Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 Vollz(Ws) 150/16, BeckRS 2016, 12258; BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Im konkreten Einzelfall ist bei Nichtvorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr sodann im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung über die konkrete vollzugsöffnende Maßnahme – hier Ausführung – durch die JVA zu treffen, bei der gem. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Belange des Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen sind. Die grundsätzliche Gewährung einer bestimmten Anzahl von Ausführungen im Jahr im Sinne einer üblichen Verwaltungspraxis entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Prognoseentscheidung und Ermessensausübung im Einzelfall gem. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW. 4. Bei der Bemessung des Umfangs beabsichtigter Ausführungen kann die Personallage Mitberücksichtigung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 1984, NStZ 1985, 189), sodass eine Beschränkung der Ausführungsanzahl aufgrund personeller Kapazitätsengpässe nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings bedarf eine Ablehnung der begehrten Ausführung zu diesem bestimmten Zeitpunkt aufgrund - konkret darzulegender - personeller Engpässe bei grundsätzlich positiver Prognose- und Ermessensentscheidung gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW einer umfassenden und nachprüfbaren Darstellung, inwieweit weitere Häftlinge mit den gleichen Voraussetzungen weitere Ausführungen begehren und noch weniger Ausführungen als der jeweilige Betroffene erhalten haben oder aus sonstigen Gründen Vorrang genießen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die durch den Leiter der JVA I. erfolgte Ablehnung der Bewilligung einer weiteren Behandlungsausführung des Betroffenen spätestens bis zum 18. Juli 2022 zu seiner Lebensgefährtin Frau M. und deren Familie nach P., W.-straße 00, rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt I. (im Folgenden JVA). Im Zeitraum August 2021 bis August 2022 bewilligte ihm die JVA drei Ausführungen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW. Bereits unter dem 07. Februar 2022 beantragte der Betroffene eine weitere (4.) Ausführung zu seiner Lebensgefährtin. Kurz darauf erfolgte am 10. Februar 2022 zunächst die dritte bewilligte Ausführung. Eine weitere Ausführung wurde abgelehnt und diese Ablehnung dem Betroffenem mündlich bekannt gegeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06. April 2022 beantragte der Betroffenen erneut eine weitere (4.) Ausführung. Diesen Antrag lehnte die JVA mit Schreiben vom 28. April 2022 mit der Begründung ab, dass dem Betroffenen jährlich drei Ausführungen bewilligt würden, jeweils gerechnet ab dem Monat der ersten Bewilligung – in seinem Falle ab August 2021. Diese drei Ausführungen habe der Betroffene bereits durchführen können, die letzte am 10. Februar 2022. Eine erneute Ausführung sei sodann ab August 2022 wieder möglich. Für eine zusätzliche Ausführung bis dahin fehle es an einem dadurch eintretenden „Gewinn für die Resozialisierung oder der Förderung der sozialen Kontakte“. Ungeachtet dessen sei auch organisatorisch sicherzustellen, dass ebenfalls andere berechtigte Gefangene ihre „jeweiligen“ Ausführungen erhalten müssten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens der JVA vom 28. April 2022 an den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Mai 2022 hat der Betroffene ursprünglich beantragt, die JVA zu verpflichten, ihm bis spätestens 18. Juli 2022 eine weitere Behandlungsausführung zu seiner Lebensgefährtin Frau M. und deren Familie nach P., W.-straße 00, zu bewilligen. Nachdem bis zum Ablauf des 18. Juli 2022 keine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über seinen Antrag getroffen worden war, beantragte der Betroffene sodann die Feststellung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung seines o.g. Antrages. Der Betroffene monierte, dass die JVA keine Einzelfallentscheidung getroffen habe. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt I. hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass in der JVA jährlich drei Behandlungsausführungen vorgesehen seien. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ausführungen hätten sich vorliegend nicht ergeben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2022 hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass der Antrag mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Die gewünschte Maßnahme habe sich mit Ablauf des genannten Datums zwar erledigt, ein Feststellungsinteresse liege aber nicht vor. Insbesondere liege keine Wiederholungsgefahr vor, da die Entscheidung gem. § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW im Ermessen der JVA stehe. Bei einer erneuten Entscheidung über eine Ausführung liege demnach notwendigerweise eine andere Tatsachengrundlage als zum Zeitpunkt der jetzigen verfahrensgegenständlichen Entscheidung vor. Eine Wiederholung der selben Entscheidung unter denselben Entscheidungsvoraussetzungen sei daher nicht zu erwarten. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 10. Oktober 2022 zugegangen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. November 2022 wendet sich der Betroffene mittels Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Er rügt im Wesentlichen die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten weiter Stellung genommen. II. Auf die nach § 116 StVollzG zuzulassende Rechtsbeschwerde des Betroffenen war – entgegen der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2022 – festzustellen, dass die ablehnende Entscheidung der JVA I. vom 28. April 2022 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Beschluss der Kammer war daher aufzuheben. Im Einzelnen: 1. Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde war gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Januar 2020, III-1 Vollz (Ws) 582+583/19 m.w.N.). Vorliegend war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da zu besorgen ist, dass die Strafvollstreckungskammer die Anforderungen an die Annahme eines hinreichenden Interesses an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach der Erledigung des Antrages abweichend von der Rechtsprechung des in Vollzugsachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständigen Senats überspannt hat und dass sich dieser Fehler zukünftig auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend im Rahmen anderer Entscheidungen perpetuiert. Ausweislich der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer geht diese davon aus, bei zu treffenden Ermessensentscheidungen durch die Justizvollzugsanstalten könne grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr gegeben sein, da sich die entsprechenden Tatsachengrundlagen als Ermessens-voraussetzungen durch den Zeitablauf zwangsläufig änderten und mithin nie „dieselbe“ Ermessensentscheidung erneut getroffen werden könne. Damit wären allerdings sämtliche Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalten, die sich erledigt haben, einem (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag jedenfalls wegen einer konkret zu befürchtenden Wiederholungsgefahr entzogen. Obgleich eine Wiederholungsgefahr umgekehrt nicht zwangsläufig stets anzunehmen ist, wenn in einem Einzelfall eine Ermessenentscheidung fehlerhaft getroffen wurde, so ist diese jedoch nur abzulehnen, wenn konkret anzunehmen ist, dass unter geänderten Tatsachengrundlagen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen abgelehnt werden (vgl. zur vergleichbaren Wiederholungsgefahr bei Verwaltungsentscheidungen: BVerwG Urt. v. 24.2.1983 – 3 C 56.80, BeckRS 1983, 31240379). Davon ist jedoch vorliegend gerade nicht auszugehen. Es ist vorliegend zu besorgen, dass die JVA jedenfalls gleichartige Anträge selbst vor dem Hintergrund geänderter Tatsachengrundlagen mit gleichartigen Erwägungen ablehnen könnte. Dies hat schon wegen der Grundrechtsrelevanz vollzugsöffnender Maßnahmen Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus für die Rechtsprechung im Ganzen. Denn bei Ausführungen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW handelt es sich um vollzugsöffnende Maßnahmen, die als Lockerungen im Strafvollzug zu den wichtigsten der Resozialisierung dienenden Behandlungsmaßnahmen gehören (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage 2021, StVollzG § 11 Rn. 1). Der Anspruch auf Resozialisierung ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5.6.1973 - 1 BvR 536/72, Ziff. B II 5.b). 2. Die Rechtsbeschwerde hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf eine weitere Ausführung rechtswidrig war, ist zulässig und begründet. a. Wie bereits unter 1. ausgeführt, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer weiteren Ausführung gem. § 115 Abs. 3 StVollzG, auch nachdem der Zeitraum, für den er die Ausführung beantragt hatte, überschritten und somit sein Begehren erledigt war. Es besteht die Gefahr, dass die JVA auch bei einer weiteren Antragstellung des Betroffenen auf Ausführung erneut mit pauschalem Verweis auf bereits drei stattgehabte Ausführungen im „Vollstreckungsjahr“ eine weitere Ausführung ablehnt, zumal die JVA in ihrem Bescheid vom 28. April 2022 ausgeführt hat, dass „grundsätzlich“ drei Ausführungen pro Vollstreckungsjahr gewährt und lediglich bei besonderer Erforderlichkeit weitere Ausführungen erwogen würden. b. Die Entscheidung der JVA war überdies rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Für die Gewährung einer der Erreichung des Vollzugsziels dienenden, vollzugsöffnenden Maßnahme der Ausführung gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gelten die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW sieht dabei zunächst die Zustimmung des Gefangenen zur jeweiligen Maßnahme vor und sodann die Prüfung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt. Hinsichtlich der – jeweils im Einzelfall (Prognoseentscheidung im Sinne einer Einzelfallprüfung, vgl. BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, 18. Ed. 15.2.2023, StVollzG NRW § 53 Rn. 7) – zunächst konkret zu prüfenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr bedarf es für die Versagung vollzugslockernder Maßnahmen stets einer positiven Feststellung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr (vgl. nur Senat, OLG Hamm Beschl. v. 9.6.2016 – 1 Vollz(Ws) 150/16, BeckRS 2016, 12258; BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Im konkreten Einzelfall ist bei Nichtvorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr sodann im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung über die konkrete vollzugsöffnende Maßnahme – hier Ausführung – durch die JVA zu treffen, bei der gem. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Belange des Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen sind. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW führt für diese Ermessensentscheidung besonders relevante Kriterien im Sinne von Regelbeispielen an (Persönlichkeit der Gefangenen, ihr Vollzugsverhalten sowie die Vollzugsdauer und die Art der Maßnahme). Diese Vorgaben hat die JVA bei ihrer Ablehnungsentscheidung indes nicht beachtet. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der JVA in der Gesamtschau, dass diese jeweils einmal jährlich grundsätzlich für die Gefangenen (vor-)prüft, ob vollzugsöffnende Maßnahmen bei den jeweiligen Gefangenen in Betracht kommen. Diesen Gefangenen werden dann pauschal (zunächst) drei Ausführungen gewährt. Eine solche Vorgehensweise im Sinne einer üblichen Verwaltungspraxis entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Prognoseentscheidung und Ermessensausübung im Einzelfall gem. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW. Dabei unterbleibt nicht nur eine Auseinandersetzung mit einer im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Flucht- und Missbrauchsgefahr zum beabsichtigten Ausführungszeitpunkt, sondern auch eine Ermessensentscheidung im Einzelfall mit detaillierter Abwägung (vgl. Köhne/Lesting in Feest/Lesting: StVollzG Kommentar, 6. Auflage, § 11 StVollzG Bund Rn. 55 m.w.N.) zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und den Belangen des Gefangenen. Es ist bereits die insoweit vorgesehene (pauschale) Begrenzung auf drei Ausführungen pro Jahr an sich rechtsfehlerhaft. Eine Begrenzung der Häufigkeit bei der Erteilung von vollzugsöffnenden Maßnahmen gibt es nicht (vgl. Köhne/Lesting, a.a.O. Rn. 63). Die gesetzliche Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen gem. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW (vgl. § 11 StVollzG Bund) verlangt hingegen eine immer wieder neu vorzunehmende Einzelfallentscheidung für jede Maßnahme zu dem jeweilig beabsichtigten Durchführungszeitpunkt. Soweit die JVA in ihrem Bescheid ausgeführt hat, dass eine zusätzliche Ausführung unter den Gesichtspunkten des „Gewinns für die Resozialisierung oder der Förderung der sozialen Kontakte“ des Gefangenen vorliegend nicht in Betracht komme, mag dieser Entscheidung zwar womöglich eine Ermessenserwägung der JVA zugrunde gelegen haben, diese war aber fehlerhaft. Denn ungeachtet dessen, dass es insoweit zum einen schon an einer umfassenden (und nachvollziehbar dargelegten) Abwägung anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW fehlt, sieht § 53 Abs. 1 StVollzG NRW überdies weder einen „Resozialisierungsgewinn“ noch die Förderung sozialer Kontakte als Voraussetzung der Gewährung einer Ausführung vor. Auch sieht § 53 Abs. 1 StVollzG NRW keine Ausnahmemöglichkeiten, sondern eine stets neu zu prüfende Einzelfallentscheidung vor (s.o.). Sofern die JVA abschließend in ihrem Bescheid ausführt, dass unbeachtlich der weiteren Erwägungen sicherzustellen sei, dass auch andere berechtigte Gefangene ihre „jeweiligen“ Ausführungen erhalten müssten, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit damit womöglich auf etwaige nicht ausreichend vorhandene personelle Kapazitäten hingewiesen werden sollte, stellt auch dies keine (ausreichende) Ermessenserwägung dar. Bei der Bemessung des Umfangs beabsichtigter Ausführungen kann zwar die Personallage Mitberücksichtigung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 1984, NStZ 1985, 189), sodass eine Beschränkung der Ausführungsanzahl aufgrund personeller Kapazitätsengpässe nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings bedarf eine Ablehnung der begehrten Ausführung zu diesem bestimmten Zeitpunkt aufgrund - konkret darzulegender - personeller Engpässe bei grundsätzlich positiver Prognose- und Ermessensentscheidung gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW einer umfassenden und nachprüfbaren Darstellung, inwieweit weitere Häftlinge mit den gleichen Voraussetzungen weitere Ausführungen begehren und noch weniger Ausführungen als der jeweilige Betroffene erhalten haben oder aus sonstigen Gründen Vorrang genießen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es bei grundsätzlicher Gewährung einer weiteren Ausführung des Betroffenen einer Darlegung anhand von konkreten Auflistungen bedurft hätte, warum die Ausführung des Betroffenes bis August 2022 aufgrund personeller Engpässe und vorrangig zu gewährender Ausführungen anderer Häftlinge zurückzustehen hatte. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. 3. Der den Antrag als unzulässig zurückweisende Beschluss der Strafvollstreckungskammer war aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit der Entscheidung der JVA inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Da die Sache spruchreif ist und weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat in der Sache jedoch selbst entscheiden und die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ablehnungsentscheidung feststellen (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.